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Beschluss

12 Wx 48/14

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nicht zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände zählt der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, also einer Gesamthandsgemeinschaft eigener Art.(Rn.11) 2. Die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks werden dadurch gewahrt, dass das Grundbuchamt bei dem Grundbuch des Zweckgrundstücks ein "Wohnungsblatt" führt, in dem zur Erleichterung bei der Feststellung der Eigentümer des Zweckgrundstücks die Blattbezeichnungen der Abfindungsgrundstücke vermerkt sind.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände zählt der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, also einer Gesamthandsgemeinschaft eigener Art.(Rn.11) 2. Die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks werden dadurch gewahrt, dass das Grundbuchamt bei dem Grundbuch des Zweckgrundstücks ein "Wohnungsblatt" führt, in dem zur Erleichterung bei der Feststellung der Eigentümer des Zweckgrundstücks die Blattbezeichnungen der Abfindungsgrundstücke vermerkt sind.(Rn.19) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. I. Im Grundbuch von N.-L. des Amtsgerichts Stendal Blatt 442 (vormals Blatt 236 und davor Blatt 279) ist als Eigentümer unter laufender Nr. 1 eingetragen: „Die Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom 15.07.1854“. Als Grundlage der Eintragung ist eingetragen: „Aufgrund der Ermittlungen des Grundbuchamtes bei Anlegung eingetragen am 11.08.2003.“. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N.-L. des Grundbuchamtes H. Blatt 209 vom 19. Juli 2002 war unter laufender Nr. 5 „Anteil am Bestand Nr. 235“ und unter laufender Nr. 6 „Anteil an die Bestands-Nr. 236“ - am 10. Mai 1996 - eingetragen. Das Grundstück ist am 15. April 2003 in das Grundbuch von N.-L. des Amtsgerichts Stendal Blatt 437 übertragen worden, allerdings ohne den Vermerk „Anteil an die Bestands-Nr. 236“ im Bestandsverzeichnis. Am 17. Mai 2004 ist der Beteiligte als Eigentümer eingetragen worden. Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 als Eigentümer des Grundbesitzes von N.-L. Blatt 437 bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Stendal beantragt, den seinerzeit im Grundbuch von N.-L. vermerkten Anteil an Bestand Nr. 236 (jetzt 442) nach Umschreibung auf den Beteiligten, welche am 17. Mai 2004 durch das Grundbuchamt vollzogen worden sei, wieder im Bestand des Grundbuches für den Beteiligten einzutragen. Hilfsweise hat er geltend gemacht, dass bezüglich des Bestandes von Blatt 442 ein Grundbuchanlegungsverfahren zur Feststellung der Eigentümer gemäß Abteilung I des Grundbuches durchgeführt werden soll. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Hinweis auf den Bestand eines anderen Grundstücks, an welchem der Eigentümer des Grundstücks gemeinsam mit anderen eigentumsbezogene Rechte hat und die Grundbesitz betreffen, der mehreren Eigentümern gemeinsam zu dienen bestimmt ist, um buchungsfähige grundstücksgleiche Rechte handele. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gebiete, derartiges Eigentum für den tatsächlich Berechtigten nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Buchungsfähigkeit im Bestandsblatt erschließe sich vielmehr aus den Kommentierungen zum EGBGB um 1900 und aus den Kommentaren zur GBO nach 1935. Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beantragte Eintragung eines Anteilsrechts im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N.-L. 437 unzulässig sei, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Im Bestandsverzeichnis dürften nur Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte gebucht werden. Eine Eintragung des Anteilsrechts im alten Bestandsblatt hätte schon damals nicht erfolgen dürfen, da nur konkrete Miteigentumsanteile bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden dürfen. Gleiches gelte nach § 3 GBO auch heute. Die Gestattungsregelung aus § 9 GBO finde ebenfalls keine Anwendung, weil hier durch den beantragten Anteilsvermerk nur die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft dokumentiert werde, deren Eigentum in entsprechenden Grundbüchern eingetragen sei. Das Anteilrecht werde auf Anregung des Justizministeriums vom 1. November 2000 in den Wohnungsblättern bzw. Anteilslisten von Blatt 442 vermerkt. Ein Anlegungsverfahren sei nicht durchzuführen, da das Grundbuch im Rahmen eines förmlichen Anlegungsverfahrens - beantragt von dem Beteiligten als Bürgermeister der Gemeinde N.-L. - am 11. August 2003 angelegt und der Eigentümer des Blattes 442 auf Grundlage des Rezesses vom 15. Juli 1854 eingetragen worden sei. Mit seiner hiergegen unter dem 30. Juni 2014 eingelegten Beschwerde macht der Beteiligte geltend, dass der Mitberechtigte einer Rezessfläche einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Offenkundigkeit seiner Berechtigung an Flächen der Gemeinschaft habe. Die Anteile am Zweckgrundstück seien grundgebunden und teilten das rechtliche Schicksal des berechtigten Grundstücks. Um die Verkehrsfähigkeit dieser Anteile zu erhalten, bestehe die Notwendigkeit, den Zusammenhang zwischen Eigentümer und Mitberechtigung an den Allmendegrundstücken darzustellen. Die Verneinung der Buchungsfähigkeit dieses Zusammenhanges führe schleichend zum Verlust der Berechtigung an den Allmendeflächen, da deren Zugehörigkeit zunehmend nicht mehr bekannt sein werde. So laufe etwa der Anspruch auf Erlösauskehr gegenüber der verfügungsbefugten Gemeinde leer, wenn sich die Berechtigung nicht mehr aus dem Grundbuch ergebe und in Vergessenheit gerate. Dies führe dauerhaft zu einer nicht gerechtfertigten Enteignung. Durch mangelnde Rücksichtnahme der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR auf individuelle Eigentumsrechte und Flurstückgrenzen habe sich die Gefahr des Vergessens der altrechtlichen Berechtigungen verschärft. Der Eigentumsvermerk der Gemeinschaft der Separationsinteressenten in dem Grundbuchblatt des Zweckgrundstücks schütze das Eigentum nicht ausreichend. Aus ihm lasse sich die tatsächliche Berechtigung nicht herleiten, da die Zusammensetzung der Gemeinschaft in der Regel nicht verzeichnet sei. Bei Veräußerungen bestehe die Gefahr, den Vermerk zu vergessen, da der Notar aus dem Grundbuch nicht mehr ersehen könne, dass ein solcher Vermerk zu dem veräußerten Grundbesitz gehört. Die Existenz und der Fortbestand jener altrechtlichen Eigentumsrechte sei anerkannt. Die Ablehnung von Eintragungen mit der Begründung, die Grundbuchordnung kenne jene nicht, verkenne die dienende Funktion der GBO als Verfahrensordnung. Vor Inkrafttreten des BGB sei das Anteilsrecht an Zweckgrundstücken als Zubehör an Abfindungsgrundstücken anerkannt gewesen. Die Verknüpfung von Grundeigentum mit dem Eigentum an einem anderen fremden Grundstück sei bereits 1939 anerkannt gewesen. Diesem Schutzanspruch müsse unter der Wirkung der Grundrechte durch das Grundbuchamt allgemein Geltung verschafft werden. Deshalb seien diese Allmendeflächen wie die Eintragung eines Nachbarerbbaurechts im Sinne von § 39 Abs. 3 SachRBerG oder wie die Eintragung eines Herrschvermerks zu behandeln, um die Verbindung zwischen dem Eigentum und der Berechtigung zu offenbaren. Dies stelle das Grundbuchamt auch nicht vor unlösbare Schwierigkeiten. Der Rezess, der vorgelegt werden könne, gebe Auskunft über die am Rezess beteiligten Grundstücke und deren Berechtigung, so dass deren rechtliches Schicksal durch die dem Grundbuchamt vorliegenden Akten nachvollzogen werden könne. Er weise außerdem darauf hin, dass im ursprünglichen Grundbuch von N.-L. Blatt 209 die Mitberechtigungen unter lfd. Nr. 5 und 6 eingetragen gewesen seien. Die Eintragungspraxis sei nicht einheitlich, was zu einer staatlichen Ungleichbehandlung führe. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, dass die Eintragung des beantragten Anteilsvermerks im Grundbuch von N.-L. nicht zulässig sei, da es sich nicht um einen buchbaren Miteigentumsanteil, sondern um einen Hinweisvermerk handele, für den nach der Grundbuchordnung keine Eintragung im Grundbuch vorgesehen sei (§ 3 GBO, § 6 GBV). Die Anteilsvermerke, die eine Zugehörigkeit zum Zweckgrundstück dokumentieren sollen, seien seit dem 1. Januar 1900 im Grundbuch nicht eintragungsfähig. Weitere als in der GBO und der GBV definierte Buchungen seien nur zulässig, soweit dies landesrechtliche Vorschriften gestatteten, die es in Sachsen-Anhalt nicht gebe. Vielmehr sei die Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom 15. Juli 1854 im Ergebnis eines von dem Bürgermeister der Gemeinde N.-L. als verfügungsbefugtem Vertreter und zweier Anteilseigner angeregten Anlegungsverfahrens in das Grundbuch Blatt 442 eingetragen worden. Das durch den Rezess zugewiesene Eigentum sei damit eindeutig im Grundbuch dokumentiert. Eine Eintragung der Anteile in Anlehnung an § 9 GBO könne nicht in Erwägung gezogen werden, da es sich nicht um Eintragungen für denselben Eigentümer handele. Im Grundbuch von N.-L. sei der Beteiligte Alleineigentümer. Der beabsichtigte Anteilsvermerk beziehe sich jedoch auf das Eigentum der Separationsinteressenten. Mittlerweile seien unzählige Anteilsvermerke in den Grundbüchern gelöscht worden. Eine Zugehörigkeit der Anteile zum Rezessgrundstück könne nur durch entsprechende Urkunden und nicht durch einen Vermerk im Grundbuch nachgewiesen werden. Durch die Eintragung der Anteile am Bestand könne keine Verkehrsfähigkeit der Anteile am Zweckgrundstück hergestellt werden, da diese nicht separat veräußerbar seien. Die besondere Rechtslage werde materiellrechtlich zutreffend durch die Eintragung in Blatt 442 dokumentiert. II. Die Beschwerde ist nach § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 74 GBO), jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Der Senat verkennt nicht, dass die Buchung der Anteile der berechtigten Grundstücke an dem Zweckgrundstück auf den Grundblättern der berechtigten Grundstücke unter der Herrschaft des preußischen Rechts von der Praxis zunächst zugelassen wurde (z. B. Böhringer, Altrechtliche Personenzusammenschlüsse und ihr Grundbuch-Schicksal in den neuen Bundesländern, NJ 2000, 120, 122). Auch in jüngerer Zeit ist es, wie der hier in Rede stehende Rezess vom 15. Juli 1854 exemplarisch zeigt, zu solchen Buchungen gekommen. Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen für die Eintragung des begehrten Vermerks „Anteil am Bestand Nr. 442“ im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N.-L. Blatt 437 nicht vor. Grundsätzlich dürfen nur solche Eintragungen vorgenommen werden, die das Gesetz vorschreibt oder zulässt, da dies an bestimmte Rechtswirkungen anknüpft (BGHZ 116, 392; BayObLG, NJW-RR 1998, 1389; Demharter, GBO, Rdn. 20, Anhangs zu § 13 GBO). Als Bestand werden im Grundbuch Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gebucht. Als Rechtsverhältnisse an ihnen können nur Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechte an Grundstücksrechten je mit ihrem zugelassenen Inhalt, sowie Sicherungsmittel, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke eingetragen werden, soweit sie vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind. Der Kreis der eintragungsfähigen Rechte, Rechtsverhältnisse und Vermerke ist damit abschließend geregelt (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 22). Hier ist auf Betreiben des Beteiligten 2003 die Gemeinschaft der Separationsinteressenten, die aus einem Rezess zur Gemeinheitsteilung für die weiterhin gemeinschaftliche Benutzung bestimmter nicht geteilter Grundstücke hervorgegangen ist, ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden (z. B. OLG Hamm, RdL 1974, 73; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013, 12 Wx 36/13, zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 275, auch zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der altrechtlichen Interessentengemeinschaften in Sachsen-Anhalt; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 23 zu § 123 GBO; Tröster, Subjektiv-dingliche Eintragung von Eigentum an sogenannten landwirtschaftlichen Zweckgrundstücken im Grundbuchanlegungs- und Flurbereinigungsverfahren, RPfl. 1960, 85, 88). Dem entspricht auch der durch § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 20. November 1899, preuß. JMBl. 1899, 349 ff. eröffneten Eintragungsmöglichkeit für solche Personenmehrheiten. Bei der durch einen Rezess begründeten Gemeinschaft wird der Kreis der als Berechtigte eingetragenen Beteiligten nämlich durch diesen begrenzt; er ist aus der auf ihn verweisenden Eintragung im Grundbuch zu entnehmen (z. B. RG, HRR 1939 Nr. 611). Nicht zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände zählt allerdings der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht (z. B. Demharter, a.a.O., Rdn. 4 ff. zu § 3 GBO; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 23 ff.). Eine Buchung konnte insbesondere nicht nach § 3 Abs. 4, Abs. 5 GBO erfolgen. Danach kann von der Buchung eines Grundstücks auf einem Blatt abgesehen werden, wenn es keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, sondern gewissermaßen als „Zubehör“ anderer Grundstücke anzusehen ist, deren Eigentümern es in Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB gehört. In diesem Fall werden die einzelnen Miteigentumsanteile auf den Blättern der jeweiligen Hauptgrundstücke gebucht (z. B. Nowak, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 41 zu § 3 GBO). Dies scheidet hier aber schon deshalb aus, weil für das einer gemeinsamen Nutzung unterliegende Grundstück (also das dienende Grundstück der Gemeinschaft der Separationsinteressenten) ein gesondertes Grundbuch angelegt ist (N.-L. Blatt 442). Außerdem kann die Buchung eines Anteilsrechts in den Grundbüchern der herrschenden Grundstücke auch deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Gemeinschaft der Separationsinteressenten keine Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 GBO ist, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft eigener Art, soweit durch den Rezess nicht zweifelsfrei Miteigentum nach Bruchteilen begründet worden ist (z. B. KG, KGJ 48, 199; OLG Celle, RdL 1964, 157; OLG Hamm, RdL 1974, 73, OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 275; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013, 12 Wx 36/13; Böhringer, a.a.O., Seite 122; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 23 zu § 123 GBO; Tröster, a.a.O., Seite 88). Soweit der Rezess vom 15. Juli 1854 dem Grundbuchamt in Auszügen vorgelegt worden ist, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass zweifelsfrei Bruchteilseigentum begründet worden ist. Vor diesem Hintergrund ist daher die Buchung eines Vermerkes über den Anteil an dem dienenden Grundstück in das Grundbuch des berechtigten Grundstücks zu Recht (auch in der Vergangenheit) weit überwiegend abgelehnt worden (z. B. Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege und sonstigen landwirtschaftlichen Zweckgrundstücke sowie das Gesetz vom 2.4.1887 (1904), § 37 Seite 159 ff.; Güthe/Triebel, 6. Aufl. (1936), Band 2, Seite 1512 f.; Tröster (1960), Seite 87; Böhringer (2000), Seite 122 f.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt keinen Vermerk nach § 9 GBO in das Bestandsverzeichnis von Blatt 437 eingetragen hat. Danach sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. § 9 gestattet es also, subjektiv-dingliche Rechte, die nach § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks gelten, auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken (z. B. Demharter, a.a.O., Rdn. 1 zu § 9 GBO). Im Falle der Gemeinschaft der Separationsinteressenten kann immerhin erwogen werden, zur Klarstellung ein Anteilsrecht in dem Grundbuch des berechtigten Grundstückes einzutragen (so auch in Betracht gezogen von Böhringer, a.a.O., Seite 122). Allerdings leuchtet die von Böhringer (a.a.O., Seite 123) für eine Eintragung des Vermerks gezogene Parallele zu dem Nachbarerbbaurecht im Sinne von § 39 Abs. 3 SachenRBerG nur vordergründig ein. Ein Nachbarerbbaurecht, das bestellt worden ist, weil sich die Bebauung auf ein benachbartes Grundstück erstreckt, ist im Grundbuch des belasteten Grundstücks als Belastung und im Grundbuch des herrschenden Grundstücks als Bestandteil einzutragen. Indes besteht der entscheidende Unterschied, dass die Eintragung des Herrschvermerks im Rahmen des § 39 Abs. 3 SachenRBerG eben ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Einer Eintragung des Vermerks nach § 9 GBO steht vielmehr entgegen, dass subjektiv-dingliche Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks nur dann vermerkt werden, wenn sie auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen sind (vgl. Demharter, a.a.O., Rdn. 5 zu § 9 GBO). Hier ist kein Anteilsrecht des in Blatt 437 des Grundbuchs von N.-L. vermerkten Grundstücks in dem in Blatt 442 geführten herrschenden Grundstück eingetragen. Darüber hinaus findet § 9 GBO bei einer rezessmäßigen Interessentengemeinschaft keine Anwendung, weil mit dem Eigentum an den herrschenden Abfindungsgrundstücken gar kein Nutzungsrecht an dem gemeinschaftlichen Grundstück, sondern nur die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft verbunden ist, diese Zugehörigkeit aber nicht als subjektiv-dingliches Recht im Sinne des § 96 BGB aufgefasst werden kann (vgl. Güthe-Triebel, a.a.O., Seite 1513). Überdies wäre eine Eintragung des begehrten Vermerks in entsprechender Anwendung des § 9 GBO auch deshalb nicht zweckmäßig, weil das Grundbuchamt dann nämlich gemäß § 21 GBO bei jeder Veräußerung oder Teilflächenveräußerung des Zweckgrundstücks die Zustimmung der Realgläubiger am berechtigten Grundstück benötigen würde (vgl. Böhringer, a.a.O., Seite 123; Kluckhuhn, a.a.O., § 37 Seite 161 f.). Aber auch aus dem Eigentumsrecht des Beteiligten folgt nicht etwa der Anspruch auf Eintragung des begehrten Vermerks in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Blatt 437. Zutreffend ist zwar, dass der Beteiligte als Mitglied der Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom 15. Juli 1854 Eigentum an dem in dem Grundbuch von N.-L. Blatt 442 verzeichneten Grundstück besitzt. Dieses deutsch-rechtliche, also durch landesrechtliche Vorschriften in Gemeinheitsteilungssachen begründete Eigentum ist durch Art. 113 EGBGB am 1. Januar 1900 aufrechterhalten worden und gilt als solches bis heute fort. Ebenso zutreffend ist es, dass die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft der Separationsinteressenten untrennbar mit dem Eigentum an dem ehemaligen, dem Rezess unterliegenden Flächen verbunden ist und dass die Anteile am Zweckgrundstück grundgebunden sind und das rechtliche Schicksal des berechtigten Grundstücks teilen, so dass sie mit Veräußerung herrschenden Grundstücks auf den Erwerber übergehen. Insofern besitzen die Anteile am Zweckgrundstück für sich genommen - entgegen der Ansicht des Beteiligten - gerade keine eigene Verkehrsfähigkeit, die zu schützen wäre. Das in der beschriebenen Form bestehende Eigentum ist zwar grundrechtlich geschützt. Es stellt allerdings keine Beeinträchtigung dieses Eigentum oder gar eine Enteignung der rezessbeteiligten Eigentümer dar, wenn der Zusammenhang zwischen dem herrschenden Grundstück und dem im Eigentum der Interessentengemeinschaft stehenden dienenden Grundstück nicht durch den begehrten Vermerk klargestellt wird. Wer belegen kann, dass sein Grundstück zu den herrschenden Abfindungsgrundstücken zählt, kann fraglos und uneingeschränkt die sich aus seiner Zugehörigkeit zu der Interessentengemeinschaft folgenden Eigentumsrechte über das dienende Zweckgrundstück ausüben. Freilich folgt aus dem Eigentumsrecht nicht zugleich auch der Anspruch, dass ihm über die Eintragung eines Herrschvermerks erleichtert werden muss, den Überblick über seine verschiedenen Liegenschaften zu behalten. Dies sicherzustellen und dabei auch weniger wichtige oder abseits gelegene Grundstücke bzw. nach dem äußeren Anschein nicht als solches erkennbare Teilgrundstücke nicht aus dem Blick zu verlieren, obliegt nämlich in allererster Linie dem Grundeigentümer selbst. Er kann und muss die Kenntnisse über sein Grundvermögen in eigener Verantwortung an nachfolgende Generationen auf geeignete Weise weitergeben und im Fall der Veräußerung den Erwerber bzw. den beurkundenden Notar entsprechend dieser Kenntnis wahrheitsgemäß und vollständig informieren. Dass dabei wegen mangelnder Sorgfalt Informationen in Vergessenheit geraten können, mag im Einzelfall vorkommen, zumal individuelles Eigentum und seine Beachtung in der Zeit von 1945 bis 1990 auf dem Gebiet der früheren DDR nur einen geringeren Stellenwert besaßen. Das Grundbuch besitzt allerdings nicht die Aufgabe, den Grundeigentümer davor zu bewahren, nicht mehr vollständig sein Grundvermögen zu kennen. Dessen ungeachtet ist es im Falle des Beteiligten offenbar gelungen, die erforderliche Kenntnis des Eigentümers über die Einzelheiten der dem Rezess vom 15. Juli 1854 unterliegenden Liegenschaften über die lange Zeit von mehr als 150 Jahren zu bewahren. Soweit sich der Beteiligte auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine nicht einheitliche Eintragungspraxis beruft, wird die geltend gemachte ungleiche Behandlung nicht dadurch zu beseitigen sein, dass zu seinen Gunsten ebenfalls eine unzulässige Buchung erfolgt. Eine Gleichheit im Unrecht ist nämlich durch den Staat nicht sicherzustellen. Die Notwendigkeit der begehrten Eintragung folgt auch nicht aus einem Bedürfnis, den Separationsinteressenten in seiner Stellung als Eigentümer gegenüber der Gemeinde, in der das Zweckgrundstück liegt, zu schützen. Diese Gemeinde vertritt nämlich gemäß Art. 233 § 10 EGBGB den Personenzusammenschluss alten Rechts und deren Mitglieder nach deren mutmaßlichem Willen, wobei sie in diesem Rahmen auch zur Verfügung befugt ist. Der Senat kann nicht erkennen, dass ein fehlender Herrschvermerk in dem Grundbuch der einzelnen Separationsinteressenten verhindern könnte, dass die Gemeinde im Falle einer Verfügung die erzielten Veräußerungserlöse gemäß §§ 666, 667 BGB den Berechtigten nicht anteilig zukommen lassen könnte. Es besteht nämlich kein Zweifel, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten nach Art. 233 § 10 EGBGB pflichtgemäß aufklären muss, wer aktuell zu der Gemeinschaft gehört, an die etwaige Veräußerungserlöse auszukehren sind. Nach allem reicht es grundsätzlich aus, dass das Grundbuchamt entsprechend der Anregung des Ministeriums der Justiz in seinem Erlass vom 1. November 2000 bei dem Grundbuch des Zweckgrundstücks ein „Wohnungsblatt“ führt, in dem zur Erleichterung bei der Feststellung der Eigentümer des Zweckgrundstücks die Blattbezeichnungen der Abfindungsgrundstücke, soweit Abfindungsgrundbücher mit entsprechenden Anteilsvermerken bekannt werden, vermerkt. Dass die in der Grundakte von Blatt 442 geführte Liste diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein dahingehendes Defizit ist nicht Gegenstand der anstehenden Entscheidung. Die Beschwerde bleibt auch wegen des Hilfsantrages, gerichtet auf Anlegung eines Grundbuches zur Feststellung der Eigentümer im Bestand des Grundbuchs von N.-L. Blatt 442 ohne Erfolg. Wie ausgeführt, ist es zulässig, aber auch ausreichend, dass die Gemeinschaft der Separationsinteressenten nach dem Rezess vom 15. Juli 1854 ohne die Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat. Für die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde, insbesondere wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, besteht kein Anlass. Denn es ist hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Zahl von Fällen denkbar ist (§ 78 GBO). Dass das Beschwerdeverfahren nach dem Bekunden des Beteiligten in Ansehung einer spärlichen Literatur geführt wird, rechtfertigt keine Überprüfung der Senatsentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde.