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Beschluss

12 W 41/17 (KfB)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0830.12W41.17KFB.00
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Leitsätze
1. Die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers, dass er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könne, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch vom Gegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt.(Rn.6) 2. Aus der Rechtsform der GmbH ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ohne weiteres auf deren umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft zu schließen.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 26. Mai 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 249,99 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers, dass er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könne, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch vom Gegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt.(Rn.6) 2. Aus der Rechtsform der GmbH ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ohne weiteres auf deren umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft zu schließen.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 26. Mai 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 249,99 €. I. Das Landgericht Halle hat die Beklagte mit Anerkenntnisurteil vom 27. März 2017 zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Unter dem 13. April 2017 beantragte die Klägerin, ihre Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte festzusetzen, u.a. auch Umsatzsteuer in Höhe von 249,99 €, verbunden mit der Erklärung, dass die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Beklagte trat dem Antrag hinsichtlich der Umsatzsteuer mit der Begründung entgegen, dass die Klägerin als Unternehmensberaterin in der Rechtsform einer GmbH regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Sie habe eine USt-ID. Mit Beschluss vom 26. Mai 2017 setzte das Landgericht Halle die aufgrund des o.g. Urteils zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen auf 1.749,74 € fest. Gegen den ihr am 28. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 29. Juni 2017 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Klägerin Ansprüche im eigenen Namen einklage. Eine Unternehmensberaterin in der Rechtsform der GmbH sei regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Erklärung, die Klägerin sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sei offenkundig falsch. Eine GmbH sei, soweit sie nicht ausnahmsweise Zusätze wie die der Gemeinnützigkeit trage, immer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch der Umstand, dass die Klägerin auf ihren Briefköpfen eine USt-ID ausweise, belege, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Mit Beschluss vom 11. August 2017 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Über die zulässige sofortige Beschwerde war gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen worden ist. In der Sache ist sie allerdings unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Umsatzsteuer zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. Denn nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes zu belasten. Gegen eine Festsetzung von Umsatzsteuer, die auf Grund einer unrichtigen Erklärung vorgenommen wurde, kann sich der Vollstreckungsschuldner ggf. durch eine auf § 767 ZPO oder § 812 BGB gestützte Klage schützen. Das - vor dem Richter mit grundsätzlich zwingender mündlichen Verhandlung durchzuführende - Verfahren über derartige Rechtsbehelfe ist besser geeignet, schwierige umsatzsteuerrechtliche Fragen zu klären als das - vor dem Rechtspfleger im grundsätzlich schriftlichen Verfahren durchzuführende - Kostenfestsetzungsverfahren. Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO lässt die Rechtsprechung allerdings dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt. Die Voraussetzungen für das Eingreifen einer der genannten Ausnahmen von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind vorliegend nicht zu bejahen. Insbesondere ist aus der bloßen Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine juristische Person in Form einer GmbH ist, nicht zweifelsfrei auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung zu schließen. Denn vorsteuerabzugsberechtigt ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nur ein „Unternehmer“. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist „Unternehmer“, wer „eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt“. Zwar wird im Falle einer GmbH vermutet, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Denn beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG können im Falle der GmbH ausfallen. So ist die Errichtung einer GmbH gemäß § 1 GmbHG „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“ möglich. Damit können derartige Gesellschaften auch rein ideelle, d.h. nicht „gewerbliche oder berufliche“ Zwecke. Zudem sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausdrücklich vor, dass eine juristische Person nicht „selbständig“ tätig ist, wenn sie in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ob jene Vermutung im Einzelfall widerlegt ist, ist aber eine Frage des materiellen Umsatzsteuerrechtes, die im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht zu prüfen ist. Aus der Rechtsform der GmbH lässt sich daher nicht ohne weiteres auf deren umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft schließen. (z. B. KG, NZG 2008, 110; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 184). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.