Beschluss
12 U 61/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0719.12U61.17.00
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Leitsätze
Die Verteidigung der Gemeinde in einem Berufungsverfahren, das die Herausgabe von Grundstücken zum Gegenstand hat, die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehen und von der Beklagten zum Betrieb von gebührenpflichtigen Parkplätzen für ein Messeunternehmen genutzt werden, ist als wirtschaftliche Unternehmung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA anzusehen, für die die Kommune nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2018 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verteidigung der Gemeinde in einem Berufungsverfahren, das die Herausgabe von Grundstücken zum Gegenstand hat, die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehen und von der Beklagten zum Betrieb von gebührenpflichtigen Parkplätzen für ein Messeunternehmen genutzt werden, ist als wirtschaftliche Unternehmung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA anzusehen, für die die Kommune nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.(Rn.6) Die Erinnerung der Klägerin gegen die Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2018 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kostenbeamte des Oberlandesgerichts Naumburg hat für das Berufungsverfahren unter dem 16. März 2018 eine Schlusskostenrechnung erstellt, die zulasten der Klägerin eine Kostenschuld von 549,33 € ausweist (ohne anzurechnende eingezahlte Gerichtskosten der Beklagten in Höhe von 541,33 €). Dieser Betrag beruht auf einer 4,0-Gebühr gemäß GKG-KV Nr. 1220 bei einem Streitwert von 30.000,00 €. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass sie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA gerichtskostenbefreit sei und der Rechtsstreit auch kein wirtschaftliches Unternehmen der Klägerin betreffe. Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts hat in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2018 der Erinnerung nicht abgeholfen, da die Gerichtsgebührenbefreiung im vorliegenden Verfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA nicht zu berücksichtigen sei. Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Naumburg ist dieser Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 beigetreten, da es sich um eine wirtschaftliche Unternehmung handele. II. Über die Erinnerung war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von der Zahlung der Gebühren für das Berufungsverfahren (GKG-KV Nr. 1220) befreit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA sind die Kommunen und Gemeindeverbände von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, befreit, „soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft“. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg und auch des erkennenden Senats sachliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Kostenbefreiung, dass die Unternehmensführung zumindest nach wirtschaftlichen Maßstäben erfolgt oder sogar der Gewinnerzielung dient und mit ihr keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtwirtschaftlicher Art verfolgt wird (vgl. eingehend OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2010, 10 Wx 9/09, zitiert nach Juris). Maßgeblich ist stets der Einzelfall. Ausgehend hiervon ist die der Kostenrechnung vom 16. März 2018 zugrunde liegende Angelegenheit, nämlich die Verteidigung in einem Berufungsverfahren, das die Herausgabe von Grundstücken zum Gegenstand hat, die im Eigentum der Klägerin stehen und von der Beklagten zum Betrieb von gebührenpflichtigen Parkplätzen für die ... -Messe genutzt werden, als wirtschaftliche Unternehmung der Klägerin im vorbenannten Sinne anzusehen. Die ausgeübte Tätigkeit - Verwaltung der eigenen Liegenschaften - ist bezogen auf den hier zu würdigenden Einzelfall derjenigen eines privaten Wirtschaftsunternehmens vergleichbar. Die klagende Kommune verfolgt mit diesem Rechtsstreit nämlich ausdrücklich eine an wirtschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Zielstellung. Denn der von der Klägerin stets betonte Hintergrund der von ihr verfolgten Klage auf Herausgabe ihrer Grundstücke ist, dass nach zunächst jedenfalls faktischer unentgeltlicher Überlassung der Flächen trotz jahrelanger Verhandlungen mit den Betreibern der Messe ein Bewirtschaftungsvertrag über die Flächen, der sie an den Erlösen der Parkplatzbewirtschaftung beteiligen müsste, nicht zustande gekommen ist. III. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dr. Fichtner