Beschluss
12 W 64/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2018:1026.12W64.18.00
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Leitsätze
Für den Herausgabeanspruch von an Gewässern zweiter Ordnung belegenen Grundstücken ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 17a Abs. 2 GVG).(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2018 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. September 2018 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 41.696,33 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Herausgabeanspruch von an Gewässern zweiter Ordnung belegenen Grundstücken ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 17a Abs. 2 GVG).(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2018 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. September 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 41.696,33 EUR I. Die Klägerin begehrt die Herausgabe von an Gewässern zweiter Ordnung belegenen Grundstücken in G. , A. und K. , deren Eigentümerin sie ist. Die Unterhaltungslast der Gewässer obliegt gemäß den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 WG LSA dem Beklagten. Er hat auf diesen Grundstücken jeweils Einleitbauwerke aufgrund erteilter strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen errichtet bzw. bestehende Einleitbauwerke repariert. Die Einzelheiten sind streitig. Diese Einleitbauwerke leiten das Wasser der Gewässer II. Ordnung in die S. , einem Gewässer erster Ordnung, welches der Unterhaltungslast der Klägerin unterliegt. Eine Nutzungsvereinbarung für die mit den Einleitbauwerken verbundene Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, als Grundstückseigentümerin könne sie den Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages von der Beklagten fordern. Da es hierzu aufgrund der Weigerung der Beklagten nicht gekommen sei, könne sie nunmehr Räumung und gemäß ihrer Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte Version 2016.2 auch ein Nutzungsentgelt verlangen. Hierfür sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Beklagte hat den Abschluss eines Nutzungsvertrages u.a. unter Hinweis auf die Duldungspflichten gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. August 2018 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet angesehen, im Wesentlichen mit der Begründung, der geltend gemachte Herausgabeanspruch beruhe auf § 985 BGB und liege damit im Kernbereich des bürgerlichen Rechts. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, der Herausgabeanspruch gründe sich allenfalls auf § 1004 BGB. Ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil er nicht Besitzer der Einleitbauwerke sei, sondern ausschließlich nach den wasserrechtlichen Vorschriften für deren Unterhaltung zuständig sei. Eigentümerin der Einleitbauwerke sei gemäß § 6 Abs. 2 WG LSA bereits die Klägerin. Bei der ihm obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht handele es sich gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 WHG um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Klägerin könne daher allenfalls einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf die geforderte Beseitigung der Einleitbauwerke geltend machen. Zwischen den Parteien bestehe außerdem kein für den Zivilrechtsweg erforderliches Gleichordnungsverhältnis i.S.d. § 13 GVG. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 ZPO) und auch ansonsten zulässig. Über sie hat gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Beschwerde ist auch begründet. Der ordentliche Rechtsweg bezüglich des Herausgabe- und Räumungsanspruchs ist unzulässig; dagegen ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet. Entsprechend dem Antrag des Beklagten war das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg zu verweisen. 1. a) Eine besondere gesetzliche Rechtswegzuweisung für den Anspruch auf Herausgabe des Grundstückes und Beseitigung der Einleitbauwerke besteht nicht. Maßgebend für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist somit die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie er sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin ergibt. Wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, richtet sich die Frage, ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, nach der wahren Rechtsnatur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst an, sondern allein die rechtliche Zuordnung des Rechtsstreits durch das jeweilige Gericht (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 -, Rn. 9; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312 (313 f.), und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 -, BGHZ 102, 280 (283); alle zitiert nach Juris; Kissel-Mayer, GVG, 9. Aufl., § 17, Rn. 18). b) Hier kommt nach dem Vortrag der Klägerin ein Herausgabe- und Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der sich als bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf §§ 1004, 906, 985 BGB oder als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf eine entsprechende Anwendung der §§ 1004, 12, 862 BGB stützen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, NJW 1985, 817; Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, NVwZ 1994, 275, juris). Bei derartigen Klagen teilt der Anspruch grundsätzlich die Rechtsnatur des Handelns, das die Beeinträchtigung verursacht hat (BGH, Beschluss vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -, Rn. 5, juris; Kissel-Mayer, a.a.O., § 13 Rn. 370; Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 13 GVG, Rn. 22). Ein solcher Anspruch ist - gleichsam spiegelbildlich - im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, wenn der Zustand, der beseitigt werden soll, auf Normen des öffentlichen Rechts beruht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 W 29/05 -, Rn. 4, juris; Zöller, a.a.O.). c) So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht mit der Räumung und Herausgabe einen Anspruch geltend, der seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Ob durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch ausgelöst wird, bestimmt sich nämlich nach der Rechtsqualität des Eingriffs (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 36.72 -, NJW 1974, 817; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2009 - 11 E 469/08 -, Rn. 5 - 6, juris). Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, insbesondere die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen (§ 39 Abs. 1 S. 1 WHG; § 52 Abs. 1 Satz 4 WG LSA; Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 11. Aufl. 2014, § 39, Rn. 19). Gemäß Nr. 23 der Anlage 2 zu § 54 Abs. 1 S. 1 WG LSA obliegt dem Beklagten die Unterhaltung der streitgegenständlichen Gewässer II. Ordnung, wozu gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 WG LSA auch die Einlaufbauwerke zählen. Die Genehmigung der Errichtung der Einleitbauwerke für die streitgegenständlichen Gewässer II. Ordnung erfolgte im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Gewässerunterhaltung gemäß § 31 WaStrG. Folgerichtig ist der Beklagte als Unterhaltungsverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Wasserverbandsgesetz i.V.m. § 55 Abs. 1 WG LSA). Das Tätigwerden des jeweils Unterhaltspflichtigen ist daher mangels abweichender Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Umsetzung dieser Verpflichtung dem öffentlichen Recht zuzuordnen (ebenso für das Hessische Wassergesetz: OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 W 29/05 -, Rn. 4, juris). Die Errichtung, Reparatur und das Betreiben der Einlaufbauwerke durch den Beklagten erfolgt somit bereits nach dem Gesetzeswortlaut in Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem WG LSA. § 41 WHG regelt darüber hinaus, inwieweit Duldungspflichten der Grundstückseigentümer für Anlagen wie den streitgegenständlichen Einleitbauwerken bestehen. § 41 WHG dient der rechtlichen Absicherung der praktischen Durchführbarkeit der Gewässerunterhaltung und soll sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung durch den Pflichtigen nicht an den Rechten Dritter am Gewässer oder an den betroffenen Grundstücken scheitert. Die Regelung trägt demnach der Tatsache Rechnung, dass die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis des Eigentümers oder Besitzers über ein gewässernahes Grundstück eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ohne eine effektive Zusammenarbeit mit dem Unterhaltspflichtigen enorm erschweren kann (vgl. §§ 903 bzw. 854 i.V.m. 1004 BGB; VG Augsburg, Urteil vom 7. Oktober 2014 - Au 3 K 14.591 -, Rn. 17, juris). Der Zivilrechtsweg ist auch nicht deswegen etwa gegeben, weil die hoheitliche Bindung des Betreibens der Einleitbauwerke durch die Beklagte weggefallen ist. Hierfür ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt auch für das geltend gemachte Nutzungsentgelt, für welches sich die Klägerin auf die Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte Version 2016.2 stützt. d) Da es sich sonach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, ist der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Nur vor dem Hintergrund der wasserrechtlichen Vorschriften kann der Herausgabeanspruch der Klägerin gelöst werden. Das Verfahren war gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg zu verweisen. Von einer vorherigen Anhörung der Parteien zu der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Magdeburg hat der Senat abgesehen. Sie war entbehrlich, da der Beklagte bereits seinerseits eine Abgabe des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Magdeburg angeregt hat. e) Für eine ausdrückliche Entscheidung des Senats über den hilfsweise gestellten Antrag war noch kein Raum, da mangels des Eintritts der Bedingung für diesen Antrag, nämlich, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, der Hilfsantrag als noch nicht gestellt anzusehen ist und demgemäß bei dem Senat auch noch nicht anhängig ist. f) Der Anspruch der Klägerin ist nicht vergleichbar mit den vorgelegten Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 5 U 39/17 vom 10. April 2018, weil es sich dort bei der Beklagten nicht um einen zur Unterhaltung nach dem Wassergesetz verpflichteten Verband handelte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung nicht erfüllt sind (Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17 a GVG Rn. 16 und 16 a). Der Beschwerdewert war gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG 2004 i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem geschätzten Interesse der Klägerin auf eine Streitentscheidung im von ihm angegangenen Zivilrechtsweg festzusetzen (Zöller-Lückemann, a.a.O., Rn. 20). Dieses Interesse setzt der Senat nicht mit dem Wert der Hauptsache gleich, sondern bemisst es mit 1/3 des Werts des Hauptanspruchs (Zöller-Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16, Stichwort „Rechtswegverweisung“; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 W 29/05 -, Rn. 10 - 11, juris). Den Wert des Hauptsacheanspruchs schätzt der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin auf 125.089,00 EUR. 1/3 hiervon sind 41.696,33 EUR.