Beschluss
12 W 2/20
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Drittschuldnerhaftung gemäß § 29 Nr. 1 GKG.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 23. September 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. September 2019 zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Drittschuldnerhaftung gemäß § 29 Nr. 1 GKG.(Rn.12) Die Beschwerde des Klägers vom 23. September 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. September 2019 zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Nachdem das Amtsgericht Aschersleben nach Erlass eines Mahnbescheides vom 14. Oktober 2016 am 4. November 2016 einen Vollstreckungsbescheid erlassen hat und dieser am 11. November 2016 der Beklagten zugestellt wurde, legte diese am 27. September 2018 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragte die Durchführung des streitigen Verfahrens auf den Einspruch. Nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Landgericht Halle erließ daraufhin für das Verfahren eine Kostenrechnung über noch 1.015,00 EUR (vgl. Anlage III d.A.). Die Landeshauptkasse teilte dem Landgericht am 2. April 2019 mit, die Vollstreckung der gegen die Beklagte bestehenden Kostenschuld sei nicht möglich. Daraufhin erließ das Landgericht Halle am 16. April 2019 gegenüber dem Kläger eine Zweitschuldnerkostenrechnung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 GKG in Höhe einer 2,5fachen Gebühr nach Nr. 1210 Anl. 1 des GKG i.H.v. 1.015,00 EUR. Gegen den Kostenansatz hat der Kläger am 27. April 2019 Erinnerung eingelegt und zur Begründung angeführt, die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner lägen nicht vor. Im Übrigen habe die Versteigerung des Wohngrundstückes der Beklagten einen Erlös i.H.v. 11.000,00 EUR erbracht, so dass sich das Land hieraus befriedigen möge. Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Halle hat mit Stellungnahme vom 1. Juli 2019 ausgeführt, die Kostenschuld des Klägers sei mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß § 22 GKG entstanden. Da die Vollstreckung erfolglos verlaufen sei, könne nunmehr der Kläger gemäß § 31 Abs. 1, 2 GKG in Anspruch genommen werden. Die Landeshauptkasse teilte unter Schilderung der Einzelheiten am 19. Juli 2019 mit, sie habe mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen, in deren Folge die Beklagte ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO erstellt habe, aus dem sich ihre Vermögenslosigkeit ergäbe. Daraufhin hat das Landgericht die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 4. September 2019 zurückgewiesen; zwar hafte die Beklagte gemäß § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldnerin für die Gerichtskosten. Allerdings bestehe eine Zweitschuldnerschaft des Klägers, weil er den Vollstreckungsbescheid beantragt habe. Aus § 31 Abs. 2 S. 1 GKG folge, dass auch der Anspruchsteller als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden könne. Mit seiner hiergegen am 23. September 2019 eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, das Land müsse sich zunächst aus dem Versteigerungserlös aus dem Wohngrundstück der Beklagten befriedigen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung vorgelegt. II. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 EUR. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 16. April 2019 zurückgewiesen. Er ist – auch - Kostenschuldner der 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 Abs. 1 KV GKG, abzüglich der 0,5 Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 KV GKG, in Höhe von 1.015,00 EUR. Dem Kläger ist insoweit zu folgen, als dass er nicht Kostenschuldner i.S.d. § 29 Nr. 1 GKG ist. Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Eine gerichtliche Entscheidung, mit welcher ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist nicht ergangen. Im Gegenteil: Die Beklagte hat nach dem Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Januar 2019 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Haftung des Klägers für die erhobenen Gerichtskosten ergibt sich aber aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Für das Mahnverfahren ordnet sie an, dass nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid derjenige die Kosten schuldet, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 22 GKG, Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 18 W 107/19 –, Rn. 7, juris). Gemäß § 31 Abs. 1 GKG haftet der Kläger als Gesamtschuldner neben der Beklagten, deren Kostenhaftung aus § 29 Nr. 1 GKG folgt. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG soll jedoch in Fällen, in denen wie hier ein Kostenschuldner als Erstschuldner auf Grund von § 29 Nrn. 1 oder 2 GKG haftet, die Haftung des anderen Kostenschuldners (Zweitschuldner) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Sollvorschrift ist im Sinne einer Rechtspflicht zu verstehen, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme des Zweitschuldners erst dann zulässig ist, wenn die in § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen vorliegen und vom Kostenbeamten durch eigene Prüfung festgestellt worden sind (vgl. dazu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 9 W 14/19 –, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 21 WF 176/17, Rn. 18 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 5 WF 176/15, Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2001 – 8 W 364/2000, Rn. 5, alle zitiert nach juris; Schneider/Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 31 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 31 GKG, Rn. 8). Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erscheint bereits dann aussichtslos, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, dass mit einer raschen und sicheren – auch nur teilweisen – Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist. Ein vorheriger erfolgloser Vollstreckungsversuch ist in diesem Zusammenhang daher ebenso wenig erforderlich wie die sichere Feststellung, dass die Vollstreckung aussichtslos ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 9 W 14/19 –, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 1 W 55/03 –, Rn. 4, juris) Allerdings müssen Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung im Einzelfall stützen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018, a.a.O. Rn. 18). Nach den Feststellungen des Landgerichts, das hierzu zwei Stellungnahmen der Landeshauptkasse zum Vollstreckungsstand eingeholt und ausgewertet hat, sind mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die aufgrund ihrer Erstschuldnerhaftung zutreffend vorrangig in Anspruch genommene Beklagte erfolglos geblieben. Die Pfändung des Arbeitslohnes war nach der Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers nicht möglich. Mehrere Vollstreckungsversuche im Jahr 2016 und im Juni 2017 waren mangels Vorhandenseins von Vermögen nach der Auskunft des jeweils tätigen Gerichtsvollziehers erfolglos. Das gemäß § 802c ZPO erstellte Vermögensverzeichnis gab keine Hinweise auf vollstreckbares Vermögen. Vollstreckungsversuche im August 2019 waren erneut erfolglos, weil sich eine aktuelle Anschrift der Beklagten nicht ermitteln ließ. 3. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Der Ausspruch über die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.