Beschluss
12 Wx 11/20
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2020:0318.12WX11.20.00
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Leitsätze
Für ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch kann es für die Abwägung mit den Interessen des Eigentümers darauf ankommen, inwieweit bestimmte Rechtsansprüche gegen diesen möglich erscheinen. Dafür ist aber vorzutragen, welche konkreten Ansprüche der Antragsteller gegen den Bucheigentümer zu verfolgen beabsichtigt.(Rn.15)
(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg, Grundbuchamt, vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch kann es für die Abwägung mit den Interessen des Eigentümers darauf ankommen, inwieweit bestimmte Rechtsansprüche gegen diesen möglich erscheinen. Dafür ist aber vorzutragen, welche konkreten Ansprüche der Antragsteller gegen den Bucheigentümer zu verfolgen beabsichtigt.(Rn.15) (Rn.17) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg, Grundbuchamt, vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. I. Die Beteiligte hat unter Vorlage der Kopie eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bernburg, Nachlassgericht, vom 21. August 2019 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Bernburg beantragt, ihr unbeglaubigte Grundbuchauszüge bezüglich folgender Grundstücke, eingetragen in das Grundbuch von W. , zugänglich zu machen: Blatt 4... : Flurstück 5/3 der Flur 3, Blatt 1... : Flurstücke 2/11 u. 2/22 der Flur 3, Flurstücke 16/4 u. 2/54 der Flur 4, Blatt 6... : Flurstücke 73/4 und 73/5 der Flur 3, Blatt 9... : Flurstück 73/6 der Flur 3. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Eigentümer der Grundstücke ehemals der am 15. Mai 1963 verstorbene P. F. gewesen sei. Sie sei neben anderen dessen Erbin. Unter Umgehung der Erben seien nach dem Tod von P. F. andere Personen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Es sei beabsichtigt, Grundbuchberichtigungsanträge zu stellen, so dass ein berechtigtes Interesse bestehe. Das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hat der Beteiligten mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die beantragten Grundbuchauszüge nicht übersandt werden könnten. Herr F. sei dort kein eingetragener Eigentümer. Die Grundstücke seien bereits an Dritte übertragen worden. Die benannten Flurstücke seien sämtlich in dem Grundbuch von W. Blatt 8... mit Herrn F. als Eigentümer eingetragen gewesen. Im Jahre 1972 sei ein Eigentumswechsel erfolgt. Die Eintragungsunterlagen befänden sich im Grundbucharchiv in Barby. Dort habe sie die Möglichkeit zur Einsichtnahme. Eine eventuell beabsichtigte Antragstellung auf Grundbuchberichtigung sei bei dieser Sachlage nicht möglich. Darauf hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 15. November 2019 mitgeteilt, dass die Eigentümernachfolge geprüft werden soll, denn Ansprüche der Erben könnten heute nur gegenüber dem jetzigen Eigentümer geltend gemacht werden. Es solle geprüft werden, ob seit 1963 eine lückenlose Rechtsnachfolge bestehe. Die Prüfung, ob die Ansprüche der Erben erfolgreich sein könnten, obliege nicht dem Grundbuchamt. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 22. November 2019 weiter ein berechtigtes Interesse verneint. Es sei bisher nicht einmal nachgewiesen, dass bereits die erste Eigentumsumschreibung von P. F. auf den nächsten Eigentümer unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfolgt sei. Mögliche Ansprüche beträfen auch nicht die jetzigen Eigentümer der Grundstücke. Hierauf hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 bekräftigt, dass sie ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Grundbücher habe. P. F. sei als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eintragung seiner Ehefrau in ehelicher Vermögensgemeinschaft sei unterblieben. Nachdem P. F. am 15. Mai 1963 verstorben sei, heiße es in einem Protokoll über die Auseinandersetzung von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 31. August 1963, dass die Erben nach P. F. auf die Übernahme der Wirtschaft verzichtet hätten. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Sie und auch die weiteren Erben und die Ehefrau hätten nicht auf die Annahme der Erbschaft verzichtet. Verzichtserklärungen oder Erbschaftsausschlagung lägen dem Nachlassgericht nicht vor. Sie vermute daher, dass die Eintragung der jetzigen Eigentümer unrechtmäßig und unter Umgehung der Erben erfolgt sei. Um prüfen zu können, gegen wen mögliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, sei die Einsicht in das Grundbuch erforderlich. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Grundbuchamtes sei, die Erfolgsaussichten eventueller Rückübertragungsansprüche oder anderweitiger Ansprüche der Erben zu prüfen. Gegen die weiter abschlägige Entscheidung des Grundbuchamtes, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 unter Bezug auf Ihr bisheriges Vorbringen Erinnerung eingelegt. Dieser hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 8. Januar 2020 nicht abgeholfen und die Akten der zuständigen Rechtspflegerin vorgelegt mit der Begründung, dass bereits im Jahre 1972 ein Eigentumswechsel erfolgt sei, diese Eintragungsunterlagen lägen dem Grundbuchamt allerdings nicht vor. Durch die Antragstellerin werde lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die Eintragung der jetzigen Eigentümer durch Umgehung der Erben des P. F. erfolgt sei, was kein berechtigtes Interesse darstelle. Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat das Grundbuchamt, Rechtspflegerin, die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sie sich der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anschließe. Zwar sei zuzugeben, dass sie den Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen nicht aus bloßer Neugier gestellt habe. Jedoch seien seit dem Eigentumsverlust des vormals eingetragenen P. F. diverse Eigentumswechsel in Form von Vermögenszuordnungen, Auflassungen und Erbfolgen eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass jeweils ein gutgläubiger Erwerb der jetzt eingetragenen Grundstückseigentümer stattgefunden habe. Verdachtsmomente, die für eine Nichtigkeit der Erwerbsgeschäfte der jetzt eingetragenen Eigentümer sprechen würden, seien nicht vorgebracht. Es bestehe lediglich der vage Verdacht der Antragstellerin, dass der ursprüngliche Besitzwechsel nichtig sein könnte. Dieser habe jedoch nicht zur Eintragung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer geführt. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch Grundbuchauszüge die für Sie notwendigen relevanten Informationen erhalten würde, die sie benötige, um eventuelle Ansprüche gegen die jetzigen Grundstückseigentümer geltend zu machen. Hier sei dem Schutz der Interessen der eingetragenen Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten der Vorrang vor den Auskunftsinteressen der Antragstellerin zu geben. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 hat die Beteiligte unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin die Erteilung unbeglaubigter Grundbuchauszüge, hilfsweise Grundbucheinsicht verlangt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass seltsamerweise der übernehmende Bauer H. B. niemals im Grundbuch eingetragen worden sei. Sie erwäge Rückübertragungsansprüche oder auch Grundbuchberichtigungsansprüche gegen die jetzigen Grundstückseigentümer geltend zu machen. Hierzu müssen Sie wissen, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Die Frage, ob lückenlos die jeweilige LPG oder Agrargenossenschaft als Rechtsnachfolgerin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, spiele auch eine Rolle zur Überprüfung von Verjährungsfristen. Es sei nicht Sache des Grundbuchamtes, die Erfolgsaussichten solcher Ansprüche zu prüfen. Vielmehr sei der Begriff des berechtigten Interesses nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26. Februar 2020 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, dass es bisher nicht nachgewiesen sei, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Urteils, dass die ursprüngliche Grundstücksübertragung von P. F. auf den nachfolgenden Eigentümer zu Unrecht erfolgt und erfolgreich angefochten worden sei. II. Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten die begehrten Abschriften gemäß § 12 Abs. 2 GBO bzw. hilfsweise Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 zu Recht verweigert. Das hierfür nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse hat die Beteiligte nicht dargelegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2015, 3 Wx 149/15, zitiert nach Juris). Dabei erfordert die Darlegung des berechtigten Interesses einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme das schutzwürdige Interesse der Eingetragenen verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (z. B. KG, FGPrax 2004, 58). Nach diesen strengen Grundsätzen hat das Grundbuchamt ein rechtlich relevantes Interesse der Beteiligten zutreffend verneint. Auch wenn auf der Grundlage des vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts Bernburg vom 21. August 2019 davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligte Miterbin nach dem am 15. Mai 1963 verstorbenen und seinerzeit in das Grundbuch eingetragenen P. F. ist, hätte es weitergehenden Vorbringens bedurft, das bestimmte Rechtsansprüche gegen die heutigen eingetragenen Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke rechtlich möglich erscheinen lässt. Das vorgelegte „Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform“ vom 31. August 1963 lässt im Ausgangspunkt nicht mehr erkennen, als dass die Bodenreformwirtschaft auf der Grundlage der im Jahre 1963 geltenden Besitzwechselverordnung auf H. B. übertragen worden ist. Welches tatsächliche und rechtliche Schicksal der Nachlass nach dem Tod von P. F. insgesamt genommen hat, ist von der Beteiligten nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, die Erben hätten nicht auf die Annahme der Erbschaft verzichtet, reicht hierfür nicht aus. Entscheidend für die Zurückweisung des Antrags ist allerdings, dass auf der Grundlage der Begründung der Beteiligten nicht erkannt werden kann, welche konkreten Ansprüche sie gegen die aktuellen Bucheigentümer rechtlich zu verfolgen beabsichtigt. Die Beteiligte erwähnt in ihrem ursprünglichen Antrag nur „mögliche Ansprüche“ bzw. „eventuelle Rückübertragungsansprüche oder anderweitige Ansprüche der Erben“. An anderer Stelle ist nur von zu prüfenden „Rückübertragungs- und auch Herausgabeansprüchen“ oder auch von zu erwägenden „Rückübertragungsansprüchen oder auch Grundbuchberichtigungsansprüchen“ die Rede. Ohne nähere Darlegungen dazu, unter welchen Umständen welche konkreten Rechte zugunsten der Erben des P. F. bestehen könnten, können jene lediglich schlagwortartig, vage und vielgestaltig in den Raum gestellten Ansprüche nicht genügen. Die Beteiligte hat offenbar gar keine Vorstellung, welche Ansprüche überhaupt gegen die Bucheigentümer gerichtet werden könnten. Das Vorbringen der Beteiligten legt es vielmehr nahe, dass sie hofft, durch Grundbuchauszüge bzw. Grundbucheinsicht Informationen aufzufinden, die sie vielleicht in die Lage versetzen könnten, irgendwelche Ansprüche gegen die eingetragenen Eigentümer richten zu können. Dieses Interesse kann in einer Abwägung mit den Interessen der Bucheigentümer, dass kein Einblick ihre Recht- und Vermögensverhältnisse gewährt wird, nicht überwiegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat.