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Beschluss

12 W 52/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch – Modul G1) beauftragt und dabei weiter u.a. Modul K 3 des Vordrucks ankreuzt, welches lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", hat er die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.(Rn.15) 2. Haben sich aus der Vermögensauskunft keine pfändbaren Gegenstände ergeben, ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Das negative Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens steht dann bereits mit der Abgabe der Vermögensauskunft fest. Deshalb ist der Gebührentatbestand der Nr. 604, 205 KV GvKostG (Nichterledigungsgebühr) nicht anzuwenden ist (Anschluss LG Krefeld, 27. Mai 2020, 7 T 59/20; OLG Naumburg, 27. Mai 2019, 4 W 13/19, DGVZ 2019, 189; OLG Köln, 8. April 2019, 17 W 120/18, MDR 2019, 1153; OLG Hamm, 12. März 2018, 25 W 370/17, DGVZ 2018,121; OLG Düsseldorf, 1. Februar 2018, 10 W 10/18, DGVZ 2018, 121 und OLG Stuttgart, 27. Oktober 2016, 8 W 325/16, DGVZ 2017, 42; entgegen OLG Schleswig, 11. September 2015, 9 W 95/15, DGVZ 2015, 228 und LG Bonn, 5. März 2015, 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114).(Rn.15)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Halle vom 4. Juni 2020 und des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2020 aufgehoben und die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers R. B. vom 19. März 2020 dahingehend geändert, dass von dem Gläubiger statt 77,01 EUR nur 59,01 EUR zu zahlen sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch – Modul G1) beauftragt und dabei weiter u.a. Modul K 3 des Vordrucks ankreuzt, welches lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", hat er die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.(Rn.15) 2. Haben sich aus der Vermögensauskunft keine pfändbaren Gegenstände ergeben, ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Das negative Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens steht dann bereits mit der Abgabe der Vermögensauskunft fest. Deshalb ist der Gebührentatbestand der Nr. 604, 205 KV GvKostG (Nichterledigungsgebühr) nicht anzuwenden ist (Anschluss LG Krefeld, 27. Mai 2020, 7 T 59/20; OLG Naumburg, 27. Mai 2019, 4 W 13/19, DGVZ 2019, 189; OLG Köln, 8. April 2019, 17 W 120/18, MDR 2019, 1153; OLG Hamm, 12. März 2018, 25 W 370/17, DGVZ 2018,121; OLG Düsseldorf, 1. Februar 2018, 10 W 10/18, DGVZ 2018, 121 und OLG Stuttgart, 27. Oktober 2016, 8 W 325/16, DGVZ 2017, 42; entgegen OLG Schleswig, 11. September 2015, 9 W 95/15, DGVZ 2015, 228 und LG Bonn, 5. März 2015, 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114).(Rn.15) Auf die weitere Beschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Halle vom 4. Juni 2020 und des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2020 aufgehoben und die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers R. B. vom 19. März 2020 dahingehend geändert, dass von dem Gläubiger statt 77,01 EUR nur 59,01 EUR zu zahlen sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Gläubiger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher gem. Nr. 604, 716 KV GvKostG. In seinem Vollstreckungsauftrag vom 3. Februar 2020 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch – Modul G1). Er kreuzte dabei weiter u.a. unter Modul K 3 des Vordrucks an, welches lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben". Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit, dass er dem Schuldner eine Zahlungsfrist bis zum 17. März 2020 eingeräumt und den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18. März 2020 anberaumt habe. An diesem Tag gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab, worüber der Gerichtsvollzieher ein Protokoll erstellte. Daraufhin stellte Gerichtsvollzieher am selben Tage die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung fest. Mit Kostenrechnung vom selben Tag stellte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger u. a. 15,00 EUR nach Nr. 604 KV GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung sowie eine anteilig hierauf nach Nr. 716 KV GvKostG anfallende Auslagenpauschale von 3,00 EUR in Rechnung. Mit weiterer Kostenrechnung vom 19. März 2020 stellte der Gerichtsvollzieher nach Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erneut eine Gebühr nach KV GvKostG 604 sowie eine Gebühr für die sonstige Zustellung gemäß KV GvKostG 716 (Auslagenpauschale) i.H.v. 10,00 EUR in Rechnung. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 2. April 2020 Erinnerung gegen den Kostensatz bezüglich der Kosten für die nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR eingelegt. Er trägt hierzu vor, er habe die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch nicht beauftragt, so dass die Gebühr nicht in Rechnung gestellt werden könne. Allein die Abnahme der Vermögensauskunft sei beauftragt gewesen. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat – nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten - mit Beschluss vom 4. Juni 2020 die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen hat der Gläubiger am 15. Juni 2020 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juli 2020 zurückgewiesen, wobei es sich auf einer vom OLG Schleswig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Beschluss vom 11. September 2015, Geschäftsnummer 9 W 95/15) angeschlossen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gläubiger könne es nicht durch Aufstellen von Bedingungen in der Hand haben, den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Vielmehr solle sich die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers auswirken, und zwar auch dann, wenn pfändbare Gegenstände nicht vorhanden seien. Insoweit stehe die gesetzlich normierte Nichterledigung aus Rechtsgründen einem unter einer Bedingung erteilten Vollstreckungsauftrag gleich. Zudem hat es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der Gläubiger mit seiner weiteren Beschwerde vom 23. Juli 2020. Dieser hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verb. mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig und in der Sache begründet. Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale erhoben. Zunächst ist die vorliegende Konstellation von der Fallgestaltung abzugrenzen, in der das Modul K 3, also der bedingte Pfändungsauftrag, angekreuzt wurde, aber bereits ein Vermögensverzeichnis vorliegt und die Abschrift dem Folgegläubiger erteilt wird. In diesem Fall fehlt es bereits an der "Abnahme der Vermögensauskunft", so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG nicht erfüllt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I-10 W 10/18 -, Rn. 4, juris). Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt, so wie es hier der Fall war, war in der Rechtsprechung umstritten. Zwischenzeitlich hat sich eine herrschende Meinung herausgebildet. Nach einer – aus Sicht des Senates zwischenzeitlich überholten - Ansicht, der sich auch das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15; LG Bonn, Beschluss vom 5. März 2015, 4 T 61/15) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine pfändbaren Gegenstände verfüge. Zwar sei der Vollstreckungsauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung zulässig (DB-GvKostG Nr. 2 Abs. 2: "Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt."), aber sogleich mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner beginne das Pfändungsverfahren, weil vom Gerichtsvollzieher die Überprüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Pfändung verlangt werde, die erheblich weitergehe, als die ihm ohnehin von Amts wegen obliegende Prüfungspflicht gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach er - von Amts wegen - die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Da es dem Gläubiger freistehe, den Vollstreckungsauftrag erst dann zu stellen, wenn er selbst nach Prüfung einer Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt. Diese Argumentation, der sich das Amtsgericht und Landgericht angeschlossen haben, vermag den Senat letztlich nicht zu überzeugen, weshalb er sich der zwischenzeitlich überwiegenden Gegenansicht anschließt (u.a. zuletzt: LG Krefeld, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 7 T 59/20 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 4 W 13/19; OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2019, 17 W 120/18; OLG Hamm, Beschlüsse vom 12. März 2018, 25 W 370/17, und vom 16. März 2018, 25 W 43/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018, 10 W 10/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2016, 8 W 325/16; alle juris). Nach dieser Ansicht ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so dass es bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle. Der Gerichtsvollzieher habe letztlich auch keinen Mehraufwand, da er die Vermögensauskunft ohnehin im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu prüfen habe, ob pfändbare Gegenstände vorhanden seien. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasse die Vorschrift auch Fälle, in denen pfändbare Gegenstände zwar vorhanden seien, eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich aber nicht zu erzielen sei. Das Gesetz verlange daher ohnehin von dem Gerichtsvollzieher eine Prognose. Bei einem vom Gläubiger gestellten bedingten Vollstreckungsauftrag werde folglich keine weitere - unentgeltliche - Prüfungstätigkeit des Gerichtsvollziehers verlangt, um Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Pfändungsauftrags festzustellen. Eine Rechtfertigung für die Erhebung zusätzlicher Gebühren bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime bestimmt der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs; er kann einen Vollstreckungsauftrag auch unter eine aufschiebende Bedingung stellen (insoweit BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016, I ZB 21/ 16; juris) nunmehr entschieden. Der Gläubiger hat hier einen solchen bedingten Antrag gestellt. Nach Modul K 3 des von dem Gläubiger verwendeten Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher – zur Vollstreckung von Geldforderungen – " sollte die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben würden. Der Gläubiger hat die Pfändung damit unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten. Zwar hat der Schuldner die "Vermögensauskunft" im vorstehenden Sinne gemäß § 802c ZPO abgegeben, allerdings haben sich hieraus keine pfändbaren Gegenstände ergeben, so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist und der Gebührentatbestand der Nr. 604, 205 KV GvKostG nicht anzuwenden ist. Vielmehr steht das negative Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens bereits mit der Abgabe der Vermögensauskunft fest. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Nichterhebung der Gerichtsvollzieherkosten gem. Nr. 604, 205 KV GvKostG in Fällen, in denen sich aus einem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben, für den Gerichtsvollzieher zu einem unbilligen Ergebnis führt. Ginge man auch in derart gelagerten Fällen davon aus, dass eine wirksame Bedingung nicht vorliegt, dann bliebe für bedingte Pfändungen kein Raum mehr und Modul K 3 liefe in der praktischen Anwendung leer. Dadurch wäre die vom Bundesgerichtshof in seiner vorzitierten Entscheidung bestätigte Dispositionsbefugnis des Gläubigers in unangemessener Weise beschränkt. Nicht zuletzt spricht für diese Auffassung, dass die amtspflichtige Überprüfung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebührenfrei und ausreichend, um die Frage des Bedingungseintritts für die Durchführung des Pfändungsverfahrens ohne weiteren Aufwand beantworten zu können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 8 W 325/16 –, Rn. 16, juris). Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers war daher in Höhe von insgesamt 18,00 EUR (Gebühr KV 604/205 i.H.v. 15,00 EUR zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale KV 716 i.H.v. 3,00 EUR) zu kürzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG.