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Beschluss

12 Wx 27/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0727.12WX27.21.00
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Leitsätze
Eine Ausnahme analog § 40 GBO von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO wegen Fortdauer der Verwalterbefugnisse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ist nicht gerechtfertigt.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz - Grundbuchamt - vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausnahme analog § 40 GBO von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO wegen Fortdauer der Verwalterbefugnisse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ist nicht gerechtfertigt.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz - Grundbuchamt - vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 € festgesetzt. I. Frau C. R. war eingetragene Eigentümerin der beiden, im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke in E. . 2016 wurden Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für beide Grundstücke angeordnet. Als Zwangsverwalter wurde JUDr. H. N. eingesetzt. Dieser erhob in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegen den Antragsteller Klage vor dem Amtsgericht Zeitz, welche durch Urteil vom 12. Juni 2018 (4 C 266/17) abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung des Urteils sah vor, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 124/125 der Zwangsverwalter und zu 1/125 der Antragsteller zu tragen hatte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2018 setzte das Amtsgericht die von dem Zwangsverwalter an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 776,47 € nebst Zinsen fest. Die Zwangsverwaltungen wurden aufgehoben und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch hinsichtlich des unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Grundstücks am 5. Oktober 2016 und hinsichtlich des unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundstücks am 24. April 2018 gelöscht. Die Beteiligte zu 2) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 20. März 2018 von Frau C. R. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke und wurde am 9. August 2018 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2021 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsbeschluss die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 867,62 € zuzüglich Zinsen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wies den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek durch Beschluss vom 28. April 2021 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Voreintragung des Schuldners als Betroffener erforderlich sei. Daran fehle es, da der Schuldner nicht als Eigentümer der Grundstücke eingetragen sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 27. Mai 2021. Zur Begründung führt er aus, dass eine Voreintragung nach § 39 GBO entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich sei. Insoweit sei die Fortdauer der Zwangsverwalterbefugnisse auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zu bejahen. Der Zwangsverwalter führe Aktiv- und Passivprozesse, welche das von ihm verwaltete Vermögen betreffen, als Partei kraft Amtes im eigenen Namen. Er sei Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung habe er seine Tätigkeit ordnungsgemäß abzuschließen und daher weitergehende Befugnisse inne. Der Zwangsverwalter bleibe daher bis zur Abwicklung der Zwangsverwaltung verpflichtet. Insbesondere müsse er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Kassenbestand begleichen, wie etwa die vorliegenden Verfahrenskosten. Folglich könne die Zwangsvollstreckung gegen den Zwangsverwalter aus dem gegen diesen gerichteten Titel nur in das zwangsverwaltete Vermögen erfolgen, nicht jedoch gegen den Schuldner selbst. Die Eintragung einer Zwangshypothek in das vom Zwangsverwalter verwaltete Objekt sei daher zulässig, ohne dass es auf eine Voreintragung ankomme. Andernfalls liefe der Vollstreckungstitel ins Leere, nachdem eine persönliche Inanspruchnahme des Zwangsverwalters ausscheide, so dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 GBO vorlägen. Daher müsse die Eintragung auch ohne die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2021 nicht ab und legte diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässig und dem Senat nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek des Antragstellers nicht entsprochen. Ein Eintragungsantrag ist vom Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Demharter, GBO, 32. Auflage, § 18, Rn. 12). Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch nicht weiter in Abrede stellt - nicht erfüllt. Von diesem Voreintragungsgrundsatz macht § 40 Abs. 1 GBO bestimmte Ausnahmen. § 39 Abs. 1 GBO ist dann auf bestimmte Eintragungen nicht anzuwenden, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist (§ 40 Abs. 1 GBO). Dieser Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig vor, wie die weiteren Ausnahmefälle des § 39 Abs. 2 bzw. des § 40 Abs. 2 GBO. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO. Der vorliegende Fall rechtfertigt keine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO. In Rechtsprechung und Literatur wird diese Vorschrift zwar entsprechend für Rechtsübergänge herangezogen, die dem Erbgang vergleichbar sind (z.B. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 6 W 750/97 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 25. November 1993 - 8 U 193/93 -, juris; BeckOK GBO/Hügel, § 40 Rn. 3ff.; Demharter, a.a.O., § 40 Rn. 9). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf gesetzlicher Grundlage und ohne weiteren Übertragungsakt stattfindet, und zwar deswegen, weil „der eingetragene Rechtsvorgänger sein Dasein eingebüßt hat“ (RG, Beschluss vom 13. November 1915 - V B 1/15 -, juris). Eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO kommt aber nicht in den Fällen der scheinbaren Rechtsnachfolge bei Namens-/Firmenänderung des eingetragenen Berechtigten oder bei formwechselnden Umwandlungen bzw. bei Sonderrechtsnachfolgen in Betracht (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage 2013, § 40 Rn. 13). Die Ordnungsfunktion des § 39 Abs. 1 GBO darf aber nicht hinter das Ziel der Vermeidung überflüssiger Eintragungen zurücktreten. Denn es ist in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 39 Abs. 1 GBO jedenfalls auch dem Zweck dient, den Rechtsstand des Grundbuchs in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben (BGH, Beschluss vom 04. Januar 1955 - V ZB 7/53 -, juris, m.V.a.: RG, Beschluss vom 24. September 1931 - V B 7/31 -, juris). Dabei nimmt es das Gesetz ersichtlich in Kauf, dass der nach § 39 Abs. 1 GBO berichtigend einzutragende Berechtigte im Falle der Übertragung oder Aufhebung seines Rechts sogleich wieder im Grundbuch zu löschen ist. Insoweit tritt der Grundsatz zurück, dass das Grundbuch von überflüssig erscheinenden Eintragungen freizuhalten ist (KG Berlin, Beschluss vom 17. März 1992 - 1 W 165/92 -, juris). Angesichts dessen lassen sich Ausnahmen vom Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen im Rahmen der Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO nicht allein damit begründen, das Grundbuch sei von überflüssigen Eintragungen freizuhalten und die Voreintragung sei dann überflüssig, wenn sie aufgrund der vom voreinzutragenden Berechtigten getroffenen Verfügung ohnehin sogleich wieder zu löschen sei. Wegen ihres Ordnungscharakters muss die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO also auch dann angewendet werden, wenn dies für Teilbereiche ihrer Zweckbestimmung an sich entbehrlich erscheint. Insoweit wird mit Recht hervorgehoben, dass auch bloße Ordnungsvorschriften wie diejenige des § 39 Abs. 1 GBO verpflichtend sind und ihre Eigenschaft als Vorschrift des Grundbuchverfahrens eher eine strenge, der Zulassung von Ausnahmen abgeneigte Auslegung rechtfertigt, wenn nicht ihr Wert als einer die verschiedene Deutung und damit Ungleichmäßigkeit der Handhabung oder sogar Willkür ausschließenden Anweisung für die Grundbuchführung geschmälert werden soll (KG Berlin, Beschluss vom 17. März 1992, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 40 Abs. 1 GBO zu beachten, soweit danach die gemäß § 39 Abs. 1 GBO grundsätzlich erforderliche Voreintragung unter der Voraussetzung entbehrlich ist, dass die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, "Erbe" des eingetragenen Berechtigten ist. Diese ihrem Wortlaut nach nur einen bestimmten Fall der Gesamtrechtsnachfolge betreffende Ausnahmeregelung dient dem Zweck, dem Erben die Kosten einer Eintragung zu ersparen, die im Falle der Übertragung oder Aufhebung des Rechts sogleich wieder zu löschen wäre, sowie der Erleichterung des Grundbuchverkehrs in diesem Einzelfall (KG Berlin, Beschluss vom 17. März 1992, a.a.O., m.w.N. aus der Literatur). Dann soll der Grundsatz der Erkennbarkeit der Entwicklung des Rechtsstandes des Grundbuchs zurücktreten, darf also das Grundbuch von einer an sich nach § 39 Abs. 1 GBO erforderlichen Zwischeneintragung ausnahmsweise freigehalten werden. Soweit an eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO auf andere Fälle als denjenigen der Erbfolge zu denken ist, kann die Vorschrift mit Rücksicht auf ihren Ausnahmecharakter nur auf Fälle kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Rechtsübergangs entsprechend angewendet werden, die mit dem Erbgang weitgehend vergleichbar sind. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in der Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO z.B. bei dem Anfall des Vermögens eines aufgelösten Vereins oder einer Stiftung an den Fiskus kraft Gesetzes gemäß §§ 45 Abs. 3, 46, 88 BGB (KG JFG 1, 289/292), bei dem mit dem Erlöschen juristischer Personen verbundenen Vermögensübergang bei Umwandlungen gemäß §§ 5, 44 Abs. 1, 49 Abs. 2 UmwG, Verschmelzungen oder Vermögensübertragungen nach §§ 346 Abs. 3, 353 Abs. 5, 359 Abs. 2 AktG und § 93 e Abs. 1 GenG sowie § 44 Abs. 3 und 4, § 44 b Abs. 2 VAG i.V.m. § 346 Abs. 3 AktG, bei Fällen des Rechtsübergangs durch Staatensukzession (z.B. Art. 135 Abs. 2, 3 und 6 GG) bzw. durch Eingemeindung oder Teilung von Gemeinden (RG, Beschluss vom 13. November 1915 - V B 1/15 -, juris) sowie bei Fällen des Rechtsübergangs kraft Gesetzes gemäß den §§ 1483 ff BGB beim Entstehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft bejaht worden (OLG München, Beschluss vom 27. April 2006 - 32 Wx 67/06 -, juris). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass - wie bei der in § 40 Abs. 1 GBO allein genannten Erbfolge - ein Rechtssubjekt kraft Gesetzes in die Rechtsverhältnisse eines anderen, untergegangenen Rechtssubjekts eintritt (KG Berlin, Beschluss vom 17. März 1992, a.a.O.). Ebenso ist eine analoge Anwendung bei einem lediglich identitätswahrenden Formwechsel bejaht worden, wie z.B. bei der Beteiligungsumwandlung einer GbR in eine KG. Insoweit ist keine Berichtigung, sondern lediglich eine Richtigstellung des Grundbuchs erforderlich, weil der Rechtsträger bei einem solchen Formwechsel derselbe geblieben wäre (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 -, juris; OLG München, Beschluss vom 30. November 2015 - 34 Wx 70/15 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2010 - 5 W 78/10 - juris). Da in diesem Fall kein Fall der Rechtsnachfolge vorliege, bedürfe es im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch keiner Umschreibung des Titels (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016, a.a.O.). Der vorliegende Fall ist mit den vorstehend aufgezeigten Ausnahmefällen nicht vergleichbar. Die Beendigung der Zwangsverwaltung führt nicht zu einer identitätswahrenden Änderung, sondern nur zu einem Ausscheiden des Zwangsverwalters. Auch ist der Zwangsverwalter als Rechtssubjekt nicht untergegangen. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO nicht vor. Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Soweit der Beschwerdeführer eine planwidrige Regelungslücke daraus herleiten möchte, dass die Eintragung auch ohne die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden müsse, weil andernfalls der Vollstreckungstitel ins Leere liefe, nachdem eine persönliche Inanspruchnahme des Zwangsverwalters ausscheide, überzeugt dies nicht. Nachlassverwalter und Zwangsverwalter werden als Gesamtrechtsnachfolger behandelt (BGH, Urteil vom 07. April 1978 - V ZR 154/75 -, juris; BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85 -, juris; Münchener Kommentar (MüKo) zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 727 Rn. 21). Der Eigentümer ist nach Beendigung der Zwangsverwaltung Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 1976 - 9 U 108/76 -, juris; MüKo, a.a.O., § 727 Rn 21). Daher ist auf den Zwangsverwalter (§ 152 ZVG) ein gegenüber dem Grundstückseigentümer ergangener Titel entsprechend § 727 ZPO umzuschreiben (BGH, Urteil vom 12. März 1986, a.a.O.; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Auflage § 16, S. 279) sowie umgekehrt ein auf den Zwangsverwalter lautender Titel für und gegen den Eigentümer nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa infolge Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger (Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 161 Rn 38; Rosenberg/Gaul/Schilken, a.a.O., m.V.a.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 1976, a.a.O.). Der Vollstreckungstitel läuft daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ins Leere. Da insoweit keine planwidrige Regelungslücke besteht, scheidet auch aus diesem Grund eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen festgesetzt und sich dabei an der zu sichernden Forderung orientiert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Dr. Fichtner Löbel Kunze