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Urteil

12 U 183/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2022:0228.12U183.21.00
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Leitsätze
Die bloße Abordnung des Richters an ein anderes Gericht desselben Bundeslandes stellt wegen der Möglichkeit der Aktenversendung keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar, ein Urteil zu unterschreiben.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Abordnung des Richters an ein anderes Gericht desselben Bundeslandes stellt wegen der Möglichkeit der Aktenversendung keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar, ein Urteil zu unterschreiben.(Rn.40) Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Duldung der Ertüchtigung sowie Neuerrichtung einer bestehenden Wand zur Brandschutzwand als Nachbarwand. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flur 2 der Gemarkung K. . An dieses grenzt das Grundstück des Beklagten mit der Flurbezeichnung .../4, Flur 2, an. Beide Grundstücke bildeten ursprünglich ein einheitliches Grundstück. Sowohl auf dem Grundstück des Klägers als auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich ein historisches Gebäude, das in dessen Inneren durch eine im Keller sowie oberirdisch gelegene Wand geteilt wird. Beide Wände bauen dabei nicht aufeinander auf, vielmehr ist die Wand im Keller in Richtung des Grundstücks des Klägers zurückgesetzt, wodurch zwischen den Wänden einen Versatz besteht. Die oberirdisch verlaufende Wand weist dabei eine Dicke von 11,5 cm auf. Im Zuge von Umbauarbeiten seines Teils des streitgegenständlichen Gebäudes beantragte der Kläger beim Bauamt des B. Kreis eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Gebäudetrennwand als Brandschutzwand. Hierfür beabsichtigt der Kläger, die oberirdisch im Erdgeschoss und Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes verlaufende Wand zur ertüchtigen und entsprechend dem vorgelegten Querschnitt des Hauses des Klägers (Anlage B 4, Anlagenband) entlang der dort eingezeichneten rosa Linie die streitgegenständliche Wand nach unten bis in den Keller durchzuziehen und dort neu zu gründen. Die entsprechende Baugenehmigung ist dem Kläger durch den Burgenlandkreis erteilt worden (Anlage K 3, Anlagenband). Hiergegen hat der Beklagte Drittwiderspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Durch die Errichtung der geplanten und genehmigten Brandschutzwand wird der Zugang des Beklagten zu seinem Keller unmöglich gemacht, da der Eingang zu diesem über eine Außentreppe gewährleistet wird, die unmittelbar auf der bereits bestehenden Kellerwand parallel zum Gebäude verläuft und dann im rechten Winkel in das Gebäude hineinführt. Durch die geplante Neugründung der Kellerwand würde die Breite des Eingangs zum Keller von einem Meter um mehr als die Hälfte reduziert werden; dieser wäre daher für einen normalgewachsenen Durchschnittsbürger nicht mehr passierbar. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die bisher im streitgegenständlichen Gebäude bestehende Wand den durch die Bauordnung (BauO LSA) normierten Anforderungen an eine Brandschutzwand nicht genüge, dem wolle er durch sein Bauvorhaben abhelfen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass er auf der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken Gemarkung K., Flur 2, Flurstück .../4 und Flurstück ... zwischen den beiden jeweiligen grenzständigen Gebäuden eine Nachbarwand vom Keller bis über die Dachhaut hinweg errichtet. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach-und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Duldungsanspruch bezüglich der im Erd- und Obergeschoss beabsichtigten Ertüchtigung sowie bezüglich der Neugründung der streitgegenständlichen Wand im Kellerbereich nicht zustehe. Grundsätzlich könne der Kläger zwar einen Duldungsanspruch auf das zwischen den Parteien bestehende, sich aus den Grundsätzen des § 242 BGB ergebende nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis stützen. Dieses nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis diene dem gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen Nachbarn, sofern die Regelungen des jeweils einschlägigen Nachbarrechts hierfür nicht ausreichend seien. Aus diesem Grundsatz ergebe sich dabei auch ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn dahingehend, dass im Falle eines durch den Nachbarn begangenen Verstoßes gegen ein drittschützendes Gesetz die hierdurch eingetretene Beeinträchtigung für die Zukunft zu beseitigen sei. Auf ein Vertretenmüssen des Nachbarn komme es dabei nicht an. Ein Grundstückseigentümer, dessen Interessen durch ein an den Nachbarn gerichtetes Gebot oder Verbot geschützt würden, müsse nach diesen Grundsätzen keine fortdauernden Beeinträchtigungen hinnehmen, allein weil der Nachbar die Setzung der Ursache der Beeinträchtigung nicht zu vertreten habe. Stehe der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts, so könne der Nachbar infolgedessen über den sog. quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen, um so die Einhaltung drittschützender öffentlich-rechtlicher Normen zu erzwingen. Für den Fall, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowohl durch den einen als auch den anderen Grundstückseigentümer im gleichen Maße hervorgerufen werde und somit grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer einen Beseitigungsanspruch geltend machen könne, könne aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses daher auch ein Duldungsanspruch dahingehend abgeleitet werden, dass einer der Grundstückseigentümer nunmehr im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts stehende rechtmäßig Zustände schaffen wolle. So liege der Fall zumindest im Grundsatz auch hier. Der Kläger beabsichtige, seinen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes in einen Partyraum, Archiv, Dachbalkon etc. umzunutzen, wofür gem. § 29 Abs. 2 Nr. 4 BauO LSA im streitgegenständlichen Gebäude die Errichtung einer Brandschutzwand i.S.d. § 29 Abs. 1 BauO LSA zwischen seinem Gebäudeteil und dem des Beklagten erforderlich geworden sei. Die bereits im Gebäude vorhandene Mauer entspreche unstreitig diesen Voraussetzungen bisher nicht, so dass der Kläger seinen begehrten Duldungsanspruch dem Grunde nach innehabe. Der Kläger beabsichtige dabei jedoch, die Brandschutzwand als Nachbarwand i.S.d. § 5 Abs. 1 NbG LSA, also als Abschlusswand auf der Grenze der streitgegenständlichen Grundstücke, dergestalt zu errichten, dass die bereits oberirdisch verlaufende Trennwand ertüchtigt, in den Keller durchgezogen und dort neu gegründet werden solle. Dabei solle nach dem klägerischen Begehren zumindest im Keller die begehrte Brandschutzwand neu errichtet werden. Soweit die Errichtung einer Nachbarwand begehrt werde, sei hierfür gem. § 5 Abs. 2 NbG LSA die schriftliche Einwilligung des betreffenden Nachbarn - des Beklagten - notwendig. Bezüglich der beabsichtigen Errichtung und Neugründung der Brandschutzwand im Keller habe der Beklagte unstreitig keine Einwilligung erteilt. Das durch § 5 Abs. 2 NbG LSA normierte Zustimmungserfordernis könne jedoch nicht durch eine auf Duldung gerichtete Klage unterlaufen werden, selbst wenn eine solche im Kern auf die Schaffung rechtmäßiger Zustände gerichtet sei. Durch das in § 5 Abs. 2 NbG LSA normierte Zustimmungserfordernis seien bei der Errichtung einer Nachbarwand auch die Interessen des Nachbarn im Blick zu behalten, da dieser zum einen gem. § 10 Abs. 2 NbG LSA ebenfalls hälftig die Unterhaltskosten für die errichtete Nachbarwand zu tragen habe. Eine derartige Belastung solle nach dem in § 5 Abs. 2 NbG LSA festgehaltenen Willen des Gesetzgebers jedoch nicht einseitig dem Nachbarn aufgebürdet werden können. Zum anderen seien über das Zustimmungserfordernis auch weitere individuelle Interessen des betreffenden Nachbarn, die der Errichtung einer Nachbarwand und der damit im Zusammenhang stehenden Beschränkungen seines Eigentums entgegenstehen würden, zu wahren. Der Beklagte habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Brandschutzwand in der vom Kläger begehrten Art nicht errichtet werde. Die Neugründung der begehrten Brandschutzwand im Keller würde den Zugang des Beklagten zu seinem Teil des Kellers erheblich erschweren, da die Breite seines Kellereingangs durch die geplante Errichtung um die Hälfte reduziert würde und in der Folge daher für einen normalgewachsenen Durchschnittsbürger nicht mehr passierbar wäre. Dem entspreche auch die Wertung des § 922 Satz 3 BGB, wonach bei einem bestehenden Interesse des Nachbarn am Fortbestand einer Einrichtung i.S.d. § 921 BGB diese Einrichtung nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden dürfe. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des streitgegenständlichen Wandverlaufs inne, da die Errichtung der vom Kläger begehrten Brandschutzwand dem Beklagten den Zugang zu seinem Keller erheblich erschweren würde und der Beklagte gezwungen wäre, selbst Umbauarbeiten vorzunehmen. Der Kläger könne seinen Duldungsanspruch auch nicht auf §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB stützen. Durch § 745 Abs. 2 BGB werde dem Kläger zwar grundsätzlich das Recht eingeräumt, eine im Interesse aller Teilhaber der streitgegenständlichen Wand entsprechende Verwaltung und Benutzung zu verlangen. Gegenstand des Anspruchs sei jedoch die vom Teilhaber verlangte Regelung und die Wahrung der allgemeinen Billigkeit. Damit richte sich der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung der übrigen Teilhaber, mit der diese einer interessengerechten Regelung zustimmen würden. Inhaltlich müsse die verlangte Regelung von den Teilhabern beschlossen werden können, nach billigem Ermessen dem Interesse sämtlicher Teilhaber entsprechen und dürfe keine wesentliche Veränderung des Gegenstandes darstellen. Da die durch den Kläger geplante Ertüchtigung und Neugründung der Brandschutzmauer im Keller den Zugang zum Keller des Beklagten erheblich erschweren würde und nur durch eigene anschließende Baumaßnahmen des Beklagten ein geeigneter Kellerzugang wiederhergestellt werden könne, stehe die durch den Kläger verlangte Verwaltung und Nutzung der streitgegenständlichen Wand durch die Ertüchtigung und Neugründung der Wand im Keller nicht im Interesse des Beklagten, so dass der Kläger weder eine Duldung noch eine entsprechende Zustimmung des Beklagten für seine geplante Baumaßnahme verlangen könne. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er zur Begründung zunächst ausführt, dass die Kammer zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Auch in der Sache habe das Gericht eine Entscheidung getroffen, die keine Grundlage im Gesetz finde. Zwar stelle das Gericht die Rechtslage zu der vorliegenden Fallkonstellation richtig dar und gebe dem Kläger grundsätzlich ein Recht gegenüber dem Beklagten, dass dieser an der Schaffung eines rechtmäßigen Zustands (einer vorgeschriebenen Brandwand und einer tragfähigen Wand) mitzuwirken habe. Falsch sei allerdings die Herleitung, dass die Notwendigkeit der Ertüchtigung der Wand erst dadurch entstanden sei, dass der Kläger in seinem Teil des Gebäudes Umbauarbeiten hin zu einer Wohnnutzung durchgeführt habe. Bereits vor diesen Umbaumaßnahmen und auch unabhängig davon, dass ein Teil des Gebäudes als Wohnung und der andere Teil des Gebäudes lediglich als Scheune genutzt werde, sei es erforderlich, dass eine Brandwand und eine nach den statischen Vorgaben ordnungsgemäß errichtete Trennwand eingebaut werde. Dies habe das Gericht außer Acht gelassen. Sowohl eine Brandwand als auch eine statisch korrekt hergestellte Wand müssten ohne Absätze in den Etagen verlaufen und auf gewachsenem Boden gegründet sein. Die derzeitige Wand, die zwar bereits eine Nachbarwand darstelle, entspreche jedoch nicht diesen Erfordernissen. Durch das Bauordnungsamt sei eine Brandwand gefordert. Eine Brandwand müsse im Keller gegründet werden. Da die Nachbarwand in den oberen Geschossen bereits bestehe, könne auf diese zurückgegriffen und verlangt werden, dass sie nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ertüchtigt werde. Das Gericht widerspreche sich selbst. Zwar gebe es dem Kläger grundsätzlich ein Recht gegen den Beklagten, die Ertüchtigung der Nachbarwand zu dulden. Jedoch meine das Gericht, dass die Durchführung der Baumaßnahme im Keller über das Ziel hinausschieße und insoweit zunächst die Einwilligung des Beklagten eingeholt werden müsse. Das Gericht verkenne, dass es im vorliegenden Verfahren genau um diese Zustimmung gehe. Wenn der Kläger ein Recht auf Zustimmung habe, so habe er auch ein Recht gegenüber dem Beklagten, dass dieser seine Zustimmung erteile. Immerhin habe der Beklagte bereits jetzt die Pflicht, sich an der Unterhaltung der bestehenden Nachbarwand, die vom Erdgeschoss bis zum Dach reiche, zu beteiligen. Der Kläger begehre nicht eine gewisse Art der Ausführung der Nachbarwand, sondern dies sei vielmehr eine Vorgabe des Bauordnungsamtes aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Der Kläger begehre daher nicht mehr und nicht weniger als die Zustimmung zur Herstellung der baurechtskonformen Wand zwischen den beiden Grundstücken. Richtig sei, dass der Kläger nach § 922 Satz 3 BGB die Grenzanlage nicht ohne die Zustimmung des Beklagten beseitigen oder ändern dürfe. Jedoch bestehe dann ein Anspruch auf Zustimmung, wenn die gemeinsame Grenzanlage nicht rechtskonform sei und von einem Nachbarn die Ertüchtigung der Grenzanlage hin zu einem rechtskonformen Zustand begehrt werde. Das Argument des Gerichts, dass die Errichtung der Nachbarwand bis in den Keller hinein für den Beklagten auch deshalb unzumutbar sei, weil er dadurch erhebliche Umbaumaßnahmen vornehmen müsse, habe mit der Rechtslage nichts zu tun. Ein etwaiges Notwegerecht, das dazu führen könnte, dass zumindest der Kellereingang frei bleiben müsse, um in den Keller zu gelangen, sei nur dann gegeben, wenn es dem Beklagten unter keinen Umständen möglich sei, auf andere Weise in den Keller zu gelangen. Dies sei weder vorgetragen, noch könne ein solcher Umstand angenommen werden. Es möge sein, dass der Beklagte einen neuen Kellerzugang schaffen müsse. Es gebe allerdings keine Abwägung zwischen den Interessen des Nachbarn, der einen Kellerzugang schaffen müsse und dem Recht des Klägers an seinem Eigentum. Das Eigentum am Grundstück sei ein absolutes Recht und nur in Ausnahmefällen einschränkbar. Immerhin erreiche der Beklagte seinen Keller derzeit über das Grundstück des Klägers, da der Kellereingang etwa zur Hälfte auf dem Grundstück des Klägers liege. § 745 Abs. 2 BGB diene durchaus als Anspruchsgrundlage für die begehrte Zustimmung. Diese Regelung interpretiere das Gericht falsch. Zwar sei richtig, dass über diese Vorschrift nicht die Wahrung der allgemeinen Billigkeit verlangt werden könne. Jedoch diene diese Vorschrift als Anspruchsgrundlage für das Verlangen, eine interessengerechte Regelung zu finden, die den rechtswidrigen Zustand einer gemeinsamen Sache in einen rechtskonformen Zustand überführe. Demnach sei es für beide Parteien von Interesse, dass die gemeinsam verwaltete Sache einen rechtskonformen Zustand erhalte. Das Interesse könne nicht nach subjektiven Kriterien beurteilt werden, sondern es müsse nach objektiven Kriterien ermittelt werden. Allein die Überführung in einen rechtskonformen Zustand sei daher als Kriterium heranzuziehen und nicht - wie es das Landgericht tue -, ob der Beklagte mit der Errichtung der Wand unter anderem seinen vormaligen Kellerzugang nicht mehr nutzen könne. Die vom Gericht aus § 745 Abs. 3 BGB herangezogene Schranke könne nicht rein quantitativ betrachtet werden. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes sei so gemeint, dass die grundsätzliche Änderung des Gegenstandes, ggf. sogar mit Bezug auf den Bestand des Gemeinschaftsverhältnisses nicht begehrt werden könne. Solch ein Veränderungsbegehren liege hier allerdings nicht vor. Hier solle lediglich aus einer alten, statisch zu schwachen und als Brandwand ungeeigneten Wand eine rechtskonforme, tragfähige und den Brandschutzbestimmungen entsprechende Wand errichtet werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. September 2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass der Kläger auf der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken Gemarkung K., Flur 2, Flurstück .../4 und Flurstück ... zwischen den beiden jeweiligen grenzständigen Gebäuden eine Nachbarwand vom Keller bis über die Dachhaut hinweg errichtet. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. A. Das angefochtene Urteil leidet zwar unter einem wesentlichen Verfahrensfehler, der indes nicht die - ohnehin nicht beantragte - Aufhebung des Urteils bzw. Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Halle gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigt. I. Allerdings ist kein wesentlicher Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kammer vom 5. August 2021 über das Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich der Vorsitzenden Richterin am Landgericht R. zu erkennen. Gemäß § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nämlich nicht diejenigen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts, die dem Endurteil vorausgegangen und im Wege der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Das Berufungsgericht hat also den Beschluss hinzunehmen, durch den die Ablehnung eines Richters für unbegründet erklärt worden ist (z.B. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rdn. 1 zu § 512 ZPO), da gemäß § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet gewesen wäre. Zwar kann bei Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen gegebenenfalls dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Ein Verstoß hiergegen läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (z.B. BGH, Urteil vom 8. April 2020, VIII ZR 130/19, zitiert nach Juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben. Schlicht nicht zutreffend ist nämlich die Ansicht des Klägers, dass an dem Beschluss nicht drei, sondern nur die zwei nicht abgelehnten Richter der 9. Zivilkammer hätten mitwirken dürfen. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung über das Ablehnungsgesuch. Gericht in diesem Sinne ist der durch die geschäftsplanmäßigen Vertreter des abgelehnten Richters ergänzte Spruchkörper (z.B. Vossler, in: BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2021, Rdn. 2 zu § 45 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, XI ZB 43/05, zitiert nach Juris), somit, wie geschehen, in einer Besetzung mit drei Richtern. II. Das erkennende Gericht war bei dem Erlass des angefochtenen Urteils vom 16. September 2021 mit Richterin am Landgericht G., Richterin am Amtsgericht T. und Richter B. auch entsprechend den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Halle für das Geschäftsjahr 2021 (nachfolgend: GVP LG) bzw. entsprechend den Bestimmungen der 1. Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2021 der 9. Zivilkammer (nachfolgend GVP 9. ZK) besetzt, so dass kein wesentlicher Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zu erkennen ist: 1. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 waren der 9. Zivilkammer nach dem GVP LG in seiner ab dem 1. März 2021 geltenden Fassung durch den 2. Änderungsbeschluss vom 5. Januar 2021 zugewiesen: Vorsitzende Richterin am Landgericht R., Richterin am Landgericht G., Richterin am Landgericht Tg. und Richter B.. Zur Entscheidung in Kammersachen wie dem vorliegenden Streitverfahren waren grundsätzlich gemäß Ziffer 4 des GVP 9. ZK Vorsitzende Richterin am Landgericht R., Richterin am Landgericht G. und Richter B. berufen. Der Senat sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im August 2021 geltende Geschäftsverteilung des Landgerichts und auch der 9. Zivilkammer nicht wirksam sein könnten. Ausweislich der Mitteilung des Landgerichts vom 3. Dezember 2021 war die Vorsitzende Richterin am Landgericht R. am Tag der mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 allerdings urlaubsbedingt verhindert. Sie wurde als Kammervorsitzende gemäß dem 2. Änderungsbeschluss zum GVP LG durch Richterin am Landgericht G. vertreten. Diese war gemäß Kapitel I E. 1. Abs. 1 auf Seite 14 des GVP LG der zuerst aufgeführte Beisitzer, der Richter auf Lebenszeit ist, der den Vorsitzenden der Kammer vertritt. Die weitere Beisitzerin der 9. Zivilkammer, Richterin am Landgericht Tg., die an sich vertretungshalber zur Entscheidung in Kammersachen berufen gewesen wäre, war nach der Mitteilung des Landgerichts vom 3. Dezember 2021 am 19. August 2021 ebenfalls an einer Mitwirkung gehindert. Die 9. Zivilkammer war daher um ein Mitglied der Vertreterkammer zu ergänzen, nach GVP LG war dies die 6. Zivilkammer. Zur Vertretung berufen war deren Mitglied Richterin am Amtsgericht T. Gemäß Kapitel I E. 1. Abs. 2 auf Seite 14 des GVP (Bl. 39 II) heißt es nämlich: „Ist eine andere Kammer zur Vertretung bestimmt, so vertreten zunächst die ihr angehörenden Beisitzer, die nicht Stellvertreter des Vorsitzenden sind, beginnend mit dem zuletzt aufgeführten Beisitzer, sodann der stellvertretende Vorsitzende, sodann der Vorsitzende“. Zuletzt aufgeführte Beisitzerin der 6. Zivilkammer war seit dem 2. Beschluss zur Änderung des GVP LG Richterin am Amtsgericht T.. 2. Der Senat folgt dem Kläger auch insofern nicht, als er meint, dass die Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung falsch besetzt gewesen sei, weil es nicht sein könne, dass sich eine Richterin ihrer gesetzlich vorgegebenen Rolle entziehe, indem sie - konkret Vorsitzende Richterin am Landgericht R. - einen Termin in ihrer Urlaubszeit anberaume, so dass daraufhin ein anderer Richter einzusetzen sei, was eine Umgehung des Prinzips des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter darstelle. Fraglos kann eine Kammervorsitzende den ihr zustehenden Urlaub im Laufe eines Jahres in Anspruch nehmen. In dieser Zeit ist sie aus tatsächlichen Gründen verhindert und wird im Vorsitz vertreten durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreterin. Diese Vertretung kann zweifellos auch die Führung des Vorsitzes in mündlichen Verhandlungen der Kammer während der Zeit der Verhinderung der Vorsitzenden umfassen. Für eine Annahme, dass der Verhandlungstermin gerade zwecks Manipulierung des gesetzlichen Richters für die Urlaubszeit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht R. anberaumt worden ist, finden sich nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte, ebensowenig wie für die Annahme, die Vorsitzende Richterin am Landgericht R. habe gerade deshalb für den Terminstag Urlaub genommen, um die Parteien ihrem gesetzlichen Richter zu entziehen. III. Allerdings leidet das Verfahren im ersten Rechtszug unter dem wesentlichen Mangel, dass entgegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil unterschrieben haben, nämlich nur die Richterin am Landgericht G. und der Richter B., nicht aber die Richterin am Amtsgericht T.. Dieser Mangel ist auch nicht durch ein Vorgehen nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO behoben worden. Zwar wird, wenn ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen, dies gem. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. So ist die Richterin am Landgericht G. als Vorsitzende der erkennenden Kammer auf Seite 8 des angefochtenen Urteils auch verfahren, indem sie folgendes vermerkt hat: „Frau Ri’inAG T. ist durch Abordnung an das ... an der Unterschriftsleistung gehindert.“ Tatsächlich war Richterin am Amtsgericht T. durch ihre Abordnung an das ... ab dem 1. September 2021 weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, die Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil zu leisten. Denn die Versetzung bzw. erst recht die bloße Abordnung des Richters an ein anderes Gericht desselben Bundeslandes stellt wegen der Möglichkeit der Aktenversendung keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar (z.B. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rdn. 6 zu § 315 ZPO; Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2021, Rdn. 14 zu § 315 ZPO; ebenso BGH, Urteil vom 22. Juni 1982, 1 StR 249/81, zu einer Versetzung vom Landgericht an das Oberlandesgericht; BGH, Beschluss vom 26. April 2006, 5 StR 21/06, zu einer Abordnung vom Landgericht an die Justizbehörde; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2019, 11 W 39/19, zu einer Abordnung vom Landgericht an das Oberlandesgericht; sämtlich zitiert nach Juris). Da jedoch auf Grund dieses wesentlichen Verfahrensmangels keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, scheidet allerdings eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO aus. B. Keinen Einfluss auf die Entscheidung des Senats hat die im Grunde genommen zutreffende klägerseitige Würdigung eines Teils des Tatbestandes bezüglich des Vorbringens des Beklagten. Tatsächlich ist die Darstellung der Kammer zu den - letztlich streitentscheidenden - Auswirkungen der begehrten Brandschutzwand auf den Zugang des Beklagten zu seinem Keller insofern widersprüchlich, als sie sich einerseits im Bereich des streitigen Vortrags des Beklagten befindet („Der Beklagte behauptet, dass …“), andererseits an zwei Stellen den Einschub „- unstreitig -„ enthält. Letztlich hat die Kammer jenen Vortrag als unstreitig behandelt, denn sie hat ihn in den Entscheidungsgründen ohne Beweisaufnahme so ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dies ist auch richtig, denn selbst der Kläger hat mit der Berufung unter Bezugnahme auf seinen eigenen erstinstanzlichen Vortrag konzediert, dass im Ergebnis klar sein dürfte, dass der Kellerzugang in seiner jetzigen Form nach Errichtung einer Nachbarwand unzugänglich werde. C. In der Sache hat der Kläger gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den von ihm geltend gemachten Duldungsanspruch. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand als Nachbarwand aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gem. § 242 BGB. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften sowohl einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch als auch einen quasinegatorischen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn begründen. Im Ausgangspunkt ist nämlich jeder, der unter Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes fremde Rechtsgüter beeinträchtigt, grundsätzlich dazu verpflichtet, diese Beeinträchtigung für die Zukunft zu beseitigen - unabhängig von einem Vertretenmüssen im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. Anderenfalls müsste ein Grundstückseigentümer, dessen Interessen durch ein an den Nachbarn gerichtete Ge- oder Verbot des Baurechts geschützt werden sollen, eine fortdauernde Beeinträchtigung dieser Interessen allein deshalb hinnehmen, weil der Nachbar die Setzung der Ursache der Beeinträchtigung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019, V ZR 152/18, Rn. 21, zitiert nach Juris). Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts, kann der Nachbar infolgedessen mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen und somit auf zivilrechtlichem Wege die Einhaltung drittschützender Normen des öffentlichen Rechts erzwingen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019, V ZR 152/18, Rn. 22, zitiert nach Juris). 2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass im Falle des gemeinsamen Hervorrufens eines Verstoßes gegen drittschützende Normen des öffentlichen Rechts sowohl durch den einen als auch durch den anderen Grundstückseigentümer - unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - somit jeder Grundstückseigentümer gegen den anderen einen Beseitigungsanspruch geltend machen kann. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall aber - als Minus zum Beseitigungsanspruch - auch ein Duldungsanspruch desjenigen Grundstückseigentümers, der nunmehr einen rechtmäßigen Zustand im Einklang mit den drittschützenden Normen des öffentlichen Rechts schaffen will, gegenüber dem anderen Grundstückseigentümer erwachsen. 3. Hier müsste für die von dem Kläger beabsichtigte geänderte Gebäudenutzung für die Einhaltung des § 29 BauO LSA - eine drittschützende Norm des öffentlichen Rechts - Sorge getragen werden. Brandwände müssen gem. § 29 Abs. 1 BauO LSA als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Eine Brandwand ist im streitgegenständlichen Fall im Ausgangspunkt auch erforderlich geworden, und zwar nicht erst, aber in besonderem Maße für das offenbar bereits realisierte Bauvorhaben des Klägers, seinen Teil des Gebäudes umzubauen und seine bisherige Nutzung als Scheune zugunsten einer Wohnnutzung als Partyraum, Archiv, Dachterrasse und Balkon über Carport zu ändern. Die bereits im Gebäude vorhandene Wand entspricht den Anforderungen an eine Brandschutzwand im Sinne des § 29 BauO LSA unstreitig nicht. Die Norm des § 29 BauO LSA hat auch drittschützenden Charakter, da sie neben dem Schutz von öffentlichen Interessen zumindest auch dem Schutz des Interesses von einzelnen Personen (Nachbarn) zu dienen bestimmt ist, indem sie dem Entstehen bzw. dem Verbreiten von Bränden sowie den aus ihnen resultierenden Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der jeweils betroffenen Nachbarn vorbeugen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011, OVG 10 B 6.11., zu dortigen Brandschutzvorschriften der Landesbauordnung, zitiert nach Juris). 4. Der Kläger kann nach den oben dargestellten Grundsätzen von dem Beklagten jedoch nicht die Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand gerade in der beabsichtigten Art und Weise als Nachbarwand verlangen. Eine Nachbarwand im Sinne des § 5 Abs. 1 NbG LSA ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll. Eine Nachbarwand darf gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA jedoch nur errichtet werden, wenn der Nachbar oder die Nachbarin in ihre Errichtung, ihre Anordnung auf den Grundstücken und in ihre Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe, schriftlich einwilligt. An einer solchen, zumal schriftlichen Einwilligung des Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. a. Entgegen der in der Berufungsbegründung dargestellten Ansicht des Klägers kann der Kläger mit der auf einen Duldungsanspruch gerichteten Klage nicht die erforderliche Einwilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA von dem Beklagten verlangen. Dies vermag der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg zu führen, weil diese nicht auf Abgabe einer Willenserklärung, sondern auf Duldung bestimmter Bauarbeiten gerichtet ist. Aber selbst wenn die Klage so verstanden werden könnte, dass der Kläger jedenfalls inzidenter auf Einwilligung klagt, kann der Kläger diese nicht verlangen. § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA sieht als zwingendes Erfordernis für die Errichtung einer Nachbarwand die schriftliche Einwilligung des Nachbarn voraus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger gegen den Beklagten auch Anspruch auf Abgabe jener Erklärung hat. Dass der Nachbar, der eine Nachbarwand, also eine Wand, die sich auch auf das nachbarliche Grundstück erstreckt, errichten möchte, einen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung geltend machen könnte, lässt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA nicht ableiten. Dies zeigt auch der Vergleich mit anderen Bereichen des NbG LSA. Dieses sieht an anderer Stelle ausdrücklich Ansprüche des jeweiligen Nachbarn vor, beispielsweise bei § 22 Abs. 1 NbG LSA, wonach auf Verlangen des Nachbarn unter den dort genannten Voraussetzungen ein Grundstück einzufrieden ist. Aus § 28 S. 1 NbG LSA folgt, dass dieser Anspruch auf Änderung oder Beseitigung einer Einfriedung ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben hat. Hätte der Gesetzgeber auch einen Anspruch des Nachbarn auf Erteilung der erforderlichen Einwilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA vorsehen wollen, hätte es aus Sicht des Senats nahegelegen, einen solchen ebenfalls zu normieren. Dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, lässt so nur den Schluss zu, dass es einen solchen Anspruch nicht gibt. Zudem fehlt es hinsichtlich der Errichtung von Nachbarwänden an einer dem § 25 Satz 1 NbG LSA entsprechenden Regelung, wonach Nachbarn bei gegenseitiger Verpflichtung zur Einfriedung voneinander die Setzung der gemeinsamen Einfriedung auf die Grenze verlangen können. Hätte der Gesetzgeber von dem Einwilligungserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA für die Errichtung von Nachbarwänden Ausnahmen (wie im vorliegenden Fall einer gegebenenfalls beiderseitigen Pflicht zur Errichtung von Brandwänden) zulassen wollen, so hätte es wiederum nahegelegen, dass diese Ausnahmen auch normiert werden. Anderenfalls ist aber davon auszugehen, dass es gerade keine Ausnahmen geben sollte. Nach allem besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung. Willigt der Nachbar nicht ein, darf die Wand nur an, nicht über die Grenze gebaut werden (z.B. Schäfer, Thüringer Nachbarrechtsgesetz, Rdn. 6 zu dem vergleichbaren § 3 Thüringer NbG). b. Vielmehr liegt der Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses in § 5 Abs. 2 NbG LSA aus Sicht des Senats darin, dass der Nachbar in den durch die Errichtung einer Nachbarwand erfolgenden Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) nach seiner freien Entscheidung einwilligen kann. Nichts Anderes ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA selbst. Der Nachbar willigt, wenn er es tatsächlich tut, nicht nur in die Errichtung und Anordnung der Nachbarwand ein, sondern auch in ihre (konkrete) Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe. Im hiesigen Rechtsstreit hätte der Beklagte - würde er zur Duldung der Errichtung einer Nachbarwand als Brandschutzwand verurteilt werden können - keine Möglichkeit mehr, hinsichtlich der (konkreten) Bauart und Bemessung (insbesondere der Höhe, Stärke und Gründungstiefe) der Nachbarwand auf seinem eigenen Grundstück Einfluss zu nehmen. Darin liegt auch ein gewichtiger Unterschied zu dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 13. Dezember 2019, V ZR 152/18). Dort war es so, dass der Beklagte auf den Beseitigungsanspruch des Klägers hin verurteilt wurde, den bauordnungsrechtswidrigen Zustand (Fehlen einer Brandwand) durch geeignete Maßnahmen selbst zu beseitigen. Dadurch war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Brandwand nach seiner Vorstellung zu errichten. Eine solche Möglichkeit wäre dem hiesigen Beklagten bei einer Verurteilung zur Duldung aber genommen. c. Soweit der Kläger darauf verweist, eine Brandwand müsse ohne Absätze in den Etagen verlaufen, überzeugt dies nicht. Dies ist nämlich in der vorliegenden Situation nicht notwendigerweise der Fall. Zwar müssen Brandwände im Ausgangspunkt gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen allerdings gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA anstelle von Brandwänden Wände auch geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen (Nr. 1 bis Nr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind oder nicht eingehalten werden könnten, trägt der Kläger dagegen nicht vor. Aus Sicht des Senats handelt es sich bei der streitgegenständlichen Wand auch um eine innere Brandwand im Sinne des § 29 Abs. 1 BauO LSA - also ein raumabschließendes Bauteil zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte. Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein einheitliches Gebäude handelt, welches nunmehr jedoch zu einer Hälfte im Eigentum des Klägers und zur anderen Hälfte im Eigentum des Beklagten als jeweiligem Grundstückseigentümer steht. Durch die Brandwand soll das Gebäude, nunmehr aber in Brandabschnitte unterteilt werden. Der Charakter eines grundsätzlich einheitlichen Gebäudes ist zusätzlich aus den Schilderungen der Parteien zu der Baugeschichte sowie aus dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zu folgern. d. Schließlich kann der geltend gemachte Duldungsanspruch auch nicht damit begründet werden, dass sich eine Verweigerung durch den Beklagten gegebenenfalls für diesen insofern als unvernünftig herausstellen könnte, als die Errichtung einer durchgehenden Brandwand vom Keller über beide oberirdischen Geschosse bis über die Bedachung hinaus, und zwar allein auf dem Grundstück des Klägers und an die Grenze zwischen beiden Grundstücken, nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu statisch instabilen Verhältnissen für das Dach des Beklagten - Aufliegen der Balken seines Daches nur noch auf 4 cm der Wand - führen könnte. Trotz dieser auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers drohenden Nachteile für seinen Teil des Gebäudes kann der Beklagte, obwohl dies doch eigentlich in seinem Interesse liegen sollte, von dem Kläger nicht dazu gezwungen werden, für statisch stabile Verhältnisse auf seinem Teil der Grenze zu sorgen. Letztlich ist der Kläger, soweit er die Zustimmung des Beklagten zu einer Lösung als Nachbarwand nicht zu erlangen vermag, darauf verwiesen, die bauordnungsrechtlich gebotenen Maßnahmen allein auf seinem Grundstück zu realisieren. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand als Nachbarwand gem. §§ 922 Satz 4 i.V.m. 745 Abs. 2 BGB. 1. Im Ausgangspunkt sind die §§ 741 ff. BGB auf das Rechtsverhältnis der Nachbarn im Zusammenhang mit Grenzanlagen im Sinne des § 921 BGB anzuwenden (vgl. Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Rdn. 5 zu § 922 BGB). Auch wenn der Gebäudeschnitt (Anlage B 4, Anlagenband, ebenso dessen vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegter Ausschnitt) anderes nahelegt, ist es unstrittig, dass die Wand zwischen den Gebäudeteilen des Klägers und des Beklagten im Bereich des Erdgeschosses und des Obergeschosses auf der Grenze steht, also als Grenzeinrichtung angesehen werden kann. Dies zugrunde gelegt, wäre es eine Änderung der im Erd- und Obergeschoss bestehenden Grenzeinrichtung, wenn sie auch im Keller um eine Wand ergänzt würde, die sich ebenfalls auf der Grenze befindet. 2. Gem. §§ 922 Satz 4 i.V.m. 745 Abs. 2 BGB kann der Nachbar eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung der Wand verlangen. Ziel des aus § 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruchs ist nicht Billigkeit schlechthin, sondern stets nur eine bestimmte, vom Teilhaber/Nachbar verlangte Regelung (z.B. Schmidt, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., Rdn. 36 zu § 745 BGB). Aufgabe des Gerichts ist dabei die Prüfung, ob die beanstandete Verwaltung und Benutzung dem Interesse nach billigem Ermessen nicht entspricht und ob die begehrte Regelung diesen Anforderungen genügt, wobei die konkreten Verhältnisse und die bisherige Bestimmung und Benutzung zu berücksichtigen sind (Schmidt, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., Rdn. 39 zu § 745 BGB). Nach diesen Grundsätzen entspricht die vom Kläger mit der vorliegenden Klage verfolgte Verwaltung und Benutzung nach billigem Ermessen nicht dem Interesse aller Teilhaber. Zwar wendet der Kläger im Ausgangspunkt zu Recht ein, dass die Überführung in einen rechtskonformen Zustand - die Errichtung der erforderlichen Brandwand - dem Interesse aller Teilhaber - also auch dem Interesse des Beklagten - entspräche. Dagegen steht jedoch, dass die von ihm begehrte Errichtung einer Brandwand gerade als Nachbarwand i.S.d. § 5 Abs. 1 NbG LSA nicht im Interesse des Beklagten liegt, da dieser ansonsten seinen seit Jahren bestehenden und als solchen genutzten Kellerzugang nicht mehr dementsprechend verwenden könnte. Denn im Falle der geplanten Realisierung des Bauvorhabens des Klägers würde die Breite seines Eingangs zum Keller von derzeit einem Meter um mehr als die Hälfte reduziert und damit der Zugang für einen normal gewachsenen Durchschnittsbürger nicht mehr passierbar. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass der Kellerzugang im Ergebnis der Errichtung der Nachbarwand unzugänglich werden würde. Auf ansonsten unumgängliche Umbauarbeiten des Beklagten, um ihm auch künftig diesen Zugang zum Keller zu ermöglichen, ist der Beklagte nicht zu verweisen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass an den Beklagten bislang keine behördliche Aufforderung zur Herstellung eines Brandschutzes ergangen ist und auch die für das Bauvorhaben des Klägers ergangene Baugenehmigung des B. Kreis vom 30. September 2019 (Anlage K 3, Anlagenband), soweit ersichtlich, keine entsprechende Auflage enthält. Ob die darin erwähnten, aber hier im Verfahren nicht vorgelegten Bauvorlagen des Klägers entsprechende Brandschutzmaßnahmen vorsehen, kann hier nicht abgeschätzt werden. Es ist allerdings auch nicht davon auszugehen, dass dort Maßnahmen enthalten und von der Baugenehmigungsbehörde abgesegnet sind, die ohne festgestellte Zustimmung des Beklagten auf dessen Grundstück hinübergreifen. Zudem ist das Schicksal der Baugenehmigung offen, denn gegen diese hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Eine bestandskräftige Baugenehmigung, die Baumaßnahmen auch auf dem Grundstück des Beklagten einfordert, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar gegebenenfalls auch zivilrechtlich binden. Der Ausgang ist hier aber nicht bekannt, nach der Schilderung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist eine abschließende Entscheidung noch nicht gefallen und auch noch nicht abzusehen. 3. Überdies kann gem. § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB eine wesentliche Veränderung des Gegenstands nicht verlangt werden. Wesentliche Veränderung im Sinne des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine für die Teilhaber/Nachbarn einschneidende Veränderung der Gestalt oder der Zweckbestimmung des gemeinsamen Gegenstandes (hier der Wand als Einrichtung im Sinne des § 921 BGB), wobei insbesondere bedeutsam ist, ob die wirtschaftlichen Grundlagen und die Gestalt der Gemeinschaft berührt werden (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Rdn. 3 zu § 745 BGB m.w.N.). Als wesentlich sind zudem einschneidende Änderungen der äußeren Gestalt oder der wirtschaftlichen Zweckbestimmung einzustufen, insbesondere unverhältnismäßig teure Maßnahmen. Auch nennenswerte Verschlechterungen bedeuten eine wesentliche Änderung (Gehrlein, in: BeckOK BGB, Stand 1. Dezember 2021, Rdn. 3 zu § 745 BGB m.w.N.). Die vom Kläger begehrte Errichtung einer Brandwand als Nachbarwand im Keller stellt nach diesen Grundsätzen eine wesentliche Veränderung dar. Bereits in der begehrten Neuerrichtung einer Nachbarwand im Keller an einer anderen Stelle als dem bisherigen Standort der vorhandenen Wand liegt eine einschneidende Veränderung der Gestalt der Wand als gemeinsamen Gegenstand. Dabei werden insbesondere auch die wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinschaft berührt, müsste der Beklagte doch, um seinen Keller weiter nutzen zu können, einen neuen Kellerzugang errichten. Dies stellt für den Beklagten, da er den Keller nicht mehr wie derzeit über die vorhandene Kellertreppe nutzen könnte, eine nennenswerte Verschlechterung dar. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass es der Beklagte gegebenenfalls hinnehmen müsste, dass sein Kellereingang jedenfalls auch dadurch verengt würde, dass der Kläger die Wand im Keller an die Grenze heran verlegt und mit einem Brandschutz versieht. Denn in diesem Fall würde der Zugang zum Keller nur in geringerem Maße verengt werden, was - der Senat hat dies nicht näher aufzuklären - immerhin die Möglichkeit eröffnen könnte, einen engen Kellerzugang zu erhalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.