Urteil
12 U 137/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0227.12U137.22.00
1mal zitiert
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der behauptete Umstand, dass der gewerbliche Autoverkäufer den Verkaufsprospekt eines PKW mit dem Käufer durchgegangen sei und er ihn auf den geringen Verbrauch und den geringeren CO2-Ausstoß des Fahrzeugs im Vergleich zum Vorgängermodell hingewiesen habe, lässt nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung schließen, wonach das neue Fahrzeug eine geringere oder jedenfalls nicht höhere Steuerlast haben sollte.(Rn.17)
2. Den gewerblichen Kfz-Verkäufer trifft keine Pflicht, den Käufer auf eine anstehende Gesetzesänderung und die neue Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer hinzuweisen.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der behauptete Umstand, dass der gewerbliche Autoverkäufer den Verkaufsprospekt eines PKW mit dem Käufer durchgegangen sei und er ihn auf den geringen Verbrauch und den geringeren CO2-Ausstoß des Fahrzeugs im Vergleich zum Vorgängermodell hingewiesen habe, lässt nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung schließen, wonach das neue Fahrzeug eine geringere oder jedenfalls nicht höhere Steuerlast haben sollte.(Rn.17) 2. Den gewerblichen Kfz-Verkäufer trifft keine Pflicht, den Käufer auf eine anstehende Gesetzesänderung und die neue Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer hinzuweisen.(Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges geltend. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt: Nachdem der Kläger am 20. September 2022 das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrages zurückgegeben hat, hat er die ursprüngliche Klage hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2022 festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) erledigt hat und 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren der B. Rechtsanwalt GbR, F. Straße 119, W. , in Höhe von 1.590,91 Euro freizustellen. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Sachverhaltes abgesehen. B. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Es ist nicht festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) erledigt hat. Die Feststellung der Erledigung setzt voraus, dass die ursprünglichen Anträge zulässig und begründet waren und durch das behauptete erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet wurden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Die ursprünglichen Anträge waren zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hatte ursprünglich gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktrittes gemäß §§ 433 Abs. 1 BGB, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug war nicht mangelbehaftet im Sinne des § 434 BGB, wobei wegen des Vertragsschlusses vor dem 1. Januar 2022 das BGB in der alten Fassung anzuwenden ist, Art. 229 § 58 EGBGB. Ein Mangel lag zunächst nicht darin, dass das Fahrzeug mehr verbraucht hat als im Prospekt angegeben. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Erklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juni 2021 die Behauptung nicht mehr aufrechterhalten wurde, dass das Fahrzeug 25 % mehr verbrauche als im Prospekt angegeben. Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass initial die Behauptung bereits darauf beruhte, dass der Kläger die nach dem NEFZ gemessenen Werte und die nach dem WLTP-gemessenen Werte verglichen hat und insofern ein Fehlverständnis vorlag. Beide Werte treffen allerdings keine Aussagekraft darüber, welchen tatsächlichen Verbrauch ein Fahrzeug hat. Ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen (OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2013, Az. I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146). Der Käufer kann nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (OLG Hamm, a.a.O). Dass der Verbrauch des Fahrzeuges im Messverfahren nicht reproduzierbar sei und höher ausfalle, behauptet der Kläger nicht (mehr). Hierüber war auch kein Beweis (mehr) zu erheben. Da sich das Fahrzeug zweifellos für seine übliche und vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung des Fahrens geeignet hat und vom Kläger auch hierfür genutzt wurde – er fuhr mehr als 130.000 km –, kommt allein ein Mangel wegen einer Beschaffenheitsvereinbarung in Betracht, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Diese soll nach der Behauptung des Klägers in der Vereinbarung über eine geringere, jedenfalls nicht höhere Steuerlast als beim Vorgängermodell gelegen haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Steuerlast überhaupt eine Beschaffenheit des Fahrzeuges sein kann. Der Begriff der Beschaffenheit ist weit zu verstehen und umfasst jegliche Merkmale der Sache, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben (RegE, BT-Drs. 19/27424, 23). Den Verwendungszweck einer Kaufsache können auch und gerade solche Umstände bestimmen, die nicht in der reinen physischen Beschaffenheit liegen. Allerdings müssen die Vorstellungen hiervon zum Gegenstand einer Vereinbarung geworden sein, die also den Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Gewährleistung über die der üblichen und der gewöhnlichen Verwendung entsprechenden Merkmale der Sache hinaus erweitert (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 434 Rn. 10). Hieran fehlte es. Selbst die Behauptung des Klägers unterstellt, dass er mit dem Verkäufer der Beklagten zu 2) das Prospekt durchgegangen sei und dieser ihn auf den geringeren Verbrauch und den geringeren CO2-Ausstoß des neuen Fahrzeugs im Vergleich zum Vorgängermodell hingewiesen habe, folgt hieraus keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das neue Fahrzeug eine geringere oder jedenfalls nicht höhere Steuerlast haben sollte. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, da unstreitig über die anfallenden Steuern für das Fahrzeug überhaupt nicht gesprochen wurde. Der Kläger hat – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – lediglich geschlussfolgert, dass das Fahrzeug eine geringere Steuer verursachen würde. Dies hat er weder ausgesprochen noch sonst gegenüber dem Verkäufer zu erkennen gegeben. Dass Steuern des Fahrzeuges überhaupt Thema gewesen sein sollen, behauptet der Kläger auch nicht. Für eine Erweiterung der Mängelgewährleistung über die übliche Verwendung hinaus bedarf es aber einer beiderseitigen Willenserklärung in diese Richtung in Form einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Da der Kläger keine für den Verkäufer erkennbare Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass er von einer geringeren Steuerlast ausgeht, sondern dies nur für sich geschlussfolgert hat, hat er bereits kein Angebot über den Abschluss einer derartigen Vereinbarung abgegeben. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des angebotenen Zeugen N. war aus diesem Grund nicht erforderlich, da die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt werden kann, ohne dass hieraus eine andere rechtliche Beurteilung folgt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kam allenfalls dahingehend zustande, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen geringeren Verbrauch und einen geringeren CO2-Ausstoß als das Vorgängermodell haben sollte. Dass das nicht der Fall sei, behauptet der Kläger nicht. Ein ursprünglicher Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer fehlerhaften Angabe zum Verbrauch des Fahrzeuges. Eine solche hat es nicht gegeben. Der Kläger ist nach eigener Angabe mit dem Verkäufer das Prospekt durchgegangen und hat die einzelnen Verbrauchsangaben nachvollziehen können. Dass die Prospektangaben objektiv falsch gewesen seien, behauptet der Kläger nicht (mehr). Insbesondere hat er auch nie behauptet, dass sein Fahrzeug nicht weniger verbrauche und nicht weniger CO2 ausstoße als das Vorgängermodell. Da über die steuerlichen Aspekte überhaupt nicht gesprochen wurde, kommen fehlerhafte Auskünfte hierüber nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung folgt auch nicht aus der unterlassenen Aufklärung über die anstehende Gesetzesänderung und die neue Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer. Ein Schadenersatzanspruch, der auch in der Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehen kann, setzt bei einer unterlassenen Aufklärung voraus, dass insoweit eine Hinweis- und Offenbarungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob eine Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH, Urteil vom 12. November 1969, I ZR 93/67, NJW 1970, 653 (655); Urteil vom 11. November 2011, V ZR 245/10, NJW 2012, 846 (847) m.w.N.). Die Haftung beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner – insbesondere auf Grund seiner überlegenen Fachkunde – zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 1975, VIII ZR 144/73, NJW 1975, 824). Keineswegs besteht eine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle für den Käufer erheblichen Umstände, die schon mit Rücksicht auf die stets widerstreitenden Interessen zwischen Käufer und Verkäufer nicht verlangt werden könnte (BGH, Urteil vom 12. November 1969, Az. I ZR 93/67, NJW 1970, 653 (655)). Keine Aufklärungspflicht besteht dagegen hinsichtlich solcher Umstände, über die sich der Käufer ohne weiteres selbst informieren kann oder nach denen er fragen kann, wenn es ihm darauf ankommt (BGH, Urteil vom 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 311 Rn. 81). Nach diesen Maßstäben musste der Verkäufer nicht über die anstehende Gesetzesänderung und eine womöglich höhere Steuer aufklären. Dass die Steuerlast des Fahrzeuges für den Kläger überhaupt erheblich ist, musste der Verkäufer mangels einer Äußerung des Klägers in diese Richtung nicht erkennen. Es bestand kein Anlass über die Steuerfrage zu sprechen. Der Auffassung der Berufung, dass ein Käufer offensichtlich aus einem geringeren Verbrauch schlussfolgere, dass weniger Kfz-Steuer zu zahlen sei, folgt der Senat nicht. Offensichtlich ist es nur, daraus zu schlussfolgern, dass bei gleichbleibender Fahrstrecke weniger häufig getankt werden müsse. Für den durchschnittlichen Autokäufer ist die zu zahlende Kfz-Steuer nachrangig und insbesondere kein entscheidendes Kaufkriterium bei Erwerb eines Fahrzeuges. Hier spielen regelmäßig Technik, Design und der Kaufpreis und womöglich auch der Verbrauch die entscheidende Rolle. Sicher ist auch der CO2-Ausstoß durch den weithin bekannten Abgasskandal in den Vordergrund gerückt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die zu zahlende Kfz-Steuer, deren Berechnung und Gesetzesänderungen in diesem Bereich zu verpflichtenden Aufklärungsinhalten eines Verkaufsgespräches werden. Die für ein Fahrzeug zu zahlende Steuer macht nur einen geringen Anteil an den Unterhaltskosten eines Fahrzeuges aus, die sich aus Versicherung, Spritkosten, Steuer, Reparaturen, etc. zusammensetzen. Würde man fordern, dass über sämtliche regulatorische Änderungen in diesen Bereichen aufgeklärt werden müsse, egal ob der Käufer hierauf einen Wert legt, könnte kein Autohaus mehr ein Fahrzeug rechtssicher verkaufen, da ausufernde Informationspflichten bestünden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkäufer kein überlegenes Wissen hinsichtlich der Gesetzesänderung und der Auswirkungen auf die Kfz-Steuer hatte. Dies war insgesamt frei zugängliche Information. Der Kläger hätte auch eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Behörde stellen können oder im Internet die Höhe der Steuer recherchieren können. Zuvorderst hätte er auch den Verkäufer danach fragen können. Die Höhe der Kfz-Steuer ist auch kein wesentliches Merkmal eines Fahrzeuges. Als verkehrswesentliche Sacheigenschaft kommen alle wertbildenden Faktoren in Betracht, die die Sache unmittelbar kennzeichnen (BeckOK BGB/Wendtland, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 119 Rn. 44). Die für ein Fahrzeug zu zahlende Steuer bildet nicht ihren Wert ab, sondern ist lediglich eine gesetzliche Folge des Haltens eines Fahrzeuges. Ein höherer oder niedriger Wert des Fahrzeuges ergibt sich hierdurch nicht. Die Steuer eines Fahrzeuges macht regelmäßig weniger als ein Prozent des Kaufpreises eines Neufahrzeuges aus. Im Fall des Klägers war es auch nach der dann höheren Steuer ziemlich exakt 1 Prozent des Nettokaufpreises jährlich. Allein dies schließt die Annahme eines wesentlichen Merkmals, eines wertbildenden Faktors aus. Es bestand in diesem Zusammenhang auch keine Informationspflicht über die Änderungen in der Berechnungsweise der Kfz-Steuer und über die Umstellung der Messverfahren. Eine solche hätte sich ergeben können, hätte der Kläger die von ihm geschlussfolgerte geringere Steuerbelastung zum Thema gemacht. Da dies nicht der Fall war und insgesamt die Höhe der Kfz-Steuer kein anlasslos offenbarungspflichtiger Inhalt ist, muss schon gar nicht über die (geänderten) Berechnungsgrundlagen der Kfz-Steuer aufgeklärt werden. Dass die Beklagte zu 1) nunmehr über die möglichen Auswirkungen der neuen Testverfahren aufklärt, führt nicht zu der Annahme einer bestehenden Aufklärungspflicht. Selbstverständlich kann ein Verkäufer über seine bestehende Aufklärungspflicht hinaus überobligatorische Angaben machen und Hinweise erteilen. Dies ist auch nicht als Eingeständnis zu werten, dass bereits früher darauf hätte hingewiesen werden müssen, selbst wenn Kundenbeschwerden zu dem Hinweis geführt haben. Aus Rechtsgründen müsste die Beklagte zu 1) nicht aufklären. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nach erklärter Anfechtung des Kaufvertrages. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB bestand nicht, da der Kläger nicht getäuscht wurde. Da kein Gespräch über die Kfz-Steuer geführt wurde im Rahmen des Verkaufsgespräches und der Kläger selbst nicht (mehr) behauptet, dass die Verbrauchsangaben objektiv falsch gewesen seien, kommt auch hier allenfalls eine Täuschung durch Unterlassung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings auch dann, worauf auch das Gericht erster Instanz zutreffend abgestellt hat, dass eine Offenbarungspflicht bestand. Dies ist – wie bereits festgestellt – nicht der Fall gewesen. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mangels Anspruchs auf die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Anträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) besteht auch kein Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.