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Urteil

12 U 8/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0807.12U8.23.00
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Leitsätze
1. Eine täterschaftliche Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. der Richtlinie 2007/46/EG kommt nur gegen den Fahrzeughersteller in Betracht, nicht gegen den Motorenhersteller.(Rn.4) 2. Der Motorenhersteller kann allenfalls wegen Beteiligung haften, wenn für ihn der doppelte Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung festzustellen ist.(Rn.6)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine täterschaftliche Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. der Richtlinie 2007/46/EG kommt nur gegen den Fahrzeughersteller in Betracht, nicht gegen den Motorenhersteller.(Rn.4) 2. Der Motorenhersteller kann allenfalls wegen Beteiligung haften, wenn für ihn der doppelte Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung festzustellen ist.(Rn.6) Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.830,95 € gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. der Richtlinie 2007/46/EG nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, was nach Berufungsrücknahme im Übrigen allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Diese Haftung besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegen den Fahrzeughersteller, nicht aber gegenüber dem Motorenhersteller. Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 533/21, Rn. 27, zitiert nach Juris) die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21, Rn. 78 ff., 91, zitiert nach Juris) auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22, Rn. 20, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Kaufs eines Audi A 1 Sportback 1.4 TDI geltend, in dem lediglich ein Dieselmotor der Beklagten des Typs 1,4 l, 66 kW, EU 6, EA 288, NSK verbaut ist. Die Beklagte als reine Herstellerin des Motors hat aber die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgestellt, diese stellt die Fahrzeugherstellerin, hier Fa. Audi, aus. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte als Motorherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers beteiligt hätte, sind dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, setzt aber neben dem doppelten Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung voraus, dass der Hersteller vorsätzlich eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22, Rn. 21, zitiert nach Juris). Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagte Gehilfin der Fahrzeugherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB sei, da der Fahrzeugherstellerin entsprechend den vorherigen Ausführungen vorsätzliches Handeln zur Last zu legen sei. Dass aber die Fahrzeugherstellerin von den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen überhaupt Kenntnis hatte und in Kenntnis dieser vorsätzlich eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, ist den klägerischen Behauptungen gerade nicht zu entnehmen und der entsprechende Vortrag kann nicht durch Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25. November 2021, VII ZR 238/20, ersetzt werden, insbesondere da sich dieses auf einen gänzlich anderen Motortyp, hier den EA 189, bezieht. Der Klägerin musste keine Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2023 gewährt werden. Dieser Schriftsatz enthält kein Vorbringen, auf das es für das Urteil des Senats zulasten der Klägerin entscheidend angekommen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.