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Beschluss

12 W 50/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0817.12W50.23.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines Antrages auf Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens.(Rn.8) (Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28.06.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung ggf. in der Hauptsache vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines Antrages auf Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens.(Rn.8) (Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28.06.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung ggf. in der Hauptsache vorbehalten. Die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist zulässig und auch begründet. Die sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der geschäftsplanmäßige Einzelrichter des Senats entscheidet, ist im Streitfall nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahren ist gemäß §§ 485 Abs. 2, 486 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist auch ein rechtliches Interesse des Antragstellers hinreichend dargelegt. Die Ablehnung des Verfahrens durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts überspannt die Anforderungen des § 485 Abs. 2 ZPO insoweit, als es annimmt, dass alle denkbaren Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin erkennbar ausgeschlossen sind. Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller legt im Antragsverfahren Rissbildungen u.a. an seinem Wohnhaus, der Doppelgarage und an der Grundstücksrandmauer dar. Die Antragsgegnerin sieht der Antragsteller für die aufgetretenen Risse als verantwortlich an, weil diese aus seiner Sicht auf einen nicht ausreichend dimensionierten Straßenunterbau an seiner östlichen Grundstücksgrenze zurückzuführen seien, der der zugelassenen Befahrung der Straße „...“ mit Schwerlastverkehr von bis zu 40 Tonnen (bzw. 400 kN) aufgrund eines Neubaugebiets nicht Stand halte, weshalb es auch schon auf der Straße selbst zu sog. Setzungserscheinungen gekommen sei. Dieser Vortrag ist zumindest schlüssig. Es ist insbesondere entgegen dem Landgericht auch gerade nicht offenkundig, dass neue Rissbildungen aus dem Jahr 2021 nicht mit Straßenbaumaßnahmen aus den Jahren 2014/2015 zusammenhängen (können). Dies ist vielmehr weder allgemein- noch gerichtskundig. Gerade nach den Feststellungen des privaten Kurzgutachtens vom 26.04.2021 sind jedenfalls schon vor den Jahren 2016/2017 aufgetretene Rissbildungen durch eine Baufirma überputzt bzw. überstrichen worden. „Die Ursachen der Rissbildungen werden den Bauarbeiten 2015 und dem schweren Fahrverkehr mit hoher bzw. sehr hoher Wahrscheinlichkeit zugeordnet“ (Anlagen K3 Seite 6 bzw. AG 1 Seite 3). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass auch eine mangelhafte Gründung der betroffenen Bauwerke als - weitere - mögliche Ursache der Rissbildungen in Betracht komme, wie sie in beiden o.g. Anlagen erwähnt wird. Das mag möglich sein und hält auch der Senat gerade angesichts der Grundstückslage zwischen zwei Stauseen und der sich ändernden Klima- und damit auch Bodenverhältnisse für denkbar. Darauf kommt es indes nicht an. Denn insoweit ist im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO der Grad der hohen Wahrscheinlichkeit für die vom Antragsteller vermutete und oben erstgenannte Ursache der Sachschäden ausreichend, die notwendige Gewissheit hierfür möchte der Antragsteller sich und einem etwaigen Hauptsachegericht (§ 286 ZPO) gerade erst im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens verschaffen. Im Übrigen stellt der Antragsteller aber auch nicht allein auf die Straßenbaumaßnahmen der Jahre 2014/2015 ab, sondern schon in der Antragsschrift auch auf den Dauerzustand des angeblich nicht ausreichend dimensionierten Straßenunterbaus, wonach selbst neue Rissbildungen der Jahre 2021 aufgrund dessen hypothetisch möglich, jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen sind. Davon ist der Antragsteller im Nachfolgenden auch nicht abgerückt. Verhält es sich aber so, besteht auch ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO. Denn in diesem Fall kommen jedenfalls Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, weil nach dem - schlüssigen - Vortrag des Antragstellers seine konkrete und in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition durch hoheitliches Handeln der beklagten Gemeinde nach § 10 Abs. 1 StrG LSA unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die erforderliche Unmittelbarkeit kann ebenfalls aufgrund kausaler und zurechenbarer Verbindung zwischen dem hoheitlichen Handeln und der Beeinträchtigung gegeben sein - wenn sich denn das Vorbringen des Antragstellers als zutreffend erweist. Hierfür müsste er dann aber immerhin keinen Verschuldensnachweis führen (grundlegend zu alledem u.a. BGH, Urteil vom 05.05.1988 - III ZR 116/87 - und vom 27.01.1994 - III ZR 158/91; juris.de). Nach alledem kann im Ergebnis dieses Beschwerdeverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei Unterstellung einer positiven Beantwortung der Beweisfragen alle denkbaren Ansprüche des Antragstellers erkennbar ausgeschlossen wären. Nur dies aber brächte den Antrag zu Fall, denn insoweit hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich weder die Erheblichkeit des Beweisthemas noch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheprozess - wie oben ausgeführt - vom Beweissicherungsgericht zu prüfen sind, weil die Entscheidung hierüber eben der Hauptsache vorbehalten ist. Den weiteren, insoweit allerdings zutreffenden Zulässigkeitsbedenken des Landgerichts hinsichtlich des Antrags Ziffer II. 1 kann unproblematisch dadurch Rechnung getragen werden, dass dieser im vorliegenden Fall nach dem erkennbaren Ziel des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin konkret im zulässigen Rahmen der §§ 139 Abs. 1, 308 ZPO ausgelegt und etwa wie folgt formuliert wird: Sind Baumängel und darauf etwa zurückzuführende Setzungserscheinungen der Straße „...“ nebst Gehweg entlang des vorbezeichneten Grundstücks sachverständig feststellbar, und sind diese - sofern vorhanden - Ursache der in Ziffer I. 1-3 beschriebenen Schäden? Nach alledem war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben. Kann hiernach ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht verneint werden, wird das Landgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des entscheidenden Senats insgesamt neu über den Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden haben. Denn zweckmäßigerweise kann nur das Landgericht in Zuge dessen die weiteren Anordnungen vornehmen wie etwa die Auswahl des Sachverständigen, Urkundenvorlagen dazu und/oder die Entscheidung darüber und den Vollzug dessen, ob und welche Anweisungen und Hinweise dem dann ausgewählten Sachverständigen nach § 404a ZPO zu erteilen sind. Der Senat erachtet es insbesondere deshalb als sachgerecht, dem Landgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO die nunmehr zu treffenden Entscheidungen zu übertragen. Den Schriftsatz des Antragstellers vom 03.08.2023 hat der Senat bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt - es kommt nach alledem darauf nicht an, weswegen hierzu auch kein rechtliches Gehör zu gewähren war. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und von demjenigen zu tragen, der nach einer Entscheidung in diesem Verfahren, in der Hauptsache oder aus sonstigem Rechtsgrund dessen Kosten zu übernehmen hat. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 - 3 ZPO zuzulassen, besteht kein Anlass.