Urteil
12 U 26/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:1009.12U26.23.00
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Leitsätze
Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 18, 7 Nr. 1, 7 Nr. 2 EuGVVO für Schmerzensgeldansprüche einer deutschen Klägerin aus einem Verkehrsunfall in Österreich gegen einen dort lebenden Beklagten.(Rn.23)
(Rn.24)
(Rn.30)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2022, Az. 2 O 244/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 18, 7 Nr. 1, 7 Nr. 2 EuGVVO für Schmerzensgeldansprüche einer deutschen Klägerin aus einem Verkehrsunfall in Österreich gegen einen dort lebenden Beklagten.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.30) Die Berufung der Klägerin gegen das Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2022, Az. 2 O 244/22, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. A. Die Klägerin macht gegen den in Österreich wohnhaften Beklagten, erstinstanzlich noch vertreten durch seine Eltern, Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2019 geltend, welcher sich ebenfalls in Österreich ereignet hat. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt: In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellte die Klägerin klar, dass eine erste Untersuchung im Städtischen Klinikum Dessau nach Heimkehr der Klägerin bereits am 21. Dezember 2019 erfolgte. An diesem Tag wurde auch die Entscheidung zur Operation getroffen, welche sich dann - auch wegen der anstehenden Feiertage - auf den 2. Januar 2020 verschob. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die Klage sei unzulässig, da das Landgericht international nicht zuständig sei. Eine Zuständigkeit folge weder aus Art. 18 EuGVVO noch aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO sowie insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wobei diese Norm als Ausnahmeregelung nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen sei. Sie weiche von der Regel des allgemeinen Gerichtsstandes des Art. 4 EuGVVO ab. Insbesondere sei eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle unzulässig, da die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar seien und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten müssten. Die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasse grundsätzlich den Ort der Verwirklichung der Schadensfolge als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Sie erfasse aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, den der bereits tatsächlich an einem anderen Ort entstandene Schaden verursacht. Beide Orte lägen hier in Wien, weshalb das Landgericht nicht zuständig sei. Der Unfall, aufgrund dessen die Klägerin schwere Schulterverletzungen erlitten habe, habe sich in Wien ereignet. Die Klägerin sei in das Donauspital Wien eingeliefert und dort die Diagnose „subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus und minus“ gestellt worden. Insofern sei es widersprüchlich, wenn die Klägerin behaupte, dort sei nur eine Verletzung der linken Hand ersichtlich gewesen und die Fraktur erst im Städtischen Klinikum Dessau diagnostiziert worden. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und vertritt weiterhin die Auffassung, das Landgericht Dessau-Roßlau sei international zuständig. Das Landgericht verkenne den Sachvortrag der Klägerin. Es sei unstreitig, dass das Donauspital Wien die entsprechende Diagnose gestellt habe. Indes habe sich die Behandlung auf eine Tetanusimpfung, eine Reinigung und das Anlegen eines Bauerverbandes beschränkt. Eine therapeutische Behandlung sei nicht erfolgt. Vielmehr habe das Donauspital die Klägerin in den weiteren Urlaub entlassen. Erst im Städtischen Klinikum Dessau habe sich am 2. Januar 2020 herausgestellt, dass eine Ruhigstellung nicht indiziert gewesen sei, vielmehr eine zementierte inverse Schulterprothese habe eingesetzt werden müssen. Dies sei noch am selben Tag erfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der endgültige Schaden erst in Dessau-Roßlau, dem Wohnort der Klägerin, eingetreten. Auch bestehe eine Zuständigkeit gemäß Art. 18 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Die W. Versicherung Aktiengesellschaft, die private Haftpflichtversicherung des Beklagten, habe mit Schreiben vom 4. März 2022 eine Verursachung dem Grunde nach durch den Beklagten anerkannt und ein außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben, dies in Vertretung des Beklagten. Hiermit sei ein Vertragsverhältnis angebahnt worden, das am Wohnort der Klägerin zu erfüllen sei. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 15. Dezember 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az. 2 O 244/22, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2019 zu zahlen und 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 3. hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2022, Az. 2 O 244/22 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. B. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Das Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). I. Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Dessau-Roßlau nicht international zuständig ist. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich weder aus Art. 18 EuGVVO (1.) noch aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (2.) noch aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (3.) 1. Das Landgericht Dessau-Roßlau war nicht gemäß Art. 18 EuGVVO zuständig. Eine Zuständigkeit nach Art. 18 EuGVVO kann nur gegeben sein, wenn eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, also eine vertragliche Beziehung betreffend a) den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung, b) ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Alle Varianten des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO sind nicht einschlägig. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen den Parteien nicht. Eine vertragliche Beziehung besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits auch nicht aus dem Schreiben der W. Versicherung Aktiengesellschaft vom 4. März 2022 (Anlage K 4, Anlagenband). Es fehlt zum einen daran, dass die W. Versicherung Aktiengesellschaft in Deutschland tätig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist und - ganz entscheidend - an einem Vertrag. Die Klägerin hat das Angebot der Versicherung abgelehnt, ein Vertrag kam mangels Annahme nicht zustande. 2. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, denn es gibt keine freiwillig eingegangene Verpflichtung des Beklagten, auch nicht vertreten durch die W. Versicherung Aktiengesellschaft, gegenüber der Klägerin. Eine solche besteht nicht durch das Schreiben vom 4. März 2022. Eine Verpflichtung ist der Beklagte, vertreten durch die W. Versicherung Aktiengesellschaft damit nicht eingegangen, denn diese hat lediglich „völlig unpräjudiziell und nur für den außergerichtlichen Vergleichsfall“ eine Zahlung in Höhe von 6.500,00 Euro angeboten. Eine Anerkennung einer Haftung ist damit keineswegs verbunden, im Gegenteil. Die W. Versicherung Aktiengesellschaft stellt eindeutig klar, dass die Zahlung ohne Präjudiz erfolgen solle. Hieraus kann nicht im Ansatz die Anerkennung einer Haftung abgeleitet werden. Gegenstand des Verfahrens ist dann auch nicht das behauptete Anerkenntnis der W. Versicherung Aktiengesellschaft in Vertretung des Beklagten, sondern ein Anspruch aus dem Verkehrsunfall. Überdies hat die Klägerin dieses Angebot unstreitig abgelehnt und stattdessen Klage vor dem Landgericht Dessau-Roßlau erhoben. Damit war auch jede Vertragsanbahnung beendet, die man womöglich in diesem außergerichtlichen Vergleichsangebot hätte sehen können, was aber letztlich nicht entschieden werden muss. Zuletzt wäre auch Art. 7 Nr. 1 EuGVVO bereits deshalb nicht einschlägig, da der Anspruch aus dem unterstellt angebahnten Vertrag nicht in Deutschland zu erfüllen wäre, sondern der Erfüllungsort in Wien läge, am Sitz der W. Versicherung Aktiengesellschaft. Bei Geldschulden handelt es sich - wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt - um qualifizierte Schickschulden, sodass der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners liegt, §§ 270 Abs. 1, 269 Abs. 1 BGB. 3. Die Zuständigkeit des Landgerichts bestand auch nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 an, macht sich diese zu eigen. Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich folgendes hinzuzufügen: Es ist irrelevant, durch wen, wann und vor allem wo die aus dem Unfall resultierende Verletzung behandelt worden ist. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kommt es darauf an, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das ist hier Wien, Österreich. Hier ereignete sich unstreitig der Verkehrsunfall und durch diesen Verkehrsunfall ist die Primärverletzung entstanden. Dass diese operativ erst in Dessau versorgt wurde, ist unerheblich. Da die Humerusfraktur bereits im Donauspital in Wien diagnostiziert wurde, was zum einen unstreitig ist, sich zum anderen aber auch aus dem Arztbrief (Anlage B 1, Anlagenband) ergibt, bestehen keine Zweifel des Senats, dass die Schadensfolgen vollständig in Wien eingetreten sind. Dem entspricht auch der sich nach persönlicher Anhörung der Klägerin ergebende weitere zeitliche Verlauf nach Rückkehr aus dem Urlaub. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie bereits am 21. Dezember 2019, am Tag nach ihrer Urlaubsrückkehr und drei Tage nach dem Unfallereignis, im Städtischen Klinikum vorstellig geworden und an diesem Tag auch die Entscheidung zur Operation gefallen sei, welche dann lediglich - auch wegen der anstehenden Feiertage - auf den 2. Januar 2020 gelegt worden sei. Dass womöglich, so ist es jedenfalls mit der Berufungsbegründung behauptet, die Erstversorgung im Donauspital nicht standardgerecht war, vielmehr zumindest die Klägerin auf das notwendige Verhalten bis zur Versorgung im Heimatkrankenhaus hätte hingewiesen werden oder sogleich eine operative Versorgung hätte erfolgen müssen, hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit nach der EuGVVO. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Zuständigkeitsregelungen im hohen Maße vorhersehbar zu sein haben, um parallele Verfahren und womöglich sich widersprechende Entscheidungen in zwei (oder mehr) Mitgliedstaaten zu verhindern. Stellte man in Fällen wie hier auf die Behandlung der Verletzung ab, hätte es der Geschädigte jederzeit selbst in der Hand, sich mehrere mögliche Gerichtsstände zu schaffen. Dies ist bereits deshalb nicht im Sinne der EuGVVO, da dort der Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnortgerichtes des Beklagten normiert ist und Ausnahmen hierzu, wie Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, nur in den jeweils benannten engen Grenzen zulässig sind. Es erhöhte auch deutlich das Risiko von Parallelverfahren, was die EuGVVO gerade verhindern möchte. Es ist auch deshalb nicht auf den behauptet eingetretenen Dauerschaden abzustellen. Dieser ist nur Folge der Primärverletzung. Könnte jeder sekundäre Schaden eine internationale Zuständigkeit begründen, wäre dies in hohem Maße vom Zufall abhängig, was die engen Regeln der EuGVVO aushebelte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).