Urteil
12 U 63/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:1204.12U63.23.00
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Leitsätze
Ist ein Flurstück, das aus einem Uferstreifen und einem Anteil an einem Teich besteht, mit einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechts und eines Angel- und Baderechts belastet, kann deren Berechtigter die Beseitigung eines Zauns nur insofern verlangen, als dieser die Ausübung des dinglichen Rechts beeinträchtigt, hier konkret einen ungehinderten Zugang zu dem Uferstreifen verhindert.(Rn.6)
(Rn.6)
(Rn.9)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das am 29. März 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg in der allein angefochtenen Ziffer 3 des Tenors teilweise abgeändert und dieser Ausspruch wie folgt neu gefasst:
Der Kläger zu 1) wird verurteilt, den Zaun, welcher sich angrenzend an das Grundstück (Flurstück 7/4 der Flur ... ) des Beklagten zu 1), eingetragen beim Grundbuchamt am Amtsgericht Haldensleben im Grundbuch von G. A. Blatt ...4, auf dem Grundstück des Klägers zu 1) (Flurstück 91/7 der Flur ... ), eingetragen beim Grundbuchamt am Amtsgericht Haldensleben im Grundbuch von G. A. Blatt ...3, befindet, in Höhe des auf dem Grundstück des Klägers zu 1) befindlichen Sees zu öffnen, um einen ungehinderten Zugang zugunsten des Beklagten zu 1) zu dem acht Meter breiten Uferstreifen des Sees zum Zwecke der Ausübung seines Angel- und Baderechts in dem Bereich zu eröffnen, wie er in dem Lageplan (Seite 4 des angefochtenen Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 29. März 2023) zu der Urkunde des Notars J., M., URNr. .../2002, blau und gelb schraffiert markiert ist.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Flurstück, das aus einem Uferstreifen und einem Anteil an einem Teich besteht, mit einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechts und eines Angel- und Baderechts belastet, kann deren Berechtigter die Beseitigung eines Zauns nur insofern verlangen, als dieser die Ausübung des dinglichen Rechts beeinträchtigt, hier konkret einen ungehinderten Zugang zu dem Uferstreifen verhindert.(Rn.6) (Rn.6) (Rn.9) Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das am 29. März 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg in der allein angefochtenen Ziffer 3 des Tenors teilweise abgeändert und dieser Ausspruch wie folgt neu gefasst: Der Kläger zu 1) wird verurteilt, den Zaun, welcher sich angrenzend an das Grundstück (Flurstück 7/4 der Flur ... ) des Beklagten zu 1), eingetragen beim Grundbuchamt am Amtsgericht Haldensleben im Grundbuch von G. A. Blatt ...4, auf dem Grundstück des Klägers zu 1) (Flurstück 91/7 der Flur ... ), eingetragen beim Grundbuchamt am Amtsgericht Haldensleben im Grundbuch von G. A. Blatt ...3, befindet, in Höhe des auf dem Grundstück des Klägers zu 1) befindlichen Sees zu öffnen, um einen ungehinderten Zugang zugunsten des Beklagten zu 1) zu dem acht Meter breiten Uferstreifen des Sees zum Zwecke der Ausübung seines Angel- und Baderechts in dem Bereich zu eröffnen, wie er in dem Lageplan (Seite 4 des angefochtenen Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 29. März 2023) zu der Urkunde des Notars J., M., URNr. .../2002, blau und gelb schraffiert markiert ist. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung des Klägers zu 1) ist zulässig, soweit sie nur noch gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, nachdem er seine zunächst auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung zurückgenommen hat. a. Die Beschwer des Klägers zu 1) übersteigt gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600,00 €. Im Ausgangspunkt vertretbar und gerade auch auf den Angaben des Beklagten zu 1) – sogar 18.000,00 € – fußend hat die Kammer einen Wert der Widerklage insgesamt von 15.000,00 € angenommen, nämlich für die Klage 30.000,00 € und für die Widerklage 15.000,00 €, zusammen 45.000,00 €. Angesichts zweier Anträge auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Fahr- und Wegerechts und des Wege-, Bade- und Angelrechts und dreier Anträge auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen der vorgenannten Rechte, kann für die fünf Anträge der Widerklage jeweils ein grob geschätzter Wert von 3.000,00 € angenommen werden. Nun greift der Kläger zu 1) seine Verurteilung zur Beseitigung des Zauns auf einer Länge von 8 Metern nicht vollständig an, vielmehr akzeptiert er seine Verpflichtung grundsätzlich, den Zaun soweit zu beseitigen, dass dem Beklagten zu 1) der Zugang zum Uferstreifen ermöglicht wird. Diesen Unterschied zwischen vollständiger und teilweiser Beseitigung des Zauns bewertet der Senat mit 1.000,00 €. b. Dem Berufungsantrag mangelt es, soweit der Kläger zu 1) eine noch eingeschränkte Verurteilung zur Beseitigung des Zauns nicht auf einer Breite von acht Metern, sondern in einem Umfang anstrebt, der ihm einen ungehinderten Zugang zu dem Uferstreifen in dem blau und gelb schraffierten Bereich gemäß Lageplan zur Urkunde des Notars J. ermöglicht, auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Denn in einem Antrag auf Vornahme von Handlungen, mit denen ein bestimmter Erfolg erreicht werden soll, muss der Kläger nur den angestrebten Erfolg bestimmt bezeichnen. Er darf die Auswahl zwischen verschiedenen, zur Herbeiführung des Erfolgs geeigneten Mitteln dem Schuldner überlassen und ist hierzu sogar verpflichtet, wenn es sich – wie hier – um einen Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB handelt (z. B. BGH, Urteil vom 22. Januar 2021 – V ZR 12/19, zitiert nach Juris). Auf welche Breite der Zaun beseitigt wird, ist also zutreffend dem Störer überlassen, solange er den Zugang zum Uferstreifen in dem durch Lageplan zur Urkunde des Notars J. festgelegten Bereich ermöglicht. c. Soweit der Berufungsantrag ebenso wie der Tenor Ziffer 3 des angefochtenen Urteils eine Urkunde des Notars J., M., URNr. .../2022 erwähnen, handelt es sich hier allseits um einen Schreibfehler, den der Senat ohne weiteres korrigieren kann. Jene Urkunde trägt vielmehr die URNr. .../2002. Ebenso handelt es sich um einen durch den Senat ohne weiteres zu korrigierenden Schreibfehler, dass die relevanten Grundbücher nicht solche von „A. “ sind, sondern von „G. A. “. Im Übrigen ist der Tenor rein sprachlich zum Zwecke der Verständlichkeit zu korrigieren gewesen. 2. In der Sache hat der Beklagte zu 1) gemäß §§ 1027, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Beseitigung des Zaunes auf dem Flurstück 91/7 der Flur ... der Gemarkung G. A., das im Eigentum des Klägers zu 1) steht, soweit durch ihn die Ausübung der Grunddienstbarkeiten beeinträchtigt wird, die zugunsten des Eigentümers seines Grundstücks (Flurstück 7/4 der Flur ... der Gemarkung G. A. ) in das Grundbuch von G. A. Blatt ...3 in Abteilung II unter lfd. Nr. 5 (Recht zum Gehen, im Lageplan blau eingezeichnet) und Nr. 6 (Angel- und Baderecht, im Lageplan gelb gekennzeichnet) eingetragen sind. Im Rahmen der Grunddienstbarkeiten, wie sie mit Urkunde des Notars J. Nr. .../2002 nebst Lageplan bestellt und in das Grundbuch von G. A. Blatt ...3 (K 1 Bl. 88 I) eingetragen worden sind, hat der Beklagte zu 1) folgendes Recht: Ihm ist ein Wegerecht (Recht zum Gehen) eingeräumt, das zum Inhalt hat, den Uferstreifen des dienenden Grundstücks zum Zwecke des Zugangs zu dem auf dem dienenden Grundstück befindlichen Teich zu begehen. Seine Ausübung ist beschränkt auf den in dem anliegenden Lageplan blau schraffierten ca. 8 m langen Bereich. Dem Beklagten zu 1) ist ferner ein Angel- und Baderecht eingeräumt, das zum Inhalt hat, den auf dem dienenden Grundstück befindlichen Teich in dem Bereich von ca. 8m x 21 m, der in dem Lageplan gelb gekennzeichnet ist, zum Baden zu nutzen und von dem Uferrande dieses Bereichs aus in dem Teich zu angeln. Von dem Kläger zu 1) mit der Berufung nicht beanstandet, hat die Kammer den von dem Beklagten zu 1) vorgelegten Lageplan zu der Urkunde Nr. .../2002 des Notars J. (K 2, Bl. 26 ff. II) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es ist daher unerheblich, dass die Kläger einen farblich abweichenden Lageplan vorgelegt hatten (K 1a, Bl. 31 f. I) und auch der von dem Beklagten zu 2) vorgelegte Lageplan (Bl. 206 ff. I) bzgl. der Positionierung der Farbmarkierungen abweicht. Dies zugrundegelegt, muss dem Beklagten zu 1) also ein ca. acht Meter breiter Uferstreifen zum Baden und Angeln bzw. zur diesbezüglichen Nutzung des Teichs auf ca. 21 Meter vom Ufer aus gerechnet zur Verfügung stehen sowie ein Zugang als Fußgänger zu diesem Uferstreifen. Dass ihm dieser Zugang zu dem Uferstreifen auf einer Breite von acht Metern ermöglicht werden muss, ist allerdings nicht Gegenstand der Grunddienstbarkeit. Der Senat folgt dem Beklagten zu 1) nicht dahin, dass für die ungehinderte Nutzung eine acht Meter breite Zaunlücke notwendig sei. Vielmehr ist der Kläger zu 1) uneingeschränkt berechtigt, sein Grundstück einzufrieden, solange er dem Beklagten zu 1) den Zugang zu dem Uferstreifen ermöglicht, sei es durch eine Aussparung des Zauns in einer für das Passieren von Fußgängern angemessenen Breite oder durch eine entsprechende Pforte, die entweder nicht verschlossen ist oder zu der der Beklagte zu 1) einen Schlüssel erhält. Der Kläger zu 1) schuldet auch keinen Zustand, bei dem sämtliche Hindernisse beseitigt sind, die eine freie Sicht auf den Uferbereich und den See verhindern. Solche Hindernisse mögen die Sicht von dem Privatgrundstück des Beklagten zu 1) behindern und damit auch eine Beaufsichtigung von am bzw. im See spielenden/schwimmenden Kindern aus der Ferne erschweren und somit Rettungsmöglichkeiten bei Badeunfällen verschlechtern. Indes umfasst die Grunddienstbarkeit eine solche Verpflichtung nicht. Weder die Grundbucheintragung noch die zugrundeliegende Bestellungsurkunde geben irgendwelche Anhaltspunkte dafür her, dass die Grunddienstbarkeit in diesem Sinne ausgelegt werden müsste. III. Die Kostenentscheidung beruht, nachdem die Berufung gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen worden ist, auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.