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Beschluss

12 Wx 24/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0422.12WX24.24.00
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Leitsätze
Der eingetragene Eigentümer ist nicht beschwert und die Beschwerde daher unzulässig, wenn das Grundbuchamt seinen Antrag auf Berichtigung der Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zurückweist.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen - Grundbuchamt - vom 10. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen. 3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der eingetragene Eigentümer ist nicht beschwert und die Beschwerde daher unzulässig, wenn das Grundbuchamt seinen Antrag auf Berichtigung der Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zurückweist.(Rn.12) 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen - Grundbuchamt - vom 10. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen. 3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR. I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch von H. des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen verzeichneten Grundbesitzes. Für die unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 verzeichneten Grundstücke ist im Bestandsverzeichnis als Wirtschaftsart und Lage jeweils „Landwirtschaft“ vermerkt. Am 2. Januar 2024 beantragte die Beteiligte unter Vorlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses entsprechend der tatsächlichen Nutzung gemäß dem Liegenschaftskataster. Das Liegenschaftskataster weist für diese Grundstücke als Nutzungsart „Industrie und Gewerbe“ aus. Das Grundbuchamt wies die beantragte Eintragung mit Beschluss vom 10. Januar 2024 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, Geschäftsnummer 34 Wx 148/11, mit der Begründung zurück, die Angabe der Wirtschaftsart unterliege nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten. Sie bezieht sich auf § 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV, wonach die Wirtschaftsart und Lage im Grundbuch einzutragen seien. Das Grundbuchamt sei an den Veränderungsnachweis des Liegenschaftskatasters gebunden. Dieser sei ein Verwaltungsakt, der vom Grundbuchamt zu vollziehen sei. Im Übrigen sie die Eintragung für sie von wirtschaftlicher Bedeutung, weil der Beleihungswert der Immobilie von der Bezeichnung der Wirtschaftsart beeinflusst werde. Das Grundbuchamt hat dem als Beschwerde behandelten Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. April 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat das Grundbuchamt darauf verwiesen, ihm sei vom Liegenschaftskataster bislang kein Veränderungsnachweis übersandt worden. II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Beteiligten von der Entscheidung des Grundbuchamts nicht beschwert ist. 1. Allerdings ist die Beschwerde gegen die Nichtübernahme von Vermerken aus dem Liegenschaftskataster nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Gegen unrichtige tatsächliche Angaben, wie etwa die im Bestandsverzeichnis angegebene Größe oder Wirtschaftsart, kann die Richtigstellung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO betrieben werden (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71, Rn. 37, 39; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 12, juris). 2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Allerdings steht die Regelung in § 71 Abs. 2 S. 1 GBO der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil nur die Beschwerde gegen solche Eintragungen unzulässig ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 12, juris; Demharter, GBO, § 71 Rn. 37; Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBO, § 2, Rn. 16). Die Beschwerde ist vielmehr unzulässig, weil die Beteiligte durch die Nichteintragung der Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart nicht beschwert ist a) Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Werner Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO, § 71, Rn. 61; Demharter, GBO, § 71, Rn. 58; BGH, Beschluss vom 6. März 1981, V ZB 18/80, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 1995, 15 W 166/95, Rn. 10, juris). Beeinträchtigt sein muss ein rechtliches Interesse, gleichgültig, ob dieses aus dem öffentlichen oder dem Privatrecht herrührt. Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher – wie es die Beteiligte im Hinblick auf die Beleihungsfähigkeit ihrer Grundstücke vorträgt - oder sonstiger Interessen genügt dagegen nicht (Bauer/Schaub/Sellner, 5. Aufl. 2023, GBO § 71 Rn. 72; BGH, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 14, juris). Lediglich für das Katasteramt ist in diesen Fällen eine Beschwerdeberechtigung anerkannt (OLG Rostock, Beschluss vom 23. Januar 2019, 3 W 163/15, Rn. 6, juris). b) Die Nichteintragung einer geänderten Wirtschaftsart (§ 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV) führt nicht zu einer Beschwer der Beteiligten, weil eine rechtliche Beeinträchtigung nicht besteht. Durch die Änderung der Wirtschaftsart tritt eine Änderung der materiellen Rechtslage der Beteiligten nicht ein. § 2 Abs. 2 GBO schreibt vor, dass die Grundstücke im Grundbuch nach den eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt werden. Das bedeutet, dass das Grundstück im Bestandsverzeichnis seines Blattes nach dem amtlichen Verzeichnis zu benennen ist. Die technische Durchführung der Bezeichnung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs regelt § 6 Abs. 3–5 GBV, deren Anlagen auch Mustereintragungen enthalten. Nach § 6 Abs. 3a GBV dient die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinn des § 2 Abs. 2 GBO, also dem Liegenschaftskataster. Die Wirtschaftsart des Grundstücks ist in Spalte 3c anzugeben (vgl. § 6 Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3b Nr. 2 GBV). Das führt zur Verknüpfung beider Register und dient der exakten Zuordnung von Grundbuch und Grundstück (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023, GBO § 2 Rn. 9; Demharter, a.a.O., § 2, Rn. 6). Eine weitergehende als diese (freilich wesentliche) Ordnungsfunktion hat diese Benennung jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht. Namentlich wird mit ihr keine dem Grundbuchsystem eigene Funktion - Rechtsbegründungs- und -änderungsfunktion, Vermutungs- und Gutglaubensfunktion berührt. Die tatsächlichen Angaben aus dem Liegenschaftskataster sind rein informatorischer Natur und lösen keinerlei Rechtsfolgen aus (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023, GBO § 2 Rn. 19). Die Rechtsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstrecken sich nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses, also auch nicht auf die Angaben über die Wirtschaftsart (Demharter, GBO, § 2, Rn. 26). Lediglich für – hier nicht vorliegende - Größenangaben des Grundstücks wird die Meinung vertreten, dass diese, auch wenn sie nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnehmen, doch eine in einem öffentlichen Register niedergelegte Beschreibung des Grundstücks darstellen, aus denen im Geschäftsverkehr wesentliche Schlüsse gezogen werden können (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11. Dezember 1991, 5 W 129/91, Rn. 6, juris; Demharter, § 22, Rn. 23, 26). c) Der Umstand, dass die Beteiligte mittelbare Auswirkungen der Umschreibung für den Wert ihres Eigentums durch einen höheren Beleihungswert anstrebt, beeinträchtigt dagegen allenfalls ihre wirtschaftlichen Interessen (vgl. etwa: OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 18, juris). d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass fehlerhafte Eintragungen in das Bestandsverzeichnis grundsätzlich auf entsprechende Mitteilung der Katasterbehörde berichtigt werden können, wenn kein gutgläubiger Erwerb denkbar ist. Diese Mitteilungen sind Verwaltungsakte; das Grundbuchamt hat sie im Verfahren nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO ohne sachliche Nachprüfung zu vollziehen, soweit Änderungen tatsächlicher Art mitgeteilt werden (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023, GBO, § 2, Rn. 21). Ein entsprechender Fortführungsnachweis des Liegenschaftsamtes ist bislang nicht zur Grundakte gelangt. Das Grundbuchamt wäre an einen solchen Veränderungsnachweis, weil dieser ein Verwaltungsakt ist, grundsätzlich – soweit die weiteren Erfordernisse erfüllt sind - gebunden (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2013, 12 Wx 42/13, Rn. 20, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Den Geschäftswert bemisst der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG mangels anderer aussagekräftiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.