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Beschluss

12 Wx 29/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1106.12WX29.24.00
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Leitsätze
Mit dem wirksamen Verzicht des Landesfiskus auf das Eigentum an einem Grundstück hat er nicht zugleich – jedenfalls konkludent – auf sein Recht auf Aneignung des Eigentums nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet, so dass demjenigen, der sich das herrenlose Grundstück aneignen möchte, die Vorlage einer Verzichtserklärung des Landes in der Form des § 29 GB (richtigerweise: GBO) abverlangt werden muss.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg – Grundbuchamt – vom 11. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf die Stufe bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem wirksamen Verzicht des Landesfiskus auf das Eigentum an einem Grundstück hat er nicht zugleich – jedenfalls konkludent – auf sein Recht auf Aneignung des Eigentums nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet, so dass demjenigen, der sich das herrenlose Grundstück aneignen möchte, die Vorlage einer Verzichtserklärung des Landes in der Form des § 29 GB (richtigerweise: GBO) abverlangt werden muss.(Rn.11) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg – Grundbuchamt – vom 11. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf die Stufe bis 500,00 € festgesetzt. I. In das Grundbuch von G. , Blatt 3435 war das Land Sachsen-Anhalt als Eigentümer des dort jeweils verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Am 30. Januar 2013 ist aufgrund Erklärung des Eigentümers vom 22. Januar 2013 ein Eigentumsverzicht eingetragen worden. Mit Antrag vom 5. Dezember 2023, bei dem Grundbuchamt eingegangen am 7. Dezember 2023, hat der Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Aneignungserklärung vom 29. November 2023 seine Eintragung als Eigentümer beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 hat das Amtsgericht Bernburg – Grundbuchamt – dem Beteiligten aufgegeben, den Verzicht des Fiskus (Land Sachsen-Anhalt) auf das Aneignungsrecht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, und hierfür eine Frist von einem Monat eingeräumt. Dem ist der Beteiligte mit seinen Schreiben vom 30. Januar 2024 und vom 7. März 2024 mit der Begründung entgegengetreten, dass der Fiskus bereits am 22. Januar 2013 auf das Aneignungsrecht verzichtet habe, dies sei von ihm nicht nochmals zu fordern. Mit dem Verzicht auf das Eigentum habe das Land inzident auch den Verzicht auf sein Aneignungsrecht erklärt. Wer das Recht am Eigentum an sich aufgebe, gebe jegliche Rechte, auch das Recht auf Aneignung, auf. Eine zusätzliche Erklärung des Landes sei somit entbehrlich. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2024 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse nicht beseitigt worden seien. Mit Schreiben vom 23. April 2024 hat der Beteiligte bei dem Oberlandesgericht Naumburg Beschwerde unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung mit dem ergänzenden Vorbringen eingelegt, dass es dem Zweck des Aneignungsrechts widerspreche, wenn das Land nach der Aufgabe des Eigentums immer noch die Möglichkeit habe, den Aneignungsanspruch wahrzunehmen oder auf das Aneignungsrecht zu verzichten. Sähe man dies anders, würde das Grunderwerbsteuergesetz ausgehebelt und eine Steuerhinterziehung vollzogen. Vorkaufsrechte von Dritten, etwa nach BauGB oder Waldgesetz würden umgangen. Als weitere Beispiele seien die Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, die Steuerpflicht, die Eigentümerbeiträge an verschiedenste Verbände zu nennen. Auch wenn der Gesetzgeber dem Fiskus des Landes mit dem Recht auf Aneignung ein besonderes Recht zuerkannt habe, habe der Fiskus, wenn er auf sein Eigentumsrecht an einem Grundstück verzichtet habe, damit zu erkennen gegeben, dass keinerlei Interesse mehr an dem Grundstück bestehe. Mit dem Verzicht auf das Eigentumsrecht habe der Fiskus auch auf das Aneignungsrecht verzichtet. Der Zweck des Aneignungsrechts sei die Wahrung öffentlicher Interessen. Durch die Aufgabe des Eigentums habe der Staat zu verstehen gegeben, das Aneignungsrecht nicht haben zu wollen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat das Amtsgericht Bernburg – Grundbuchamt – der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten auf Eintragung als Eigentümer mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das Grundbuchamt festgestellt, dass das mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 aufgezeigte Eintragungshindernis durch den Beteiligten nicht beseitigt worden ist. Zwar kann ein Dritter, hier der Beteiligte, grundsätzlich auf folgendem Wege Eigentum an einem herrenlosen Grundstück erwerben: Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen. Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – V ZB 6/07, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte unter dem 5. Dezember 2023 zwar die Aneignung des Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt erklärt. Es fehlt allerdings bis heute an der Erklärung des Landes Sachsen-Anhalt, auf sein Recht auf Aneignung des Eigentums nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verzichten. Anders als der Beteiligte meint, hat das Land Sachsen-Anhalt auch nicht bereits inzident seinen Verzicht auf das Aneignungsrecht dadurch erklärt, dass es unter dem 22. Januar 2013 seinerzeit den Verzicht auf das Eigentum an dem Grundstück erklärt hat. Zwar ist ohne weiteres anzunehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt zu diesem Zeitpunkt den Willen gehabt haben muss, das Eigentum an dem Flurstück 137 der Flur 4 der Gemarkung G. aufzugeben, weil kein Interesse an dem Grundstück mehr besteht. Dass unmittelbar anschließend an die Eigentumsaufgabe auch kein Interesse auf Seiten des Landes Sachsen-Anhalt bestanden haben wird, sich das Grundstück sogleich nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB wieder anzueignen, kann ebenso angenommen werden. Indes erkennt der Senat in einem Eigentumsverzicht im Jahre 2013 nicht ohne weiteres eine Erklärung, auf alle oder jedenfalls unabsehbar lange Zeiten auf eine erneute Aneignung zu verzichten. Besonderheiten der seinerzeitigen Verzichtserklärung, die ihr eine solche weitreichende Bedeutung geben würden, sind nicht erkennbar. Eine solche Einschränkung des Aneignungsrechts des Staates nach einer früheren Eigentumsaufgabe durch den Staat wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Auch nach der Auffassung des Senats ist der Landesfiskus durch eine frühere eigene Eigentumsaufgabe nicht an einer späteren Aneignung gehindert. Zutreffend hat der Beteiligte auf den Zweck des gesetzlichen Aneignungsrechts des Staates hingewiesen, nämlich die Wahrung öffentlicher Interessen mit dem Hintergrund der Gebietshoheit des Staates. Eben diese öffentlichen Interessen des Staates können sich mehr als zehn Jahre nach der Eigentumsaufgabe im Jahre 2013 stark gewandelt haben. Es ist im Jahre 2024 völlig offen, wie heutige Verantwortungsträger die öffentlichen Interessen an dem abermaligen Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bewerten. Einer erneuten Aneignung läge eine zulässige politischadministrative Entscheidung zugrunde. Anders als der Beteiligte erkennt der Senat nicht, dass mit einem Vorgehen des Fiskus aufgrund geänderter Einschätzung der staatlichen Interessen gesetzliche Genehmigungspflichten ausgehebelt sowie gesetzliche Vorkaufsrechte und steuerliche Pflichten umgangen würden. Mithin musste dem Beteiligten, bevor er aufgrund Aneignung als Eigentümer eingetragen werden kann, die Vorlage einer Erklärung des Verzichts auf das Aneignungsrecht durch das Land Sachsen-Anhalt in der Form des § 29 GBO abverlangt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen, und zwar mit der niedrigsten Stufe nach GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.