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Beschluss

12 Wx 33/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0129.12WX33.24.00
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Leitsätze
Vor einer Aneignung eines herrenlosen Grundstücks durch eine Privatperson ist ein Verzicht des Fiskus auf das Recht auf Aneignung des Eigentums im Sinne des § 928 Abs. 2 BGB auch dann erforderlich, wenn der Fiskus zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal einen solchen Verzicht erklärt hatte, aber zwischenzeitlich Dritte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, die dann ihrerseits auf das Eigentum an dem Grundstück verzichtet haben.(Rn.9) (Rn.11) (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz – Grundbuchamt – vom 29. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf die Stufe bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor einer Aneignung eines herrenlosen Grundstücks durch eine Privatperson ist ein Verzicht des Fiskus auf das Recht auf Aneignung des Eigentums im Sinne des § 928 Abs. 2 BGB auch dann erforderlich, wenn der Fiskus zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal einen solchen Verzicht erklärt hatte, aber zwischenzeitlich Dritte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, die dann ihrerseits auf das Eigentum an dem Grundstück verzichtet haben.(Rn.9) (Rn.11) (Rn.13) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz – Grundbuchamt – vom 29. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf die Stufe bis 500,00 € festgesetzt. I. G. W. hat, eingetragen am 28. November 2007, sein Eigentum an dem im Grundbuch von S. des Amtsgerichts Zeitz Blatt 871 (zuvor Blatt 304) eingetragenen Grundstück (Flurstück 59/0) durch Verzicht aufgegeben. Am 28. November 2013 hat das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt, erklärt, dass es auf sein Aneignungsrecht hinsichtlich des oben genannten Flurstücks verzichtet. Sodann ist zunächst der Beteiligte selbst schon einmal infolge Ausübung des Aneignungsrechtes vom 27. Februar 2017 am 8. Juni 2017 und dann statt seiner die F. GmbH aufgrund Auflassung vom 11. September 2018 und 29. November 2018 am 13. März 2019 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Am 15. Juni 2019 ist aufgrund Erklärung der F. GmbH vom 22. Januar 2013 deren Eigentumsverzicht eingetragen worden. Mit Antrag vom 11. Dezember 2023, bei dem Grundbuchamt eingegangen am 13. Dezember 2023, hat der Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Aneignungserklärung vom 30. November 2023 seine Eintragung als Eigentümer beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 hat das Amtsgericht Zeitz – Grundbuchamt – dem Beteiligten aufgegeben, den Verzicht des Fiskus auf das Aneignungsrecht nachzuweisen, und hierfür eine Frist von einem Monat eingeräumt. Dem ist der Beteiligte mit seinen Schreiben vom 15. Januar 2024 mit der Begründung entgegengetreten, dass der Fiskus bereits am 28. November 2013 auf das Aneignungsrecht verzichtet habe, dies sei von ihm nicht nochmals zu fordern. Der Verzicht sei befristungs- und bedingungsfeindlich und nicht auf den ersten Aneignungsfall begrenzt, also wirksam. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Februar 2024 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse nicht beseitigt worden seien. Mit Schreiben vom 17. März 2024 hat der Beteiligte Beschwerde unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung mit dem ergänzenden Vorbringen eingelegt, dass sich der Verzicht als dingliches Recht auch nicht durch eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in Abteilung I des Grundbuchs „verbrauche“. Mit Beschluss vom 10. Mai 2024 hat das Amtsgericht Zeitz – Grundbuchamt – der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass jeder Eigentumsverzicht eine eigene neue Herrenlosigkeit auslöse, weshalb für jeden Verzicht ein eigenständiges neues Prüfungsverfahren des Landesfiskus möglich sein müsse, ob dieser von seinem Aneignungsrecht Gebrauch machen will, und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten auf Eintragung als Eigentümer mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das Grundbuchamt festgestellt, dass das mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 aufgezeigte Eintragungshindernis durch den Beteiligten nicht beseitigt worden ist. Zwar kann ein Dritter, hier der Beteiligte, grundsätzlich auf folgendem Wege Eigentum an einem herrenlosen Grundstück erwerben: Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen. Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben (z. B. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – V ZB 6/07, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte unter dem 13. Dezember 2023 zwar die Aneignung des Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt erklärt. Es fehlt allerdings bis heute an der Erklärung des Landes Sachsen-Anhalt, auf sein Recht auf Aneignung des Eigentums nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verzichten. Anders als der Beteiligte meint, ist eine aktuelle Erklärung des Landes Sachsen-Anhalt über den Verzicht auf die Aneignung des Eigentums nicht deswegen entbehrlich, weil der Landesfiskus bereits unter dem 28. November 2013 einmal eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung des Verzichts auf das Aneignungsrecht darf, worauf der Beteiligte zutreffend hinweist, nicht unter einer Bedingung oder Befristung stehen. Indes hat der Landesfiskus eine solche Einschränkung hier auch gar nicht vorgenommen. Zugleich ist ohne weiteres anzunehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt zu dem Zeitpunkt der Erklärung vom 28. November 2013 uneingeschränkt den Willen gehabt hat, sich das Eigentum an dem Flurstück 59/0 der Flur 1 der Gemarkung S. nicht anzueignen, weil kein Interesse an dem Grundstück bestanden hat. Indes erkennt der Senat in einem Verzicht auf die Aneignung des Eigentums im Jahre 2013 nicht ohne weiteres eine Erklärung, auf alle oder jedenfalls unabsehbar lange Zeiten auf eine erneute Aneignung zu verzichten. Besonderheiten der seinerzeitigen Verzichtserklärung, die ihr eine solche weitreichende Bedeutung geben würden, sind nicht erkennbar. Eine solche Einschränkung des Aneignungsrechts des Staates, nachdem zwischenzeitlich ein Dritter – hier war es sogar der Beteiligte selbst schon einmal – wirksam das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Auch nach der Auffassung des Senats ist der Landesfiskus durch einen früheren Verzicht auf die Aneignung des Eigentums nach zwischenzeitlichen wirksamen Erwerbsvorgängen durch Dritte nicht an einer späteren Aneignung gehindert. Zu beachten ist nämlich der Zweck des gesetzlichen Aneignungsrechts des Staates, nämlich die Wahrung öffentlicher Interessen mit dem Hintergrund der Gebietshoheit des Staates. Eben diese öffentlichen Interessen des Staates können sich mehr als zehn Jahre nach dem seinerzeitigen Verzicht auf das Aneignungsrecht im Jahre 2013 stark gewandelt haben. Es ist im Jahre 2024 völlig offen, wie heutige Verantwortungsträger die öffentlichen Interessen an dem Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bewerten. Einer erneuten Entscheidung über eine Aneignung läge eine zulässige politisch-administrative Entscheidung auf der Grundlage aktueller Umstände zugrunde. Mithin musste dem Beteiligten, bevor er aufgrund Aneignung erneut als Eigentümer eingetragen werden kann, die Vorlage einer Erklärung des Verzichts auf das Aneignungsrecht durch das Land Sachsen-Anhalt in der Form des § 29 GBO abverlangt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen, und zwar mit der niedrigsten Stufe nach GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.