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Beschluss

8 AR 3/11 (Zust)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch Beschlüsse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bedürfen einer Bekanntgabe an sämtliche Beteiligte, "für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind". Ein Verweisungsbeschluss eines Familiengerichts, der den beiden am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern nicht bekannt gemacht wurde, kann daher keine Wirksamkeit entfalten.(Rn.7) 2. Bei Wiederaufnahme des nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständige Versorgungsausgleichssache nach neuem Recht bedarf es keiner erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; denn die Wiederaufnahme der Versorgungsausgleichssache stellt sich, was die Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als "Fortführung" der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar.(Rn.10)
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts wird zurzeit abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Beschlüsse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bedürfen einer Bekanntgabe an sämtliche Beteiligte, "für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind". Ein Verweisungsbeschluss eines Familiengerichts, der den beiden am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern nicht bekannt gemacht wurde, kann daher keine Wirksamkeit entfalten.(Rn.7) 2. Bei Wiederaufnahme des nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständige Versorgungsausgleichssache nach neuem Recht bedarf es keiner erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; denn die Wiederaufnahme der Versorgungsausgleichssache stellt sich, was die Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als "Fortführung" der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar.(Rn.10) Die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts wird zurzeit abgelehnt. I. Das Familiengericht Magdeburg und das Familiengericht Dortmund streiten über ihre örtliche Zuständigkeit. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 18. Februar 1992 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehewohnung befand sich in Dortmund. Im April 1996 trennten sich die Ehegatten, indem die Antragstellerin mit dem (am 05. Februar 1992 geb.) gemeinschaftlichen Kind B. aus der Ehewohnung auszog und nach Magdeburg verzog. Deshalb (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.) wurde die Ehe vom Familiengericht Magdeburg geschieden, indem mit rechtskräftigem Urteil vom 03. August 1999 die Ehescheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich ausgesetzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG). Nachdem am 01. September 2009 das FamFG und das VersAusglG in Kraft getreten waren, nahm das Familiengericht Magdeburg das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren mit Verfügung vom 09. Juni 2010 wieder auf (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Als das Familiengericht Magdeburg feststellte, dass der Antragsgegner noch in Dortmund wohnte, erklärte es sich mit Beschluss vom 15. November 2010 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Familiengericht Dortmund (§ 3 FamFG). Zur Begründung wurde auf die am 01. September 2009 in Kraft getretene Vorschrift zu § 218 Nr. 3 FamFG Bezug genommen, nach der für Versorgungsausgleichssachen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Der Verweisungsbeschluss wurde nicht nur der Antragstellerin und dem Antragsgegner, sondern auch den – ebenfalls am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten – beiden Rentenversicherungsträgern bekannt gegeben. Das Familiengericht Dortmund lehnte mit einem – nur der Antragstellerin und dem Antragsgegner (d.h. seinem Verfahrensbevollmächtigten) bekannt gemachten – Beschluss vom 25. November 2010 die Übernahme des Versorgungsausgleichsverfahrens ab und gab das Verfahren an das Familiengericht Magdeburg zurück. Das Familiengericht Magdeburg hat die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Familiengerichts vorgelegt. II. 1. Der Senat kann das örtlich zuständige Familiengericht zurzeit nicht bestimmen: Zwar ist der Senat zur Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte im Sinne von § 5 Abs. 2 FamFG berufen. Gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind nämlich auf Versorgungsausgleichsverfahren, in denen am 31. August 2009 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung getroffen war, weil sie ab 01. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren, die am 01. September 2009 in Kraft getretenen neuen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften anzuwenden. Damit der Senat den negativen Kompetenzkonflikt entscheiden kann, müssen sich aber verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, „rechtskräftig für unzuständig erklärt“ haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zurzeit nicht gegeben: Auch bei Beschlüssen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (sowie im Sinne von § 3 FamFG) handelt es sich um solche nach § 38 FamFG. D.h., auch diese Beschlüsse bedürfen, um wirksam zu werden, einer Bekanntgabe an sämtliche Beteiligten, „für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind“ (§§ 40, 41 FamFG; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, § 3 Rn 8, § 5 Rn 11). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschluss des Familiengerichts Dortmund nicht, da er den beiden am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern nicht bekannt gegeben wurde. Dieser Beschluss kann daher zurzeit noch keine Wirksamkeit entfalten. 2. Zur Vermeidung einer Fortsetzung des Kompetenzkonflikts weist der Senat auf Folgendes hin: Wie der Senat bereits entschieden hat, sind am 01. September 2009 abgetrennte oder ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren gemäß der Überleitungsvorschrift zu Art. 111 Abs. 3 und 4 Satz 2 FGG-RG (in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) nach dem am 01. September 2009 in Kraft getretenen FamFG und VersAusglG als „selbständige Familiensachen“ fortzuführen (Senat, Beschluss vom 19. November 2010 – 8 WF 33/10 OLG Naumburg –). Ob die Versorgungsausgleichssache ihren Folgesachencharakter verliert (wie es der Senat vertritt) oder ob der selbständig gewordene Versorgungsausgleich Folgesache bleibt (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 26. Oktober 2010 – 9 WF 276/10 –), kann hier dahinstehen. Denn gleich welcher Meinung man sich anschließt, stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich jedenfalls nicht die erneute „Einleitung“ der Versorgungsausgleichssache dar; nur bei einer solchen wäre jedoch eine Zuständigkeitsprüfung nach § 218 FamFG erforderlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der hier erfolgten Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG um eine bloße, das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beendende Zwischenentscheidung handelt (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2003, 1005). Die spätere Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs stellt sich daher, was die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als „Fortführung“ der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar. Vor diesem Hintergrund dürfte der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Magdeburg – nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG – keine Bindungswirkung entfalten. Zwar ist dieser Beschluss – nachdem vor der Verweisung sämtliche Beteiligten angehört wurden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG; Verfügung des Familiengerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010) – allen Beteiligten bekannt gemacht worden. Vorliegend geht es aber nicht um die erneute „Einleitung“ der Versorgungsausgleichssache, sondern lediglich um die „Fortführung“ dieser Sache, dann hätte sich das Familiengericht Magdeburg – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, nach dem die Vorschriften des FamFG Anwendung finden – nicht in erster Linie mit der Bestimmung zu § 218 FamFG, sondern mit der Vorschrift zu § 2 Abs. 2 FamFG auseinandersetzen müssen, nach der die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei einer Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten bleibt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit § 2 Abs. 2 FamFG fehlt im besagten Verweisungsbeschluss. Infolgedessen kann der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Magdeburg nicht überzeugen.