Beschluss
8 AR 2/11 (Zust)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch Beschlüsse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bedürfen einer Bekanntgabe an sämtliche Beteiligte, "für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind". Ein Verweisungsbeschluss eines Familiengerichts, der den beiden am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern nicht bekannt gemacht wurde, kann daher keine Wirksamkeit entfalten.(Rn.8)
2. Bei Wiederaufnahme des nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständige Versorgungsausgleichssache nach neuem Recht bedarf es keiner erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; denn die Wiederaufnahme der Versorgungsausgleichssache stellt sich, was die Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als "Fortführung" der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar.(Rn.11)
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts wird zurzeit abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Beschlüsse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bedürfen einer Bekanntgabe an sämtliche Beteiligte, "für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind". Ein Verweisungsbeschluss eines Familiengerichts, der den beiden am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern nicht bekannt gemacht wurde, kann daher keine Wirksamkeit entfalten.(Rn.8) 2. Bei Wiederaufnahme des nach altem Recht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als selbstständige Versorgungsausgleichssache nach neuem Recht bedarf es keiner erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; denn die Wiederaufnahme der Versorgungsausgleichssache stellt sich, was die Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als "Fortführung" der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichssache dar.(Rn.11) Die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts wird zurzeit abgelehnt. I. Das Familiengericht Magdeburg und das Familiengericht Schönebeck streiten über ihre örtliche Zuständigkeit. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 17. August 1990 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehewohnung befand sich an der R. Straße in Magdeburg. Am 01. April 1993 trennten sich die Ehegatten, indem die Antragstellerin mit dem (am 21. Oktober 1991 geb.) gemeinschaftlichen Kind P. aus der Ehewohnung auszog und in einen anderen Stadtteil von Magdeburg verzog. Deshalb (§ 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) wurde die Ehe vom Familiengericht Magdeburg geschieden, indem mit rechtskräftigem Scheidungsverbundurteil vom 04. Februar 1997 die Ehescheidung ausgesprochen, eine gerichtliche Sorgerechtsregelung getroffen und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt wurde; Letzteres mit der Begründung, dass eine gleichzeitige Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Ehescheidung außergewöhnlich verzögert hätte (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.). Nachdem am 01. September 2009 das FamFG und das VersAusglG in Kraft getreten waren, nahm das Familiengericht Magdeburg das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren mit Verfügung vom 30. März 2010 wieder auf (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Als das Familiengericht Magdeburg feststellte, dass die Antragstellerin nach R. und der Antragsgegner nach C. verzogen waren, erklärte es sich mit Beschluss vom 08. Dezember 2010 für örtlich zuständig und verwies das Verfahren an das Familiengericht Schönebeck (§ 3 FamFG). Zur Begründung wurde auf die am 01. September 2009 in Kraft getretene Vorschrift zu § 218 Nr. 3 FamFG verwiesen, nach der für Versorgungsausgleichssachen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (der Antragsgegner wohnt inzwischen im Bezirk des Familiengerichts Schönebeck, die Antragstellerin im Bezirk des Familiengerichts Dessau-Roßlau). Der Verweisungsbeschluss wurde zwar der Antragstellerin und dem Antragsgegner, nicht aber den - ebenfalls am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten - beiden Rentenversicherungsträgern bekannt gemacht. Das Familiengericht Schönebeck lehnte mit einem - allen Beteiligten bekannt gemachten - Beschluss vom 14. Dezember 2010 die Übernahme des Versorgungsausgleichsverfahrens ab und gab das Verfahren an das Familiengericht Magdeburg zurück, weil es den Verweisungsbeschluss wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht für bindend hielt. Der Umstand, dass am 01. September 2009 noch abgetrennte Versorgungsausgleichssachen gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG nach dem am 01. September 2009 in Kraft getretenen FamFG und VersAusglG als „selbständige Familiensachen“ fortgeführt werden, ändere an dem Fortbestand (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 2 Abs. 2 FamFG) der vor dem 01. September 2009 (nach § 606 ZPO a.F.; diese Vorschrift wurde am 01. September 2009 durch die Bestimmung zu § 218 FamFG ersetzt) begründeten örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts Magdeburg nichts. Abgesehen davon würden abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren (nach § 137 Abs. 5 Satz 1 des am 01. September 2009 in Kraft getretenen FamFG) „Folgesachen“ bleiben. Im Anschluss an den Verweisungsbeschluss hat das Familiengericht Magdeburg die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Familiengerichts vorgelegt. II. 1. Der Senat kann das örtlich zuständige Familiengericht zurzeit nicht bestimmen: Zwar ist der Senat zur Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte beteiligter Familiengerichte des Landes Sachsen-Anhalt berufen. Gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind nämlich auf Versorgungsausgleichsverfahren, in denen am 31. August 2009 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung getroffen war, weil sie am 01. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren, die am 01. September in Kraft getretenen neuen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften anzuwenden. Und nach der am 01. September 2009 in Kraft getretenen verfahrensrechtlichen Vorschrift zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist ein negativer Kompetenzkonflikt beteiligter Familiengerichte vom Senat als nächsthöherem gemeinsamen Gericht zu entscheiden. Dazu muss allerdings ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vorliegen. D.h., verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, müssen sich „rechtskräftig für unzuständig erklärt“ haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zurzeit nicht gegeben: Auch bei Beschlüssen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (sowie im Sinne von § 3 FamFG) handelt es sich um solche nach § 38 FamFG. D.h., auch diese Beschlüsse bedürfen, um wirksam zu werden, einer Bekanntgabe an sämtliche Beteiligten, „für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind“ (§§ 40, 41 FamFG; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, § 3 Rn 8, § 5 Rn 11). Diese Voraussetzung erfüllt der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Magdeburg nicht, denn er wurde den beiden am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern nicht bekannt gemacht. Der Beschluss des Familiengerichts Magdeburg kann daher zurzeit noch keine Wirksamkeit entfalten. 2. Zur Vermeidung einer Fortsetzung des Kompetenzkonflikts weist der Senat auf Folgendes hin: Wie der Senat bereits entschieden hat, sind am 01. September 2009 noch abgetrennte (oder ausgesetzte) Versorgungsausgleichsverfahren gemäß der Überleitungsvorschrift zu Art. 111 Abs. 3 und 4 Satz 2 FGG-RG (in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) - nach dem am 01. September 2009 in Kraft getretenen FamFG und VersAusglG - als „selbständige Familiensachen“ fortzuführen (Senat, Beschluss v. 19. November 2010 - 8 WF 33/10 - OLG Naumburg). Bei den abweichenden, vom Familiengericht Schönebeck in Bezug genommenen Vorschriften (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 2 Abs. 2 FamFG und § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) handelt es sich nicht um Überleitungsvorschriften. Insbesondere kann die Vorschrift zu § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG, nach der abgetrennte Versorgungsausgleichssachen „Folgesachen“ bleiben, erst für Abtrennungen greifen, die ab dem Inkrafttreten des FamFG am 01. September 2009 vorgenommen wurden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dennoch kann die Frage, ob die Versorgungsausgleichsache ihren Folgesachencharakter verliert (wie es der Senat vertritt) oder ob der selbständig gewordene Versorgungsausgleich Folgesache bleibt (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 26. Oktober 2010 - 9 WF 276/10 -), hier dahinstehen. Denn gleich welcher Meinung man sich anschließt, stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich jedenfalls nicht die erneute „Einleitung“ der Versorgungsausgleichssache dar; nur bei einer solchen wäre jedoch eine Zuständigkeitsprüfung nach § 218 FamFG erforderlich (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Die spätere Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs stellt sich daher, was die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts angeht, lediglich als „Fortführung“ der bereits eingeleiteten Versorgungsausgleichsache dar. Auch vor diesem Hintergrund dürfte der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Magdeburg - nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG - keine Bindungswirkung für das Familiengericht Schönebeck entfalten. Denn geht es vorliegend nicht um die erneute „Einleitung“ der Versorgungsausgleichsache, sondern lediglich um die „Fortführung“ dieser Sache, dann hätte sich das Familiengericht Magdeburg - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, nach dem die Vorschriften des FamFG Anwendung finden - nicht in erster Linie mit der Bestimmung zu § 218 FamFG, sondern mit der Vorschrift zu § 2 Abs. 2 FamFG auseinandersetzen müssen, nach der die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei einer Verlängerung der sie begründeten Umstände erhalten bleibt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit § 2 Abs. 2 FamFG fehlt im besagten Verweisungsbeschluss. Infolgedessen kann der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Magdeburg nicht überzeugen.