Beschluss
8 WF 185/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfahrenskostenhilfeentscheidung. Dies führt zu keiner Benachteiligung der hilfsbedürftigen Partei; denn nach Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch die erste Instanz kann diese zur Klärung der Erfolgsaussichten der Verfahrenskostenhilfebeschwerde Beratungshilfe in Anspruch nehmen und sich im Beschwerdeverfahren selbst vertreten.(Rn.3)
Tenor
Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das beabsichtigte Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfahrenskostenhilfeentscheidung. Dies führt zu keiner Benachteiligung der hilfsbedürftigen Partei; denn nach Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch die erste Instanz kann diese zur Klärung der Erfolgsaussichten der Verfahrenskostenhilfebeschwerde Beratungshilfe in Anspruch nehmen und sich im Beschwerdeverfahren selbst vertreten.(Rn.3) Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das beabsichtigte Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 27.06.2011 das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für die im anhängigen Ehescheidungsverfahren beabsichtigten Stufenanträge auf Durchführung des Zugewinnausgleichs mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Mit am 05.08.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag beantragt die Antragsgegnerin für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen die ihr Verfahrenskostenhilfegesuch ablehnende Entscheidung des Familiengerichts die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. II. Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO zu versagen. Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 zitiert nach juris, dort m.w.N.). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfahrenskostenhilfeentscheidung (vgl. Bay Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.07.1987, Breg 3 Z 91/87 zitiert nach juris). Dies führt zu keiner Benachteiligung der hilfsbedürftigen Partei; denn nach Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch die erste Instanz kann diese zur Klärung der Erfolgsaussichten der Verfahrenskostenhilfebeschwerde Beratungshilfe in Anspruch nehmen und sich im Beschwerdeverfahren selbst vertreten (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1993, 2 WF 172/92 zitiert nach juris). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).