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Beschluss

2 Ss 82/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Bestrafung von Mitarbeitern eines Zoologischen Gartens nach §§ 1 Satz 1, 17 Nr. 1 TierSchG wegen Tötung im Rahmen eines Europäischen Erhaltungszuchtprogramms geborenen, aber zur Erhaltungszucht ungeeigneten Tigernachwuchses.(Rn.4)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2010 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestrafung von Mitarbeitern eines Zoologischen Gartens nach §§ 1 Satz 1, 17 Nr. 1 TierSchG wegen Tötung im Rahmen eines Europäischen Erhaltungszuchtprogramms geborenen, aber zur Erhaltungszucht ungeeigneten Tigernachwuchses.(Rn.4) Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2010 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die zulässigen Revisionen bleiben in der Sache ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§§ 349 Abs. 2; 352; 337; 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an: 1. Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht - ausgehend von ihrer beruflichen Tätigkeit im ... Zoo, ihrer sich daraus ergebenden Verantwortung für die dort untergebrachten oder geborenen Tiere und der Erklärung vom 2. April 2008 - die Angeklagten als Mittäter der eines vernünftigen Grundes entbehrenden Tötung betrachtet hat (§ 17 Nr. 1 TierSchG; § 25 Abs. 2 StGB). Für die Tatbeteiligung als Mittäter genügt auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der nicht das Kerngeschehen umfassen muss, sondern sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (BGH NJW 1995, 142, 143; NStZ 1999, 609; 2009, 25, 26; NStZ-RR 2002, 74, 75; 2009, 199, 200). Entscheidend ist die subjektive Einstellung zur Tat. Der Mittäter will mit seinem Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern er begreift sich als Teil der Tätigkeit aller. Ob ein derartiges Verhältnis zum Geschehen besteht, ist nach den gesamten von der Vorstellung des einzelnen umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder dem bloßen Willen hierzu (BGH NStZ 1988, 507; 2003, 253, 254; 2006, 44, 45; NStZ-RR 1998, 136; 2004, 40, 41; Urteil vom 10. November 2004, 5 StR 403/04; Urteil vom 29. Januar 2009, 3 StR 567/08). Die Angeklagten haben in und mit ihrer Erklärung vom 2. April 2008 als Mitarbeiter des … Zoos den gemeinsamen Entschluss gefasst und gerechtfertigt, „die Jungtiere nach der Geburt zu euthanasieren“. Unter Darlegung der zugrunde liegenden Überlegungen kamen sie überein, die Tötung der Tiger, wenn nicht selbst zu vollziehen, so doch zumindest mit zu tragen. Ihnen war klar, dass der Angeklagte Dr. G. als Tierarzt den Entschluss zu vollziehen hatte, der Angeklagte Dr. P. mit seiner Unterschrift als Direktor konkludent die Euthanasie anordnete und die Angeklagten K. und D. dies unterstützten und schlüssig zusagten, nichts gegen die Tötung der Tiere zu unternehmen (vgl. zum Ausreichen eines schlüssigen Übereinkommens BGH NStZ 1994, 394; 1997, 336; 2003, 85). Keinem der Angeklagten kam insoweit lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Ausweislich der gemeinsamen Erklärung hing die Tötung der Jungtiger maßgeblich vom Willen der Unterzeichner ab, was jedem von ihnen durch die ersichtlich beabsichtigte Verlagerung der Verantwortung auf mehrere Schultern die Tatherrschaft zuwies. Tatherrschaft besitzt nicht nur derjenige, der den Tatbestand eigenhändig verwirklicht, sondern auch, wer in Arbeitsteilung mit anderen eine für das Gelingen wesentliche Funktion inne hat (BGH NStZ 2008, 273, 275). Hierfür genügt eine geistige Einwirkung, wenn hierdurch der beschlossene Erfolg als eigener mitverursacht werden sollte (BGH NJW 1961, 1541, 1542). Für die Mittäterschaft der Angeklagten K. und D. kommt es deshalb nicht entscheidend auf die möglicherweise zu bejahende Frage an, ob sie aus ihrer Position im Zoo heraus oder auf Grund ihrer Unterschrift vom 2. April 2008 (Ingerenz) verpflichtet waren, die Tötung der Tiger zu verhindern und dies pflichtwidrig unterließen (vgl. zur Mittäterschaft durch Unterlassen BGH NStZ 1992, 31; 2009, 321, 322). 2. Zutreffend hat das Landgericht die Tötung der Tiger nicht von einem vernünftigen Grund im Sinne von §§ 1 Satz 2; 17 Nr. 1 TierSchG getragen gesehen. Anfang Mai 2008 lagen keine Umstände vor, die das sofortige Töten des Tigernachwuchses erforderlich und angemessen erscheinen ließen. Die Vernünftigkeit der Euthanasie ist anhand der von den Angeklagten am 2. April 2008 niedergelegten Beweggründe zu prüfen. Allein sie sind in der Lage, das Handeln der Angeklagten nicht als strafwürdiges Unrecht erscheinen zu lassen (Erbs/Kohlhaas/Metzger, Strafrechtliche Nebengesetze, 182. Ergänzungslieferung 2010, § 1 TierSchG Rdn. 25). Dabei erweist sich bereits der Ansatz der Angeklagten als verfehlt, weil er - entgegen der Rechtsordnung - den Arten- über den Tierschutz stellt. Die Angeklagten haben bei ihrer Entscheidung dem Gesichtspunkt der Erhaltungszucht zumindest eine zu große Bedeutung beigemessen, wenn sie nicht sogar ausschließlich dieses Ziel verfolgten und es gedankenlos über das Leben der Tiger stellten. a) Nirgendwo ist vorgesehen, im Zoo geborene Jungtiere, die nicht zur Erhaltung ihrer Art beitragen können, umzubringen. Weder die Richtlinie 1999/22/EG noch das deutsche Recht oder sonstige nationale oder internationale Regeln, auch nicht das Europäische Erhaltungszuchtprogramm für Sibirische Tiger, legitimieren vorbehaltlos das Töten der gesunden Nachkommen erbgenetisch missglückter Verpaarungen (vgl. auch BT-Drs.: 16/9742, S. 3 u. 5). Gemäß § 37 Abs. 2 BNatSchG bleiben die Vorschriften des Tierschutzes von denjenigen des Artenschutzes unberührt. Nach § 42 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind beim Betrieb eines Zoos die Vorschriften des Tierschutzes und des Artenschutzes gleichberechtigt zu beachten. Dies entspricht der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat (vgl. BR-Drs.: 278/09, S. 218). Auch § 39 Abs. 2 BNatSchG a.F. enthielt kein abgestuftes Verhältnis zwischen Tierschutz und Artenschutz. Neben den Vorschriften zum Artenschutz galten diejenigen des Tierschutzes uneingeschränkt, auch wenn § 52 Abs. 4 u. Abs. 5 NatSchG LSA a.F. den Tierschutz nicht ausdrücklich neben dem Artenschutz erwähnte. Demnach gibt es keine oberste Prämisse der Erhaltungszucht und der Diversität. Beides sind nur Gesichtspunkte, die neben dem Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit Geltung beanspruchen und sich im Einzelfall durchsetzen können, wenn dies im Ergebnis einer Güter- und Interessenabwägung unausweichlich erscheint. Davon kann im Fall des Tigernachwuchses im ... Zoo allerdings keine Rede sein. b) Ob die Tötung eines Tieres vernünftig ist, hatten die Angeklagten mit Hilfe einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BayObLGSt 1973, 183, 184; OLG Celle, Urteil vom 12. Oktober 1993, 2 Ss 147/93; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 155; KG NStZ 2010, 175; Pfohl, in: MünchKomm.-StGB, § 17 TierSchG Rdn. 40). Ein Grund zum Töten von Tieren ist dann vernünftig, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist, und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt, als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit (BT-Drs. 16/9742, S. 4). Insoweit gab der Artenschutz im Mai 2008 keine das Lebensrecht der Tiger auch nur ansatzweise in Frage stellenden Gründe her. Der Artenschutz und die biologische Vielfalt erfordern keine Euthanasie. Es wird schlimmstenfalls notwendig, zuchtungeeignete Tiere zu gegebener Zeit fortpflanzungsunfähig zu machen und sie nicht in ein Erhaltungszuchtprogramm aufzunehmen. Dies genügte, um einen brauchbaren Genpool zu gewährleisten. Der zur Arterhaltung zur Verfügung stehende Platz lieferte den Angeklagten kein Argument gegen das Lebensrecht der Jungtiere. Die Vermehrung von Zootieren ist grundsätzlich nur zu ermöglichen, wenn auch die artgerechte Unterbringung der Nachkommen gesichert ist (Tierschutzbericht 2003 - BT-Drs.: 15/723). Natürlich kann nicht immer ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Europäischen Erhaltungszuchtprogramms überzählige, nicht zu vermittelnde Tiere auftreten. Dies vermag unter Umständen auch einen vernünftigen oder gesellschaftlich anerkannten Grund zur Bestandsregulierung herzugeben (BT-Drs.: 15/723; Erbs/Kohlhaas/Metzger, § 1 TierSchG Rdn. 27; Pfohl, § 17 TierSchG Rdn. 41 f.). Selbstverständlich ist das allerdings nicht. So sehen selbst die von den Angeklagten für sich in Anspruch genommenen Leitlinien des VDZ zur Regulierung der Tierpopulation das Töten überzähliger Tiere nur dann vor, wenn nach sorgfältiger Prüfung eine Haltung in angemessener Lebensqualität nicht gewährleistet werden kann. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnten die Jungtiger ab Mai 2008 für längere Zeit im ... Zoo gehalten werden. Schließlich wäre der Platz auch da gewesen, wenn es sich um zuchtgeeignete Jungtiere gehandelt hätte. Da der ... Zoo über keine weiteren, eine kurzfristige Verpaarung zulassende Tiger verfügte, bestand kein Anlass, sofort die Tötung der Tiere in die Wege zu leiten. Die Tigerjungen waren auch nicht wertlos. In einem Zoo sollen Tiere zur Schau gestellt werden, u.a. um auf die Notwendigkeit ihrer Erhaltung und des Schutzes ihres natürlichen Lebensraums aufmerksam zu machen. Diesem erzieherischen Zweck können die Zoos nur genügen, wenn auch die Erneuerung ihres Bestandes gewährleistet ist. Hierfür waren die Tiger allemal geeignet. Den vernünftigen Zoobesucher interessiert es nicht, ob der einzelne ausgestellte Sibirische Tiger zu einem Bruchteil auch Gene des Sumatratigers aufweist. Besonders gewichtig kommt hier hinzu: Die Tiger waren Ergebnis des Europäischen Erhaltungszuchtprogramms. Ihre mischgenetische Konstitution spricht für einen Fehler im Programm selbst, wofür die Organisation und letztendlich der Mensch verantwortlich zeichnet. Es ist nicht angemessen, sich dieser Verantwortung kurzfristig durch Euthanasie der uneingeschränkt lebensfähigen, gesunden und zunächst in ihrer Existenz gesicherten „Produkte“ zu entledigen. Gerade in solchen Fällen verlangt § 1 Satz 1 TierSchG eine sorgfältige und fehlerfreie Abwägung, die dem Interesse des einzelnen Tieres und seinem Wert für die Allgemeinheit Rechnung trägt. Hierzu genügte der Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden des Erbguts „T. “ am 10. Februar 2008 und der Tötung seines Nachwuchses am 5. Mai 2008 nicht. Die Angeklagten haben viel zu schnell vollendete Tatsachen geschaffen, ohne sich zu vergegenwärtigen, dass die Existenz der Tiger kein ausschließliches Problem des ... Zoos war. Es gab 31 vergleichbare Fälle und es war angezeigt, diesbezüglich eine internationale Lösung zu erwägen, hierauf zu drängen und die zu treffenden Maßnahmen innerhalb des Europäischen Erhaltungszuchtprogramms abzustimmen. Zuvor hatten die Angeklagten keinen Grund, gestützt auf eine zweifelhafte Auffassung zum Verhältnis zwischen Artenschutz und Tierschutz mit der denkbar schlechtesten Variante „vorzupreschen“. 3. Die Vorstellung der Angeklagten, sie könnten sich auf einen vernünftigen Grund stützen, lässt den Tatbestandsvorsatz nicht entfallen. Sie führt allenfalls zu einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich bei dem vernünftigen Grund des § 17 Nr. 1 TierSchG um ein gesamttatbewertendes Merkmal (so bspw. Pfohl, § 17 TierSchG Rdn. 30 ff.) oder um einen Rechtfertigungsgrund (Erbs/Kohlhaas/Metzger, § 1 TierSchG Rdn. 22) handelt. Die Angeklagten irrten nicht über Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sondern sie nahmen lediglich an, sich trotz des ihnen bekannten Verbots, Tiere nicht ohne vernünftigen Grund zu töten, rechtmäßig zu verhalten. Sie kannten alle Tatsachen, die zur Bewertung bzw. Beurteilung der in Aussicht genommenen Euthanasie der Tiere notwendig waren. Dennoch kamen die Angeklagten im Ergebnis unzureichender Abwägung zu dem unrichtigen Schluss. Dies ist auf Tatbestandsebene lediglich ein Irrtum in der Subsumtion (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 16 Rdn. 13). Dieser lässt den Vorsatz nicht deshalb entfallen, weil die Angeklagten die Wertung des Gesetzes nicht teilten. Sahen die Angeklagten ihr Vorgehen zu Unrecht als gerechtfertigt an, beruhte dies nicht auf der irrigen Annahme nicht vorliegender Tatsachen, also eines Erlaubnistatbestandes. Die Angeklagten bewerteten ihr Verhalten lediglich falsch, was allein zu einem Erlaubnisirrtum und damit zu einem Verbotsirrtum führen kann (BGH NJW 1053, 112; 2006, 522, 531; NStZ 1993, 594, 595; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Puppe, StGB, 3. Aufl., § 16 Rdb. 139; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 16 Rdn. 19d). Dem Urteil des Landgerichts ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Kammer einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen oder den Angeklagten auf Grund billiger Inkaufnahme des Unrechts die notwendige Einsicht attestiert hat (vgl. hierzu Fischer, § 17 Rdn. 5 m.w.N.). Für das Ergebnis kommt es hierauf nicht an, denn die Angeklagten konnten nach ihren persönlichen Fähigkeiten den Verbotsirrtum vermeiden (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Schließlich waren sie nach den Feststellungen des Landgerichts auch mit Bedenken anderer Mitarbeiter des Zoos konfrontiert worden, die sie zu einer rechtskonformen Einbeziehung des Tierschutzes in ihre Überlegungen zwingend hätten veranlassen und zum richtigen Ergebnis kommen lassen müssen. Notfalls war unabhängiger Rechtsrat einzuholen. 4. Die sich möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ergebende Notwendigkeit, einzelne oder alle Tiger zu töten, lässt die Strafbarkeit des vorsätzlichen Handelns der Angeklagten nicht entfallen. Ihr Tun bleibt für den Tod der Tiger ursächlich. Hypothetische Kausalverläufe besitzen keine Relevanz (BGH NJW 1966, 1871, 1872; 2000, 443, 448; 2004, 237, 238). 5. Dass das Landgericht möglicherweise die Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB übersehen hat, führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches. Der Senat hält die ausgesprochenen Verwarnungen und die vorbehaltenen Strafen nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Zumessungssachverhalt in den durch §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gezogenen Grenzen für angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; BGH NStZ 2005, 913, 914; 2006, 587 f.). Die maßvollen Rechtsfolgen der Tat tragen der besonderen Situation der Angeklagten Rechnung. Die schriftlichen Gegenerklärungen der Verteidiger lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor.