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Beschluss

2 Ws 233/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Regel auch zu gewähren, wenn ein Bürger bei einer vorübergehenden und relativ kurzfristigen - längstens etwa sechswöchigen - Abwesenheit von seiner sonst ständig genutzten Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls trifft.(Rn.12) 2. Hat statt des Amtsgerichts das Landgericht - wenn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl entschieden, verweist das Oberlandesgericht - auf erhobene sofortige Beschwerde - die Sache an das Amtsgericht zurück.(Rn.7) 3. Hat das Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch gegen einen Strafbefehl prozessual unrichtig getrennt entschieden, besteht für eine hierdurch erforderliche neue Entscheidung über die Wiedereinsetzung keine Bindungswirkung der zuvor ergangenen ablehnenden Entscheidungen. Dies gilt selbst dann, wenn die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigt wurde.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 9. November 2012 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Magdeburg zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Regel auch zu gewähren, wenn ein Bürger bei einer vorübergehenden und relativ kurzfristigen - längstens etwa sechswöchigen - Abwesenheit von seiner sonst ständig genutzten Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls trifft.(Rn.12) 2. Hat statt des Amtsgerichts das Landgericht - wenn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl entschieden, verweist das Oberlandesgericht - auf erhobene sofortige Beschwerde - die Sache an das Amtsgericht zurück.(Rn.7) 3. Hat das Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch gegen einen Strafbefehl prozessual unrichtig getrennt entschieden, besteht für eine hierdurch erforderliche neue Entscheidung über die Wiedereinsetzung keine Bindungswirkung der zuvor ergangenen ablehnenden Entscheidungen. Dies gilt selbst dann, wenn die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigt wurde.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 9. November 2012 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Magdeburg zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. I. Das Amtsgericht Magdeburg hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 15. Mai 2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Der Strafbefehl ist dem Angeklagten am 31. Juli 2012 zugestellt worden. Am 28. August 2012 hat der Angeklagte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und - ebenso wie mit weiterem Schreiben vom 11. September 2012 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 hat das Amtsgericht Magdeburg den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Magdeburg als unbegründet verworfen. Darüber hinaus hat es den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. Oktober 2012 „dahin ergänzt, dass der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 als unzulässig verworfen wird“. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel vom 19. November 2012, das am 21. November 2012 beim Landgericht Magdeburg eingegangen ist. II. Soweit sich der Angeklagte gegen die Verwerfung seines Einspruches gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 wendet, ist sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Über den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 hat statt des sachlich zuständigen Amtsgerichts erstmals das Landgericht entschieden. Daran ändert auch die Bezeichnung der Entscheidung des Landgerichts als „Ergänzung“ des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. Oktober 2012 nichts. Gegen diesen - erstinstanzlichen - Verwerfungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ist gewahrt. Hat statt des sachlich zuständigen Amtsgerichts (§§ 410 Abs. 1, 411 Abs. 1 StPO) das Landgericht - wenn auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - entschieden, verweist das OLG die Sache an das Amtsgericht zurück (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 309, Rn. 6 m. w. N.). Im Übrigen ist das insofern als weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 09. November 2012 auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten unzulässig, weil es an den in § 310 Abs. 1 und 2 StPO genannten Voraussetzungen fehlt, unter denen Beschlüsse des Landgerichts, die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, angefochten werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Amtsgericht wird im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 2776/10, Beschluss vom 18.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1042, zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Wiedereinsetzung in Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 zu gewähren ist. Das BVerfG fordert in dieser Entscheidung (erneut), dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Prozessordnung den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ; 52, 203 ; 69, 381 ). Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208 ; 110, 339 ). Bei Versäumnis einer Frist - wie hier der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl - hängt die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt daher ebenfalls, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen (vgl. BVerfGE 25, 158 ; 26, 315 ; 31, 388 ; 40, 46 ; 40, 95 ). Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 54, 80 ; 67, 208 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (vgl. BVerfGE 37, 100 ; 40, 88 ; 40, 182 ; 41, 332 ). Entscheidend ist dabei allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist (vgl. BVerfGE 40, 182 ; 41, 332 ). Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (BVerG, 2 BvR 2776/10, Beschluss vom 18.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1042 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Anforderungen, die insbesondere das Landgericht an die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung des Angeklagten in den Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist gestellt hat, als überzogen. Das Amtsgericht ist durch die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Oktober 2012 nicht gehindert, erneut über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2012 zu befinden. Es ist anerkannt, dass eine ablehnende Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag keine absolute Bindungswirkung entfalten kann (OLG Celle, NStZ-RR 2004 m.w.N.). Das gilt nicht nur, wenn ein unzuständiges Gericht über die Wiedereinsetzung entschieden hat, sondern auch in den Fällen, in denen das Amtsgericht - wie hier - den Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch gegen den Strafbefehl prozessual unrichtig behandelt hat (OLG Celle a.a.O.). Das Amtsgericht hätte nämlich über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) und den Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 StPO) grundsätzlich zugleich zu entscheiden müssen, weil beide in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (OLG Celle a.a.O.). Hinzu kommt, dass das Amtsgericht zwar in dem Einspruch vom 28. August 2012 zutreffend auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung erblickt hat, den Antrag des Angeklagten vom 11. September 2012, der - auch - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auszulegen ist, aber übergangen hat. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es auf die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht zwingend ankommt, wenn auch die Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht kommt (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45, Rn.12). Im vorliegenden Fall ist das fehlende Verschulden des Angeklagten wegen der relativ kurzen Abwesenheit von drei Wochen offensichtlich und der Wille zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung unverkennbar. Es fehlt aber bislang an der Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) der urlaubsbedingten Abwesenheit des Angeklagten, die weder offensichtlich noch aktenkundig ist. Angesichts der Bedeutung, die die Wiedereinsetzung hier für Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien entfaltet, der im Verfahren aufgetretenen Mängel, die einen bindenden Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahren verhindert haben und des Umstandes, dass weder das Amtsgericht noch das Landgericht bislang auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen haben, scheint es aber billig, dem Antragsteller auch im Rahmen einer nicht an die Antragsfrist gebundenen Wiedereinsetzung von Amts wegen die Nachholung der Glaubhaftmachung zu gestatten.