Beschluss
2 Wx 41/10
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach § 6 Abs. 2 BerHG ist gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft (entgegen LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2009, 13 T 74/08, RPfleger 2009, 242).(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 04.11.2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300, - EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 6 Abs. 2 BerHG ist gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft (entgegen LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2009, 13 T 74/08, RPfleger 2009, 242).(Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 04.11.2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300, - EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin hat am 19.10.2010 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Halle Beratungshilfe für die Neuregelung des Umgangsrechts betreffend L. G. beantragt. Der Antrag ist von der Rechtspflegerin durch Beschluss vom selben Tage zurückgewiesen worden, weil der Antragstellerin bereits in einem anderen Verfahren (Az.: 103 II 1015/10 AG Halle) Beratungshilfe für die Angelegenheit „Änderungen Umgangsregelung für L.“ bewilligt worden sei und die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts gemäß § 15 Abs. 5 RVG erst nach Ablauf von zwei Jahren als eine neue Angelegenheit gelte. Gegen diese Entscheidung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.10.2010 Beschwerde, hilfsweise Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin in ihrem Beschluss vom 27.10.2010 nicht abgeholfen hat. Der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts hat die Erinnerung durch Beschluss vom 04.11.2010 zurückgewiesen. Gegen den am 09.11.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.11.2010, der am 12.11.2010 beim Amtsgericht eingegangen ist, „Gegenvorstellung bzw. weitere Beschwerde“ eingelegt. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.11.2010 die Gegenvorstellung der Antragstellerin zurückgewiesen, der „weiteren Beschwerde“ unter Hinweis sowohl auf deren Unzulässigkeit als auch auf deren Unbegründetheit nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die „weitere Beschwerde“ ist unstatthaft. Nach § 6 Abs. 2 BerHG ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft. Diese Vorschrift ist schon ihrem Wortlaut nach eindeutig. Sie entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, dass der Richter am Amtsgericht abschließend über die Erinnerung entscheiden soll. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung ist deshalb nach fast einhelliger Auffassung nicht gegeben, die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG ausgeschlossen (s. OLG Celle, Beschluss v. 08.06.2010 – Az.: 2 W 149/10 - ; OLG Hamm, Beschluss v. 04.05.2010 – Az.: 15 W 105/10 - ; LG Berlin, Beschluss v. 05.10.2009 – Az.: 57 T 47/09 - ; LG Stendal, Beschluss v. 18.06.2009 – Az.: 25 T 122/09 -, jeweils mit Nachweisen auf die ältere Rechtsprechung, zitiert nach juris; ferner Schoreit in Schoreit/ Groß, BerH/ PKH, 9. Aufl. § 6 Rdn. 3). Der gegenteilige Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12.01.2009 (Az.: 13 T 74/08 -, Rpfleger 2009, 242 ff.) ist in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben. Der verkürzte Rechtszug bei Zurückweisung eines Beratungshilfeantrages ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da die richterliche Nachprüfung garantiert ist. Ein Anspruch auf einen Instanzenzug lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten (s. Schoreit in Schoreit/ Groß, a.a.O., Rdn. 6 m.w.N.). III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 5 S. 1 BerHG i.V.m. § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 30 Abs. 1 KostO.