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Beschluss

2 Wx 49/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach § 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. erstellen lassen. Ihm obliegt allein die Kontrolle der durch den Vormund bzw. Pfleger gelegten Rechnung.(Rn.18) 2. Für die Überprüfung der Rechnungslegung eines Vormunds/Pflegers nach § 1843 Abs. 1 BGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Ausnahmefall erforderlich.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 11.05.2011 dahingehend abgeändert, dass bei den Pflegschaften B., K. und Kl. die Festsetzung der Auslagen in Höhe von jeweils 366,62 EUR ersatzlos entfällt. II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach § 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. erstellen lassen. Ihm obliegt allein die Kontrolle der durch den Vormund bzw. Pfleger gelegten Rechnung.(Rn.18) 2. Für die Überprüfung der Rechnungslegung eines Vormunds/Pflegers nach § 1843 Abs. 1 BGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Ausnahmefall erforderlich.(Rn.21) I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 11.05.2011 dahingehend abgeändert, dass bei den Pflegschaften B., K. und Kl. die Festsetzung der Auslagen in Höhe von jeweils 366,62 EUR ersatzlos entfällt. II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht Magdeburg – Vormundschaftsabteilung – bestellte durch Beschlüsse vom 12.03.2001 und 24.04.2001 Rechtsanwalt H. R. zum Abwesenheitspfleger gemäß § 1911 BGB für die abwesenden Eigentümer des Grundstücks N. Straße 1 a in M., mit den Wirkungskreisen: „a) Ermittlung der Eigentümer oder deren Erben; b) Vertretung der abwesenden Eigentümer bei der Sicherung des Grundstücks/ Gefahrenbeseitigung“. Nachdem von dem Pfleger die Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ermittelt worden waren – es handelt sich um die Beteiligten zu 1. bis 3. -, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.02.2008 die Abwesenheitspflegschaft aufgehoben. Rechtsanwalt R. erteilte daraufhin unter dem Datum des 27.06.2008 seinen Schlussbericht, dem er eine Aufstellung über sämtliche, während der Pflegschaft getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie einen Antrag auf Festsetzung einer restlichen Vergütung von 683,47 EUR beifügte. Mit Beschluss vom 12.08.2008 hat das Amtsgericht die Prüfung der von dem Pfleger eingereichten Schlussrechnung für die Zeit vom 14.03.2001 bis 13.02.2008 der Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) C. T., M., als Sachverständiger übertragen; die Prüfung sollte sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit erstrecken. Unter dem 23.01.2009 hat die Sachverständige T. das in Auftrag gegebene Gutachten vorgelegt und zugleich ihre Tätigkeit mit einer Kostenrechnung über insgesamt 1.099,86 EUR abgerechnet. Die Rechnungsbetrag ist in vollem Umfange ausgeglichen worden. Das Amtsgericht hat mit Kostenrechnung vom 19.09.2011 Kosten in Höhe von insgesamt 1.114,84 EUR gegenüber der Beteiligten zu 2. angesetzt, wobei sich dieser Betrag aus einer Gebühr für die Abwesenheitspflegschaft (§ 92 Abs. 1 KostO) für die Jahre 2007 bis 2009 von 15,00 EUR und den Sachverständigenkosten in Höhe von 1.099,86 EUR zusammensetzte. Die Beteiligten zu 1. und 3. sind als Zweitkostenschuldner gebucht worden. Mit Schriftsatz vom 28.09.2009 hat Rechtsanwalt R. die Vertretung der Beteiligten zu 2. angezeigt und gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2009 insoweit „Beschwerde“ eingelegt, als der Beteiligten zu 2. die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen T. auferlegt und eine Gebühr auch für die Pflegschaft für das Jahr 2009 berechnet worden ist. Der Bezirksrevisor des Amtsgerichts, dem der Rechtsbehelf zur Stellungnahme vorgelegt worden ist, hat seinerseits mit Schreiben vom 23.04.2010 Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 14 Abs. 1 KostO eingelegt. Er hat – neben der Zurückweisung der Erinnerung der Beteiligten zu 2. – beantragt, die Kosten für die drei Pflegschaften B., K. und Kl. getrennt anzusetzen, jeweils eine Jahresgebühr für die Jahre 2007 und 2008 von 25,00 EUR zu berechnen und die Sachverständigenkosten als Auslagen auf jede der drei Pflegschaften zu einem Drittel aufzuteilen. Mit Beschluss vom 11.05.2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Erinnerung des Rechtsanwalts R. – richtig: der durch Rechtsanwalt R. vertretenen Beteiligten zu 2. - vom 28.09.2009 und die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 23.04.2010 teilweise zurückgewiesen. Im Übrigen hat die Rechtspflegerin unter Aufhebung des Kostenansatzes vom 18. bzw. 19.09.2009 die Gebühr für die Pflegschaft B. für die Jahre 2007 und 2008 auf insgesamt 20,00 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe eines Drittels der Sachverständigenkosten, d.h. von 366,62 EUR berücksichtigt; entsprechend ist sie bei den Pflegschaften K. und Kl verfahren. Kostenschuldner sollen die jeweiligen Erben, im Fall der Pflegschaft B. also die Beteiligten zu 1. und 3., im Fall der Pflegschaften K. und Kl. die Beteiligte zu 2. sein. Gegen diesen ihm am 24.05.2011 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 07.06.2011, der noch am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und sich – nunmehr auch im Namen der Beteiligten zu 1. und 3. - gegen die Auferlegung der Kosten der Sachverständigen T. in Höhe von 1.099,86 EUR zu je einem Drittel gewandt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 07.07.2011 nicht abgeholfen und die Sache zunächst dem Landgericht Magdeburg vorgelegt, das die Akten mit Verfügung vom 13.07.2011 zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Die zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch Beschluss vom 27.07.2011 gemäß § 14 Abs. 7 S. 2 KostO dem Senat übertragen. II. 1. Das Oberlandesgericht ist für die Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts, mit dem über die Erinnerungen der Beteiligten gegen die Kostenrechnung vom 19.09.2009 entschieden worden ist, zuständig. Nach § 14 Abs. 4 S. 2, 2. Alt. KostO ist das Oberlandesgericht Beschwerdegericht „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art“, also in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Allerdings ist § 14 Abs. 4 S. 2 KostO in seiner jetzigen Fassung erst am 01.09.2009 in Kraft getreten (Art. 47 Abs. 2 Ziff. 5 i.V.m. Art. 112 Abs. 1, 1. Halbs. FGG-ReformG). Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes eingeleitet worden waren oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten beantragt wurde, sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG weiter die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist die Einrichtung der Pflegschaften von dem Grundstücksnachbarn bereits im Jahre 2000 beantragt worden, und auch die Beauftragung der Sachverständigen T. mit der Rechnungsprüfung und ihre Entschädigung sind noch vor dem 01.09.2009 erfolgt. Doch leitet in den sog. Bestandsverfahren – dazu zählen auch Pflegschaften – jeder neue, nach dem 31.08.2009 absehbare Verfahrensgegenstand ein nach neuem Recht zu führendes Verfahren ein (s. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Einl. FamFG, Rdn. 50 u. 51). So verhält es sich hier. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Ansetzung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) durch den Kostenbeamten, mit dem das ursprüngliche Verfahren zur Inanspruchnahme der Kostenschuldner eingeleitet worden war. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. als Kostenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Bei den durch die Beauftragung der Sachverständigen T. entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.099,86 EUR handelt es sich zwar im Grundsatz um „sonstige Auslagen“ im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO, für die die Beteiligten zu 1. bis 3. nach § 2 Nr. 5 KostO haften würden. Die Kosten sind jedoch gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO niederzuschlagen, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Denn das Vormundschaftsgericht hätte die Prüfung der von dem Pfleger, Rechtsanwalt R., eingereichten Rechnungslegung nicht der Sachverständigen T. übertragen dürfen. a) Soweit die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss zur Rechtfertigung der Beauftragung der Sachverständigen auf § 1840 BGB (i. V. m. § 1915 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 FGG) verweist, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Der Vormund/ Pfleger hat gemäß § 1840 Abs. 2 BGB über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgericht Rechnung zu legen. Das Vormundschaftsgericht darf demgegenüber weder Berichtigungen noch Ergänzungen selbst vornehmen, noch in einer Art Ersatzvornahme die Rechnung selbst erstellen oder – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – erstellen lassen (allgem. M., etwa Wagenitz in MünchKomm, BGB, Bd. 8, 5. Aufl., § 1843, Rdn. 6; Damrau in Soergel, BGB, Bd. 8, 12. Aufl., § 1843, Rdn. 4). Die Beauftragung der Sachverständigen T. durch das Amtsgericht diente dementsprechend ersichtlich auch nicht der Erfüllung der dem Pfleger, Rechtsanwalt R. obliegenden Rechnungslegungspflicht, sondern der vom Vormundschaftsgericht vorzunehmenden Überprüfung der durch den Pfleger gelegten Rechnung. b) Nach § 1843 Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht die gelegte Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch das Vormundschaftsgericht ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1843, Rdn. 1; Engler in Staudinger, BGB, §§ 1773 – 1895, Neubearb. 2004, § 1843, Rdn. 6), im vorliegenden Fall bestand für eines solche kostenverursachende Maßnahme aber keine Veranlassung. aa) Ein Sachverständiger oder eine sonstige fachkundige Hilfsperson kann vom Vormundschaftsgericht von vornherein nur mit der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Rechnungslegung beauftragt werden. Die sachliche Prüfung, ob etwa der Vormund/ Pfleger das Vermögen nach den (vormundschaftsrechtlichen) gesetzlichen Vorschriften verwaltet hat und ob sich die Ausgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bewegt haben, verbleibt in jedem Fall beim Vormundschaftsgericht (h.M., etwa Wagenitz in MünchKomm, a.a.O., § 1843, Rdn. 4; Engler in Staudinger, a.a.O., § 1843, Rdn. 6; ferner AG Bad Oeynhausen, FamRZ 2004, 284, 285: a.A. offenbar KG, Beschluss v. 27.03.1936 – Az.: 1a Wx 382/36 -, JW 1936, 2461, 2462). bb) Auch im Rahmen der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist die Hinzuziehung fachkundiger Hilfspersonen aber auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt. Im Grundsatz obliegt die Prüfung der Rechnungslegung nach § 1843 Abs. 1 BGB dem Gericht selbst und wird bereits durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten. Etwas anderes kann vor allem bei umfangreichen und unübersichtlichen Vermögensverwaltungen gelten, zu deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (KG, a.a.O.; AG Bad Oeynhausen, a.a.O.; Damrau in Soergel, a.a.O., § 1843, Rdn. 1 u. § 1837, Rdn. 3). Die Hinzuziehung von Hilfspersonen wird etwa zur Prüfung der – dem Vormundschaftsgericht gemäß § 1841 Abs. 2 BGB vorzulegenden – kaufmännischen Buchführung eines (größeren) Unternehmens für zulässig erachtet (KG, a.a.O.; Diederichsen in Palandt, a.a.O., § 1837, Rdn. 6). Hingegen würde die andauernde personelle Unterbesetzung eines Vormundschaftsgerichts die Übertragung der Prüfungsaufgaben auf einen Dritten nicht zu rechtfertigen vermögen (so AG Bad Oeynhausen, a.a.O.; S. C. Saar in Erman, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 1840, Rdn. 2). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen, entbehrte die Übertragung der Prüfung der von dem Pfleger eingereichten Rechnung auf die Sachverständige T. hier einer entsprechenden Grundlage. Die Pflegschaft beschränkte sich auf die Sorge für ein – mit einigen vermieteten Garagen bebautes – kleineres Grundstück. Während der Pflegschaft angefallene Einnahmen und Ausgaben waren übersichtlich in einer Aufstellung aufgelistet, die der Pfleger zusammen mit seinem Schlussbericht am 27.06.2008 beim Vormundschaftsgericht eingereicht hatte. Die vorangestellten laufenden Nummern verwiesen zugleich auf die beigefügten Belege. Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten einige dieser Belege zum Nachweis der Mittelherkunft und -verwendung vermisst hat, hätte der damals zuständige Rechtspfleger das Fehlen der Unterlagen ohne weiteres selbst feststellen und deren Ergänzung gemäß § 1843 Abs. 1 BGB herbeiführen können. Der fachkundigen Hilfe eines Dritten bedurfte er hierfür nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.