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Urteil

2 U 87/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für den Nachweis des Zeitpunkts der erstmaligen Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage ist eine Abrechnung des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber über die Vergütung des eingespeisten Stroms in einer Abrechnungsperiode eine Urkunde mit beschränktem Aussagegehalt.(Rn.22) 2. Für Solarstrom aus Anlagen, die an oder auf sonstigen baulichen Anlagen - in Abgrenzung zu Gebäuden - angebracht sind, kommt eine Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 abgesehen von den in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nur in Betracht, wenn die bauliche Anlage zur Zeit ihrer Errichtung eine andere Hauptfunktion hatte, als diejenige, Trägereinrichtung einer Fotovoltaikanlage zu sein.(Rn.31) (Rn.35) (Rn.38) 3. Einer Bewertung der vorrangigen Funktion einer sonstigen baulichen Anlage als Trägereinrichtung einer Fotovoltaikanlage steht nicht entgegen, dass das Nutzungskonzept der Gesamtanlage nicht auf eine gewerbliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, sondern auf die Forschung und Entwicklung von energieeffizienten Trägersystemen ausgerichtet ist.(Rn.44) (Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Halle ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Nachweis des Zeitpunkts der erstmaligen Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage ist eine Abrechnung des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber über die Vergütung des eingespeisten Stroms in einer Abrechnungsperiode eine Urkunde mit beschränktem Aussagegehalt.(Rn.22) 2. Für Solarstrom aus Anlagen, die an oder auf sonstigen baulichen Anlagen - in Abgrenzung zu Gebäuden - angebracht sind, kommt eine Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 abgesehen von den in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nur in Betracht, wenn die bauliche Anlage zur Zeit ihrer Errichtung eine andere Hauptfunktion hatte, als diejenige, Trägereinrichtung einer Fotovoltaikanlage zu sein.(Rn.31) (Rn.35) (Rn.38) 3. Einer Bewertung der vorrangigen Funktion einer sonstigen baulichen Anlage als Trägereinrichtung einer Fotovoltaikanlage steht nicht entgegen, dass das Nutzungskonzept der Gesamtanlage nicht auf eine gewerbliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, sondern auf die Forschung und Entwicklung von energieeffizienten Trägersystemen ausgerichtet ist.(Rn.44) (Rn.45) Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Halle ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine zusätzliche Vergütung für die Einspeisung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in das Verteilnetz der Beklagten. Mit der Klage wird eine Teilforderung für das Jahr 2009 geltend gemacht. Im Kern streiten die Parteien um die Auslegung von § 11 Abs. 3 EEG 2004 bzw. § 32 Abs. 2 EEG 2009. Die Klägerin ist ein Ingenieurunternehmen, welches Projektierungs- und Realisierungsaufgaben im Baubereich, speziell im Bereich elektrotechnischer Mess-, Steuer- und Regelungsanlagen, zum Gegenstand hat. Sie nutzt u.a. ein vormals unbebautes, am östlichen Stadtrand von C. (Gemarkung D.), dort an der B. Straße gelegenes Grundstück mit einer Größe von 1.600 qm. Der Klägerin wurde für dieses Grundstück von der Stadt C. am 27.03.2008 eine Baugenehmigung für die „Errichtung einer Solarforschungsanlage (Standzeit 5 Jahre) mit Einfriedung“ unter der Auflage einer Rückbauverpflichtung nach dem 11.06.2013 erteilt. Nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheids liegt das Grundstück im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB. Die Genehmigung erfolgte als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB; eine Verlängerung der Standzeit wurde nicht in Aussicht gestellt. Aus dem Bescheid ergibt sich weiter, dass kein Planfeststellungsverfahren zur Zulässigkeit des Bauvorhabens i.S. von § 38 S. 1 BauGB durchgeführt worden ist. Etwa von April 2008 bis April 2009 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück zwölf punktförmige Betonfundamente. Auf jedem Fundament wurde ein bewegliches Metallständerwerk mit einer Traglast bis zu 7,5 t geschaffen, welches als Nachführungssystem für die Aufnahme von Fotovoltaik-Modulen (künftig: FV-Module) mit integrierter Modulkühlung dienen sollte. Die Klägerin hat behauptet, dass jede der zwölf Anlagen individuell ausgestattet worden sei; sie habe verschiedene Bewegungssysteme zur Nachführung der FV-Module nach dem jeweiligen Sonnenstand, verschiedene Kühlsysteme sowie die FV-Module unterschiedlicher Hersteller verwendet. Die Gesamtanlage wurde am Verteilnetz der Beklagten zur Stromversorgung und zur Einspeisung des selbst erzeugten Stroms angeschlossen. Die Klägerin nahm für die Errichtung der Anlage öffentliche Zuwendungen in Anspruch. Sie hat behauptet, dass sie insgesamt ...€ zur Errichtung der Gesamtanlage investiert habe, während zur Errichtung einer vergleichbaren, lediglich zur Energieerzeugung verwendeten Anlage Errichtungskosten in Höhe von nur ca. ...€ (1/7, d. Red.) angefallen wären. Nach dem Inhalt einer von der Klägerin verfassten, unterzeichneten und mit Firmenstempel autorisierten „Erklärung zur Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage“ unter dem 23.04.2009 soll diese Anlage als Solar-Forschungsanlage vor dem 01.02.2009 fertig gestellt, am 02.02.2009, 15:00 Uhr, betriebsbereit gewesen und am 05.03.2009, 16:00 Uhr, erstmals in Betrieb gesetzt worden sein. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass sie seit Dezember 2008 Strom, der aus solarer Strahlungsenergie erzeugt wurde, in das Netz der Beklagten eingespeist habe. Hierfür hat sie sich auf den – korrigierten – Berechnungsnachweis der Beklagten zur Ermittlung der Einspeisevergütung vom 25.02.2010 berufen, welchem ein Abrechnungszeitraum vom 31.12.2008 bis zum 31.12.2009 zugrunde liegt. Die Klägerin speiste bis zum 31.12.2009 insgesamt ... kWh in das Netz der Beklagten ein. Sie erhielt von der Beklagten für den eingespeisten Strom eine Vergütung in Höhe von 1,58 Ct./kWh sowie einen Ausgleich für vermiedene Netznutzungskosten der Beklagten (§ 35 Abs. 2 EEG 2009). Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für den eingespeisten Strom. Ihre Berechnungen orientierten sich ursprünglich am Vergütungssatz des § 32 Abs. 1 EEG 2009 in Höhe von 31,94 Ct. / kWh. Im Rechtsstreit hat sie den so ermittelten Betrag als Teilforderung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 EEG 2004, welcher eine Vergütung in Höhe von 45,7 Ct. / kWh vorsieht, geltend gemacht. Die Parteien des Rechtsstreits führten auf Initiative der Klägerin zunächst ein Votumsverfahren der Clearingstelle EEG durch. Die Clearingstelle EEG verneinte mit Votum vom 29.09.2009, Nr. 2009/9, einen Anspruch der Klägerin auf Mehrvergütung. Inzwischen ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig, dass eine Verbindlichkeitsvereinbarung im Hinblick auf dieses Votum nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht ist von der Anwendbarkeit des EEG 2004 ausgegangen. Es hat den alleinigen Zweck der baulichen Anlage der Klägerin in der Stromerzeugung gesehen, und hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der höhere Vergütungssatz des § 11 Abs. 1 EEG 2004 ausgeschlossen sei. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. Sie meint, dass das Landgericht die Vorschrift des § 11 Abs. 3 EEG 2004 fehlerhaft ausgelegt habe. Der Gesetzgeber habe mit § 11 EEG 2004 – und ebenso mit § 32 EEG 2009 – eine Subventionierung der Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie vornehmen wollen. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 EEG 2004 bzw. § 32 Abs. 2 EEG 2009 enthielten lediglich eng beschränkte Ausnahmen von diesem Grundsatz; deren Voraussetzungen lägen bei ihrer Anlage jedoch nicht vor. Der Hauptzweck ihrer Gesamtanlage sei die Erforschung und Entwicklung effizienter Nachführungs- und Kühlsysteme für FV-Module. Die Stromerzeugung sei dabei nur (unvermeidbares) Neben- bzw. „Abfall“-Produkt, also allenfalls ein Nebenzweck der Gesamtanlage. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der gestellten Anträge und des Inhalts der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 19.10.2011 Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG hat, weil die auf einer Freifläche im unbeplanten Außenbereich errichtete bauliche Anlage, an der die FV-Module der Klägerin angebracht sind, vorrangig der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dient. I. Anwendbares Recht Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach dem Sachvorbringen der Parteien das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in seiner in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 geltenden Fassung anzuwenden (künftig: EEG 2009). 1. Zwar kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht maßgeblich darauf an, ob vorliegend das EEG 2009 – insbesondere § 32 – oder das EEG 2004 – insbesondere § 11 - anzuwenden sind. Die Klägerin macht betragsmäßig lediglich eine Mehrvergütung nach dem im Vergleich zu § 11 Abs. 1 EEG 2004 niedrigeren Vergütungssatz des § 32 Abs. 1 EEG 2009 geltend. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 EEG 2004 und § 32 Abs. 2 EEG 2009 für den Ausschluss des sog. Grundvergütungssatzes sind im wesentlichen Aspekt identisch geregelt. 2. Nach der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 EEG 2009 sind für den aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom die Vorschriften des § 32 EEG 2009 ausnahmsweise nicht anzuwenden – sondern an deren Stelle diejenigen des § 11 EEG 2004 –, wenn die Erzeugungsanlage vor dem 01.01.2009 bereits in Betrieb genommen worden ist. Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es insoweit nicht allein auf die Fertigstellung der Errichtung der Anlage oder die Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ankommt, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme zumindest eines FV-Moduls der Klägerin. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009. 3. Das Landgericht hat fehlerhaft eine Inbetriebnahme der FV-Module im Jahre 2008 angenommen. a) Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, dass die Inbetriebnahme einer FV-Anlage regelmäßig mit dem Beginn der Einspeisung von Solarstrom in ein Verteilnetz identisch ist. Der Rückgriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Stromeinspeisung ist jedenfalls dann geboten, wenn unmittelbare Angaben zur Inbetriebnahme der FV-Module fehlen oder nicht verifizierbar sind. b) In erster Instanz haben die Prozessparteien zum genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie zum Beginn der Stromeinspeisung streitig vorgetragen. Insbesondere hat auch die Beklagte – entgegen der Darstellung des Prozessverlaufs durch die Klägerin in der Berufungsbegründung – bereits mit ihrer Klageerwiderung ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin EEG-Strom aus ihrer Anlage schon im Jahre 2008 in das Verteilnetz der Beklagten eingespeist habe, und sie hat hierfür (Gegen-) Beweis angetreten. Danach war die Frage des Zeitpunkts der Inbetriebnahme beweisbedürftig. Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin, die sich auf den für sie günstigere frühere Inbetriebnahme beruft. c) Die Klägerin hat sich zum Beweis ihrer Behauptung allein auf die Abrechnung der Beklagten vom 25.02.2010 gestützt. Dieses Beweismittel ist – entgegen der Bewertung durch das Landgericht – für die Beweisfrage unergiebig. Denn die Abrechnung des eingespeisten Stroms enthält ausdrücklich weder eine Angabe zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der FV-Module der Klägerin noch eine solche zum genauen Beginn der Stromeinspeisung in das Netz der Beklagten. Der in der Rechnung ausgewiesene Abrechnungszeitraum ist eine buchhalterische Festlegung. Seinem objektiven Aussagegehalt nach kann der Beginn des Abrechnungszeitraumes allenfalls so verstanden werden, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt zur Abnahme und Messung des eingespeisten Stromes bereit war. Die Herstellung der Abnahmebereitschaft gehört zur Herstellung der Betriebsbereitschaft und ist der Inbetriebnahme zeitlich vorgelagert. Ab wann tatsächlich Strom eingespeist wurde, ab wann also die von der Beklagten geschaffene Möglichkeit der Einspeisung von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ist hingegen aus dem Abrechnungszeitraum der Einspeisevergütung nicht erkennbar. d) Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Landgericht – ausgehend von seiner anderslautenden Bewertung der Abrechnung der Beklagten vom 25.02.2010 – gehalten gewesen wäre, den gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen P. K. zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der FV-Module der Klägerin zu vernehmen. 4. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der FV-Module der Klägerin ergibt sich jedoch eindeutig aus der von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten und von der Klägerin hinsichtlich ihrer Authentizität nicht bestrittenen Eigenerklärung der Klägerin vom 23.04.2009. Diese Unterlage ist als Verteidigungsmittel zwar neu i.S. von §§ 529, 531 ZPO; sie ist jedoch unstreitig, so dass sie bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. a) Diese Erklärung enthält eine ausdrückliche Aussage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FV-Modulen durch die Klägerin, und zwar erstmals am 05.03.2009. Die vorgelegte Erklärung ist von der Beklagten auch gerade für den Nachweis des Zeitpunkts der Inbetriebnahme im Rechtsverkehr geschaffen worden, d.h. ihre Funktion besteht gerade in der Klarstellung der vorliegenden Streitfrage. b) Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug und insbesondere auch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem diese Frage ausführlich erörtert worden ist, nichts dazu vorgetragen, dass und weshalb diese Erklärung inhaltlich fehlerhaft sein sollte. Eines solchen erklärenden Vorbringens hätte es jedoch für die Schlüssigkeit ihres eigenen, vom Inhalt der Eigenerklärung abweichenden Vortrages im Prozess bedurft. c) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz die zwei Zeugen, die von ihr zuvor bereits für andere Beweisthemen benannt worden waren, nunmehr auch für die Inbetriebnahme der FV-Module benannt hat, ist die diesem Beweisantritt zugrunde liegende Beweisbehauptung ohne jede Substanz. Die Klägerin hat lediglich in das Wissen dieser Zeugen gestellt, dass die Inbetriebnahme ihrer FV-Anlage bereits „im Dezember 2008“ erfolgt sei. Unstreitig erfolgte die Fertigstellung der Gesamtanlage jedoch erst im April 2009. Wann genau zuvor welche Teile der Gesamtanlage durch wen in Betrieb genommen worden sein sollen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierfür hätte jedoch spätestens seit dem substantiierten Bestreiten der Beklagten Veranlassung bestanden. Die vorgenannte pauschale Beweisbehauptung ist weder für die Beklagte einlassungsfähig noch für das Gericht überprüfbar. II. Auslegung und Anwendung von § 32 Abs. 2 EEG 2009 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 besteht nicht, weil dieser Anspruch nach § 32 Abs. 2 EEG 2009 ausgeschlossen ist. 1. a) Die Vorschriften der §§ 32 und 33 EEG 2009 regeln gesetzliche, über dem Marktwert des eingespeisten Stroms liegende Vergütungssätze für Solarstrom. Besonders hohe Vergütungssätze sind nach § 33 EEG 2009 für Solarstrom vorgesehen, der in FV-Modulen erzeugt wird, deren Befestigung ausschließlich an oder auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwand erfolgt ist. Einen solchen erhöhten Vergütungssatz macht auch die Klägerin nicht geltend, weil die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. b) Für Solarstrom aus Anlagen, die an oder auf sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind – dieser Begriff wird in Abgrenzung zu den Gebäuden verwendet –, kommt lediglich die Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 in Betracht. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 EEG 2009 enthält jedoch eine weitere Differenzierung nach der ursprünglichen Funktion der baulichen Anlage z. Zt. ihrer Errichtung. Sie sieht eine Ausnahme von der Pflicht des Netzbetreibers zur Zahlung der Grundvergütung nach Abs. 1 vor („… besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn …“) und damit einen – nachfolgend teilweise begrenzten – Ausschlussgrund für den Anspruch des EEG-Anlagenbetreibers auf die Grundvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009. Über diese Regelungssystematik besteht zwischen den Prozessparteien ebenfalls kein Meinungsstreit. c) Zwischen den Prozessparteien ist schließlich unstreitig, dass es sich bei dem Grundstück, auf dem die Gesamtanlage der Klägerin belegen ist, nicht um eine der in § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2009 aufgeführten, formell beplanten Flächen handelt. 2. Für die streitentscheidende Frage, ob der von der Klägerin ins Netz der Beklagten eingespeiste Solarstrom nur unter den weiteren, in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 aufgeführten und von der Anlage der Klägerin unstreitig nicht erfüllten Voraussetzungen grundvergütungspflichtig ist oder ob es bei dem in Abs. 1 begründeten Anspruch auf Grundvergütung verbleibt, kommt es vor allem auf den Zweck der Errichtung der Betonfundamente mit Metallaufständerungen an. a) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 EEG 2009 unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwischen der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (künftig: EEG-Anlage) – das sind hier die FV-Module der Klägerin – und der baulichen Anlage, an bzw. auf der die FV-Module angebracht sind – dies betrifft hier die zwölf Betonfundamente mit Aufständerungen. Der Begriff der „baulichen Anlage“ ist im EEG nicht eigenständig definiert, der Gesetzgeber nimmt ersichtlich auf die Begriffsbestimmungen des öffentlichen Baurechts, insbesondere des BauGB und der Musterbauordnung der Länder, Bezug (vgl. nur Oschmann/Sösemann in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 32 Rn. 37). Der Begriff erfasst alle ortsfest errichteten Anlagen und damit auch die Betonfundamente und Aufständerungen auf dem Grundstück der Klägerin (so auch Salje, EEG, 5. Aufl. 2009, § 32 Rn. 23; a.A. offensichtlich Oschmann/ Sösemann, a.a.O., Rn. 37 a.E.). Im vorliegenden Rechtsstreit geht auch die Beklagte, vom Vorliegen baulicher Anlagen in Gestalt der Betonfundamente und Aufständerungen aus. b) Für die Bestimmung des Adressatenkreises der zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundvergütung in § 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009 kommt es nach dem 1. Halbsatz von Abs. 2 allein auf den Zweck der baulichen Anlage an. Denn der untergeordnete Nebensatz („… die vorrangig … errichtet worden ist …“) bezieht sich allein auf den – diesem Nebensatz vorangestellten – Begriff der baulichen Anlage und trifft damit bei semantischer Betrachtung eine nähere Bestimmung zum Kreis der erfassten baulichen Anlagen. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Regelungssystematik der §§ 32 und 33 EEG 2009, deren Stufung generell auf die unterschiedlichen Trägereinrichtungen der FV-Module abstellt (vgl. nur Salje, a.a.O., Rn. 19; Oschmann/ Sösemann, a.a.O., Rn. 23 ff.), sowie durch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 60 – zitiert auch in Salje, a.a.O., Rn. 21) und den Zweck der Regelung. Letzterer besteht darin, dass die mit der politisch gewollten Förderung der Nutzung u.a. von Solarenergie für die Stromerzeugung u.U. verbundenen negativen Wirkungen auf Natur und Landschaft vermieden oder zumindest begrenzt werden sollen, hier insbesondere die Versiegelung von bislang unbebauten Flächen allein zum Zwecke der Energieerzeugung (vgl. BT-Drs., a.a.O; ebenso auch Schomerus in: Frenz/ Müggenborg, EEG, 2. Aufl. 2011, § 32 Rn. 3; Salje, a.a.O., Rn. 20 f.). Der Senat folgt mit seiner Auffassung auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, in juris vor allem Tz. 31 ff.; bezogen auf § 11 Abs. 3 EEG 2004; ebenso Urteil v. 09.02.2011, VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184, hier zitiert nach juris). c) Der anderweitige Nutzungszweck der baulichen Anlage muss nur zum Zeitpunkt der Errichtung dieser baulichen Anlage bestanden haben. Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut, und zwar daraus, dass der „vorrangige Zweck“ als nähere Bestimmung des Verbs „errichtet“ formuliert ist und dass der Gesetzgeber als Zeitform das Perfekt verwendet hat (vgl. auch Schomerus, a.a.O., Rn. 32). Der Wortlaut steht in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der Gesetzesbegründung geäußerten Regelungsziel (vgl. BT-Drs. a.a.O.: „… Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks … genutzt wird. Eine vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Nutzung bleibt also bedeutungslos …“). Danach ist der derzeitige Nutzungszweck der baulichen Anlage erst recht aber der Nutzungszweck der EEG-Anlage im Rahmen der Anwendung des § 32 Abs. 2 EEG 2009 unbeachtlich. d) Schließlich genügt dann, wenn die bauliche Anlage z. Zt. ihrer Errichtung sowohl der Nutzung als Trägersystem der FV-Module als auch einem oder mehreren anderen Zwecken zu dienen bestimmt war, die Feststellung einer „vorrangigen“ anderweitigen Nutzung (vgl. dazu Salje, a.a.O., Rn. 28). Hierauf kommt es im vorliegenden Falle jedoch nicht an. 3. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss der Klägerin aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 vor. Die EEG-Anlage der Klägerin ist auf einer baulichen Anlage angebracht, die z. Zt. ihrer Errichtung ausschließlich als Trägersystem für EEG-Anlagen zu dienen bestimmt war. a) Für einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Errichtung der zwölf Betonfundamente einschließlich der hierauf befestigten Aufständerungen und der Aufnahme der Erzeugung von Solarstrom spricht bereits der zeitliche Zusammenhang. Für die bauliche Anlage der Klägerin wurde die Baugenehmigung im März 2008 erteilt. Die bauliche Anlage wurde etwa ab April 2008 bis April 2009 errichtet. Sogleich nach der Fertigstellung der Aufständerungen wurden diese jeweils mit FV-Modulen ausgerüstet. Unmittelbar nach Fertigstellung der Gesamtanlage bzw. sogar bereits kurz vor der endgültigen Fertigstellung, wurde die FV-Anlage am 05.03.2009 in Betrieb genommen. Es gab keinen Zeitraum, in dem die bauliche Anlage anderweitig als als Trägersystem für FV-Module genutzt wurde. b) Ganz maßgeblich spricht die baulich-konstruktive Gestaltung der Fundamente und Aufständerungen für den alleinigen Nutzungszweck als Trägersystem von FV-Modulen. Denn die zwölf Betonfundamente sind punktförmig angelegt. Ihre Anordnung lässt eine Nutzung als Gerüst einer zwölfteiligen Solaranlage zu; die Fundamente sind aber ersichtlich nicht geeignet, hierauf andere erweiterte bauliche Anlagen oder gar ein Gebäude zu errichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob eine Trägereinrichtung für eine zwölfteilige Solaranlage ohne die Sonderausstattung für die Gewinnung von Forschungsergebnissen auch billiger oder technisch weniger aufwendig hätte errichtet werden können. Unabhängig vom wirtschaftlichen Aufwand geht es konstruktiv um die Befestigung und die technische Umsetzung der Nachführung von FV-Modulen nach dem Sonnenstand sowie um die Aufnahme von Kühlsystemen, die ebenfalls lediglich eine dienende Funktion im Hinblick auf das Kühlungsobjekt, die FV-Module, haben sollten. Soweit die Klägerin weitere theoretische Nutzungsmöglichkeiten der baulichen Anlage anführt, sind die meisten genannten Beispiele ebenfalls mit der Anbringung von FV-Modulen auf den Aufständerungen verbunden. Jedenfalls stellen diese Beispiele allenfalls Nutzungsvarianten des Grundstücks dar, nicht aber anderweitige Nutzungsmöglichkeiten der konkret errichteten baulichen Anlage. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bestimmung des (vorrangigen oder ausschließlichen) Zwecks der Errichtung der baulichen Anlage nicht entscheidend darauf an, ob sich die behaupteten Kosten der Errichtung, des Betreibens und der Instandhaltung der Gesamtanlage aus der Einspeisevergütung refinanzieren lassen. Deshalb kann auch die Klärung der bestrittenen Behauptungen der Klägerin unterbleiben. Denn es kommt allenfalls auf die ökonomischen Aspekte der Errichtung der baulichen Anlage und deren Zuordnung zu etwaigen verschiedenen Nutzungszwecken an, nicht auf diejenigen der EEG-Anlage, der zugehörigen Mess- und Steuertechnik u.s.w.. Diese hat die Klägerin schon nicht vereinzelt dargelegt. Darüber hinaus ist aus dem Gesetz nicht erkennbar, dass der Anspruch des EEG-Anlagenbetreibers auf Grundvergütung in positiver wie in negativer Hinsicht davon abhängt, ob dessen Gesamtinvestition einer Wirtschaftlichkeitsprüfung standhält oder ob sie überhaupt rein wirtschaftlichen Aspekten folgt. d) Der getroffenen Feststellung steht das Nutzungskonzept der Klägerin für die Gesamtanlage nicht entgegen. aa) Allerdings sind bei der Feststellung der Zwecke der Errichtung der baulichen Anlagen auch subjektive Vorstellungen des Errichters zu berücksichtigen, soweit sie auch für einen objektiven Dritten erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2010, a.a.O. unter Berufung auf die entsprechende Spruchpraxis der Clearingstelle EEG; Oschmann/ Sösemann, a.a.O., Rn. 38). bb) Im vorliegenden Falle ergibt sich die Vorstellung der Klägerin, die Gesamtanlage als Forschungsanlage zur Entwicklung energieeffizienter FV-Trägersysteme zu nutzen, aus einer Vielzahl von objektivierbaren Anhaltspunkten. Hierzu zählen insbesondere der Unternehmensgegenstand der Klägerin, die – in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende – aufwendige Konstruktion und Ausstattung der Gesamtanlage, die Begründung des Baugenehmigungsantrages, der Einsatz von öffentlichen Beihilfen, die zweckgebunden für Forschungs- und Entwicklungsleistungen gewährt worden sind, sowie das Vorbringen der Klägerin zur Refinanzierung der Investitionen über Erträge aus innovativer Produktentwicklung. bb) Diese Vorstellungen der Klägerin betreffen jedoch die – nach den Vorausführungen zur Auslegung von § 32 Abs. 2 EEG 2009 nicht maßgeblichen – Zwecke der Errichtung der Gesamtanlage, nicht den Nutzungszweck der Betonfundamente mit Aufständerungen. Deren Zweck reduziert sich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten konzeptionellen Erwägungen der Klägerin darauf, Hilfsanlagen für die Befestigung der FV-Module zu sein. Der mit der Errichtung der baulichen Anlagen verbundene Verbrauch bislang unbebauter Flächen in einem städtebaulich unbeplanten Außenbereich erfolgt allein dazu, eine Solaranlage zu errichten und die Anbringung von FV-Modulen zu ermöglichen. Einem solchen Flächenverbrauch sollte mit der Regelung des § 32 Abs. 2 EEG 2009 aber gerade entgegengewirkt werden. e) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die bauliche Anlage der Klägerin so nicht errichtet worden wäre, wenn von Anfang an eine Anbringung von FV-Modulen nicht erlaubt worden wäre. Diese Hilfsüberlegung bestätigt den festgestellten alleinigen Zweck der Errichtung der Betonfundamente und Aufständerungen. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.