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Beschluss

2 Wx 15/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird.(Rn.13) 2. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit. Diese Vergütungsansprüche entstehen taggenau; für eine Verlegung des Beginns der Ausschlussfrist ist - anders, als bei Vergütungsansprüchen eines Betreuers - kein Raum.(Rn.15)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Magdeburg vom 15.11.2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 25.10.2010 wird die ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 25.10.2010 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 186,83 € festgesetzt. 2. Der weiter gehende Antrag des Beteiligten zu 1) auf Vergütungsfestsetzung wird abgewiesen. 3. Der über 186,83 € hinausgehende, dem Beteiligten zu 1) bereits ausgezahlte Betrag in Höhe von 1.012,49 € ist an die Landeskasse zurückzuerstatten. 4. Eine eventuelle weitere Rückforderung durch die Landeskasse gemäß §§ 1915, 1836e BGB bleibt vorbehalten. II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird.(Rn.13) 2. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit. Diese Vergütungsansprüche entstehen taggenau; für eine Verlegung des Beginns der Ausschlussfrist ist - anders, als bei Vergütungsansprüchen eines Betreuers - kein Raum.(Rn.15) I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Magdeburg vom 15.11.2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 25.10.2010 wird die ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 25.10.2010 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 186,83 € festgesetzt. 2. Der weiter gehende Antrag des Beteiligten zu 1) auf Vergütungsfestsetzung wird abgewiesen. 3. Der über 186,83 € hinausgehende, dem Beteiligten zu 1) bereits ausgezahlte Betrag in Höhe von 1.012,49 € ist an die Landeskasse zurückzuerstatten. 4. Eine eventuelle weitere Rückforderung durch die Landeskasse gemäß §§ 1915, 1836e BGB bleibt vorbehalten. II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Magdeburg ordnete auf Antrag einer Privatbank mit Beschluss vom 30.07.2004 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger. Zum Nachlass gehörte insbesondere ein Miteigentumsanteil von ½ an einem in der Gemarkung W. belegenen Grundstück. Mit weiterem Beschluss vom 04.04.2006 bestimmte das Amtsgericht den Wirkungskreis des Nachlasspflegers neu. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.07.2004 bis zum 04.04.2006 wurde dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung von 1.000 €, zu entnehmen aus dem Nachlass, bewilligt. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Magdeburg vom 01.06.2006, Az.: 351 IN 117/06, wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die weitere Miteigentümerin des o.a. Grundstücks strebte den Erwerb des Miteigentumsanteils des Erblassers aus dem Nachlass an. Der Beteiligte zu 1) wurde in dieser Angelegenheit tätig und erwirkte auch eine entsprechende Erweiterung der Bestimmung seines Wirkungskreises durch den Beschluss des Nachlassgerichts vom 01.08.2007. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zu UR Nr. 616/2007 des Notars K. H. in M. vom 03.08.2007 veräußerte der Beteiligte zu 1) in seiner Funktion als Nachlasspfleger den Miteigentumsanteil des Erblassers am Grundstück an die weitere Miteigentümerin. Die Willenserklärungen des Beteiligten wurden mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.09.2007 genehmigt. Der Beteiligte zu 1) wurde sodann im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages tätig. Mit Schreiben vom 30.08.2009 stimmte der Beteiligte zu 1) einer angekündigten Aufhebung der Nachlasspflegschaft nach erfolgter Umschreibung des Eigentumsanteils am o.a. Grundstück auf die Erwerberin zu. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Für meine Tätigkeit als Nachlasspfleger nach dem verstorbenen J. T. beantrage ich eine Vergütung in Höhe von 872,53 € (Guthaben aus dem KV-Notaranderkonto – Zinsen). Sollten noch Gerichtsgebühren zu zahlen sein, so bitte ich um Übersendung der Kostenrechnung; mein Vergütungsantrag soll dann um die Höhe der Kostenrechnung gekürzt werden.“ Mit Schreiben vom 25.10.2010 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit vom 04.04.2006 bis zum 25.10.2010 in Höhe von 1.224,39 € beantragt. Diesem Schreiben hat der Beteiligte zu 1) einen Tätigkeitsnachweis unter Aufführung von Datum, Art der Tätigkeit, Dauer in Minuten und sonstigen Aufwendungen beigefügt. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.11.2010 die Nachlasspflegschaft wegen Abwicklung des Nachlasses aufgehoben. Dieser Beschluss ist nicht angegriffen worden. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es die Nachlasspflegervergütung für den vorgenannten Zeitraum auf 1.199,32 € festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Schließlich hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15.11.2010 festgestellt, dass der aus der Landeskasse zu erstattende Vergütungsanspruch auf die Landeskasse übergegangen ist. Die beiden letztgenannten Beschlüsse wurden dem Beteiligten zu 2) am 22.11.2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.11.2010, beim Nachlassgericht offensichtlich eingegangen am 30.11.2010, hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Beteiligte zu 2) die Herabsetzung der festgesetzten Vergütung auf 177,91 €. Er meint, dass ein Vergütungsanspruch für die Zeit vor dem 01.07.2009 erloschen sei, weil er nicht rechtzeitig beim Nachlassgericht geltend gemacht worden sei. Das Nachlassgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 08.02.2011 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. B. I. Auf das vorliegende Verfahren der Vergütungsfestsetzung findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das FamFG Anwendung, weil der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1), mit dem das Verfahren eingeleitet worden ist, nach dem 01.01.2009 gestellt worden ist. Jeder Vergütungsantrag leitet ein selbständiges Verfahren i.S. von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG ein (vgl. Beschluss des Senats v. 26.01.2011, 2 Wx 17/10). II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Landeskasse ist beschwerdebefugt i.S. von §§ 59, 168 FamFG. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. III. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass ein Nachlasspfleger, der – wie der Beteiligte zu 1) – die Pflegschaft berufsmäßig führt, nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 VBVG grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat. Anders als bei Betreuern, entsteht ein Vergütungsanspruch nicht pauschal nach Zeiteinheiten des Bestehens der Betreuung (§ 5 VBVG), sondern für jede konkret aufgewandte und erforderliche Stunde zur Nachlasspflege (§ 3 Abs. 1 VBVG). Hier hat der Beteiligte zu 1) seine Tätigkeiten auch taggenau und stundenweise nachgewiesen. 2. Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner Entstehung beim Nachlassgericht (§ 1962 BGB) geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist ist – entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.02.2011 – unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass i.S. von § 1836d BGB analog handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (vgl. § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB), systematisch aus der Regelung der Subsidiärhaftung der Staatskasse bei Mittellosigkeit nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG sowie aus dem Wortlaut des § 2 VBVG, welcher eine Beschränkung auf mittellose Nachlässe nicht erkennen lässt. Hierfür spricht schließlich auch der Regelungszweck: Die Vorschrift wurde in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1835a Abs. 4 BGB geschaffen (vgl. Diederichsen in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Anh zu § 1836 (§ 2 VBVG) Rn. 1); mit jener Vorschrift jedoch wird das Ziel verfolgt, den Vormund zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem vermögenden Mündel anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme des Mündels nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 27; vgl. auch Jaschinski in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 2 VBVG Rn. 1). Damit kann die Ausschlussfrist ihrer Hauptfunktion nur gerecht werden, wenn sie gerade auch für vermögende Mündel bzw. – hier – vermögende Nachlässe gilt (so auch: Weidlich in: Palandt, a.a.O., § 1960 Rn. 22; Jaschinski, a.a.O., Rn. 5). 3. Die angefochtene Vergütungsfestsetzung des Nachlassgerichts erstreckt sich zu Unrecht auch auf solche Vergütungsansprüche, die z. Zt. der erstmaligen ordnungsgemäßen Geltendmachung am 25.10.2010 bereits erloschen waren. a) Der in § 2 S. 1 VBVG normierte materiell-rechtliche Ausschluss erfasst alle Vergütungsansprüche des Beteiligten zu 1), die vor dem 25.07.2009 entstanden sind. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung, die hier weit vor dem o.a. Stichtag lag, allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.04.2010, I-3 Wx 7/10, FamRZ 2011, 141). Die Vergütungsansprüche entstehen taggenau. Anders als bei Betreuern, gilt insbesondere § 9 VBVG nicht, so dass für Erwägungen, den Beginn der Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBVG erst auf den Beginn des Folgemonats (vgl. BGH, Beschluss v. 28.05.2008, XII ZB 53/08, FamRZ 2008, 1611) bzw. gar auf das Ende eines Quartals (statt vieler nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.2010, I-25 Wx 82/09 – zitiert nach juris, m.w.N.) zu verlegen, kein Raum ist (entgegen Weidlich, a.a.O., Rn. 22). Der Nachlasspfleger darf seine Vergütungsansprüche ohne zeitliche Beschränkungen unmittelbar nach ihrer Entstehung geltend machen. b) Auf die Kenntnis des Nachlasspflegers über den richtigen Anspruchsgegner, also hier über den Umstand, ob sich die Vergütungsansprüche gegen den Nachlass – und zwar hier als Masseverbindlichkeit – oder gegen die Landeskasse – wegen inzwischen eingetretener Mittellosigkeit des Nachlasses – richten, kommt es für den Fristablauf und den Eintritt der Rechtswirkungen des Fristablaufes nicht an. Denn der Beteiligte zu 1) konnte seine Vergütungsansprüche in beiden Fällen gegenüber dem Nachlassgericht geltend machen; diese Geltendmachung hätte die Frist bei rechtzeitiger Ausübung in jedem Falle gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 06.11.2006, 15 W 328/06; Jaschinski, a.a.O., Rn. 6). c) Das Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 30.08.2009 ist nicht geeignet, die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG zu wahren. Die Frist kann nur gewahrt werden durch einen vom Nachlassgericht hinreichend überprüfbaren Antrag auf Vergütungsfestsetzung (vgl. OLG München, Beschluss v. 27.01.2006, 33 Wx 76/05, OLGR 2006, 435; auch Diederichsen, a.a.O., Rn. 3). Da sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach dem Zeitaufwand für konkrete Tätigkeiten der Nachlasspflege richtet, ist für eine ordnungsgemäße Geltendmachung eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach Datum, Art und Dauer vorzunehmen, so wie es der Beteiligte zu 1) mit seinem Antrag vom 25.10.2010 getan hat. Dem gegenüber war der Vergütungsantrag vom 30.08.2009 ersichtlich nicht am eigenen Zeitaufwand, sondern an der Höhe des noch vorhandenen Guthabens auf dem Notaranderkonto orientiert. d) Fristwahrend war mithin erst der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.10.2010, mit dem das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren auch eingeleitet worden ist. e) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht ein – noch nicht erloschener – Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) nur für diejenigen Tätigkeiten am 30.08. und 01.10.2009 sowie für die im Zeitraum vom 16.03. bis 25.10.2010 erbrachten Pflegeleistungen. Insoweit sind 290 Minuten Arbeitsaufwand (4,8 Stunden á 25,00 €), Auslagen in Höhe von 37,00 € sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 29,83 € in Ansatz zu bringen, woraus sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 186,83 € ergibt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da das Rechtsmittel ganz überwiegend erfolgreich war, besteht insoweit keine Kostenpflicht. Im Übrigen sieht der Senat von einer Auferlegung von Kosten ab. Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens war angesichts der getroffenen Kostenlastentscheidung entbehrlich.