Urteil
2 U 100/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 erfasst grundsätzlich auch die isolierte Geltendmachung eines einzelnen Anspruches aus dem Katalog des § 59 Abs. 1 EEG 2009 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.(Rn.30)
(Rn.31)
2. Durch § 59 Abs. 2 EEG 2009 wird der Zugang eines Anlagenbetreibers zu einem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz dadurch erleichtert, dass der Anlagenbetreiber von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit ist, solange die gesetzliche Vermutung des Verfügungsgrundes nicht widerlegt worden ist.(Rn.36)
(Rn.38)
3. Zur Widerlegung des Verfügungsgrundes durch unstreitigen Prozess-Stoff bei einem Anspruch auf Abschlagszahlung auf die EEG-Vergütung nach §§ 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 EEG 2009, welche vom Netzbetreiber im Hinblick auf §§ 16 Abs. 6 i.V.m. 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) EEG 2009 verwehrt wird.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 erfasst grundsätzlich auch die isolierte Geltendmachung eines einzelnen Anspruches aus dem Katalog des § 59 Abs. 1 EEG 2009 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.(Rn.30) (Rn.31) 2. Durch § 59 Abs. 2 EEG 2009 wird der Zugang eines Anlagenbetreibers zu einem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer Leistungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz dadurch erleichtert, dass der Anlagenbetreiber von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit ist, solange die gesetzliche Vermutung des Verfügungsgrundes nicht widerlegt worden ist.(Rn.36) (Rn.38) 3. Zur Widerlegung des Verfügungsgrundes durch unstreitigen Prozess-Stoff bei einem Anspruch auf Abschlagszahlung auf die EEG-Vergütung nach §§ 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 EEG 2009, welche vom Netzbetreiber im Hinblick auf §§ 16 Abs. 6 i.V.m. 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) EEG 2009 verwehrt wird.(Rn.39) Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. A. Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen, welches Baubedarfsstoffe aus Kunststoff herstellt. Sie betreibt an ihrem Unternehmenssitz im A. drei Wasserkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von insgesamt 778 kWh. Die Anlagen wurden nach schrittweiser Sanierung der zuvor bereits vorhandenen Mühlgräben in den Jahren 1992 bis 1998 errichtet und in Betrieb genommen. Der in diesen Wasserkraftanlagen erzeugte Strom wird in das Verteilnetz der Verfügungsbeklagten eingespeist. Hierfür erhielt die Verfügungsklägerin bis zum 31.12.2010 eine besondere EEG-Einspeisevergütung. Die Prozessparteien streiten darum, ob die Verfügungsbeklagte berechtigt war, ab dem 01.01.2011 die Fortzahlung der EEG-Einspeisevergütung davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerin an ihren Wasserkraftanlagen Einrichtungen des Netzsicherheitsmanagements installiert. Die Verfügungsbeklagte forderte die Verfügungsklägerin im Jahre 2010 mehrfach auf, bis zum 01.01.2011 die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an ihrem Netzsicherheitsmanagement zu schaffen, und wies darauf hin, dass die Verfügungsklägerin hierzu nach §§ 6 S. 1 Nr. 1 lit. a), 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 verpflichtet sei und dass eine Nichtteilnahme nach § 16 Abs. 6 EEG 2009 zum Wegfall der Pflicht zur Zahlung der besonderen Einspeisevergütung führe. Die Verfügungsklägerin lehnte mit Schriftsatz vom 13.12.2010 eine Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement der Verfügungsbeklagten endgültig ab. Mit Wirkung zum 01.01.2011 zahlte die Verfügungsbeklagte für den von der Verfügungsklägerin eingespeisten Strom lediglich eine marktmäßige Vergütung. Sie begründete ihre Weigerung der Auszahlung der besonderen Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 - monatlich durchschnittlich ca. ... € - mit Schreiben vom 15.03.2011 mit der unterlassenen Teilnahme der Verfügungsklägerin am Netzsicherheitsmanagement. Ende März 2011 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer Leistungsverfügung, gerichtet auf eine angemessene Abschlagszahlung auf die Einspeisevergütung nach § 23 EEG 2009 ab dem 01.01.2011, beantragt. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes hat sie sich auf § 59 Abs. 2 EEG 2009 berufen. Hilfsweise hat sie eine Dringlichkeit daraus abgeleitet, dass sie die EEG-Einspeisevergütung zur Vergütung des Mühlgrabenwartes sowie zur Instandhaltung und Sanierung der Mühlgräben benötige und dass ihr bei Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement der Verfügungsbeklagten eine wasserrechtliche Untersagung des Kraftwerksbetriebes drohe. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung am 09.05.2011 mit ihrem am 31.05.2011 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits an einem Verfügungsgrund fehle. Der Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 sei für die Klärung der hier streitigen Rechtsfrage, ob die Verfügungsbeklagte auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 lit. a) EEG 2009 zur Zahlung der erhöhten EEG-Vergütung verpflichtet sei, nicht eröffnet. Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung. Sie hat zugleich mit der Berufung die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und begehrt eine Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Kostentragung in beiden Instanzen. Der Erledigungserklärung liegt zugrunde, dass die Verfügungsklägerin inzwischen am 03.05.2011 einen Signalempfänger für das Netzsicherheitsmanagement der Verfügungsbeklagten installiert und der Verfügungsbeklagten dessen Betriebsbereitschaft angezeigt hat. Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin am 05.05.2011 eine Kontrolle der Funktionsbereitschaft vorgenommen und die Einrichtung abgenommen. Für die Zeit seit dem 06.05.2011 zahlt die Verfügungsbeklagte die Einspeisevergütung nach § 23 EEG 2009. Die Verfügungsklägerin vertritt die Ansicht, dass für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich ein Verfügungsgrund nach § 59 Abs. 2 EEG 2009 vorgelegen habe. Diese Vorschrift sei auch im vorliegenden Falle anwendbar, der Grund für die Verweigerung der Vergütungszahlung sei hierfür unerheblich. Im Übrigen wiederholt sie die erstinstanzlich angeführten Gründe für die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Pflicht der Verfügungsbeklagten zur Vornahme einer angemessenen Abschlagszahlung. Die Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin nicht angeschlossen und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat zu keinem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes gehabt; ihr fehlt hierfür ein Verfügungsgrund. I. Mit der Erledigungserklärung, der sich die Verfügungsbeklagte nicht angeschlossen hat, hat die Verfügungsklägerin ihre bisherige Klage in der Weise geändert, dass nunmehr der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gestellt wird (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91a Rn. 34 m.w.N.). Dieser Feststellungsantrag hätte Erfolg, wenn der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich zulässig und begründet gewesen wäre, insbesondere auch ein Verfügungsgrund vorgelegen hätte, und wenn sich die Hauptsache durch die Teilnahme der Verfügungsklägerin am Netzsicherheitsmanagement der Verfügungsbeklagten seit dem 06.05.2011 erledigt hätte. II. Die Berufungsanträge der Verfügungsklägerin sind zulässig. Insbesondere ist es statthaft, die Erledigung der Hauptsache mit der Berufungsbegründung zu erklären (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn. 18 für die übereinstimmende Erledigungserklärung und Rn. 36 für die einseitige Erledigungserklärung). Die Erledigungserklärung setzt zu ihrer Wirksamkeit zunächst die Zulässigkeit der Berufung voraus (vgl. BGH, Beschluss v. 28.10.2008, VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 ). Zudem ist nach § 533 ZPO erforderlich, dass die Klageänderung zumindest sachdienlich ist und über sie auf der Grundlage des nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Prozessstoffes entschieden werden kann. Alle vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. III. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die begehrte einstweilige Verfügung wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes von Anfang an nicht zu erlassen war. 1. a) Die Verfügungsklägerin hat den Erlass einer Leistungsverfügung i.S. von § 940 ZPO angestrebt. Charakteristisch für den einstweiligen Rechtsschutz ist, dass einerseits die Entscheidung auf der Grundlage einer verkürzten, letztlich nur summarischen Prüfung des Verfügungsanspruchs durch das Gericht getroffen wird, was zusätzliche Prozessrisiken für beide Verfahrensbeteiligte beinhaltet, und dass andererseits durch die zu treffende Entscheidung allenfalls ein einstweiliger Zustand geregelt wird, was regelmäßig eine nochmalige gerichtliche Geltendmachung im Hauptsacheverfahren notwendig macht. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Eine abschließende Klärung der zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Streitfrage der grundrechtskonformen Auslegung des § 16 Abs. 6 EEG 2009 bei seiner Anwendung auf sog. Altanlagen ist in diesem Verfahren nicht ohne Weiteres zu erwarten. Die Vorläufigkeit einer etwaigen Leistungsverfügung wäre hier zwar dadurch gewahrt, dass lediglich die Zahlung eines Abschlages verlangt worden ist (insoweit abweichend zu den Konstellationen bei Tüngler in: Frenz/Müggenborg, EEG, 2. Aufl. 2011, § 59 Rn. 36 ). Damit hätte selbst im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung aus Sicht der Verfügungsklägerin stets der Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung einschließlich der Möglichkeit der Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs der Verfügungsbeklagten bestanden. Zudem hat die Verfügungsklägerin ihre Leistungsverfügung auch auf eine betragsmäßig reduzierte Befriedigung ihrer vermeintlichen Vergütungsansprüche gerichtet, was im Falle der Endabrechnung der Jahresvergütung auch aus ihrer Sicht zur Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines die Abschlagszahlungen u.U. überschießenden Vergütungsanspruches führen könnte. Insgesamt erhöhen die genannten Umstände die Wahrscheinlichkeit einer nochmaligen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Hauptsacheverfahren. b) Um eine sachgerechte Nutzung der Ressourcen gerichtlichen Rechtsschutzes zu erreichen und die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu begrenzen, ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass ein dringendes Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme dieser besonderen Art des Rechtsschutzes besteht. Hierfür wird regelmäßig verlangt, dass der Antragsteller auf die sofortige (Teil-) Erfüllung dringend angewiesen und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht rechtzeitig möglich ist (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 6 m.w.N.). Dieses besondere Rechtsschutzinteresse ist in Anlehnung an § 920 ZPO (vgl. § 936 ZPO) der sog. Verfügungsgrund, der in den §§ 935, 940 ZPO Konkretisierungen erfahren hat. Für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt es letztlich stets auf eine wertende Betrachtung und Abwägung der Vor- und Nachteile einer Eilentscheidung für beide Verfahrensbeteiligte an. Diese Abwägung ist auch im vorliegenden Falle vorzunehmen. c) Der allgemeinen Notwendigkeit des Bestehens eines Verfügungsgrundes steht die Vorschrift des § 59 EEG 2009 nicht entgegen. Zwar stellt § 59 EEG 2009 eine spezielle Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz dar; dieser aktuell geltenden Regelung ging zeitlich § 12 Abs. 5 EEG 2004 voraus. Während § 59 Abs. 1 EEG 2009 den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung bestimmt, beinhaltet § 59 Abs. 2 EEG 2009 eine von den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen abweichende Bestimmung zum Verfügungsgrund, deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Auslegung und Handhabung der gesamten Vorschrift ist derzeit umstritten. Einigkeit besteht jedoch - soweit ersichtlich - über die grundlegende Funktion dieser Norm. Einerseits sollte mit dieser Regelung ein erleichterter Zugang von Anlagenbetreibern zum einstweiligen Rechtsschutz ermöglicht werden, um über die Inanspruchnahme von Individualrechtsschutz die u.U. von einem Netzbetreiber ausgehenden Behinderungen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien und damit für die Erhöhung des Anteils des Stroms aus erneuerbaren Energien an der Gesamtmenge der Stromerzeugung in Deutschland abzubauen. Andererseits wird eine sachgerechte Begrenzung des Zugangs zum einstweiligen Rechtsschutz, wie sie allgemein im Zivilprozessrecht gilt, auch im Bereich des EEG 2009 für erforderlich erachtet, damit nicht jeglicher Streit um eventuelle Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber nach dem EEG zu einer „doppelten“ Inanspruchnahme von Rechtsschutz - erst einstweilig und dann in der Hauptsache - führt. Lediglich die Interpretationsansätze für die Art und den Umfang dieser Begrenzung differieren. Dieses teleologische Grundverständnis der Norm teilt der Senat. Es entspricht dem Inhalt der Begründungen für die Einführung des § 12 Abs. 5 EEG 2004 im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit … v. 01.04.2004, BT-Drs. 15/2863, S. 17 zu Änderungsantrag Nr. 12 Nummer 4 rechte Spalte - Begründung der Fraktionen – und S. 46 zu § 12 Abs. 5 rechte Spalte - Begründung des Ausschusses), der Begründung des Gesetzentwurfes vom 18.02.2008 zu § 59 EEG 2009 (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 74; zu § 59, dort linke Spalte) und auch der allgemeinen Zielstellung des Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 2 EEG 2009). 2. Der Senat erachtet - anders als das Landgericht - den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich von § 59 EEG 2009 für den vorliegenden Fall für eröffnet. a) Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 EEG 2009 enthält eine Aufzählung von bestimmten Ansprüchen des Anlagenbetreibers gegen einen Netzbetreiber unter Bezeichnung sowohl der Anspruchsnormen (§§ 5, 8, 9 und 16 EEG 2009) als auch der möglichen Leistungsziele (Auskunftserteilung, vorläufiger Anschluss der Anlage, unverzügliche Netzoptimierung/Netzverstärkung oder unverzüglicher Netzausbau, Abnahme von Strom und Leistung einer angemessenen Abschlagszahlung). Der hier von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung ist in der Aufzählung aufgeführt. b) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass § 59 EEG 2009 in sachlicher Hinsicht lediglich dann anwendbar ist, wenn alle in Abs. 1 aufgezählten Ansprüche vom Antragsteller gleichzeitig, also kumulativ geltend gemacht werden, findet diese Ansicht schon im Wortlaut der Vorschrift, aber auch sonst keine ausreichende Stütze. aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Die Vorschrift enthält eine Aufzählung von verschiedenen Ansprüchen. Bei semantischer Betrachtung sind die aufgeführten Modifikationen der Ansprüche eines Anlagenbetreibers nach § 9 EEG 2009 - Netzoptimierung, Netzverstärkung bzw. Netzausbau - durch ein „oder“ verknüpft und mithin als eine Gruppe alternativ auftretender Ansprüche definiert. Der Anspruch auf Abnahme des Stroms nach § 8 EEG 2009 sowie derjenige auf dessen angemessene Vergütung nach § 16 EEG 2009 sind im Normtext durch ein „und“ verbunden, was eine kumulative Geltendmachung nahelegen könnte (dazu sogleich). Hinsichtlich der sonstigen Verknüpfungen der Ansprüche untereinander gibt die Aufzählung jedoch keinen Anhaltspunkt, die erfolgte Trennung durch Komma-Setzung kann sowohl den Erklärungswert einer „und“-Verknüpfung als auch denjenigen einer „oder“-Verknüpfung haben (so auch insbesondere Lehnert in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 59 Rn. 17; Reshöft in: Reshöft, EEG, § 59 Rn. 16 f.). bb) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung widerspricht jedoch sowohl dem teleologischen Ansatz als auch der Gesetzesgenese. (1) Der Gesetzgeber hat den Katalog derjenigen Ansprüche eines Anlagenbetreibers gegen einen Netzbetreiber, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden können, in § 59 Abs. 1 EEG 2009 gegenüber der Aufzählung in § 12 Abs. 5 EEG 2004 erweitert. Mit dieser Ergänzung verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Anlagenbetreibern zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten einzuräumen (vgl. Salje, EEG, 5. Aufl. 2009, § 59 Rn. 4). In der Rechtspraxis hatte sich gezeigt, dass nicht nur Streitigkeiten um den Anschluss sowie über die Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Behinderung des Ausbaus dieses Energieerzeugungssektors geführt hatten. Deutliche Verschlechterungen der Verhandlungspositionen der Anlagenbetreiber im Rahmen des Abschlusses eines Einspeisevertrages mit dem zuständigen Netzbetreiber waren u.a. auch durch unzureichende Informationen (z. Bsp. über mögliche alternative Verknüpfungspunkte) verursacht worden oder durch einen u.U. unzureichenden, d.h. nicht mit dem Ausbau der dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Schritt haltenden Netzausbau. Die Einbeziehung dieser Ansprüche in den Katalog des § 59 Abs. 1 EEG 2009 erfolgte zum Abbau weiterer Hindernisse bei der Erhöhung des Anteils des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms an der Gesamtmenge des in Deutschland erzeugten Stroms. Ginge man, wie das Landgericht, davon aus, dass alle in § 59 Abs. 1 EEG 2009 aufgeführten Ansprüche kumulativ geltend gemacht werden müssten, um den erleichterten Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, so hätte diese Erweiterung des Katalogs der einbezogenen Ansprüche jedoch die gegenteilige, nämlich eine begrenzende Wirkung. Sie führte dazu, dass in zahlenmäßig weniger Fällen der erleichterte Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz möglich wäre. Dies widerspräche der Intension des Gesetzgebers, der nicht nur eine Verstärkung der Regelung solcher Ansprüche (z. Bsp. in § 9 EEG 2009 gegenüber § 4 Abs. 2 EEG 2004) für erforderlich gehalten hat, sondern auch deren beschleunigte, wenn auch nur vorläufige Durchsetzung. (2) Ebenso zeigt die weitere Ergänzung der Regelung, nämlich in zeitlicher Hinsicht, dass es möglich sein soll, den einstweiligen Rechtsschutz schon besonders frühzeitig in Anspruch zu nehmen („… bereits vor Errichtung der Anlage …“, vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/81148 S. 74 rechte Spalte 2. Absatz; in Reaktion z. Bsp. auf LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 05.08.2005, 12 O 299/05). Die gleichzeitige Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung über den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt vor Errichtung der Anlage oder eines Anspruchs auf Netzausbau zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für einen technisch und wirtschaftlich günstigen Verknüpfungspunkt mit einem Anspruch auf vorläufigen Anschluss oder gar bereits auf Abnahme und Vergütung von Strom wäre allenfalls möglich, wenn die Durchführung aller Maßnahmen weit fortgeschritten und deren Fertigstellung äußerst kurzfristig umsetzbar wären, was regelmäßig nicht der Fall sein wird. Die Intension des Gesetzgebers bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs in zeitlicher Hinsicht war vor allem, einen zeitlichen Parallellauf von Anlagenerrichtung und Herstellung der technischen Eignung zum Netzanschluss dieser Anlage zu erreichen (Netzausbau „just in time“; vgl. Salje, a.a.O., § 59 Rn. 4), diese Maßnahmen sind aber der Abnahme und Vergütung von Strom jedenfalls deutlich zeitlich vorgelagert. Der angestrebte Beschleunigungseffekt für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien würde in sein Gegenteil verkehrt durch die Annahme der Notwendigkeit einer kumulativen Geltendmachung aller genannten Ansprüche. (3) Nicht zuletzt spricht gegen die Auffassung des Landgerichts der Aspekt, dass ein solcher Regelungsgehalt dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumen würde, die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz durch den Anlagenbetreiber insgesamt dadurch zu erschweren, dass er einen der genannten Ansprüche vorgerichtlich anerkennt, z. Bsp. auch den - regelmäßig zeitlich nachgelagerten - Anspruch auf Abnahme und angemessene Vergütung nach den Vorschriften des EEG 2009. Dass die Ergänzung der Vorschriften ein solches Regelungsziel verfolgte, ist nicht ersichtlich und äußerst fernliegend. cc) Ist nach dem Vorausgeführten grundsätzlich auch eine isolierte Geltendmachung nur eines Anspruches aus dem Katalog in § 59 Abs. 1 EEG 2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, kommt es für das vorliegende Verfahren weiter darauf an, ob dies auch für eine isolierte Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ohne Streit über die Abnahmepflicht des Netzbetreibers - wie hier - gilt. Aus den vorgenannten Gründen kann trotz der „und“-Verknüpfung zwischen den in § 59 Abs. 1 EEG 2009 aufgeführten Ansprüchen auf (vorläufige) Abnahme des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms und auf angemessene Abschlagszahlung der Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nicht generell versagt werden, wenn der Netzbetreiber den Strom abnimmt, wie es auch hier der Fall ist. Denn auch wenn der Förderzweck der gesetzlichen Regelungen allein durch die Einspeisung von Strom erreicht wird, ist dem Solvenzinteresse des Anlagenbetreibers angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Salje, a.a.O., § 59 Rn. 22; so auch Lehnert, a.a.O., § 59 Rn. 17, 22). Die „und“-Verknüpfung im Wortlaut der Norm lässt sich auch allein aus der synallagmatischen Verbindung beider Ansprüche im Rahmen eines Rechtsverhältnisses über die Einspeisung von Strom erklären. c) Schließlich ist auch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 59 Abs. 1 EEG 2009 auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. mit der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht zu rechtfertigen. aa) Allerdings könnten nach dem Zweck des § 59 EEG 2009 vom Anwendungsbereich der Regelung solche Verfahren auszuschließen sein, bei denen die begehrte Leistungsverfügung nicht in einem Zusammenhang mit der Frage steht, ob der Anlagenbetreiber überhaupt Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz einspeist oder nicht. Denn der erleichterte Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz soll, wie vorausgeführt, eröffnet werden, um dem Anlagenbetreiber eine Möglichkeit zur beschleunigten, wenn auch vorläufigen Beseitigung von Hindernissen für die Einspeisung zu geben. Die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ist der entscheidende Aspekt für die Erreichung des in § 1 Abs. 2 EEG 2009 definierten Ziels. Steht dem gegenüber die Einspeisung des Stroms gar nicht in Frage, so kann der einstweilige Rechtsschutz den ihm zugedachten Zweck nicht erfüllen (vgl. Salje, a.a.O., § 59 Rn. 22). Zweifelhaft mag allenfalls sein, inwieweit dieser gesetzgeberische Wille ausreichenden Niederschlag in der Regelung selbst gefunden hat. Die Frage kann hier offen bleiben. bb) Weiter ergibt sich aus der Gesetzesgenese, insbesondere unter Einbeziehung der Entstehung der Vorgängerregelung im EEG 2004, dass es dem Gesetzgeber vorrangig um die Beseitigung von Hindernissen für die Einspeisung von Strom aus neuen Anlagen ging. Die angeführten Motive beziehen sich auf solche neuen Anlagen; die o.a. zeitliche Vorverlagerung des Zugangs zum einstweiligen Rechtsschutz vor den Abschluss der Anlagenerrichtung unterstreicht diese Erwägung. cc) Im Hinblick auf den Gesetzeszweck, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms an der Gesamtmenge des in Deutschland erzeugten Stroms dauerhaft zu steigern, ist jedoch kein Grund erkennbar, diejenigen Fälle, in denen sich aus dem Wegfall einer zuvor kontinuierlich gezahlten EEG-Einspeisevergütung für eine Bestandsanlage die Gefahr der Einstellung und Beendigung der Stromeinspeisung ergeben könnte, generell vom Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 auszunehmen. Auch wenn bei Einführung der EEG-Regelungen die Probleme mit der Neuerrichtung und -inbetriebnahme von Anlagen naturgemäß überwogen und daher im Fokus des Gesetzgebers standen, ergibt sich hieraus keine Ausschließlichkeit. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der erleichterte Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz dadurch beseitigt werden könnte, dass der Netzbetreiber kurzfristig den jeweiligen Anspruch anerkennt und erst unmittelbar nach der ersten Stromeinspeisung seinen abweichenden Rechtsstandpunkt offenbart. 3. Die Anwendung der Vorschrift des § 59 EEG 2009 führt im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zur Zulässigkeit der ursprünglichen Anträge der Verfügungsklägerin. a) Mit § 59 Abs. 2 EEG 2009 wird der Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere zum Erlass einer Leistungsverfügung, dadurch erleichtert, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gesetzlich vermutet wird, d.h. dass der Anlagenbetreiber von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit wird (ebenso Salje, a.a.O., § 59 Rn. 20 bis 22; Lehnert, a.a.O., § 59 Rn. 25; Tüngler, a.a.O., § 59 Rn. 19). Diese gesetzliche Vermutung ist aber widerlegbar. aa) Zwar könnte der Wortlaut, wonach die in §§ 935, 940 bezeichneten Voraussetzungen nicht „vorliegen“ müssen, auch so zu verstehen sein, dass ein Verfügungsgrund ganz entbehrlich ist. Für eine so weitgehende Regelung ist schon ein gesetzgeberisches Motiv nicht erkennbar. Die Gesetzesbegründung vom 18.02.2008 nimmt vielmehr ausdrücklich auf den Wegfall der anfänglichen Darlegung eines Verfügungsgrundes Bezug (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 74; dort linke Spalte, vorletzter Absatz: „… ohne darlegen zu müssen …“). Zweifel ergeben sich jedoch insbesondere aus der Eröffnung des Ermessensspielraumes für das Gericht („Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, …“), was eine sachgerechte Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vor Ermessensausübung voraussetzt. bb) Maßgeblich ist für den Senat der Vergleich mit der gleichartigen Regelung des § 12 Abs. 2 UWG (vgl. auch Tüngler, a.a.O., § 59 Rn. 24). Hierfür ist allgemein anerkannt, dass lediglich eine Befreiung des Antragstellers von der Darlegung und Glaubhaftmachung erfolgt, solange eine Widerlegung nicht erfolgt ist (vgl. grundlegend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 54 Rn. 18; Büscher in: Fezer, UWG, 2010, § 12 Rn. 74 ff.; Schlinghoff in: MüKo-UWG, 2006, § 12 Rn. 367, 372, 379). Ebenso wie bei wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen, bei denen nach der gesetzgeberischen Wertung aus dem Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbsverhaltens regelmäßig auf eine Dringlichkeit der vorläufigen Unterbindung dieses Verhaltens geschlossen werden kann, ist die gesetzgeberische Entscheidung nachvollziehbar, dass die Vereitelung eines der genannten Ansprüche eines Anlagenbetreibers grundsätzlich zu einer Verzögerung oder Behinderung der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien führen kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann jedoch nur im konkreten Einzelfall geprüft und bewertet werden. b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 14.11.2011 kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht nur aufgrund streitigen Vorbringens des Antragsgegners, hier der Verfügungsbeklagten, in Verbindung mit einer ausreichenden Glaubhaftmachung durch diese in Betracht, sondern auch durch unstreitigen Prozessstoff oder sogar allein durch eigenes Vorbringen oder Verhalten des Antragstellers. Als bekanntester Fall der Selbstwiderlegung (der hier allerdings nicht vorliegt) ist beispielsweise eine Prozesssituation anerkannt, in welcher der Antragsteller nach Entstehung des Verfügungsanspruchs und der Dringlichkeit seiner Durchsetzung nicht unverzüglich tätig wird und die gerichtliche Geltendmachung unangemessen lange hinauszögert bzw. seine Obliegenheit zur Verfahrensförderung verletzt. c) Im vorliegenden Fall ist die Dringlichkeit des Erlasses der begehrten Leistungsverfügung aufgrund des überwiegend unstreitigen Prozessstoffes als widerlegt anzusehen. aa) Bedeutung kommt zunächst der Vornahme bzw. Nichtvornahme der Stromeinspeisung, für welche die Abschlagszahlung geltend gemacht wird, zu. Hier stand die Einspeisung des von der Verfügungsklägerin mittels Wasserkraft erzeugten Stroms zu keiner Zeit in Frage. Die Verfügungsbeklagte war stets bereit, den Strom abzunehmen, und sie hat ihn auch in dem Zeitraum nach dem 01.01.2011 kontinuierlich abgenommen. Streitig war lediglich die Höhe der Vergütung des ab dem 01.01.2011 eingespeisten Stroms, also ob eine besondere Vergütung nach den §§ 16, 23 EEG 2009 zu zahlen sei oder ein bloßes marktmäßiges, d.h. an den börsennotierten Preisen orientiertes Entgelt. Besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten jedoch lediglich ein Streit um finanzielle Fragen, so besteht ein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nur, wenn die Einnahmeausfälle beim Anlagenbetreiber aus wirtschaftlichen Gründen zur Gefährdung der Stromeinspeisung führen. bb) Gegen eine Dringlichkeit der Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Verfügungsklägerin spricht ganz erheblich, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ein Nebenerwerb der Verfügungsklägerin ist. Die Verfügungsklägerin betreibt ihr Hauptgewerbe in einem völlig anderen Geschäftsfeld, d.h. dass der wirtschaftliche Erfolg bzw. Misserfolg des Unternehmens und insbesondere sein Fortbestand nicht von den wirtschaftlichen Ergebnissen der Energieerzeugung bestimmt wird. (1) Die in der Rechtsprechung der mit der Auslegung von § 12 Abs. 5 EEG 2004 befassten Gerichte bzw. in der einschlägigen Kommentarliteratur z.T. vorgenommene Unterscheidung danach, ob Gegenstand der Leistungsverfügung ein Anspruch auf Grundvergütung oder ein Anspruch auf Zusatzvergütungen (vgl. LG Gera, Urteil v. 11.04.2005, 3 HK O 46/05; Lehnert, a.a.O., § 59 Rn. 15) bzw. ein Anspruch auf Anerkennung günstigerer Vergütungsbemessungskriterien (selbständige oder modulare Anlage, so LG Braunschweig, Urteil v. 31.03.2009, 8 O 117/09; LG Potsdam, Beschluss v. 19.03.2009, 3 O 89/09; LG Neuruppin, Urteil v. 27.02.2009, 3 O 30/09, RdE 2009, 301; LG Stralsund, Urteil v. 07.04.2009, 4 O 44/09 in Abweichung zum vorangegangenen Beschluss in selber Sache; auch LG Berlin, Beschluss v. 23.02.2009, 21 O 73/09), erscheint zwar sehr häufig im Ergebnis, nicht jedoch im Hinblick auf die Begründung überzeugend. Letztlich ist für die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Leistungsverfügung nicht der Charakter der begehrten Vergütung maßgeblich, sondern stets die Höhe des Vergütungsausfalls im Verhältnis zum Refinanzierungsbedarf der Aufnahme bzw. der Aufrechterhaltung der Stromeinspeisung (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl. 2007, § 12 Rn. 131). Ein die Aufnahme einer Stromeinspeisung aus einer EEG-Neuanlage gefährdender Einnahmeausfall kann im Einzelfall durchaus auch gegeben sein, wenn „nur“ der Wegfall einer Sondervergütung (z. Bsp. KWK-Bonus) erfolgt und dadurch eine auskömmliche Betriebsführung der Anlage unmöglich wird. (2) Gemessen an den Auswirkungen des Einnahmeausfalls auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers wäre eine Dringlichkeit regelmäßig zu bejahen bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Falle des Nichterlasses der begehrten Leistungsverfügung. Der Verfügungsklägerin droht hier jedoch keine Zahlungsunfähigkeit. Dies ergibt sich bereits aus den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der Verfügungsbeklagten. Hierfür spricht aber auch der Umstand, dass die Stromerzeugung und die hieraus erzielten Einkünfte für die Verfügungsklägerin ein Nebenerwerb sind, der naturgemäß eine ergänzende, keine tragende Bedeutung für die finanzielle Gesamtsituation des Unternehmens besitzt. cc) Auch die Darlegungen der Verfügungsklägerin über die Art der Verwendung der Einnahmen rechtfertigen nicht den Schluss, dass eine vorübergehende, d.h. für die Zeitdauer eines Hauptsacheverfahrens anhaltende Einstellung der Zahlungen der EEG-Einspeisevergütung durch die Verfügungsbeklagte bei der Verfügungsklägerin zum Eintritt unverhältnismäßiger, durch Geldzahlungen nicht wiedergutzumachender Schäden führen könnte. Zwar hat die Verfügungsklägerin behauptet, dass sie die Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung zur Deckung der Personal- und Sachkosten des Betriebs und der Instandhaltung der Mühlgräben verwende und darüber hinaus in die künftige Sanierung der Mühlgräben reinvestieren wolle. Hieraus ergibt sich schon nicht, welcher Anteil der EEG-Einspeisevergütung für diese Kosten aufgewandt wird. Die genannten Personalkosten eines Mühlgrabenwartes dürften nur einen Bruchteil der monatlichen Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Zum Umfang und vor allem zur Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit künftiger Sanierungsmaßnahmen ist nichts vorgetragen. dd) Soweit die Verfügungsklägerin eine drohende wasserrechtliche Untersagung des Kraftwerksbetriebes anführt, ist nicht erkennbar, in welchem ursächlichen Zusammenhang diese Gefahr zur Einstellung der Zahlung der EEG-Einspeisevergütung stehen könnte. Falls die Verfügungsklägerin ein behördliches Einschreiten im Falle der Einstellung ihrer Instandhaltungsarbeiten an den Mühlgräben besorgt, ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um eine realistische Besorgnis handelt. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind nicht dargelegt. Schließlich ist nicht zu beurteilen, inwieweit die Verfügungsklägerin die Finanzierung der zur Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Mindeststandards erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nicht vorübergehend ohne die Einnahmen von der Verfügungsbeklagten sicherstellen kann. Ein Vermögensschaden hieraus wäre regelmäßig ohne Weiteres ausgleichbar, so dass es der Verfügungsklägerin zumutbar wäre, ihre Rechte in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. ee) Schließlich ist Anlass des Streits der Verfahrensbeteiligten um die Vergütung nicht etwa eine willkürlich erscheinende Maßnahme der Verfügungsbeklagten. (1) Zwar hat hier die Verfügungsbeklagte eine Forderung zur technischen Umrüstung der Wasserkraftanlagen der Verfügungsklägerin aufgestellt und deren Erfüllung zur Voraussetzung der Fortzahlung der EEG-Einspeisevergütung gemacht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, in dem der Wegfall der Vergütung auf ein Verhalten des Anlagenbetreibers zurückzuführen ist (so LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 10.12.2004, 12 O 590/04, ZNER 2005, 175: Durchführung einer Testphase mit Ersatzbrennstoffen). (2) Die Forderung der Verfügungsbeklagten beruhte jedoch, was auch die Verfügungsklägerin einräumt, auf einer nach seinem Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zum Aufbau eines Netzsicherheitsmanagements unter Einbeziehung aller EEG-Anlagenbetreiber nach § 6 Abs. 1 EEG 2009. Für Betreiber von Altanlagen hat der Gesetzgeber eine längere Übergangszeit - hier von zwei Jahren - für die Umrüstung bestimmt (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009), woraus sich eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber auch Altanlagen in die Verpflichtung zum Aufbau des jeweiligen Netzsicherheitsmanagements einbeziehen wollte. ff) Im Rahmen einer Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Verfügungsklägerin an der Inanspruchnahme gerade des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber ihrer Verweisung auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in einem Hauptsacheverfahren nicht zu erkennen; die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes ist widerlegt. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Entscheidung ist nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar.