OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Wx 61/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Rücknahme einer (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten) rechtswidrigen Herausgabeanordnung in einem Hinterlegungsverfahren nach § 22 Abs. 5 HintG LSA 2010 steht der Vollzug dieser Anordnung nicht entgegen.(Rn.23)
Tenor
Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 12. August 2011 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 9.728,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rücknahme einer (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten) rechtswidrigen Herausgabeanordnung in einem Hinterlegungsverfahren nach § 22 Abs. 5 HintG LSA 2010 steht der Vollzug dieser Anordnung nicht entgegen.(Rn.23) Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 12. August 2011 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 9.728,11 € festgesetzt. A. Die Eheleute P. und R. S. sind Eigentümer zu je ½ der in der Gemarkung K., Flur 11 Flurstück 229/0 und Flur 13 Flurstück 162 (V. 38) belegenen und im Grundbuch von K., Blatt 3312, eingetragenen Grundstücke. Am 01.06.2007 wurde in diesem Grundbuch in Abteilung III Nr. 2 im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12.11.2001, 3 A 263/98, eine Zwangssicherungshypothek mit dem Nennbetrag von 9.728,11 € zugunsten der Antragstellerin eingetragen. Am 20.06.2007 hat P. S. bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) die Annahme eines Betrags in Höhe des Nennbetrags der Zwangshypothek zur Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme zugunsten der Antragsteller beantragt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau R. S. hat er am 11.01.2008 ergänzend beantragt, beide Grundstückseigentümer zusätzlich als Empfangsberechtigte des hinterlegten Betrages aufzunehmen. Dem Antrag ist durch Verfügung der Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15.01.2008 entsprochen worden. Am 17.09.2010 haben die Eheleute S. die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 24.09.2010 die Herausgabe antragsgemäß angeordnet und die Anordnung an die Landeskasse gesandt. Daraufhin hat die Landeskasse den Betrag auf das Anderkonto des Verfahrensbevollmächtigten überwiesen, dort ist der Betrag am 18.10.2010 gutgeschrieben worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 22.10.2010 zunächst telefonisch, anschließend schriftlich mitgeteilt, dass die Antragsteller die Annahme verweigerten; zugleich hat er die Verletzung rechtlichen Gehörs vor Erlass der Herausgabeanordnung gerügt. Mit Beschluss vom 22.10.2010 hat die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle die Herausgabeanordnung vom 24.09.2010 „zurückgenommen“ und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung wegen der Unterlassung der Anhörung der Begünstigten rechtswidrig gewesen sei; die Anhörung sei nunmehr nachzuholen, bevor über den Herausgabeantrag der Eheleute S. entschieden werden könne. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat den auf sein Anderkonto überwiesenen Betrag unter dem Kassenzeichen der Auszahlung am 18.11.2010 zurücküberwiesen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Herausgabeantrag der Eheleute S. haben die Antragsteller u.a. ausgeführt, dass zwar die Rücknahme der Anordnung vom 24.09.2010 rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedoch die ursprüngliche Hinterlegung gleichwohl beendet worden sei. Im Hinblick auf die Einzahlung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sei ein neuer Hinterlegungsvorgang anzulegen, bei dem allein die Antragsteller als Hinterlegende ohne Verzicht auf die Rücknahme anzusehen seien. Mit Schreiben vom 24.02.2011 haben die Eheleute S. ihren Antrag auf Herausgabe zurückgenommen. Hierüber hat die Hinterlegungsstelle die Antragsteller informiert. Zu-gleich hat sie mit Verfügung vom 23.03.2011 die Eröffnung eines neuen Hinterlegungsverfahrens im Hinblick auf die Rücküberweisung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 13.04.2011 haben die Antragsteller im Rahmen einer Gegenvorstellung bzw. hilfsweise einer Beschwerde beantragt, ein neues Hinterlegungsverfahren zu eröffnen. Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle hat hierin eine zulässige Beschwerde gegen ihre Zwischenverfügung gesehen und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) mit Beschluss vom 18.07.2011 zurückgewiesen. Die Antragsteller, denen die Entscheidung im Beschwerdeverfahren am 25.07.2011 zugestellt worden ist, haben mit Schriftsatz vom 12.08.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 22.08.2011, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie beantragen, 1. den Beschluss des Herrn Präsidenten des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 18.07.2011 aufzuheben; 2. die Hinterlegungsstelle anzuweisen, wegen des durch Rechtsanwalt B. am 18.11.2010 an die Landeshauptkasse des Landes Sachsen-Anhalt überwiesenen Betrages in Höhe von 9,728,11 € einen neuen Hinterlegungsakt anzulegen, in welchem die Mitglieder der Erbengemeinschaft Z. als Hinterlegende und Empfangsberechtigte, hilfsweise Rechtsanwalt B. als empfangsberechtigt genannt werden, 3. die Hinterlegungsstelle anzuweisen, ihr Schreiben vom 23.03.2011 allen Beteiligten des ursprünglichen Hinterlegungsverfahrens gegenüber richtig stellend dahin zu widerrufen, dass die Eheleute S. weder als Hinterleger noch als Empfangsberechtigte des hinterlegten Betrages gelten. B. Die Anträge der Antragsteller sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Anträge im Schriftsatz der Antragsteller vom 12.08.2011 sind als Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Justizverwaltungsakte nach § 5 Abs. 3 HintG LSA 2010 i.V. mit §§ 23 ff. EGGVG zulässig. 1. Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Amtsgerichts Halle (Saale) zur Vornahme von Maßnahmen, die von ihr im Rahmen der allgemein zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe als Hinterlegungsstelle getroffen werden können, was nach § 23 Abs. 2 EGGVG statthaft ist. 2. Die Antragsteller sind durch die Zurückweisung ihres Antrags auf Eröffnung eines neuen Hinterlegungsverfahrens, in dem nur sie selbst als Hinterlegende und Empfangsberechtigte beteiligt sind, formell und materiell i.S. von § 24 Abs. 1 EGGVG beschwert. Soweit die Antragsteller hilfsweise beantragt haben, dass im neuen Hinterlegungsverfahren ihr Verfahrensbevollmächtigter als Empfangsberechtigten aufgeführt werden möge, legt der Senat den Antrag – zur Wahrung der Zulässigkeit – dahin aus, dass er im eigenen Namen der Antragsteller gestellt sein soll, denn der Verfahrensbevollmächtigte selbst ist kein Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens und kann durch Maßnahmen der Hinterlegungsstelle in diesem Verfahren nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Der Senat unterstellt insoweit weiter, dass die Antragsteller auch dann beschwert wären, wenn ihr Verfahrensbevollmächtigter zu Unrecht nicht als Empfangsberechtigter registriert worden wäre. 3. Der Rechtsweg im Hinterlegungsverfahren ist von den Antragstellern ausgeschöpft worden (§ 24 Abs. 2 EGGVG), insbesondere haben sie ein Beschwerdeverfahren betrieben. 4. Die Anträge sind schließlich auch form- und fristgerecht nach § 26 Abs. 1 EGGVG eingereicht worden. Die Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren wurde durch den rechtzeitigen Eingang der Anträge beim Amtsgericht gewahrt. II. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller sind durch die Ablehnung der Eröffnung eines neuen Hinterlegungsverfahrens und durch die – stattdessen von der Hinterlegungsstelle betriebene – Fortführung des ursprünglichen Hinterlegungsverfahrens nicht in ihren Rechten verletzt. Die Hinterlegungsstelle hat zu Recht das bisherige Hinterlegungsverfahren fortgeführt. Selbst wenn nach der Rücküberweisung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller eine neue Annahmeanordnung hätte ergehen müssen, hätte sie denselben Inhalt haben müssen, wie die Annahmeanordnung vom 15.01.2008. 1. Das ursprüngliche Hinterlegungsverfahren ist – insbesondere auch aus Sicht des Hinterlegenden, des Beteiligten P. S. – nicht abgeschlossen worden. a) Die Hinterlegungsstelle hat den von P. S. eingezahlten Betrag mit Verfügung vom 15.01.2008 angenommen und damit ein Hinterlegungsverhältnis begründet. Mit der Annahmeanordnung ist der Inhalt des Hinterlegungsverhältnisses bestimmt worden; die Hinterlegungsstelle hat darin festgelegt, wer als Hinterlegender und wer als Empfangsberechtigte am Verfahren beteiligt ist. b) Das Hinterlegungsverhältnis ist nicht durch die Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 24.09.2010 beendet worden. Zwar hat die Hinterlegungsstelle ursprünglich dem am 17.09.2010 gestellten Antrag der Eheleute S. auf Herausgabe des hinterlegten Betrages an die Antragsteller stattgegeben. Sie hat die Herausgabeanordnung vom 24.09.2010 aber auf die Anhörungsrüge der Antragsteller zurückgenommen. Zur Rücknahme der Herausgabeanordnung war die Hinterlegungsstelle nach § 22 Abs. 5 HintG LSA berechtigt. Nach Eingang der Stellungnahme der Antragsteller war offensichtlich, dass die Anordnung unrichtig war und nicht zu einem Erfolg führen konnte, weil die Antragsteller zu einer Annahme des hinterlegten Betrages nicht bereit waren. Der Rücknahme stand der begonnene Vollzug der Herausgabeanordnung nicht entgegen. Allerdings sind die Rechtsprechung und die Literatur bislang davon ausgegangen, dass eine Rücknahme der Herausgabeanordnung allenfalls bis zu deren Ausführung in Betracht kommt (vgl. Bülow/ Schmidt, HintO, 4. Aufl. 2005, § 12 Rn. 3; BGH, Beschluss v. 14.07.1994, III ZR 142/93, BGHR HinterlegungsO § 13 Nachweis 1 (Gründe), hier zitiert nach juris, Tz. 4 – jeweils ohne weitere Begründung). Der Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 5 HintG LSA hingegen steht einer Rücknahme nach Ausführung nicht im Weg; dort ist eine Beschränkung auf noch nicht ausgeführte Anordnungen nicht enthalten. Da die Regelung eine spezielle Ausgestaltung der Vorschrift des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG Bund (i.V. m § 1 VwVfG LSA) ist, kann zur Auslegung ergänzend auf die dortigen Bestimmungen zurückgegriffen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG Bund ist die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nur unter den Aspekten des Vertrauensschutzes des Begünstigten eingeschränkt; diese greifen hier nicht ein, weil die – von der Herausgabeanordnung u.U. begünstigten – Antragsteller die Annahme der Leistung gerade verweigert haben. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge gerade die Selbstkorrektur solcher Entscheidungen ermöglichen soll, die sonst allenfalls aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde abänderbar wären. Mit dieser Funktion der Anhörungsrüge wäre es schwerlich vereinbar, wenn ein unter Gehörsverletzung zustande gekommener und daher rechtswidriger Justizverwaltungsakt unter Bezugnahme auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkung der Rücknahme aufrechterhalten werden müsste. Die wirksame Rücknahme der Herausgabeanordnung hat nach dem für das Anhörungsrügeverfahren allgemein gültigen Rechtsgedanken, wie er z. Bsp. in § 321a Abs. 5 S. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, die Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor dem Erlass der wegen unterlassener Anhörung rechtswidrigen Entscheidung bewirkt, d.h. hier die Zurückversetzung des Hinterlegungsverfahrens in das Stadium vor der Entscheidung über den Herausgabeantrag der Eheleute S. . Anzumerken ist, dass eine solche (weitere) Entscheidung nicht mehr ergehen musste, nachdem die Eheleute S. ihren Antrag auf Herausgabe am 24.02.2011 zurückgenommen haben. Die Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens haben sich im Rahmen der Fortführung des ursprünglichen Verfahrens nicht verändert. c) Die erfolgreiche Überweisung des hinterlegten Betrages einschließlich der Gutschrift des Betrages auf dem Anderkonto des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 18.10.2010 ist ohne eine Legitimation durch eine wirksame Herausgabeanordnung nicht geeignet gewesen, das Hinterlegungsverfahren zu beenden. Den Antragstellern ist zwar darin zu folgen, dass der hinterlegte Betrag mit der Gutschrift in ihren Verfügungsbereich gelangt und der Hinterlegungsstelle stattdessen lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rücküberweisung nach § 812 BGB verblieben war. Gegenüber dem Hinterlegenden, dem Beteiligten P. S., konnte diese Überweisung jedoch nur die Wirkung einer Herausgabe entfalten, wenn sie auf der Grundlage einer wirksamen Herausgabeanordnung erfolgt wäre, d.h. im Falle einer Annahme durch die Antragsteller. Dies war hier unstreitig nicht der Fall. 2. Die Antragsteller sind in ihren Rechten nicht dadurch verletzt, dass die Hinterlegungsstelle keine erneute Annahmeanordnung erlassen hat. Eine solche Annahmeanordnung hätte inhaltlich der zuletzt gültigen Annahmeanordnung vor Erlass der zurückgenommenen Herausgabeanordnung entsprechen müssen. a) Die Rücküberweisung des ursprünglich hinterlegten Betrages durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller an die Hinterlegungsstelle am 18.11.2010 erfolgte hier in Erfüllung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs der Hinterlegungsstelle. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller an die Hinterlegungsstelle und aus den Angaben im Überweisungsauftrag, insbesondere aus der Aufführung des ursprünglichen Kassenzeichens. Sie war schon nicht als eine Einzahlung i.S. einer neuen Hinterlegung gedacht, denn sonst hätten die Antragsteller einen neuen schriftlichen Hinterlegungsantrag i.S. von §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1 HintG LSA stellen müssen. b) Maßgeblich ist jedoch, dass die Hinterlegungsstelle den zurücküberwiesenen Betrag als Ersatz für den ursprünglich hinterlegten Betrag dem ursprünglichen Hinterlegungsverfahren zugeordnet hat. Sie hat hiermit ihrer insbesondere auch gegenüber dem Hinterlegenden bestehenden Verpflichtung entsprechen wollen, den Stand des ursprünglichen Hinterlegungsverfahrens vor dem 22.09.2010 wiederherzustellen, d.h. auch den zu Unrecht herausgegebenen hinterlegten Betrag wieder herausgabefähig zur Verfügung zu stellen. c) Dies gilt selbst dann, wenn man – in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 HintG LSA – davon ausginge, dass es für die Wiederherstellung des ursprünglichen Hinterlegungsverfahrens nach Rücknahme der rechtswidrigen Herausgabeanordnung erforderlich oder zumindest zur Klarstellung zweckmäßig wäre, dass die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung erlässt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das weitere Vorgehen für den Fall, dass die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden kann. Ob ein solcher Fall bei verweigerter Annahme vorliegt, wie der Präsident des Amtsgerichts annimmt, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre die Vorschrift entsprechend auf eine aus sonstigen Gründen zurückgenommene Herausgabeanordnung anwendbar, weil die hierin liegende unbewusste Gesetzeslücke wegen der Gleichartigkeit der regelungsbedürftigen Umstände im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen wäre. Die Anwendung des § 22 Abs. 4 HintG LSA führte nur dazu, dass die „erneute“ Annahmeanordnung inhaltlich nicht von der zuletzt gültigen Annahmeanordnung vor Erlass der zurückgenommenen Herausgabeanordnung abweichen dürfte. Denn die Verwendung des Begriffs „erneute“ statt des Begriffs „neue“ deutet darauf hin, dass lediglich eine formelle Neuschaffung ohne inhaltliche Änderungen gemeint ist. Es stellte zudem eine handgreifliche Ungerechtigkeit dar, wenn die Rechtsstellung der Eheleute S. sich zu ihrem Nachteil und zum Vorteil der Antragsteller dadurch von Grund auf geändert hätte, dass die Hinterlegungsstelle zunächst eine rechtswidrige Herausgabeanordnung getroffen und sie danach in Selbstkorrektur wieder zurückgenommen hat. Der Zweck der Hinterlegung, die Rechte aller potenziellen Beteiligten, so wie sie bis zur Hinterlegung bestanden, in gleicher Weise zu sichern, würde durch eine inhaltliche Änderung der Annahmeanordnung in sein Gegenteil verkehrt werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch BGH, Urteil v. 28.04.1952, IV ZR 122/51, zitiert nach juris). d) Eine inhaltliche Änderung der Annahmeanordnung vom 15.01.2008 ist jedoch nunmehr auf Antrag der Antragsteller zu prüfen, soweit sie begehren, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter zugleich als ihr Empfangsbevollmächtigter in das Beteiligtenverzeichnis des Hinterlegungsverfahrens aufgenommen wird. 3. Eine Entscheidung darüber, ob die ursprüngliche Hinterlegungsanordnung nachträglich um die Eheleute S. als Empfangsberechtigte ergänzt werden durfte, ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, denn der Antrag der Antragsteller hat sich auf den Erlass einer neuen Hinterlegungsanordnung mit einem sie begünstigenden Inhalt gerichtet. C. Die Kostenentscheidung für das Antragsverfahren beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG i.V. mit § 130 Abs. 1 KostO. Der Geschäftswert des Verfahrens war nach § 30 Abs. 3 EGGVG i.V. mit § 30 Abs. 1 KostO entsprechend der Höhe des hinterlegten Betrages festzusetzen.