Urteil
2 U 2/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B (hier: wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden bei der Wartung von Rohrleitungen) setzt keine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus, vielmehr besteht die Schadensersatzpflicht weiterhin neben der Pflicht zur mangelfreien Leistungserbringung (hier: Erneuerung der Rohrleitungen).(Rn.51)
2. Bei mangelhafter Leistungserbringung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Er muss sich hierbei dann nach § 278 BGB das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.(Rn.49)
3. Im Rahmen der Zurechnung ist es unerheblich, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat, als er trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Projektleiters reines Wasser statt einer Wasser-Glykol-Mischung in die Rückkühlwerke geleitet hat.(Rn.50)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau-Roßlau wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272.333,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.360,-- EUR als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten, tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B (hier: wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden bei der Wartung von Rohrleitungen) setzt keine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus, vielmehr besteht die Schadensersatzpflicht weiterhin neben der Pflicht zur mangelfreien Leistungserbringung (hier: Erneuerung der Rohrleitungen).(Rn.51) 2. Bei mangelhafter Leistungserbringung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Er muss sich hierbei dann nach § 278 BGB das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.(Rn.49) 3. Im Rahmen der Zurechnung ist es unerheblich, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat, als er trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Projektleiters reines Wasser statt einer Wasser-Glykol-Mischung in die Rückkühlwerke geleitet hat.(Rn.50) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau-Roßlau wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272.333,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.360,-- EUR als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten, tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Der Kläger begehrt Schadensersatz für die Beschädigungen von vier Rückkühlwerken, die – seiner Darstellung zufolge - bei der Spülung des angeschlossenen Kühlrohrleitungssystems durch Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten sind. Der Kläger, der den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.11.2012 aufgenommen hat, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.08.2012 (Az.: 2 IN 162/12) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH, B. , bestellt worden. Die S. GmbH ist, ausweislich der am 21.12.2011 vorgenommenen Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal – Az.: HRB 17519 -, durch Umwandlung der S. AG entstanden (Anlage K 20 der II. Instanz, Bd. III Bl. 78 d.A.). Die S. AG ihrerseits ist, nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal vom 24.11.2008 – Az.: HRB 8253 -, durch Umwandlung aus der E. GmbH hervorgegangen (Anlage K 32 der I. Instanz). Die S. GmbH, die S. AG und die E. GmbH werden im Folgenden einheitlich als S. GmbH bezeichnet. Die S. GmbH, die Solarmodule herstellte, beabsichtigte, in den Jahren 2005/2006 eine neue Produktionshalle in B. / OT T. zu errichten. Zur Kühlung und Klimatisierung der Produktionsöfen war ein umfangreiches Kühlsystem mit vier sog. Rückkühlwerken vorgesehen. Die S. GmbH übertrug die erforderlichen Ingenieurleistungen, die Planung, Leistungsbeschreibung und Bauüberwachung umfassten, in dem Vertrag vom 02.09./05.09./12.09.2005 (Anlage K 1) der D. Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden: D. GmbH). Den Auftrag zur Lieferung und Montage der zentralen Kühl- und Kälteanlagen, unter anderem der vier Rückkühlwerke, erhielt – mit VOB-Vertrag vom 13.07.2005 (Anlage K 2) – die Fa. M. GmbH L.-Systems (im Folgenden: Fa. M. GmbH). Mit der Ausführung unter anderem der Kühl- und Kälteinstallation beauftragte die S. GmbH in einem weiteren Vertrag vom 08.11.2005 (Anlage K 4) die Beklagte. Ab November 2005 lieferte und montierte die Fa. M. GmbH die vier Rückkühlwerke. Die Beklagte verschweißte die Rückkühlwerke mit dem Rohrleitungssystem. Am 16.01.2006 erteilte die D. GmbH der Beklagten den Auftrag, das Rohrleitungsnetz zur Beseitigung von Schweißrückständen zu spülen. Die Mitarbeiter der Beklagten nahmen am 20.01.2006 die Spülung an den vier Rückkühlwerken vor, wobei klares Wasser ohne Zusatz von Glykol im Leitungssystem der Rückkühlwerke verblieb. Zu dieser Zeit herrschte strenger Winterfrost mit Außentemperaturen von bis zu – 19°. Durch das gefrierende Wasser kam es zu Beschädigungen der Rückkühlwerke, deren Umfang im Berufungsverfahren streitig ist. Eine förmliche Abnahme der von der M. GmbH gelieferten und montierten Rückkühlwerke hatte in diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Die Firma Kälte- und Klimatechnik P. versuchte im Einverständnis mit der Beklagten am 25.01.2006 den Schaden durch Löten zu reparieren. Die Reparatur wurde erfolglos abgebrochen. Unter dem Datum des 30.01.2006 (Anlage K 14) unterbreitete die Fa. M. GmbH der S. GmbH ein Angebot zur Demontage der beschädigen und Montage neuer Rückkühlwerke. Die Beklagte ihrerseits legte am 02.02.2006 ein Angebot über die Demontage der Wärmetauscher und über die Vornahme rohrleitungstechnischer Veränderungen vor Anlage K 16). Darin heißt es unter anderem: "Für den CU-Schrott bieten wir Ihnen eine Entsorgung an, die bei der Montage der Wärmeübertrager nachweisbar mit Entsorgungsschein vollzogen werden kann; zur Zeit liegt der CU-Schrottpreis bei ca. 3,20 EUR/kg." Die S. GmbH veranlasste schließlich den Ausbau der Rückkühlwerke im Ganzen und die Lieferung neuer Rückkühlwerke. Diese Aufgabe übernahm die Fa. M. GmbH, wobei ein Teil der Demontagearbeiten von der Beklagten ausgeführt wurde. Die Fa. M. GmbH stellte der S. GmbH unter dem Datum des 06.04.2006 für die erbrachten Demontageleistungen insgesamt 25.379,65 EUR netto in Rechnung (Anlagen K 18 und K 19). In dieser Rechnung enthalten ist ein Betrag von 16.632,-- EUR, der auf die Arbeitsleistungen der Monteure der Beklagten entfällt. Für die Montage der neuen Rückkühlwerke berechnete die Fa. M. GmbH der S. GmbH am 02.05.2006 weitere 250.661,40 EUR netto (Anlage K 20). Die Rechnung der D. GmbH vom 10.07.2007 über "Ingenieurdienstleistungen zur Regulierung des Frostschadens an den Rückkühlwerken vom 22.01.2006" belief sich auf 17.875,00 EUR netto (Anlagen K 21 und K 22). Den Aufwand für die eigenen Planungs- und Betreuungsleistungen der S. GmbH hat der Kläger auf 1.929,20 EUR beziffert (Aufstellung als Anlage K 19a, Bd. II Bl. 201 d.A.). Die S. GmbH forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2008 (Anlage K 25) – letztlich vergeblich - zur Zahlung der vorgenannten Beträge in Höhe von insgesamt 295.845,25 EUR auf. Die S. AG als ursprüngliche Klägerin hat vorgetragen, in dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Fa. M. GmbH seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin wirksam vereinbart worden und nach Ziff. VII. 1. dieser AGB (Anlage K 3) sei die Gefahr hinsichtlich der betroffenen Rückkühlwerke bereits bei Verlassen der Betriebsräume der M. GmbH auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Beschädigung der Rückkühlwerke habe deshalb zu einem Schaden auf ihrer Seite geführt, weil sie gegenüber der Fa. M. GmbH keinen Anspruch auf nochmalige Lieferung der Kühlwerke ohne nochmalige Vergütung gehabt habe. Die ursprüngliche Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch die – schuldhafte – Einleitung von klarem Wasser ohne Glykol-Zusatz in das Rohrleistungsnetz und damit in die Rückkühlwerke sei ihr ein Schaden in Höhe der Aufwendungen der Fa. M. GmbH, der D. GmbH sowie ihrer eigenen Aufwendungen entstanden. Dieser setzte sich aus den Kosten für die Demontage der vier Rückkühlwerke sowie die Lieferung und Montage neuer Rückkühlwerke einschließlich der Planungskosten zusammen und betrage insgesamt 295.845,25 EUR. Außerdem sei die Beklagte – so die Klägerin - aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses verpflichtet, Auskunft über die erzielten Schrotterlöse zu erteilen. Das ergebe sich nicht zuletzt aufgrund des Inhalts des Angebots der Beklagten vom 02.02.2006 (Anlage K 16). Die Beklagte habe – insoweit unstreitig - Schrottteile der Rückkühlwerke abtransportiert und recycelt. Über den erzielten Gewinn habe die Beklagte der Klägerin bislang pflichtwidrig keine Auskunft erteilt. Nach einer Schätzung der D. GmbH sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Verwertung der Rückkühlwerke einen Betrag von mindestens 33.600,- EUR erlangt habe, der sich um die Kosten für den Abtransport des Schrotts in Höhe von 700,-- EUR vermindere. Die ursprüngliche Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 295.845,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 295.845,25 EUR seit dem 14.11.2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, welchen Erlös sie durch den Verkauf der defekten Rückkühlwerke erlangt hat, sowie eine schriftliche Quittung oder sonstigen Nachweis hierüber vorzulegen, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern, c) an sie den Erlös, vorerst in Höhe von 32.900,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der auf die Verwertung folgt, herauszugeben, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.832,00 EUR als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die AGB der Fa. M. GmbH seien nicht wirksam als Vertragsbestandteil in das Vertragsverhältnis zur Klägerin einbezogen worden. Ein vertraglich vereinbarter Gefahrübergang auf die Klägerin habe daher ebenso wenig wie eine Abnahme stattgefunden, so dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Die Verpflichtung der Fa. M. GmbH, Rückkühlwerke zu liefern und zu installieren, habe auch nach dem Schadensereignis vom 20.01.2006 unverändert fortbestanden. Ein vermeintlicher Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere auch daran, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei. Das Angebot der Beklagten zur Vornahme der Neuherstellung der Rückkühlwerke sei durch die Klägerin nicht angenommen worden. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte - den Schadenseintritt nicht zu vertreten, zumindest aber müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der D. GmbH als des Projektsteuerers bzw. des mit der Projektüberwachung beauftragten Unternehmens anrechnen lassen. Schließlich seien auch die Kosten für die Demontage der alten und die Lieferung neuer Rückkühltürme unzutreffend ermittelt. Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und Auszahlung des Schrotterlöses bestehe nicht. Auch ein solcher Anspruch setze voraus, dass die Klägerin Eigentümerin der Rückkühlwerke geworden sei, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Außerdem sei sie - die Beklagte – im Verhältnis zu der Klägerin nicht verpflichtet, Verwertungserlöse zu bezahlen. Ein Auftragsverhältnis sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Landgericht hat mit dem am 23.07.2010 verkündeten Urteil die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem schriftlichen Klagevorbringen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klägerin den Auftrag zur Spülung des Rohrleitungsnetzes von der D. GmbH – und nicht von der Beklagten – erhalten habe. Jedenfalls aber sei der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil sie gegenüber der Fa. M. GmbH weiterhin einen Anspruch auf Neu- oder Wiederherstellung der Rückkühlwerke habe; mangels Abnahme sei die Gefahr der Verschlechterung oder Beschädigung im Zeitpunkt der Beschädigung der Kühlwerke noch nicht auf die Klägerin übergegangen gewesen. Schließlich habe die Klägerin der Beklagten auch nicht, wie es die §§ 249, 250 BGB verlangten, eine angemessene Frist zur Neuherstellung gesetzt. Die unter 2. erhobene Stufenklage sei ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin habe das Angebot der Beklagten vom 02.02.2006 über die Entsorgung des Schrotts nicht angenommen habe, so dass es an einer vertraglichen Grundlage für die Herausgabe der Verwertungserlöse fehle. Gegen dieses Urteil hat die ursprüngliche Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie – und nunmehr der Kläger als deren Insolvenzverwalter - die bisherigen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass es für eine Beauftragung der Beklagten durch die D. GmbH, wie sie das Landgericht angenommen habe, an einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage fehle. Was die Gefahrtragung angehe, so regele Ziff. VII. der AGB der Fa. M. GmbH ausdrücklich, dass die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner übergehe, sobald die Lieferung die Betriebsräume der Fa. M. GmbH verlassen habe; dies gelte unabhängig von einer etwa noch geschuldeten Montage. Hilfsweise könne er, der Kläger, einen auf Seiten der Fa. M. GmbH eingetretenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen, weil im Falle der fortbestehenden Verpflichtung der Fa. M. GmbH zur Neuherstellung der Rückkühlwerke hier die Gläubigerstellung und das geschützte Interesse auseinanderfielen. Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 4 Abs. 7 VOB/B habe es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nur insoweit erforderlich, als dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch zustehe; die (Wieder-)Herstellung der Rückkühlwerke sei aber von der Beklagten von vornherein nicht geschuldet gewesen. Die Abweisung der Klageanträge zu 2. beanstandet der Kläger ebenfalls. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht den angebotenen Beweis darüber hätte erheben müssen, dass es auf der Basis des Angebots der Beklagten vom 02.02.2006 Vereinbarungen der Parteien über den Abtransport und die Verwertung des Schrotts gegeben habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23.07.2010 die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 295.845,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 295.845,25 EUR seit dem 14.11.2008 zu zahlen, 2. a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Erlös sie durch den Verkauf der defekten Rückkühlwerke erlangt hat sowie eine schriftliche Quittung oder sonstigen Nachweis hierüber vorzulegen, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, c) an ihn den Erlös, vorerst in Höhe von 32.900,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der auf die Verwertung folgt, herauszugeben, 3. an ihn 4.832,-- EUR als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie erhebt im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch, soweit er in der Berufungsbegründung erstmals auf den Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation gestützt wird, die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.04.2011 zur Schadenshöhe Beweis durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. G. , Sachverständiger für Apparate-, Rohrleitungs- und Anlagenbau in der verfahrenstechnischen Industrie, erhoben. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten vom 28.12.2011, eine Stellungnahme vom 14.05.2012 sowie eine weitere Stellungnahme vom 21.01.2013 vorgelegt, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich seiner mündlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2013 Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger wegen der Beschädigungen der vier Rückkühlwerke am 20.01.2006 Schadensersatz in Höhe von 272.333,83 EUR zu leisten. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Ersatzanspruch wegen der Frostschäden an den Rückkühlwerken gemäß § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B zu. 1. Zwischen der S. GmbH und der Beklagten wurde am 08.11.2005 ein VOB-Vertrag geschlossen, der sich in Ablichtung als Anlage K 4 bei den Akten befindet. Im Rahmen dieses Vertrages nahm die Beklagte am 20.01.2006 die schadensursächliche Spülung der Rohrleitungen vor. Unabhängig davon, ob ihr der konkrete Auftrag zur Spülung von der D. Ingenieurgesellschaft mbH erteilt worden war, handelte es sich um eine vertragliche Leistung zur Erfüllung des Werkvertrages mit der Klägerin. Die D. Ingenieurgesellschaft mbH hat, entgegen der Auffassung des Landgerichts, durch die Auftragserteilung kein eigenständiges Vertragsverhältnis – welchen Inhalts ? - zu der Beklagten begründen wollen, sondern hat lediglich ihre Aufgaben als Projektsteurer für die S. GmbH wahrgenommen. 2. Die von der Beklagten im Rahmen des VOB-Vertrages durchgeführten Arbeiten waren mangelbehaftet. Die Mitarbeiter der Beklagten haben, was diese nicht bestreitet, am 20.01.2006 reines Wasser zum Spülen der mit den Rückkühlwerken verbundenen Rohrleitungen verwendet, obgleich unstreitig nur ein Glycol-Wasser-Gemisch in die Rückkühlwerke hätte geleitet werden dürfen, um mögliche Frostschäden zu vermeiden. Das nach der Spülung in den Kühlwerken verbliebene Wasser fror in den folgenden Tagen bei strengen Außentemperaturen - nach Angaben der Klägerin bis zu –19° C - und führte zu Beschädigungen der Kühlregister der Rückkühlwerke. 3. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die von ihr erbrachte mangelhafte Werkleistung auch zu vertreten hat. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie muss sich gemäß § 278 BGB das schuldhafte Handeln ihres Mitarbeiter R. zurechnen lassen, der – ihren eigenen Angaben zufolge (Schriftsatz vom 14.10.2009, S. 8) – trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Projektleiters Sp. reines Wasser statt einer Wasser-Glykol-Mischung in die Rückkühlwerke geleitet hat. Darauf, ob der "einfache Angestellte" R. – so die Beklagte - die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns vorhergesehen hat, kommt es nicht an. 4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt, entgegen der Auffassung des Landgerichts, keine vorangegangene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Weder Wortlaut noch Bedeutung des § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B erfordern eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Die Schadensersatzpflicht nach dieser Vorschrift besteht vielmehr neben der weiterhin zu erfüllenden Verpflichtung nach § 4 Nr. 7 S. 1 VOB/B zur mangelfreien Erneuerung der Leistungen. Bei § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern um einen Sonderfall der Haftung für Pflichtverletzungen nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB (Oppler in Ingenstau/ Korbion, VOB, 18. Aufl., § 4 Abs. 7 VOB/B, Rdn. 26 f.). Der Anspruch erfasst Mangelschäden, Mangelfolgeschäden und entferntere Mangelfolgeschäden, sofern sie durch eine Nachbesserung nach Satz 1 noch nicht behoben sind, weshalb es ausnahmsweise keiner vorangehenden Mängelbeseitigungsaufforderung bedarf, wenn die Mängelbeseitigung nicht geeignet ist, die Schäden zu beseitigen (Oppler in Ingenstau/ Korbion, a.a.O., Rdn. 28). So verhält es sich im vorliegenden Fall; die nachträgliche Einfüllung des Glycol-Wasser-Gemischs in die Rohrleitungen hätte die in den Rückkühlwerken entstandenen Schäden nicht mehr zu beheben vermocht. II. Der Schaden, den die S. GmbH als Folge der mangelhaften Vertragserfüllung durch die Beklagte geltend macht, ist allerdings nur zum geringeren Teil bei ihr selbst, im Übrigen bei der Fa. M. GmbH eingetreten. 1. Einen unmittelbar auf Seiten der S. GmbH entstandenen Schaden stellen einerseits die Aufwendungen für eigene Planungs- und Betreuungsleistungen in einer behaupteten Höhe von 1.929,20 EUR und andererseits die Vergütung dar, die die D. GmbH der Klägerin unter dem Datum des 10.07.2007 (Anlage K 21) in Höhe von 17.875,-- EUR (netto) in Rechnung gestellt hat. Hinsichtlich der zuletzt genannten Schadensposition ergibt sich die Zahlungspflicht – und damit Vermögenseinbuße - der Klägerin aus der Beauftragung der D. GmbH mit den erforderlichen Ingenieurdienstleistungen für die Beseitigung der Frostschäden. 2. Die Kosten für die Demontage der beschädigten und die Montage der neuen Rückkühlwerke sind hingegen im Verhältnis der S. GmbH zu der Fa. M. GmbH von dem letztgenannten Unternehmen zu tragen. Die Schadensverlagerung führt jedoch nicht zu einer Entlastung der Beklagten, weil der Kläger berechtigt ist, auch den (Dritt-)Schaden der Fa. M. GmbH gegenüber der Beklagten zu liquidieren. a) Die (Vergütungs-)Gefahr geht erst mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über, § 12 Nr. 6 VOB/B bzw. § 644 Abs. 1 BGB. Da die S. GmbH die von der Fa. M. GmbH errichteten Rückkühlwerke vor dem 20.01.2006 unstreitig noch nicht abgenommen hatte, war die Fa. M. verpflichtet, die Kühl- und Kälteanlagen ohne eine zusätzliche Vergütung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. b) Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus Ziff. VII Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. M. GmbH (Anlage K 3), in der es heißt: "Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung die Betriebsräume von M. GmbH verlassen hat. Wird die Absendung aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Umstands verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über." Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch von den Vertragsparteien, der S. GmbH und der Fa. M. GmbH, nicht zum Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung gemacht worden. Weder der VOB-Vertrag vom 13.07.2005 (Anlage K 2) noch das zugrunde liegende Angebot der Fa. M. GmbH vom selben Tage (Anlage BK 3) nehmen auf die AGB der Auftragnehmerin Bezug. Eine Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie von der ursprünglichen Klägerin behauptet worden ist, hätte für die Einbeziehung der AGB allein nicht ausgereicht. Unabhängig hiervon betrifft die Regelung der Gefahrtragung in Ziff. VII Nr. 1 der AGB ersichtlich einen anderen Fall, nämlich denjenigen der Lieferung bzw. Versendung einer fertig gestellten Anlage, während die Rückkühlsysteme von der Fa. M. GmbH noch vor Ort montiert werden mussten und erst anschließend in Betrieb genommen werden konnten. Zweifel bei der Auslegung der AGB gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten. Ziff. 8.1 und 8.2 des VOB-Vertrages sah vielmehr vor, dass nach der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Anlage ein Funktionsnachweis erfolgen und nach dem Funktionsnachweis eine förmliche Abnahme durchgeführt werden sollte. Diese förmliche Abnahme hatte im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht stattgefunden. c) Es handelt sich um einen Fall der sog. obligatorischen Gefahrentlastung, auf den die Regeln über die Drittschadensliquidation Anwendung finden. Kennzeichnend für die Drittschadensliquidation ist ein Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass der Schädiger aus einer zufälligen Schadensverlagerung, wie sie sich etwa aus den Gefahrtragungsregeln der § 12 Ziff. 6 VOB/B, § 644 Abs. 1 BGB ergibt, keinen Vorteil ziehen darf (Oetker in MünchKomm, BGB, Bd. 2, 6. Aufl., § 249, Rdn. 302; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., Vorb. v. § 249, Rdn. 105). Beim Werkvertrag kann der Besteller daher den Schaden des Unternehmers geltend machen, wenn vor der Abnahme das Werk durch Dritte zerstört oder beschädigt wird (s. BGH, Urteil v. 30.09.1969 – Az.: VI ZR 254/67 -, NJW 1970, 38 ff.; OLG München, Urteil v. 16.08.2011 – Az.: 9 U 1027/11 - , NJW 2011, 3375 ff., Rdn. 91). Die S. GmbH konnte deshalb von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung der Rückkühlwerke ungeachtet dessen verlangen, dass die Fa. M. GmbH nach wie vor zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet war. d) Die Geltendmachung eines vertraglichen Ersatzanspruchs durch den Kläger im Wege der Drittschadensliquidation hängt nicht davon ab, ob sich die beschädigten Rückkühlwerke noch im Eigentum der Fa. M. GmbH oder bereits im Eigentum der S. GmbH befanden und welchem der Unternehmen deshalb im Hinblick auf dasselbe schadenstiftende Ereignis gegebenenfalls (auch) ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Eigentumsverletzung zustünde. Die Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und unterfallen jeder seinen eigenen Regeln. Das bedeutet, dass der vertragliche Schadensersatzanspruch selbständig neben dem deliktischen und unabhängig von diesem eingeklagt werden kann (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 10.05.1984 – Az.: I ZR 52/82 - , NJW 1985, 2411, 2412). Die Frage, ob die Rückkühlwerke auf Dauer mit dem Grund und Boden fest verbunden und deshalb wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne der §§ 93, 94 BGB geworden waren, kann daher dahingestellt bleiben. e) Eine "Rückverlagerung" des Schadens von der Fa. M. GmbH auf die S. GmbH hat auch nicht dadurch stattgefunden, dass die S. GmbH die Rechnungen der Fa. M. vom 06.04.2006 (Anlage K 18) und 02.05.2006 (Anlage K 20) über die Schadensbeseitigungsarbeiten – ausweislich des auf den Rechnungen befindlichen "Bezahlt"-Stempels – ausgeglichen hat. Da die Gefahrtragung mangels Abnahme der Rückkühlwerke noch nicht auf die S. GmbH übergegangen war, hat die Auftraggeberin die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet und kann sie deshalb von der Fa. M. GmbH gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen. 3. Eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Drittschadensliquidation ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, dass über das Vermögen der S. GmbH als Gläubigerin inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der auf Seiten der Fa. M. GmbH entstandene (Dritt-)Schaden hat sich hierdurch nicht etwa auf eine Insolvenzquote verringert. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt den materiellen (Herausgabe-)Anspruch des Geschädigten gegen den klagenden Anspruchsinhaber nicht, sondern könnte allenfalls dessen Durchsetzbarkeit zeitweilig hindern. III. Die Höhe der – eigenen oder im Wege der Drittschadensliquidation begründeten – Schadensersatzansprüche des Klägers beträgt insgesamt 272.333,83 EUR. Der Senat macht sich insofern – im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO) - die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. zu eigen. 1. Soweit der Kläger im Wege der Drittschadensliquidation Schäden geltend macht, die bei der Fa. M. GmbH eingetreten sind (oben unter Ziff. II.), bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes nach den Verhältnissen dieses Unternehmens. Der Schaden der Fa. M. GmbH besteht im vorliegenden Fall darin, dass ihr für die in ihren Rechnungen vom 06.04.2006 (Anlage K 18) und vom 02.05.2006 (Anlage K 20) aufgeführten Leistungen keine zusätzliche Vergütung zusteht. Auf die – im Zweifel niedrigeren – Selbstkosten der Mängelbeseitigung braucht sich die Fa. M. GmbH (und damit auch der Kläger) nicht verweisen zu lassen. Denn die Fa. M. GmbH ist im Rahmen der Drittschadensliquidation so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Schaden durch die Gefahrtragungsregel der § 12 Nr. 6 VOB/B, § 644 Abs. 1 BGB nicht verlagert worden wäre. In diesem Fall hätte sie einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung einschließlich Wagnis und Gewinn. Darin ist der Schaden der Fa. M. GmbH zu sehen (s. OLG München, Urteil v. 16.08.2011, a.a.O., Rdn. 92/93 für einen insofern vergleichbaren Fall). 2. Rechnung der Fa. M. GmbH vom 06.04.2006 in Höhe von 25.379,65 EUR über Demontageleistungen (Anlage K 18) Der Kläger kann den Rechnungsbetrag zu einem Betrag von 22.074,43 EUR ersetzt verlangen. a) Sowohl der Kläger (Klageschrift vom 12.08.2009, S. 22) als auch die Beklagte (Klageerwiderung vom 14.10.2009, S. 7) haben bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte entsprechend ihrem Angebot vom 02.02.2006 (Anlage K 16) einen Teil der Demontagearbeiten selbst ausgeführt habe, wobei für diese Demontageleistungen die Fa. M. GmbH der Klägerin 16.632,-- in Rechnung gestellt habe. Dieser Betrag ist Teil der Schlussrechnung der Fa. M. GmbH vom 06.04.2006 (Anlage K 18), deren Zahlung die Klageforderung bildet. Soweit in dem Schlussrechnungsbetrag also von der Beklagten der Fa. M. GmbH in Rechnung gestellte Vergütungen enthalten sind, kann deren Höhe im jetzigen Rechtsstreit durch die Beklagte von vornherein nicht bestritten werden. b) Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. G. in seinem Gutachten vom 28.12.2011 (S. 10 – 12), seiner Stellungnahme vom 14.05.2012 (S. 2 – 4) und seiner weiteren Stellungnahme vom 21.01.2013 (S. 2/3) ausgeführt, dass die Demontage der Düsen- und Turbulatorwände (Pos. 10.02) technisch erforderlich und die insoweit angesetzten Preise angemessen sind und dass Gleiches für die Kosten für Fahrt, Übernachtung und Auslöse (Pos. 1.03 bis 1.05) gilt. Soweit darüber hinaus unter Pos. 1.07 "Kosten Firma P. für die Begutachtung des Frostschadens" abgerechnet worden sind, handelt es sich tatsächlich um die Weitergabe der von der Fa. P. gegenüber der Fa. M. GmbH unter dem Datum des 01.02.2006 in Rechnung gestellten (Netto-)Vergütung von 260,60 EUR (Anlage K 13). Diese Vergütung ist nicht (nur) für die Begutachtung des Frostschadens angefallen, sondern – wie sich sowohl aus dem Inhalt der Rechnung der Fa. P. als auch der Klageschrift vom 12.08.2009 (S. 17/18) ergibt – für einen ersten erfolglosen Reparaturversuch am 25.01.2006. Der Schädiger haftet aber auch für derartige erfolglose Reparaturversuche, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte (vgl. BGH, Urteil v. 15.10.1991 – Az.: VI ZR 314/90 - , NJW 1992, 302 m.w.N.: "Prognoserisiko" geht zu Lasten des Schädigers). Das ist hier aber schon deshalb der Fall gewesen, weil die Beklagte – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat (a.a.O.) – ihr Einverständnis mit dem Reparaturversuch erklärt hatte. c) Dagegen hat der Sachverständige die Aktivitäten für Bauleitung zwar dem Grunde nach als erforderlich, den hierfür angesetzten zeitlichen Aufwand aber als nicht angemessen bezeichnet. Der zeitliche Aufwand für die vom Bauleiter wahrzunehmende Einweisung und Kontrolle der Arbeiten liege wesentlich unterhalb der Montagezeit, erfahrungsgemäß bei max. 50%. Klarstellend hat er in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2013 ausgeführt, dass er insoweit die Hälfte der in der Rechnung ausgewiesenen Stundenzahl von 85,85 Stunden für nachvollziehbar erachtet. Demnach ist die Pos. 1.06 der Rechnung der Fa. M. GmbH zu kürzen, so dass statt 85,85 Stunden mit einem Einzelpreis von 77,00 EUR und einem Gesamtpreis von 6.610,45 EUR lediglich die Hälfte, d.h. 3.305,23 EUR anzusetzen sind. Dies führt zu einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von (25.379,65 EUR – 3.305,22 EUR =) 22.074,43 EUR. 3. Rechnung der Fa. M. GmbH vom 02.05.2006 in Höhe von 250.661,40 EUR über Montageleistungen (Anlage K 20) Der Kläger kann die Rechnung zu einem Betrag von 238.872,70 EUR ersetzt verlangen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing G. vom 28.12.2011 (S. 12 – 14), seiner Stellungnahme vom 14.05.2012 (S. 4 – 8) und seiner weiteren Stellungnahme vom 21.01.2013 (S. 4/5) ergeben sich insofern die nachfolgenden Feststellungen. a) Position 1.01 der Rechnung: aa) Von den Montagearbeiten der Fa. W. und Fa. M. GmbH sind ausweislich der kundenseitigen Bestätigung auf den Stundennachweisen 584,5 Stunden ausgeführt worden. Die Stundenzahl erscheint erforderlich. Für weitere 29 Stunden der Fa. M. liegt kein Abrechnungsbogen mit Kundenunterschrift vor. Dies führt dazu, dass statt der berechneten 613,50 Stunden (569 Stunden Fa. W. und 44,50 Stunden Fa. M. ) nur 584,5 Stunden berücksichtigt werden können (569 Stunden Fa. W. und 15,5 Stunden Fa. M. ). Der Kläger hat sich in seiner Stellungnahme vom 01.02.2012 gegen die vom Sachverständigen vorgenommenen Kürzung nicht mehr gewandt, insbesondere auch das Fehlen der Kundenunterschrift unter zwei weiteren Abrechnungsbögen nicht erläutert. bb) Bei einem Einzelpreis von 44,80 EUR folgt hieraus ein Gesamtpreis in Höhe von 26.185,60 EUR (statt 27.484,80 EUR). cc) In dieser Position sind Mehrkosten enthalten, die infolge einer geänderten Konstruktion angefallen sind. Der Mehraufwand ist darauf zurückzuführen, dass die die Module umgebende Rohrleitungsanlage wesentlich umfangreicher gestaltet werden musste, weil nunmehr je Modul 4 Wärmetauscher statt der ursprünglichen 2 Wärmetauscher eingebaut worden sind (Sitzungsprotokoll vom 27.02.2013, S. 4). Die Teilung der Wärmetauscher war notwendig, da aufgrund der beengten Einbausituation der 4 Kühlsysteme die Wärmetauscher in ihrer ursprünglichen Breite nicht ausgebaut (Gutachten vom 28.12.2011, S. 7) – und dementsprechend auch nicht eingebaut – werden konnten. b) Positionen 1.02. bis 1.05: Diese Positionen für Werkstattfahrzeug, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand 10 Stunden/Tag sowie Verpflegungsaufwand 14 Stunden/Tag stehen in direktem Zusammenhang mit der Position 1.01 und sind plausibel, der Aufwand war erforderlich. Zuzuerkennen sind daher Beträge von 2.580,-- EUR, 1.587,60 EUR, 42,-- EUR und 1.540,-- EUR. c) Position 1.06: aa) Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten für Bauleitung tatsächlich angefallen sind und eine Bauleitung zur Abwicklung von Bauprojekten dieser Größenordnung erforderlich ist. Der zeitliche Aufwand insbesondere für die Bauleitung erscheint jedoch nicht angemessen und ist mit 50 % der in Rechnung gestellten Zeit anzusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2013 hat der Sachverständige bekräftigt, dass die ausgewiesene Stundenzahl von 127 Stunden für den Projektleiter zu halbieren sei, um den erforderlichen Aufwand zutreffend zu beschreiben (Sitzungsprotokoll, S. 4). bb) Die insoweit von dem Senat nachvollzogenen Ausführungen rechtfertigen mithin eine Kürzung in der Weise, dass statt der 127 Stunden bei einem Einzelpreis von 77,00 EUR und einem Gesamtpreis von 9.779,00 EUR lediglich von 63,5 Stunden zu je 77,00 EUR und einem Gesamtpreis von 4.889,50 EUR auszugehen ist. d) Positionen 1.07 und 1.08: Die angesetzte Leihgebühr für Hebefahrzeuge und weitere technische Hilfsmittel erscheint angemessen. Hierauf entfallen 560,-- EUR und 3.360,-- EUR. e) Positionen 1.09 bis 1.13: aa) Die Beschädigungen infolge der Frosteinwirkung haben alle 4 Module mit – ursprünglich – insgesamt 8 Wärmetauschern betroffen, so dass es erforderlich war, die 8 Wärmetauscher durch 16 (kleinere) Wärmetauscher zu ersetzen. (1) Soweit die Beklagte nunmehr den Umfang der Beschädigungen und die Erforderlichkeit der Auswechselung sämtlicher Wärmetauscher bestreitet, ist sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn sie hat sich erstinstanzlich zwar gegen die Höhe der von der Fa. M. GmbH in Rechnung gestellten Demontage- und Montagekosten, nicht aber gegen die Anzahl der ausgewechselten Rückkühlwerke gewandt (vgl. Klageerwiderung v. 14.10.2009, S. 12/13), obgleich die Annahme einer Beschädigung aller vier Rückkühlwerke Gegenstand des Klägervortrages und der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs war. (2) Darüber hinaus wäre das jetzige Bestreiten der Beklagten aber auch unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die A. Versicherungs-AG, hat ein eigenes Gutachten zu Schadenshergang und –höhe bei der O. GmbH in Auftrag gegeben, so dass die Beklagte gegebenenfalls in der Lage gewesen wäre anzugeben, welche Wärmetauscher nach ihrer Einschätzung nicht hätten ausgewechselt werden müssen (Dem Senat liegt nur die ergänzende Stellungnahme der O. GmbH vom 16.02.2006, Anlage B 3, vor). Außerdem hat die Beklagte unstreitig selbst den überwiegenden Teil der Demontageleistungen erbracht. Auch die bei dieser Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse hätten ihr eine Substantiierung ihres Einwandes – wenn er denn berechtigt und prozessual beachtlich gewesen wäre – ermöglicht. (3) Der gerichtliche Sachverständige konnte die ausgewechselten Wärmetauscher vor ihrer Verschrottung zwar nicht mehr in Augenschein nehmen. Doch rechtfertigen seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, auf entsprechende Fragen des Beklagtenvertreters, im Ergebnis den zwingenden Schluss, dass eine Auswechselung aller Wärmetauscher erforderlich war. Sämtliche Wärmetauscher gehören, was den Wasserzufluss betrifft, zu einem einheitlichen System (Sitzungsprotokoll, S. 2/3). Wenn die Wärmetauscher voll Wasser stehen und beispielsweise ein Frost von – 19° C darauf einwirkt, werden deshalb sämtliche Wärmetauscher beschädigt. Um sämtliche Wärmetauscher zu beschädigen, müsse zwar Wasser in allen Wärmetauschern vorhanden gewesen sein. Die Wärmetauscher hätten jedoch nicht komplett gefüllt sein müssen. Außerdem werde durch ein Gitter Außenluft sehr nahe an den Wärmetauschern vorbeigeführt (Gutachten vom 28.12.2011, Abbildung 3.2-1 – blauer Pfeil - ). Bei strengen Minustemperaturen, wie sie im Zeitpunkt des Schadensereignisses herrschten, spielte diese Zuführung kalter Luft ebenfalls eine Rolle, als den Wärmetauschern Wasser ohne Glykolzusatz zugeführt wurde. bb) Zutreffend hat die Fa. M. GmbH in ihre Rechnung vom 02.05.2006 den Einbau von insgesamt 16 Wärmetauschern aufgenommen. Soweit das Angebot der Firma M. vom 30.01.2006 (Anlage K 14) unter Position 2.013 lediglich 4 Wärmetauscher ausweist, verstehen sich diese Preise – wie sich aus der Vorbemerkung auf Seite 2 ergibt - pro Rückkühlsystem. Da insgesamt 4 Rückkühlsysteme ausgetauscht worden sind, korrespondiert das Angebot insoweit mit der Schlussrechnung der Fa. M. GmbH vom 02.05.2006. Der Sachverständige hat sich eigenen Angaben zufolge selbst ein Modul angesehen und sich davon überzeugt, dass in einem Modul jetzt 4 Wärmetauscher enthalten sind. cc) Die Höhe der hier erörterten Positionen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für den Stückpreis von 11.200,-- EUR für jeden der 16 neuen Wärmetauscher. (1) Auch insofern hat die Beklagte, trotz Inanspruchnahme sachverständiger Beratung durch ihren Haftpflichtversicherer, weder in der vorgerichtlichen Korrespondenz noch im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Einwände gegen die Höhe erhoben (§ 531 Abs. 2 ZPO). (2) Vor allem aber hat der Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf die besondere Situation, die dem Angebot der Fa. M. GmbH über die Auswechselung der beschädigten Wärmetauscher zugrunde gelegen hat, hingewiesen. Einerseits hat es sich bei den Wärmetauschern um hochspezialisierte Anlagen gehandelt, die keinen Marktpreis haben. Andererseits wäre ein Drittunternehmen zu einem Nachbau der Wärmetauscher schon deshalb nicht ohne Weiteres bereit gewesen, weil es in diesem Fall für den Nachbau eine Verfahrensgarantie hätte übernehmen müssen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Auswechselung der Wärmetauscher unter einem erheblichen Zeitdruck stand, um nicht die geplante Produktionsaufnahme im Februar 2006 insgesamt zu gefährden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige darauf abgestellt hat, dass die Fa. M. GmbH ein entsprechendes Angebot vorgelegt, die S. GmbH dieses Angebot geprüft und akzeptiert und letztlich die Schlussrechnung auch bezahlt hat. Denn dieser Vorgang zeigt, dass die Fa. M. GmbH – wenn die Vergütungsgefahr bereits auf die S. GmbH übergegangen wäre und die S. GmbH daher einen vergütungspflichtigen Auftrag zur Auswechselung der Wärmetauscher hätte erteilen müssen – einen Preis in Höhe von 11.200,-- EUR je Wärmetauscher hätte durchsetzen können. Für die Annahme, dass die S. GmbH in der Hoffnung auf einen – vollständigen – Schadensersatz eine Nachlässigkeit bei der Prüfung des Angebots der Fa. M. GmbH an den Tag gelegt hätte, fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte. Der Verlust der in Rechnung gestellten Vergütung ist deshalb der auf Seiten der Fa. M. GmbH eingetretene (Dritt-)Schaden. dd) Zu ersetzen sind daher die in den Positionen 1.09 bis 1.13 ausgewiesenen Beträge von 2.688,-- EUR, 1.680,-- EUR, 5.600,-- EUR, 8.960,-- EUR und 179.200,-- EUR. f) Positionen 1.14 und 1.15: Den Ersatz dieser Positionen in Höhe von 3.360,-- EUR und 2.240,-- EUR kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Kosten für Montagekleinmaterial (Pos. 14) sind nach der Einschätzung des Sachverständigen wesentlich zu hoch eingesetzt, er hat zu Recht eine Aufstellung tatsächlich verbrauchten Materials vermisst. Ebenso wenig hat der Kläger die geltend gemachten Aufwendungen für Entsorgung Demontageteile (Schrott) nachvollziehbar erläutert. Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als die Kosten der Demontage von der Fa. M. GmbH an sich bereits in ihrer Rechnung vom 06.04.2006 (Anlage K 18) abgerechnet worden sind. g) Im Ergebnis sind von der Rechnung der Fa. M. GmbH vom 02.05.2006 in Höhe von 250.661,40 EUR Abzüge in Höhe von 1.299,-- EUR (Pos. 1.01), 4.889,-- EUR (Pos. 1.06), 3.360,-- EUR (Pos 1.14) und 2.240,-- EUR (Pos. 1.15) abzüglich vorzunehmen, so dass insofern ein Schaden von 238.872,70 EUR verbleibt. 4. Rechnung der D. GmbH vom 10.07.2007 in Höhe von 17.875,-- EUR über Ingenieurdienstleistungen (Anlagen K 21 und K 22) Dem Kläger ist hinsichtlich dieser Rechnung lediglich ein Teilbetrag von 9.457,50 EUR zu ersetzen. a) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die angesetzten Engineering-Kosten dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind und mit einem Anteil von 6,08 % an den gesamten Projektkosten sogar relativ niedrig liegen (Stellungnahme vom 21.01.2013, S. 5). In Abgrenzung zu den Aufgaben der Bauleitung ist jedoch der abgerechnete Aufwand von 122 Stunden für die Begleitung der Demontage- und Montagearbeiten als überhöht anzusehen, notwendig sind 25 % dieses Aufwandes (Gutachten vom 28.12.2011, S. 14, und Stellungnahme vom 14.05.2012, S. 8). Das betrifft die in der Tabelle 4.3-1 des Gutachtens aufgeführten Betreuungsleistungen. Die Rechnung ist insofern um (91,5 Stunden x 65,-- EUR =) 5.947,50 EUR zu kürzen. b) Keine Erklärung hat der Kläger auch für die unter dem Datum des 30.01.2006 abgerechnete Position "Angebotseinholung für Fa. F. zur Demontage der Wärmetauscher" gegeben, nach Auffassung des Sachverständigen sind die entsprechenden Tätigkeiten bereits durch die unter dem Datum des 24.01.2006 bis 26.01.2006 genannten Arbeiten erfasst (Sitzungsprotokoll, S. 5); damit entfallen (3 Stunden x 65,-- EUR =) 195,-- EUR. c) Für die unter dem Datum des 09.02.2006 beschriebene Tätigkeit hält der Sachverständige – ebenso wie für die Tätigkeit unter dem 02.02.2006 – nur einen Aufwand von 3 Stunden für gerechtfertigt. Es entfallen weitere (2 Stunden x 65,-- EUR =) 130,-- EUR. d) Soweit die D. GmbH mit ihrem eigenen Haftpflichtversicherer, der X. -Versicherung , korrespondiert und den durch den Haftpflichtversicherer beauftragten Privatgutachter begleitet hat, konnte die Ingenieurgesellschaft diese in ihrem eigenen Interesse, zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, getätigten Aufwendungen nicht der S. GmbH in Rechnung stellen. Insofern ist auch der jetzige Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unbegründet. Das betrifft die unter dem 27.04.2006 abgerechneten 4 Stunden, die unter dem 08.05.2006 bis 14.06.2006 abgerechneten 25 Stunden sowie die unter dem 28.07.2006 abgerechneten 4 Stunden. Die Rechnung der D. GmbH ist daher um weitere (33 Stunden x 65,-- EUR =) 2.145,-- EUR zu kürzen. e) Im Ergebnis beträgt der insoweit berechtigte Erstattungsanspruch des Klägers (17.875,-- EUR - 5.947,50 EUR - 195,-- EUR - 130,-- EUR - 2.145,-- EUR =) 9.457,50 EUR. 5. Eigene Planungs- und Betreuungsleistungen der S. GmbH in Höhe von 1.929,20 EUR (Anlage K 19 a) Der Anspruch auf Ersatz der Eigenleistungen ist in vollem Umfange begründet. In seinem Gutachten vom 28.12.2011, S. 15, hat der Sachverständige den von der S. GmbH in Ansatz gebrachten Aufwand von 56 Stunden, für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zwischen der Auftraggeberin und den ausführenden Firmen, als angemessen und erforderlich angesehen, die aufgeführten Stundensätze zwischen 24,70 EUR und 40,30 EUR liegen eher im unteren Bereich. Soweit die Beklagte pauschal das tatsächliche Entstehen eines solchen Aufwandes in Abrede gestellt hat, rechtfertigt dies keine weitere Beweisaufnahme, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass vom Sachverständigen für notwendig erachtete Leistungen nicht auch erbracht worden sind. IV. Die S. GmbH bzw. der Kläger muss sich kein Mitverschulden (§ 254 BGB) der D. GmbH als des beauftragten Projektsteuerers bei der Überwachung des Spülvorgangs anrechnen lassen. 1. Die Anrechnung eines Mitverschuldens scheidet bereits deshalb aus, weil eine etwaige Pflichtverletzung der D. GmbH nicht schadensursächlich geworden ist. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung vom 14.10.2009 (S. 8) ausdrücklich vorgetragen, dass ihr damaliger verantwortliche Projektleiter, Sp. , den ausführenden Mitarbeiter R. "ausdrücklich darauf hingewiesen (habe), dass eine Spülung der gesamten Anlage, einschließlich der Rückkühlwerke, lediglich mit einer Wasser-Glykol Mischung erfolgen dürfe". Das bedeutet, dass die Beklagte – sei es aufgrund eigener Sachkenntnis oder durch entsprechende Unterrichtung seitens der D. GmbH – um die Notwendigkeit des Einsatzes einer Wasser-Glykol Mischung wusste. Gleichwohl haben ihre Mitarbeiter diese Erkenntnis nicht in die Tat umgesetzt. Die Überwachung der Ausführung der einzelnen Arbeiten gehört aber nicht zu den Aufgaben eines Projektsteuerers (vgl. auch S. 10 des Vertrages zwischen der S. GmbH und der D. GmbH – Anlage K 1 - : "die Koordinierung des gesamten Bauablaufes in Absprache mit IB V. und dem Bauherrn"). 2. Darüber hinaus wäre die Ingenieurgesellschaft, selbst wenn sie – entgegen den vorstehenden Ausführungen – ihr obliegende Pflichten zur Bauaufsicht verletzt hätte, nicht als eine Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) der Bauherrin, also der S. GmbH, anzusehen. Insofern gilt das Gleiche wie für den bauleitenden Architekten (s. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 278, Rdn. 28; Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. Rdn. 2492 u. 2936)). V. Der Anspruch ist auch unverjährt. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.01.2011 (S. 6) ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung ist jedoch rechtzeitig vor deren Eintritt gehemmt worden. 1. Die dreijährige Verjährungsfrist hat gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen. Denn in diesem Jahr hat sich nicht nur die Beschädigung der Rückkühlwerke ereignet, sondern die S. GmbH hat auch Kenntnis von dem hierfür verantwortlichen Unternehmen erlangt. Mit Zustellung der Klage am 07.09.2009 ist die Verjährung – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 14.08.2009 (vgl. § 167 ZPO) – rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die bisherige Klägerin, die S. GmbH, auf den Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation erstmals in ihrer Berufungsbegründung vom 13.10.2010 – und damit nach dem regelmäßigen Ablauf der Verjährungsfrist – gestützt hat. a) Allerdings hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstande der Klageerhebung waren (etwa BGH, Urteil v. 08.05.2007 – Az.: XI ZR 278/06 -, NJW 2007, 2560 f.; BGH, Urteil v. 04.05.2005 – Az.: VIII ZR 93/04 - , NJW 2005, 2004 ff.). b) Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BGH, Urteil v. 08.05.2007, a.a.O.). c) Gemessen hieran, hat die frühere Klägerin durch die Berufung auf das Institut der Drittschadensliquidation keinen neuen prozessualen Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt (dessen Zulässigkeit im Übrigen an § 533 ZPO zu messen wäre), sondern sie hat lediglich geltend gemacht, dass derselbe Lebenssachverhalt von der zweiten Instanz noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen sein wird. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren denselben Klageantrag gestellt wie im Verfahren vor dem Landgericht, sie leitet aus derselben Pflichtverletzung der Beklagten denselben Schadensersatzanspruch her und ihre Klage zielt auch nach wie vor auf die Liquidierung desselben Schadens. Dass der Schaden aus Rechtsgründen (§ 12 Nr. 6 VOB/B, § 644 BGB) zum überwiegenden Teil auf Seiten der Fa. M. GmbH und nicht unmittelbar bei der S. GmbH eingetreten ist, vermag den der Klage zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalt nicht zu ändern. VI. Soweit die Beklagte nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die am 27.02.2013 stattgefunden hat, mit ihrem Schriftsatz vom 26.03.2013 erstmals die Hilfsaufrechnung mit einer – angeblichen – Gegenforderung in Höhe von 48.336,84 EUR erklärt und hierfür auf die Anmeldung einer solchen Forderung zur Insolvenztabelle verwiesen hat, bleibt das Vorbringen bereits nach § 296 a ZPO unberücksichtigt. Unabhängig hiervon, lägen aber auch die Voraussetzungen für eine erstmalige Zulassung der Aufrechnung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO nicht vor, weil die Gegenpartei nicht eingewilligt hat und der Senat die Einbeziehung nicht für sachdienlich erachtet (Nr. 1) und weil darüber hinaus die Aufrechnung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden könnte, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte (Nr. 2). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. VII. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 286 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger mit der Klage nicht nur eine Verzinsung von fünf Prozentpunkten, sondern von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend macht, ist der Anspruch hingegen unbegründet. Denn bei der zu verzinsenden Hauptforderung handelte sich nicht, wie es § 288 Abs. 2 BGB für eine Verzinsung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz voraussetzt, um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Eine Entgeltforderung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (s. BGH, Urteil v. 21.04.2010 – Az.: XII ZR 10/08 - , NJW 2010, 1872, Rdn. 23). Das trifft auf den zuerkannten Schadensersatzanspruch nicht zu (s. Ernst in MünchKomm, BGB, 6. Aufl., § 288, Rdn. 19, i.V.m. § 286, Rdn. 75 a.E.). VIII. Die Stufen- und Teilzahlungsklage zu Ziff. 2., die auf Auskunftserteilung und Herausgabe des Erlöses hinsichtlich der demontierten Rückkühlwerke ("Schrottpreis") gerichtet ist, hat hingegen keinen Erfolg. 1. Ein vertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die Beklagte hat der S. GmbH zwar unter dem Datum des 02.02.2006 ein Angebot unterbreitet, das - auch - die Entsorgung des CU-Schrotts umfasste (Anlage K 16). Dass die Geschädigte dieses Angebot angenommen hätte, ist von ihr zwar behauptet, aber in keiner Weise nach Zeit und Umständen der Vertragsannahme näher beschrieben worden. Das Zustandekommen eines entsprechenden Auftragsverhältnisses zwischen der S. GmbH und der Beklagten erscheint umso unwahrscheinlicher, als die in dem Angebot vom 02.02.2006 in erster Linie enthaltenen Demontageleistungen von der Beklagten letztlich im Auftrage der Fa. M. GmbH ausgeführt und von dieser auch bezahlt worden sind (vgl. dazu bereits Klageschrift vom 12.08.2009, S. 22, und Klageerwiderung vom 14.10.2009, S. 7). Eine Vernehmung der von der S. GmbH bzw. dem Kläger für die Beauftragung angebotenen Zeugen (vgl. Schriftsatz vom 22.02.2010, S. 9) liefe bei dieser Vortragslage auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus. 2. Der Kläger ist auch nicht berechtigt, als Teil des Schadensersatzes gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB von der Beklagten die Herausgabe etwaiger Erlöse aus der Verwertung der Rückkühlwerke zu verlangen. Dementsprechend scheidet auch eine Auskunftspflicht der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus. Vielmehr gebühren die Erlöse allein der Beklagten, weil es sich um geldwerte Vorteile aus demselben Schadenereignis handelt, dessentwegen sie – in vollem Umfange - zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dementsprechend hätte der Kläger, wenn er – von der Beklagten oder von dritter Seite – Erlöse aus der Verwertung der demontierten Rückkühlwerke erhalten hätte – sich diese Erlöse im Wege der Vorteilsausgleichung auf seine Schadensersatzforderung anspruchsmindernd anrechnen lassen müssen. IX. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von insgesamt 4.360,00 EUR. Der Anspruch setzt sich zusammen aus einer 2,0 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG, bei einem Streitwert von 272.333,83 EUR in Höhe von 4.340,00 EUR und einer Postpauschale, Nr. 7002 VV RVG, in Höhe von 20,00 EUR. Dabei hält der Senat die Zuerkennung einer Gebühr von mehr als 1,3 im vorliegenden Fall ausnahmsweise für gerechtfertigt, da die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters – im Sinne der Nr. 2300 VV RVG – jedenfalls als besonders schwierig zu bewerten ist. Umsatzsteuer ist nicht in Ansatz gebracht, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.