Beschluss
2 Wx 80/16
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Reicht der Aktivnachlass nicht für die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers aus, so ist die Vergütungsfestsetzung nach einem gespaltenen Vergütungssatz vorzunehmen.(Rn.14)
2. Die Vergütung des Nachlasspflegers kann bei offensichtlich unzweckmäßiger Verfahrensweise hinsichtlich der Sicherstellung der für die Pflegervergütung erforderlichen Mittel aus dem Nachlass gekürzt werden (Anschluss OLG Zweibrücken, 21. November 2007, 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369).(Rn.43)
Tenor
I. Die Beschwerde des Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bernburg vom 02.11.2015 wird, soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht in dem weiteren Beschluss vom 28.10.2016 abgeholfen hat, zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nachlasspfleger (Beteiligter zu 1.).
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500, - EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reicht der Aktivnachlass nicht für die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers aus, so ist die Vergütungsfestsetzung nach einem gespaltenen Vergütungssatz vorzunehmen.(Rn.14) 2. Die Vergütung des Nachlasspflegers kann bei offensichtlich unzweckmäßiger Verfahrensweise hinsichtlich der Sicherstellung der für die Pflegervergütung erforderlichen Mittel aus dem Nachlass gekürzt werden (Anschluss OLG Zweibrücken, 21. November 2007, 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369).(Rn.43) I. Die Beschwerde des Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bernburg vom 02.11.2015 wird, soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht in dem weiteren Beschluss vom 28.10.2016 abgeholfen hat, zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nachlasspfleger (Beteiligter zu 1.). III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500, - EUR festgesetzt. I. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat durch Beschluss vom 28.08.2012 gemäß § 1960 BGB die Nachlasspflegschaft für die zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Erben des Erblassers angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasste die Ermittlung der Erben, die Sicherung des Nachlasses und die Regelung sämtlicher Grundstücksangelegenheiten. Das Nachlassgericht hat zugleich festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem in der Ortschaft Bn. gelegenen Grundstück S. Straße 55, das mit einem erheblich beschädigten Wohnhaus bebaut war. Dem Nachlasspfleger gelang es, das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 21.03.2013 zu einem Kaufpreis von 15.000,- EUR an einen Kaufinteressenten zu veräußern, nachdem die Gläubiger dreier auf dem Grundstück lastender Sicherungshypotheken sich jeweils bereit erklärt hatten, Löschungsbewilligungen gegen Zahlung von 39 % des Nominalwerts der Hypotheken zu erteilen. Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 21.06.2013 die Erklärungen des Nachlasspflegers in der notariellen Urkunde vom 21.03.2013 genehmigt. Mit Schreiben vom 16.11.2013 übersandte der Beteiligte zu 1. dem Nachlassgericht – neben dem Jahresbericht und der Vermögensaufstellung des Nachlasses – seine Kostennote. Aus ihr geht hervor, dass Auslagen in Höhe von 116,79 EUR (brutto) angefallen sind. Außerdem beansprucht der Nachlasspfleger die Vergütung für einen Zeitaufwand von insgesamt 29,23 Stunden. Er hat beantragt, durch Beschluss festzustellen, dass er (8,95 Std. x 80,- EUR + 19 % MwSt. =) 852,04 EUR aus dem Nachlass entnehmen dürfe und dass ihm - wegen teilweiser Mittellosigkeit des Nachlasses - weitere (20,28 Std. x 33,50 EUR + 19 % MwSt. =) 808,46 EUR aus der Staatskasse zu erstatten seien. Zur Vertretung der Interessen der unbekannten Erben im Verfahren der Vergütungsfestsetzung wurde der Beteiligte zu 3. vom Nachlassgericht durch Beschluss vom 12.03.2014 zum Verfahrenspfleger bestellt. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2014 beanstandete der Beteiligte zu 3. die Abrechnung von zwei Tätigkeiten durch den Nachlasspfleger; darüber hinaus hielt er eine teilweise Erstattung der Vergütung aus der Staatskasse für nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte zu 1. mit den Hypothekengläubigern eine günstigere Verteilungsquote hätte aushandeln können, so dass aus dem Erlös des Grundstücksverkaufs noch ein ausreichender Betrag für die Bezahlung der Nachlasspflegervergütung zur Verfügung gestanden hätte. Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 02.11.2015 den dem Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.08.2012 bis 16.11.2013 aus dem Nachlass von der Erbin zu erstattenden Anspruch auf 795,07 EUR festgesetzt und dem Nachlasspfleger zugleich gestattet, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen. Der Betrag setze sich aus der Vergütung für 29,23 Stunden zu je 19,50 EUR = 569,99 EUR, umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen von 98,14 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer, entsprechend 126,94 EUR, zusammen. Dem Antrag des Nachlasspflegers, ihm einen Stundensatz von 80,- EUR für 8,95 Stunden und einen Stundensatz von 33,50 EUR für weitere 20,28 Stunden zuzuerkennen, könne - so das Nachlassgericht - nicht gefolgt werden. Bei einer Mittellosigkeit des Nachlasses, wie sie von dem Beteiligten zu 1. hier angenommen worden sei, werde die Vergütung des Nachlasspflegers zwar aus der Staatskasse beglichen. Doch habe der Nachlasspfleger im vorliegenden Fall die Mittellosigkeit des Nachlasses selbst verschuldet. Er hätte mit den Grundschuldgläubigern eine andere Quote zu deren Befriedigung aushandeln müssen, so dass die Gerichtskasse und der Nachlasspfleger aus dem Nachlass hätten bedient werden können. Diese Fehleinschätzung des Beteiligten zu 1. könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, eine Erstattung aus der Staatskasse scheide daher aus. Gegen den ihm am 10.11.2015 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 10.11.2015, der an diesem Tage auch beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Gesetz gebe es - so der Beteiligte – nicht her, den ihm zustehenden Stundensatz beliebig zu kürzen, um die Staatskasse zu schonen. Soweit die Vergütung aus dem Nachlass entnommen werde, sei die Zuerkennung eines Stundensatzes von 80,- EUR gerechtfertigt, weil ein Stundensatz in dieser Höhe dem übertragenen Aufgabenfeld und der Schwere des Verfahrens entspreche. Was den weiteren, zu Lasten der Staatskasse gehenden Teil der Vergütung betreffe, sei eine Herabsetzung des Stundensatzes von 33,50 EUR auf 19,50 EUR ebenfalls nicht begründet. Er, der Beteiligte zu 1., könne eine Ausbildung vorweisen, aufgrund derer er eine Honorierung seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger mit 33,50 EUR/ h beanspruchen könne. Im Übrigen sei der Nachlass zum Zeitpunkt der Übernahme überschuldet gewesen. Lediglich durch seine Tätigkeit und das schnelle Handeln bei der Käufersuche sei der Nachlass in einen anteilig vermögenden Nachlass verwandelt und eine Nachlassinsolvenz oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück abgewendet worden. Im letztgenannten Fall hätte die Kosten der Nachlasspflegschaft aber die Staatskasse zu 100 % zu tragen gehabt. Die zuständige Bezirksrevisorin, die Beteiligte zu 3. des vorliegenden Verfahrens, ist in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2016 der Beschwerde des Nachlasspflegers entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Nachlass von Beginn der Nachlasspflegschaft an als mittellos anzusehen gewesen sei. Denn das Aktivvermögen habe von Anfang an nur aus dem Nachlassgrundstück bestanden. Dieses Grundstück habe zwar einen Wert von 15.000,- EUR gehabt, es sei jedoch mit drei Sicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 35.803,68 EUR belastet gewesen. Da es sich daher um einen mittellosen Nachlass gehandelt habe, sei die Tätigkeit des Beteiligten zu 1. gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG mit einem Stundensatz von 19,50 EUR je Stunde zu vergüten; die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG – Vergütung mit einem Stundensatz von 33,50 EUR je Stunde - erfülle der Nachlasspfleger nicht. Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 28.10.2016 der Beschwerde des Beteiligten zu 1. teilweise abgeholfen und ihr im Übrigen nicht abgeholfen. In Abänderung seines Beschlusses vom 02.11.2011 hat es die von dem Nachlasspfleger zu beanspruchende Vergütung, auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 EUR, auf insgesamt 1.282,05 EUR festgesetzt; dieser Betrag errechne sich aus einer Vergütung für 29,23 Stunden zu 33,50 EUR = 979,21 EUR, umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen von 98,14 EUR und 19 % Umsatzsteuer = 204,70 EUR. Der Beteiligte zu 1. sei berechtigt, die Vergütung in Höhe von 1.078,38 EUR aus dem Nachlass zu entnehmen, während die restliche Vergütung von 204,70 EUR wegen Mittellosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse festgesetzt werde. Das Nachlassgericht hat in seinem Beschluss vom 28.10.2016 außerdem die Beschwerde zugelassen und dem Oberlandesgericht die Sache zur Entscheidung über diese Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, vorgelegt. II. Die - vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassene - Beschwerde ist gemäß §§ 58, 61 Abs. 2 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Nachlasspfleger steht keine höhere als die ihm im (Abhilfe-)Beschluss vom 28.10.2016 zuerkannte Vergütung zu. Jede höhere Vergütung würde zu einer stärkeren Belastung der Staatskasse führen, die der Beteiligte zu 1. durch die Vereinbarung entsprechend geringerer Zahlungen an die Hypothekengläubiger hätte vermeiden können. 1. Nachdem bereits das Nachlassgericht in seinem Beschluss vom 28.10.2016 der Beschwerde des Beteiligten zu 1. zum überwiegenden Teil abgeholfen hat, ist seine Vergütungsforderung nur noch insofern Gegenstand des jetzigen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, als der Nachlasspfleger für 8,95 Zeitstunden einen Stundensatz von 80,- EUR - statt 33,50 EUR - , zuzüglich 19 % USt., begehrt und den sich daraus ergebenden Betrag von 852,04 EUR sowie die angefallenen Aufwendungen von 116,79 EUR aus dem Nachlass – das heißt zu Lasten der Erbin – entnehmen will. Die Erhöhung der Vergütung hätte außerdem in Anbetracht der Erschöpfung des Nachlasses zur Folge, dass eine Verschiebung zu Lasten der Staatskasse einträte; aus dieser wäre dem Nachlasspfleger nicht nur eine restliche Vergütung von 204,70 EUR - wie in dem Beschluss vom 26.10.2016 angenommen - , sondern von 808,46 EUR zu erstatten (vgl. die Abrechnung des Beteiligten zu 1. in der Anlage zu seinem Schreiben vom 16.11.2013, Bl. 73 d.A.). 2. Bei einem nicht für die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers ausreichenden Aktivnachlass, wie im vorliegenden Fall, ist die Vergütungsfestsetzung nach einem gespaltenen Vergütungssatz vorzunehmen (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.05.2017 – Az.: 8 W 110/17 - , FamRZ 2018, 537; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.10.2014 – Az.: 14 Wx 56/13 - , zitiert nach juris). Die Vorgehensweise des Nachlassgerichts, einen Stundensatz von 33,50 EUR (netto) einheitlich sowohl für die Entnahme aus dem Nachlass als auch für die Erstattung durch die Staatskasse zugrunde zu legen, ist hingegen nicht sachgerecht. a) Die Vergütung des berufsmäßig sein Amt ausübenden Nachlasspflegers bemisst sich nach unterschiedlichen Maßstäben, je nachdem ob ein für die Vergütung ausreichender Nachlass vorhanden ist oder nicht. Bei vermögendem Nachlass kommt es für die Höhe der Vergütung nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte an. Dagegen nimmt das Gesetz im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses und der Erstattung der Vergütung aus der Staatskasse in § 3 Abs. 1 u. 2 VBVG eine Differenzierung ausschließlich anhand der beruflichen Ausbildung des Nachlasspflegers vor, hiernach gelten abgestufte Stundensätze von 19,50 EUR, 25,- EUR und 33,50 EUR. Was die Vergütung des Beteiligten zu 1. für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger – nicht als Verfahrenspfleger – angeht, so hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach bei vermögendem Nachlass und mittlerem Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft einen Stundensatz von 85,- EUR zuerkannt (vgl. Beschlüsse v. 21.12.2016 - Az.: 2 Wx 38/16 - und v. 08.08.2017 - Az.: 2 Wx 63/16 -) und bei mittellosem Nachlass einen Stundensatz von 33,50 EUR für berechtigt gehalten (vgl. Beschluss v. 20.04.2017 - Az.: 2 Wx 25/16 -). b) Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um einen vermögenden Nachlass, dessen Mittel jedoch nicht ausreichen, um die gesamte, dem Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger zustehende Vergütung aufzubringen. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.10.2014, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss v. 27.01.2000 – Az.: 2 W 11/00 - , FamRZ 2001, 252). Die Vermögensübersicht des Beteiligten zu 1. vom 16.11.2013 weist, vor der Entnahme der zu erstattenden Auslagen, ein restliches Aktivvermögen von 968,89 EUR aus. Auf diesen Bestand des Nachlasses kommt es für die Frage der Finanzierbarkeit der Vergütung aus dem Nachlass an. bb) Allerdings sind nach der Rechtsprechung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft in der Weise zu berücksichtigen, dass Mittellosigkeit zu verneinen ist, wenn der zunächst vorhandene Nachlass durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verbraucht worden ist; ansonsten ergäbe sich eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.10.2014, a.a.O.; Leipold in MünchKomm, BGB, Bd. 10, 7. Aufl., § 1960, Rdn. 83). Dieser Fall, in dem die Befriedigung von Nachlassgläubigern unberücksichtigt bleiben müsste, liegt hier jedoch nicht vor. Die Höhe des maßgeblichen Aktivnachlasses kann also nicht ermittelt werden, indem die Verbindlichkeiten der Hypothekengläubiger und deren teilweise Befriedigung gleichsam hinweggedacht werden. Vielmehr war der Nachlass, der im Wesentlichen nur aus dem Grundstück bestand, wegen der wertübersteigenden dinglichen Belastungen an sich wertlos (s. Senat, Beschluss v. 09.07.2013 – Az.: 2 Wx 44/13 - , NJW-RR 2013, 1422 f.), und erst durch die teilweise Befriedigung der Hypothekengläubiger konnten deren Löschungsbewilligungen erlangt und ein Teil des Verkaufserlöses für den Nachlass einbehalten werden. cc) Aus dem letztlich verbliebenen Aktivvermögen von 968,89 EUR konnten die Aufwendungen und die Vergütung des Nachlasspflegers jedoch nur zum Teil, nicht aber vollständig bezahlt werden; die restliche Vergütung wäre deshalb aus der Staatskasse zu erstatten. Das gilt nach den Berechnungen des Nachlassgerichts in dessen Beschluss vom 28.10.2016 und erst recht unter Zugrundelegung der von dem Beteiligten zu 1. erhobenen Vergütungsforderung. c) Reicht der Aktivnachlass – wie hier – nicht für die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers aus, ist die Ermittlung der insgesamt zu beanspruchenden Vergütung anhand eines gespaltenen Vergütungssatzes vorzunehmen. Das Vorgehen des Beteiligten zu 1. bei der Erstellung seiner Kostenrechnung, nämlich für den aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütungsteil einen Stundensatz von 80,- EUR und für den restlichen, wegen des verbrauchten Nachlasses von der Staatskasse zu erstattenden Vergütungsteils einen Stundensatz von 33,50 EUR zugrunde zu legen, ist daher richtig. Demgegenüber würde der von dem Nachlassgericht angewandte einheitliche Vergütungssatz für Nachlass und Staatskasse – jeweils in Höhe von 33,50 EUR/ Stunde – zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass der Vergütungszuwachs des Nachlasspflegers für eine hinzukommende Arbeitsstunde mit Erschöpfung des Aktivnachlasses schlagartig negativ würde. Die Berechnungsweise des Nachlassgerichts führte also wirtschaftlich dazu, dass Nachlasspflegern angesonnen würde, - zumindest phasenweise – ohne (weitere) Vergütung zu arbeiten. Da ein solcher Sprung in der Gesamtvergütung die zwangsläufige Folge eines einheitlichen Vergütungssatzes wäre, der sich mit dem Überschreiten des Aktivnachlasses – einheitlich bezogen auf die Gesamtvergütung – verringert, ist die Berechnung der Vergütung anhand eines gespaltenen Vergütungssatzes einzig sachgerecht. Bei der Anwendung eines gespaltenen Vergütungssatzes steigt die Gesamtvergütung des Nachlasspflegers mit jeder zusätzlichen Tätigkeitsstunde - wie geboten - kontinuierlich an, wenngleich sich der Anstieg ab Erreichen des Aktivnachlasses flacher darstellt (so zu Recht OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.05.2017, a.a.O.). 3. Der Beteiligte zu 1. kann dennoch im konkreten Fall keine höhere als die ihm bereits vom Nachlassgericht im Beschluss vom 28.10.2016 zuerkannte Vergütung verlangen, weil nur infolge seines fehlerhaften Vorgehens überhaupt eine Verpflichtung der Staatskasse zur teilweisen Erstattung der Vergütung entstanden wäre. a) Der Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt B. , hat in seiner unter dem Datum des 05.05.2014 abgegebenen Stellungnahme (Seiten 3 - 5) das Versäumnis des Beteiligten zu 1. und dessen wirtschaftliche Auswirkungen wie folgt beschrieben: "Der Nachlasspfleger hat sich im Rahmen der Veräußerung des Grundstückes mit den Hypothekengläubigern darauf verständigt, dass dem Nachlass von dem Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 Euro ein Betrag von 7.800,00 Euro (zzgl. Kosten Löschungsbewilligung) an Frau Wh. ein Betrag von 358,07 Euro (zzgl. Kosten Löschungsbewilligung) an die Steuerberater ein Betrag von 5.805,36 Euro an das FA W. fließen. so dass dem Nachlass danach noch 1.036,57 EUR (abzüglich unbekannter Kosten der Löschungsbewilligung) zugeflossen sind. Bereits vor, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dürfte für den Nachlasspfleger aufgrund der Sachkonstellation absehbar gewesen sein, welchen Aufwand die Nachlasspflegschaft verursacht hat und noch verursachen wird, sowie welche Verfahrenskosten angefallen sind und noch entstehen werden. Soweit dieser Betrag nicht ausreicht, um die Vergütung zu bedienen, möchte der Nachlasspfleger nun eine Vergütung aus der Staatskasse haben. Grundsätzlich ist dies möglich und zulässig. Im Hinblick auf die notwendige Schonung der Staatskasse könnten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nachlasspfleger den Umfang der erbrachten Tätigkeiten kannte und wenn er die noch anstehenden Tätigkeiten in etwa abschätzen konnte, ferner wenn eine etwas günstigere "kostendeckende" Verteilungsquote hätte ausgehandelt werden können. Dafür, dass letzteres möglich gewesen wäre, spricht nach der Erfahrung des Unterzeichners mit Verhandlungen in vergleichbaren Konstellationen sehr viel. Die Tatsache das keiner der Gläubiger der Sicherungshypotheken eine Verwertung des Grundstückes in Betracht gezogen hat, auch nicht der an erster Rangstelle eingetragene Gläubiger, spricht dafür das der tatsächliche "Wert" der Sicherheit den Gläubigern bewusst gewesen ist. Eine Sicherheit an einem wertlosen Grundstück wird ein Gläubiger regelmäßig auch dann freigeben, wenn er eine geringere Quote als im vorliegenden Fall eingeräumt, erhält. Die Alternative für einen derartigen Gläubiger – kein Geld zu erhalten – weil das Grundstück nicht veräußert wird, eröffnet regelmäßig Raum für entsprechende Abreden. Das besonders im Falle eines überschuldeten Nachlasses, zuerst die Gerichts- und Nachlasspflegschaftskosten aus dem vorhandenen oder realisierbaren liquiden Nachlass zu bedienen sind, ist eine gesetzliche zulässige und gebotene Verfahrensweise. Das die Gläubiger zu einem Forderungsverzicht bereit waren ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie tatsächlich auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben und dennoch die Löschungsbewilligung erteilt haben. Bei Berücksichtigung des Kostenanfalles bei Gericht und dem Nachlasspfleger, hätte lediglich die Quote verändert werden müssen, um diese Kosten vollständig aus dem liquiden Nachlass zu bedienen. Dann hätte die Vergütung aus dem Nachlass bezahlt werden können und eine Belastung der Staatskasse wäre vermieden worden. Wurde dies also vom Nachlasspfleger übersehen/ versäumt (was, aus welchen Gründen auch immer, vorkommen kann), so wäre es sicher angemessen, diesen Nachteil selbst zu tragen und nicht die Justizkasse damit zu belasten. Dies scheint nach Kenntnis des Unterzeichners auch eine übliche Vorgehensweise zu sein. " b) Zu diesem Bedenken gegen den Festsetzungsantrag hat sich der Beteiligte zu 1. weder nach Übersendung der Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom 05.05.2014 noch im Anschluss an den Beschluss des Nachlassgerichts vom 02.11.2015, in dem der Einwand des Verfahrenspflegers aufgegriffen worden war, geäußert. Insbesondere hat er auch nicht der - lebensnahen - Annahme von Rechtsanwalt B. widersprochen, dass die Hypothekengläubiger gegebenenfalls bereit gewesen wären, die erforderlichen Löschungsbewilligungen auch bei Angebot einer geringeren Befriedigungsquote zu erteilen, wodurch zugleich der Geldbetrag für eine vollständige Vergütung des Nachlasspflegers aus Mitteln der Erbschaft - ohne Inanspruchnahme der Staatskasse - zur Verfügung gestanden hätte. c) Allerdings kann die Vergütung grundsätzlich nicht wegen eines nach Meinung des Nachlassgerichts unzweckmäßigen Vorgehens des Nachlasspflegers gekürzt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.11.2007 – Az.: 3 W 201/07 - , NJW-RR 2008, 369; BayObLG, Beschluss v. 11.07.1991 – Az.: BReg 3 Z 79/91 - , FamRZ 1992, 106 ff., juris Rdn. 23; Leipold in MünchKomm, a.a.O., § 1960, Rdn. 91). Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es sich um eine offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweise gehandelt hat (OLG Zweibrücken a.a.O.), und jedenfalls dann, wenn die Verfahrensweise gerade der Sicherstellung der für die Pflegervergütung erforderlichen Mittel aus dem Nachlass dienen soll. So verhält es sich hier. Der Beteiligte zu 1. hat das Angebot, die einzelnen Hypothekenforderungen jeweils mit einer Quote von 39 % zu befriedigen, so bemessen, dass ein Restbestand des Nachlasses von etwa 1.000,- EUR "für Gutachter und NLpfleger" verblieb (s. Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 19.01.2013 an das Nachlassgericht, Bl. 7/8 d.A.). Das Schreiben belegt, dass dem Beteiligten zu 1. die Notwendigkeit, einen gewissen Geldbetrag für die Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses zurückzuhalten, sehr wohl bewusst gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beteiligte zu 1., ein äußerst erfahrener Nachlasspfleger, vor dem Angebot an die Hypothekengläubiger aber einen genauen Überblick über die voraussichtlich noch anfallenden Kosten verschaffen und diese bei der Ermittlung der Befriedigungsquote berücksichtigen müssen. Der Beteiligte zu 1. hat auch nicht etwa geltend gemacht, dass nur infolge des Eintritts unvorhergesehener Umstände die zurückgehaltenen Nachlassmittel nicht ausgereicht hätten. Im wirtschaftlichen Ergebnis hätte die unzureichende Vorsorge des Nachlasspflegers für die anfallenden Kosten letztlich zur Folge, dass die Gläubiger teilweise zu Lasten der Staatskasse bezahlt worden wären, weil durch die überhöhte Befriedigung ihrer Forderungen die Nachlassmittel für die Vergütung des Nachlasspflegers nicht mehr ausreichten und seine Tätigkeit stattdessen aus der Staatskasse entgolten werden müsste. Das aber soll gerade vermieden werden (s. Leipold in MünchKomm, a.a.O., § 1960, Rdn. 83 a.E.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Nachlasspfleger seinem Angebot ohnehin nicht die Nominalbeträge der eingetragenen Sicherungshypotheken hätte zugrunde legen dürfen, sondern von der aktuellen Höhe der mit den Hypotheken gesicherten Forderungen hätte ausgehend müssen; denn Sicherungshypotheken sind gemäß § 1184 BGB streng akzessorisch, bestimmen sich also nur nach dem Forderungsbestand. Aus den Berichten des Beteiligten zu 1. an das Nachlassgericht lässt sich nicht entnehmen, dass er überhaupt die tatsächliche Höhe der Verbindlichkeiten des Erblassers bei den drei Gläubigern in Erfahrung gebracht hätte. d) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen stünde dem Beteiligten zu 1. an sich gar kein Anspruch auf Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse zu. Insofern ist im Beschwerdeverfahren jedoch das sog. Verschlechterungsverbot - Verbot der "reformatio in peius" - zu beachten (dazu Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 69, Rdn. 18 u. 25). Der Senat kann aus den dargelegten Gründen keine weitere Vergütung des Nachlasspflegers aus der Staatskasse festsetzen, ist jedoch zugleich daran gehindert, zu seinen Lasten eine Abänderung der bereits erfolgten Festsetzung in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.10.2016 vorzunehmen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.