OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Wx 67/18

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Rechtsanwalt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als öffentlich bestellter gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer tätig, so sind die Kosten seiner Tätigkeit grundsätzlich keine erstattungsfähigen Auslagen, sondern Aufwendungen im Rahmen seiner Bestellung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, so kann sich der gesetzliche Vertreter wegen des für ihn geltenden Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB grundsätzlich nicht selbst mandatieren.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 22. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als öffentlich bestellter gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer tätig, so sind die Kosten seiner Tätigkeit grundsätzlich keine erstattungsfähigen Auslagen, sondern Aufwendungen im Rahmen seiner Bestellung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, so kann sich der gesetzliche Vertreter wegen des für ihn geltenden Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB grundsätzlich nicht selbst mandatieren.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 22. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600,71 € festgesetzt. A. Am 27.02.2014 hat die Beteiligte zu 1) die Einleitung und Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der Rechte der unbekannten Eigentümer der o.g. Grundstücke beantragt. Das Aufgebotsverfahren ist letztlich durch den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 07.08.2017 (12 Wx 5/17) abgeschlossen worden, mit dem die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den – ihren Antrag zurückweisenden – Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 19.03.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Der vorgenannte Senat hat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Mit seinem am 25.01.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren in Höhe von 600,71 € beantragt. Auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsantrages wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass eine Kostenfestsetzung auf 0,00 € in Betracht komme, weil der Beteiligte zu 2) in Ausübung seines Amtes als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer tätig geworden sei. Mit seinem Beschluss vom 22.10.2018 hat das Amtsgericht Oschersleben den Kostenfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen, ihm am 30.10.2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 12.11.2018 vorab per Fax beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag sofortige Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen Kostenfestsetzungsantrag unverändert weiter. Wegen seines Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2) nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung übersandt. Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. B. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und die in § 567 Abs. 2 ZPO festgelegte Mindestbeschwer ist überschritten. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zu Recht darauf gestützt, dass der hiesige Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren keine erstattungsfähigen Auslagen i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte, insbesondere keine Anwaltsgebühren angefallen sind. Der erkennende Senat hält an seiner den Beteiligten bekannten, im Beschluss vom 18.05.2018 (2 Wx 23/18) geäußerten Rechtsansicht auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen fest. 1. Hierfür kann es offenbleiben, ob die Mitwirkung des Beteiligten zu 2) im o.g. Beschwerdeverfahren dann, wenn er als Verfahrensbevollmächtigter für die unbekannten Eigentümer tätig geworden wäre, einen Gebührentatbestand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erfüllt hätte. Es ist lediglich darauf zu verweisen, dass für solche Tätigkeiten nicht die Gebührentatbestände des Teils 3, Abschnitt 2 VV RVG (Nr. 3200 ff.), wie der Beteiligte zu 1) meint und seinem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegt hat, sondern diejenigen des Teil 3, Abschnitt 3 VV RVG (Nr. 3300 ff.) einschlägig gewesen wären (vgl. Vorbemerkung 3.3.1. und Nr. 3300 Nr. 1 – für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 GVG). 2. a) Jedenfalls ist der hiesige Beteiligte zu 1) nicht als Verfahrensbevollmächtigter und mithin als Rechtsanwalt tätig geworden, so dass auf ihn das RVG nicht anwendbar ist, sondern als (öffentlich bestellter) Vertreter der unbekannten Eigentümer, d.h. in einer originären Beteiligtenstellung. Denn er ist vom Landkreis B. auf der Grundlage des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB als Vertreter durch einen Verwaltungsakt bestellt worden (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2002, V ZR 243/01, MDR 2003, 324, in juris Tz. 14 m.w.N.) und hat durch die Bestellung die Vertretungsmacht für die unbekannten Eigentümer und damit eine eigene Parteistellung erlangt. b) Der bestellende Landkreis ist für die Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB nicht nur das Bestellungsorgan, sondern – vergleichbar zu der Zuständigkeitskonzentration in den Vorschriften über die Vormundschaft – auch Organ der Überwachung der Tätigkeiten, der Genehmigung einzelner rechtsgeschäftlicher Handlungen und auch das Organ, dem gegenüber der Vertreter seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend machen kann (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 18; Bassenge in: Palandt-Archiv, Teil II, Art. 233 §§ 1, 2 EGBGB Rn. 6). c) Dem stehen die weiteren Einwendungen des Beteiligten zu 2) gegen diese Rechtsauffassung nicht entgegen. aa) Allerdings verweist der Beteiligte zu 2) zu Recht darauf, dass für den Anspruch auf Aufwendungsersatz die Vorschriften über die Berufsbetreuervergütung entsprechend anzuwenden sind. Anwälte erhalten als Berufsbetreuervergütung üblicherweise die dritte Vergütungsstufe nach § 4 VBVG, d.h. eine an ihrer besonderen beruflichen Qualifikation ausgerichtete Vergütung der höchsten Vergütungsstufe. Der Beteiligte zu 2) verweist auch zu Recht darauf, dass dann, wenn der anwaltliche Betreuer im Rahmen seiner Betreuertätigkeit typisch anwaltliche Tätigkeiten verrichtet, er diese – ohne Kürzung der Pauschalvergütung – nach § 4 Abs. 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen kann (vgl. nur BGH, Beschluss v. 20.12.2006, XII ZB 118/03, FamRZ 2007, 381). Dies ändert aber nichts am Rechtscharakter des Leistungsanspruchs als Aufwendungsersatz und auch nichts an dem Adressaten der Abrechnung. Dieser ist weiterhin entweder der Betreute – bei vermögenden Betreuten – oder die Bestellungs“behörde“, hier der Landkreis. bb) Der Senat verkennt nicht, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt ist, sich in einem gerichtlichen Verfahren auch selbst zu vertreten. Ist der Rechtsanwalt aber als Betreuer bestellt und wird ein gerichtliches Verfahren für den Betreuten notwendig, so kann sich der Betreuer nicht selbst mandatieren, denn das wäre in dieser Konstellation ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstkontraktion nach § 181 BGB (vgl. dazu Fiala/ Deinert, FamRZ 2017, 1899, 1902 f. m.w.N.). C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. II. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG.