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Urteil

2 U 7/15

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2020:1105.2U7.15.00
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Leitsätze
1. Die Arbeitsleistung eines Unternehmens ist schadensrechtlich immer dann als ein Vermögenswert anzusehen, wenn sich für sie ein „Marktwert“ ermitteln lässt und sie bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist.(Rn.37) (Rn.39) 2. Zum Nachweis des Umfangs der Arbeitsleistungen in Gestalt der Selbstkosten der Bieterin, der Selbstkosten einer Nachunternehmerin der Bieterin und der Aufwendungen der Muttergesellschaft der Bieterin für verfahrensbezogene Rechtsberatung.(Rn.49) (Rn.50) (Rn.56) (Rn.66) (Rn.67)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Dezember 2014 verkündete Schlussurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.057,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. Oktober 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 26 % und der Beklagten zu 74 % zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss unter Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 2. März 2016: Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.140,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Arbeitsleistung eines Unternehmens ist schadensrechtlich immer dann als ein Vermögenswert anzusehen, wenn sich für sie ein „Marktwert“ ermitteln lässt und sie bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist.(Rn.37) (Rn.39) 2. Zum Nachweis des Umfangs der Arbeitsleistungen in Gestalt der Selbstkosten der Bieterin, der Selbstkosten einer Nachunternehmerin der Bieterin und der Aufwendungen der Muttergesellschaft der Bieterin für verfahrensbezogene Rechtsberatung.(Rn.49) (Rn.50) (Rn.56) (Rn.66) (Rn.67) I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Dezember 2014 verkündete Schlussurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.057,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. Oktober 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 26 % und der Beklagten zu 74 % zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss unter Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 2. März 2016: Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.140,12 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Die Beklagte schrieb mit EU-weiter Bekanntmachung vom 20.05.2009 (ABl. S 96-138491) die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags, betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung, die Erneuerung, Änderung, den Rück-, den Um- und den Neubau der öffentlichen Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet, im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Die Vertragslaufzeit sollte 180 Monate (15 Jahre) ab Auftragsvergabe betragen; der Gesamtwert des Auftrags wurde auf 30 bis 50 Mio. Euro geschätzt. Die Klägerin bewarb sich in diesem Verfahren, wobei sie den Auftrag gemeinsam mit ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft, der B. GmbH, als Nachunternehmerin ausführen wollte (künftig: Tochtergesellschaft). Sie wurde im Teilnahmewettbewerb ausgewählt und erhielt im Juli 2009 die Aufforderung zur Erstellung eines sog. indikativen Angebots anhand der ihr übersandten Vergabeunterlagen. Die Klägerin reichte ihr indikatives Angebot bis zum 28.09.2009 ein. Das Straßenbeleuchtungssystem der Beklagten wurde zu dieser Zeit von einem gemischt-wirtschaftlichen Energieversorgungsunternehmen (künftig: EVU) betrieben, dessen Mehrheitsgesellschafterin die beklagte Kommune war. Im Rahmen eines die private Minderheitsgesellschafterin des EVU betreffenden Fusionskontrollverfahrens beim Bundeskartellamt erklärte diese sich bereit, ihre Beteiligung an dem EVU der Beklagten zu veräußern. Am 03.12.2009 beschloss der Aufsichtsrat der Stadtwerke ... GmbH, einer 100 %-igen Kapitalgesellschaft der Beklagten (künftig: Stadtwerke), den Rückkauf des Anteils der Minderheitsgesellschafterin am EVU (künftig: vollständige Rekommunalisierung). Mit Schreiben vom 26.01.2010 übersandte die Beklagte den Bietern des Verhandlungsverfahrens, darunter der Klägerin, eine aktualisierte Fassung der Vergabeunterlagen und lud sie zu einer Verhandlungsrunde am 16.02.2010 ein. Die Klägerin nahm am 01.02.2010 die weitere Erarbeitung ihres Angebots auf. Nach Durchführung des Verhandlungsgesprächs am 16.02.2010 forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2010 zur Abgabe eines abschließenden und verbindlichen Angebots bis zum 11.05.2010 auf (sog. „last call“). Das Fusionskontrollverfahren wurde im Mai 2010 abgeschlossen; die Minderheitsgesellschafterin veräußerte ihre Geschäftsanteile am EVU an die Stadtwerke. Im Verhandlungsverfahren wurde der Termin zur Abgabe des verbindlichen Angebots mehrfach, zuletzt bis zum 06.07.2010, verlängert. Erstmals am 07.06.2010 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage nach den Gründen der Fristverlängerungen mit, dass sie derzeit prüfe, ob sie den Betrieb der öffentlichen Beleuchtung anstelle einer Vergabe im laufenden Verhandlungsverfahren mit eigenen Mitteln sicherstellen könne. Mit E-Mail vom 02.07.2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die Zwischenauskunft, dass sie noch nicht abschließend über die Fortführung des Vergabeverfahrens entschieden habe, und verlängerte die Frist zur Abgabe des verbindlichen Angebots bis zum 06.09.2010. Am 23.07.2010 veröffentlichte die Regionalzeitung einen Bericht, wonach der Vergabeausschuss der Beklagten am Vortag einem Vertrag über den Betrieb der Straßenbeleuchtung mit dem EVU zugestimmt habe. Mit Schreiben vom 30.08.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich entschlossen habe, die Ausschreibung aufzuheben und den Auftrag stattdessen dem EVU bzw. einer 100 %-igen Tochtergesellschaft des EVU zu erteilen. Die Klägerin hat mit ihrer am 23.10.2012 erhobenen Klage zunächst Schadensersatz wegen vergaberechtswidriger Aufhebung der Ausschreibung geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass die Beklagte von Anfang an eine ausschreibungsfreie Auftragsvergabe im Wege eines sog. „In house“-Geschäfts an das EVU beabsichtigt habe. Sie hat ihr negatives Interesse im Hinblick auf die von Anfang nutzlosen Aufwendungen zur Angebotserstellung, -erläuterung und -präsentation mit einem Betrag in Höhe von 270.655,96 € beziffert. Das Landgericht hat mit seinem am 24.04.2013 verkündeten, inzwischen rechtskräftigen Grundurteil darauf erkannt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber dem Grunde nach für die bei der Klägerin verursachten Kosten wegen der Teilnahme am Vergabeverfahren ab dem 01.02.2010 hafte. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte jedenfalls bei Absendung ihrer Aufforderung zur Abgabe eines überarbeiteten (zweiten) indikativen Angebots vom 26.01.2010 verpflichtet gewesen sei, die Klägerin als Bieterin darüber zu informieren, dass neben der Zuschlagserteilung im laufenden Vergabeverfahren auch eine Auftragsvergabe an das EVU im Wege der „In house“-Vergabe in Betracht komme. Im Falle einer solchen Information hätte die Klägerin von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren abgesehen, so dass ihr die seit dem 01.02.2010 vorgenommenen Angebotserstellungsaufwendungen erspart geblieben wären. Die Klägerin hat im weiteren Rechtsstreit behauptet, dass ihr ab dem 01.02.2010 insgesamt noch weitere Kosten in Höhe von 113.163,70 € entstanden seien. Sie hat insoweit Kosten für die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Rahmen der Angebotskalkulation in Höhe von 11.927,56 €, Kosten für die Mitwirkung der Tochtergesellschaft in Höhe von 97.236,62 € – unterteilt in die Kosten für die Tätigkeit von insgesamt sechs Mitarbeitern i.H.v. 89.709,03 €, Fahrtkosten zum Verhandlungsgespräch vom 16.02.2010 i.H.v. 420,00 € und Kosten der Beauftragung des Studio L. für ein gestalterisches Lichtkonzept zur Beleuchtung des ... i.H.v. 7.107,59 € – sowie Kosten für die Mitwirkung zweier Mitarbeiter der B. AG, der Konzernmuttergesellschaft, in Höhe von 4.048,10 € im Einzelnen beziffert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 113.163,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass es der Klägerin verwehrt sei, eigene Personalkosten sowie die Aufwendungen der Tochtergesellschaft als Schaden geltend zu machen. Es sei nicht erkennbar, dass diese Mitarbeiter nicht andere Aufträge hätten bearbeiten können. Die Beklagte hat zudem die Anzahl und die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden bestritten. Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Umfang und die Erforderlichkeit der von der Klägerin behaupteten Arbeitsleistungen durch die Vernehmung der Zeugen J., H., D. und Dr. S. ; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11.12.2013 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Landgericht den Zeugen Steinbrecher zur Ermittlung der Selbstkosten vernommen; insoweit wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 09.07.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Schlussurteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht Magdeburg hat mit seinem am 17.12.2014 verkündeten Schlussurteil der Klage in Höhe von 108.140,12 € nebst Prozesszinsen stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin zunächst einen Anspruch auf den Ersatz eigener Aufwendungen für das Controlling ab dem 01.02.2010 habe. Aufgrund der Auflistung der hierfür geleisteten Stunden und der Aussage des Zeugen D. hat das Landgericht die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Aufstellung gewonnen. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die rechtliche Beratung durch Dr. S. von der Konzernmuttergesellschaft. Die Stundenaufstellung sei plausibel; aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. S. bestünden keine Zweifel am Anfall und an der Notwendigkeit dieser Aufwendungen. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die genannten Mitarbeiter im Falle einer Abstandnahme von der weiteren Angebotserstellung in dem o.a. Vergabeverfahren ab dem 01.02.2010 andere Aufgaben bewältigt hätten. Schließlich hat das Landgericht grundsätzlich auch die Aufwendungen der Tochtergesellschaft für ersatzfähig erachtet, und zwar nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Die Anzahl der hierfür in Ansatz gebrachten Stunden sei plausibel und aufgrund der Aussagen der Zeugen J. und H. bewiesen. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Personalkosten sei jedoch eine Reduzierung um den Anteil von Gewinn und Wagnis vorzunehmen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.12.2014 zugestellte Urteil mit einem am 20.01.2015 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 02.04.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet. Die Beklagte meint, dass eigene Personalkosten der Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden darstellten, weil das Personal anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können und jedenfalls ohnehin zu entlohnen gewesen wäre. Sie beanstandet weiter, dass die Klägerin nicht konkret vorgetragen habe, wie sich die geltend gemachten Stundenverrechnungssätze berechneten. Hinsichtlich der Aufwendungen der Tochtergesellschaft sei schon nicht schlüssig vorgetragen worden, auf welcher Rechtsgrundlage eine Zahlung der Klägerin an diese erfolgt sei. Die Aufwendungen für die Rechtsberatung seien nicht erstattungsfähig, weil solche Beratungsleistungen zwischen der Klägerin und ihrer Konzernmuttergesellschaft aufwandsunabhängig durch eine Jahrespauschale vergütet worden seien. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Schlussurteils die Klage (insgesamt) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 02.03.2016 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Mit seinem am 07.04.2016 verkündeten Auflagen- und Beweisbeschluss hat der Senat u.a. die Beweiserhebung über die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet. Nach der Entpflichtung der ursprünglich bestimmten Sachverständigen ist mit Beschluss vom 21.12.2017 Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. J. -H. W. aus C. als gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden. Erst im April 2019 haben dem gerichtlichen Sachverständigen die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Der Sachverständige hat am 18.11.2019 sein schriftliches Gutachten erstattet. Hierzu hat der Senat den Parteien mit seinem Beschluss vom 22.11.2019 eine Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 ZPO bis zum 03.01.2020 gesetzt. Zuletzt hat der Senat mit Zustimmung beider Prozessparteien mit seinem Beschluss vom 06.08.2020 den Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet und den 03.09.2020 als denjenigen Termin bestimmt, bis zu dessen Ablauf Schriftsätze eingereicht werden können (sog. Schlusstermin). B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht ist bei der nach den Maßstäben des § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Vermögensschadens der Klägerin von zutreffenden rechtlichen und methodischen Ansätzen ausgegangen. Der Senat folgt den Feststellungen des Landgerichts zur Anzahl und zur Erforderlichkeit der von der Klägerin nutzlos aufgewandten Arbeitsstunden. Im Ergebnis seiner eigenen Beweisaufnahme hat der Senat die Stundenverrechnungssätze neu geschätzt und ist dadurch zu dem im Urteilsausspruch genannten geringeren Schadensbetrag gelangt. I. Aufgrund des rechtskräftigen Grundurteils des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Vergabeverfahren hat. Der Anspruch ist begrenzt auf die der Klägerin „ab dem 01.02.2010 entstandenen Kosten“ im Vergabeverfahren. Soweit die Beklagte weitere Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhebt, ist sie hiermit durch die Rechtskraft des Grundurteils ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere das Bestreiten des vom Landgericht angenommenen Umstands, dass sich die Klägerin – soweit sie im Januar 2010 von der Überlegung der Beklagten, die ausgeschriebenen Leistungen u.U. im Wege der „In house“-Vergabe an das EVU zu vergeben, gewusst hätte – nicht mehr am weiteren Verhandlungsverfahren beteiligt hätte. Für den Ersatz des negativen Interesses in der vorliegenden Konstellation, nämlich als Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten über Umstände, aus denen sich ein erhebliches Risiko der Aufhebung des Vergabeverfahrens vor Zuschlagserteilung ergab, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Aussichten auf Erfolg im Vergabeverfahren hatte oder nicht. II. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadenspositionen um grundsätzlich erstattungsfähige Schäden handelt. 1. Das negative Interesse besteht in Fällen, wie dem vorliegenden, grundsätzlich aus den Kosten für die Teilnahme am Verhandlungsverfahren, insbesondere aus den Kosten der Angebotserstellung, -erläuterung und -präsentation. Daneben kann das negative Interesse auch den Schaden einer unterlassenen Erwerbschance umfassen, wenn dem Geschädigten wegen der durch die Aufklärungspflichtverletzung verursachten Unkenntnis der Verfahrensrisiken eine konkrete andere Erwerbschance entging (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.2007, X ZR 18/07 „Hochwasserschutzanlage“, VergabeR 2008, 219; Scharen in: Willenbruch/ Wieddekind, Kompaktkomm. Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, 14. Los, § 126 GWB Rn. 54 i.V.m. 23). Ein solcher Schaden – eine tatsächlich unterbliebene Vermögensmehrung – ist hier von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Schließlich kann das negative Interesse auch Verzögerungsschäden, insbesondere die durch Verzögerung der Schadensregulierung ausgelösten Rechtsverfolgungskosten, umfassen (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2011, X ZR 143/10 „Rettungsdienstleistungen II“, BGHZ 190, 89). Auch derartige Schadenspositionen werden hier von der Klägerin nicht verfolgt. 2. Die für die Erstellung, Erläuterung und Präsentation des zweiten indikativen Angebots und des verbindlichen Angebots der Klägerin im Vergabeverfahren der Beklagten aufgewendeten Arbeitsleistungen stellen sich bei wertender Betrachtung als eine tatsächlich eingetretene Vermögensminderung dar (vgl. z. konkreten Schadensberechnung Grüneberg in: Palandt, 79. Aufl. 2020, Vorb v § 249 Rn. 21 f.). a) Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass eine abstrakte Schadensberechnung nur im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB in Betracht kommt, nämlich im Hinblick auf einen entgangenen Gewinn, welcher Bestandteil des sog. positiven Interesses ist. Diese Form der Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kann die Klägerin hier nicht für sich in Anspruch nehmen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Rahmen einer konkreten Schadensermittlung auch der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ein Vermögensschaden i.S. von § 249 BGB; das gilt grundsätzlich auch für die Arbeitsleistung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1995, V ZR 88/95, BGHZ 131, 220 unter teilweiser Aufgabe der von den Prozessparteien zitierten Entscheidung v. 29.04.1977, V ZR 236/74, BGHZ 69, 34). Die Arbeitsleistung eines Unternehmens – und nicht etwa nur ein vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängiger Unternehmenswert – ist schadensrechtlich immer dann als ein Vermögenswert anzusehen, wenn sich für sie ein „Marktwert“ ermitteln lässt und sie bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist (BGH, a.a.O., in juris Tz. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 19.12.2017, 3 U 15/17 „Kindergartenerweiterung“, VergabeR 2018, 594 speziell für eine Ausschreibung mit funktionaler Leistungsbeschreibung). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen, welches wie die Klägerin seit vielen Jahren erfolgreich am Markt tätig ist, nur solche Kosten – insbesondere solche Selbstkosten für Arbeitsleistungen ihrer Mitarbeiter – aufwendet, die dem Marktwert dieser Arbeitsleistungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, sind nicht zu Tage getreten. bb) Die Klägerin hat hier vorgetragen, dass sie sich regelmäßig an einem Vergabeverfahren, aber auch nur an einem großen Vergabeverfahren, beteiligt. Sie hat behauptet, dass sie für den Fall, dass sie ab dem 01.02.2010 ihre im Vergabeverfahren der Beklagten gebundenen Arbeitskraftanteile zur freien Verfügung gehabt hätte, sich an einem der folgenden Vergabeverfahren beteiligt hätte: Stadt Herford – Bekanntmachung vom 27.11.2009, Stadt Dormagen – Bekanntmachung vom 17.02.2010, Stadt Sundern – Bekanntmachung vom 24.02.2010, Stadt Marburg – Bekanntmachung vom 24.03.2010 und Stadt Gotha – Bekanntmachung vom 25.05.2010. cc) Die Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Bewerbung in einem Vergabeverfahren keinen Rückschluss darauf zulässt, dass die Klägerin in diesem Verfahren auch den Zuschlag erhalten hätte. Geht man jedoch davon aus, dass die Klägerin einen – wie von der Beklagten nicht bestritten wird – grundsätzlich hohen Aufwand an Arbeitsleistungen in einem solchen Vergabeverfahren nur investiert, wenn sich dieser Aufwand bei einer Gesamtbetrachtung der Unternehmenstätigkeit als wirtschaftlich sinnvoll erweist (weil er in einer gewissen Quote zur Erteilung lukrativer Aufträge der öffentlichen Hand führt), so kommt auch den zur Akquise erforderlichen Arbeitsleistungen ein ihren Selbstkosten entsprechender Marktwert zu. dd) Bei wertender Betrachtung ist hier eine Ausgrenzung dieser Arbeitsleistungen vom Schadensersatz nicht gerechtfertigt. Wie sich auch durch die Zeugenvernehmungen bestätigt hat, gehört die Beteiligung jeweils an einer umfangreichen Ausschreibung von Stadtbeleuchtungsarbeiten zur typischen Geschäftstätigkeit der Klägerin und ist fester Bestandteil von deren Marktstrategie. Anders als bei Aufwendungen in einem Vergabeverfahren, welche wegen eines wirtschaftlich günstigeren Angebots eines Mitbewerbers nicht zu einem Unternehmensumsatz führen, handelt es sich hier bei den ab dem 01.02.2010 für das Vergabeverfahren der Beklagten eingesetzten Arbeitsleistungen um solche von Anfang an nutzlose, d.h. ohne Amortisationschance aufgewendete Vermögenswerte, welche die Klägerin ohne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten – das Verschweigen des Umstandes, dass eine Aufhebung der Ausschreibung und die Beschaffung der ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen durch ein vergabefreies „In house“-Geschäft an das rekommunalisierte EVU erwogen werde – nicht aufgewendet hätte (vgl. auch BGH, Urteil v. 27.06.2007, X ZR 34/04 „Gutachtenverfahren“, BGHZ 173, 33, in juris Tz. 15). Die Beklagte hat mit ihrem Verhalten so erhebliche Personalressourcen der Klägerin gebunden, dass eine den Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigende Abwägung die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit dieses Schadens fordert (vgl. Franßen in: Byok/ Jaeger, VergabeR, 4. Aufl. 2018, § 181 GWB Rn. 34 und Rn. 87; Gnittke/ Hattig in: Müller-Wrede, GWB, 2016, § 181 Rn. 57). Hierfür sprechen schließlich im – hier betroffenen – Bereich der EU-weiten Ausschreibungspflicht auch die unionsrechtlichen Vorgaben für einen effektiven Sekundärrechtsschutz der am Auftrag interessierten Unternehmen gegen Vergaberechtsverstöße (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c) RL 89/665/EWG i.d.F. der RL 2007/66/EG ; vgl. Gnittke/ Hattig, a.a.O., Rn. 57 mit weiterem Verweis auf Prieß/ Bonitz NZBau 2013, 477). c) Wie die Prozessparteien zutreffend angeführt haben, hat das Kammergericht Berlin in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil v. 14.08.2003, 27 U 264/02, VergabeR 2004, 296, nachgehend nur zum Anspruchsgrund BGH, Urteil v. 01.08.2006, X ZR 146/03, VergabeR 2007, 194) entschieden, dass Arbeitsleistungen der eigenen Mitarbeiter der Bieterin zur Teilnahme an einer Ausschreibung nur dann einen Vermögensschaden darstellten, wenn die Bieterin entweder einen Mitarbeiter ausschließlich für diese Arbeitsleistungen eingestellt habe oder wenn sie den Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätte einsetzen können und in diesem Fall Gewinne erzielt worden wären, die ihr nun entgingen (a.a.O., in juris Tz. 26). Mit dieser Rechtsauffassung hat das Kammergericht Berlin sich auf eine, wie vorausgeführt, inzwischen teilweise überholte höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1995, a.a.O). d) Die vorstehende Rechtsauffassung steht letztlich nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 01.08.2013 (2 U 151/12 (Hs) „bodengebundener Rettungsdienst“, VergabeR 2014, 85) ausgeführt, dass Kosten zur Vorbereitung des Angebots i.S. von § 126 Abs. 1 GWB a.F. (entspricht § 181 Abs. 1 GWB n.F.) die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie die Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren sein können. Die Zuerkennung der von der dortigen Klägerin geltend gemachten Personal- und Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs für die vergeblich aufgewendete Arbeitszeit scheiterte jedoch an einer nachvollziehbaren, schlüssigen Aufgliederung – es gab insoweit lediglich pauschale, den Zeitaufwand zusammenfassende Angaben – sowie an einer Vermischung der Aufwendungen für die Angebotserstellung und weiterer Aufwendungen für die Vorbereitung der Leistungsausführung, obwohl letztere als nicht erstattungsfähige Schadenspositionen bewertet worden waren (vgl. in juris Tz. 50). In der Sache, welche dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Senats vom 27.11.2014 (2 U 152/13 „Tischlerarbeiten“, VergabeR 2015, 489; nachgehend X ZR 122/14) zugrunde lag, hat sich der Senat zwar der o.g. Rechtsprechung u.a. des Kammergerichts Berlin ausdrücklich angeschlossen – insoweit gibt er hiermit diese Auffassung auf –; maßgeblich war jedoch, dass die dortige Klägerin nur hilfsweise den Ersatz des negativen Interesses wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Aufhebung des Vergabeverfahrens geltend gemacht und nach Auffassung des erkennenden Senats nicht schlüssig dargelegt hatte, ob der mit der Erstellung des Angebots befasste Mitarbeiter überhaupt anderweitig gewinnbringend für die Klägerin einsetzbar gewesen sei (in juris Tz. 33). III. Der vom Senat im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung, jedoch nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu bewertende Vermögensschaden der Klägerin aus der Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten beläuft sich auf insgesamt 80.057,05 €. 1. Als von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden in Form eigener Kosten der Klägerin im Vergabeverfahren ab dem 01.02.2010 ist ein Betrag in Höhe von 11.412,27 € zu berücksichtigen. a) Als eigene Aufwendungen der Klägerin sind die Kosten der Arbeitsleistungen von deren Kalkulator M. - P. D. anzusehen. Sie stellen einen unmittelbaren eigenen Vermögensschaden der Klägerin dar. b) Der Senat geht bei seiner Schätzung von der vom Landgericht festgestellten Anzahl der Arbeitsstunden, also von 153 Arbeitsstunden, aus. Dem liegt zugrunde, dass die Prüfungsdichte hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung im Berufungsverfahren eingeschränkt ist. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszuges feststellten Tatsachen zugrunde zu legen. Das gilt auch hier. Der Senat vermag im Berufungsvorbringen der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorgenannten Feststellung zu erkennen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift sämtliche Einzeltätigkeiten nach ihrem Zeitpunkt, ihrem Anlass, ihrer Dauer und ihrem Inhalt aufgelistet. Aus dieser Aufstellung ergeben sich 153 Arbeitsstunden des Kalkulators D. . Der hierzu vernommene Zeuge D. hat im Termin der Beweisaufnahme am 11.12.2013 angegeben, dass er insbesondere das sog. „Tool“ in Excel zur Angebotskalkulation bedient, aber auch einzelne Angebotspositionen selbstständig bearbeitet habe, z.B. die Personalkosten der Klägerin und die Instandsetzungskosten der Beleuchtungsanlagen der Beklagten (vgl. Sitzungsprotokoll v. 11.12.2013, S. 7 ff.). Die Beklagte hat diese Aufstellung nur pauschal bestritten, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, gerade den jeweils genannten, von ihr gesetzten Anlass für eine weitere Arbeitstätigkeit des Kalkulators oder – unter Betrachtung des ihr vorliegenden zweiten indikativen Angebotes der Klägerin bzw. des verbindlichen Angebotes der Klägerin – deren Umfang zu bestreiten. Soweit die Beklagte in der Berufung auf ein mögliches Eigeninteresse des Zeugen D. an der Feststellung eines besonders aufwendigen Arbeitsprozesses verwiesen hat, hat das Landgericht dies berücksichtigt und Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen gerade nicht gesehen. Bei der nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat anzustellenden Bewertung ist auch zu beachten, dass die Anforderungen an den Nachweis des Schadensumfangs nicht überhöht werden dürfen, weil die späte Erstellung der Stundenlisten – anders als beispielsweise die Stundenzettel bei einem Vertrag über Stundenlohnarbeiten – gerade Folge des schadensträchtigen Geschehensablaufs ist. Zur Zeit der Erbringung der Arbeitsleistungen konnte die Klägerin noch nicht erkennen, dass eine solche Auflistung erforderlich sein könne. c) Der Senat geht nach den vorgenannten prozessualen Grundsätzen mit dem Landgericht auch von der Erforderlichkeit der o.g. Arbeitsstunden des Kalkulators D. aus. Angesichts der detaillierten Aufschlüsselung der Arbeitszeiten und deren Zuordnung zu einzelnen Arbeitsschritten ist das pauschale Bestreiten der Beklagten schon nicht erheblich. Zwar ist für den Senat eine intensive Plausibilitätsprüfung der angegebenen Arbeitszeiten bezüglich ihrer Erforderlichkeit nicht möglich. Es wäre aber der Beklagten möglich und zumutbar und deswegen für ein erhebliches Bestreiten geboten gewesen, in Kenntnis der Einzelheiten des Vergabeverfahrens konkrete Einwendungen vorzubringen. So forderte die Beklagte die Klägerin beispielsweise am 07.04.2010 auf, ihre beiden indikativen Angebote auf der Grundlage „der aktualisierten Vergabeunterlagen“ zu überarbeiten und ein verbindliches Angebot zu erstellen. Ob hierfür die notierten 32 Stunden für die Konzepterstellung, weitere 32 Stunden für die Darstellung von drei Erneuerungsszenarien und weitere 30 Stunden für die Umsetzung der neuen Vorgaben erforderlich waren, hängt vom Umfang der Aktualisierung der Vergabeunterlagen und damit vom Umfang der Änderungen bzw. Ergänzungen der Aufgabenstellung im Rahmen der funktionalen Ausschreibung ab. Hierzu fehlt es auch in der Berufungsinstanz an vereinzeltem Vortrag. d) Die Klägerin hat, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt hat (vgl. S. 7 f.), bei der Ermittlung ihrer Selbstkosten nach der VO PR Nr. 30/53 eine zutreffende Methodik angewandt und ist dabei sachgerecht von Daten nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) ausgegangen. Diese Datenbasis bildet die tatsächlichen Selbstkosten ab und ist losgelöst von spezifischen handelsrechtlichen – im Gläubigerinteresse vom Vorsichtsprinzip beeinflussten – oder steuerrechtlichen Regelungen. Die Anwendung des öffentlichen Preisrechts für die Ermittlung der Selbstkosten ist in der Praxis weit verbreitet und wird von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil v. 05.11.2015, III ZR 41/15, BGHZ 207, 316). e) Hinsichtlich der Höhe der ermittelten Personalkosten ist im Ergebnis des vom Senat eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachtens eine Korrektur vorzunehmen. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar die Ermittlung der Fertigungseinzelkosten, hier allein in Gestalt von Personaleinzelkosten (vgl. VO PR Nr. 30/53, Nr. 22 bis 25), durch die Klägerin als im Wesentlichen korrekt bewertet (Gutachten S. 7), bei der Ermittlung der Fertigungs-, Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten jedoch den Bezugspunkt im Betriebsabrechnungsbogen 2011 abweichend bestimmt und dadurch einen geringeren Zuschlagssatz errechnet (Gutachten S. 10 f.). Dem folgt der Senat, zumal auch die Klägerin gegen diese sachverständige Aussage keine Einwendungen erhoben hat. Danach ergibt sich für den Mitarbeiter D. ein Stundenverrechnungssatz in Höhe von 74,59 €. f) Zusammenfassend errechnet sich der o.g. Gesamtschaden in Höhe von 11.412,27 € hinsichtlich der eigenen Aufwendungen der Klägerin ab dem 01.02.2010 als Produkt aus der Stundenanzahl von 153 Arbeitsstunden und dem Stundenverrechnungssatz von 74,59 €; die – hier wie an weiteren Stellen auftretenden – geringfügigen und im Gesamtergebnis auch zu vernachlässigenden Abweichungen von den im Gutachten aufgeführten Berechnungsergebnissen resultieren daraus, dass der Sachverständige Rundungsdifferenzen bei seiner weiteren Berechnung jeweils nicht berücksichtigt hat. 2. Als von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden sind weiter die Selbstkosten der Nachunternehmerin der Klägerin i.H.v. 57.798,29 € anzuerkennen. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Tätigwerden der Nachunternehmerin im Rahmen der Angebotserstellung, Angebotsanpassung und Angebotserläuterung hier nicht als eine lediglich für das Vergabeverfahren in Auftrag gegebene Fremdleistung anzusehen. Die Beklagte wendet zutreffend ein, dass eine spezielle vertragliche Grundlage i.S. einer Beauftragung nicht substantiiert vorgetragen oder ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Nachunternehmerin nachträglich eine Rechnung über ihre Arbeitsleistungen erstellt und die Klägerin diese ausgleicht, genügt für die Annahme einer Beauftragung nicht. b) Der unmittelbar bei der Nachunternehmerin eingetretene Vermögensschaden durch die sich im Nachhinein als nutzlos herausstellenden von ihr erbrachten Arbeitsleistungen, welchen die Klägerin finanziell bereits übernommen hat, ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation (vgl. nur Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 105 ff.) als Schaden der Klägerin zu berücksichtigen. aa) Bei dem vorgenannten Schaden handelt es sich um einen Vermögensschaden, der typischerweise bei der Klägerin als Ersatzberechtigter auftreten würde, weil diese Bieterin im Vergabeverfahren der Beklagten war. Im vorliegenden Fall war jedoch die Nachunternehmerin ganz maßgeblich an der Angebotserarbeitung im Vergabeverfahren beteiligt. Wie sich aus dem Teilnahmewettbewerb ergibt, hatte die Mitwirkung der Nachunternehmerin sowohl aus der Sicht der Klägerin als auch aus der Sicht der Beklagten eine besondere Bedeutung, weil sie für die mit den Baumaßnahmen zusammenhängenden Arbeiten des ausgeschriebenen Auftrags als Nachunternehmerin benannt und vorgesehen war und weil deswegen auch wesentliche Bestandteile des Angebots von ihrer Expertise abhingen. Die Auswahl der Klägerin als Bieterin im Teilnahmewettbewerb für die Aufforderung zur Angebotserstellung erfolgte maßgeblich auch wegen der Eignung der Nachunternehmerin. Ungeachtet der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit beider Unternehmen ist hier bei wertender Betrachtung eine unterschiedliche Behandlung zu der Situation, in der sich die hiesige Nachunternehmerin und die Klägerin als Bietergemeinschaft beworben hätten, zivil- bzw. schadensrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Aufwendungen eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft im Rahmen der Angebotserstellung wären ohne weiteres als Vermögensschaden aus der o.a. Pflichtverletzung anzusehen gewesen. bb) Die weiteren Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation liegen aus den vorgenannten Gründen vor: Die Nachunternehmerin war auch aus der Sicht der Beklagten in den Schutzbereich der vorvertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten einbezogen. Ihre Mitarbeiter traten erkennbar bei der Angebotserstellung und in den Verhandlungsrunden auf. Die erforderliche Leistungsnähe war gegeben. c) Der Senat geht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von den Feststellungen des Landgerichts zur Anzahl der jeweiligen Arbeitsstunden der Mitarbeiter der Nachunternehmerin sowie von der Erforderlichkeit der Stunden aus. Insoweit gilt das Vorherausgeführte entsprechend. Die Klägerin hat eine detaillierte Auflistung der Einzeltätigkeiten der namentlich aufgeführten Mitarbeiter vorgelegt. Die Bewertung des Landgerichts, wonach der Nachweis der Richtigkeit dieser Stundenaufstellung als geführt anzusehen ist, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei auch den von der Beklagten in der Berufungsbegründung nochmals angeführten Umstand berücksichtigt, dass die Liste vollständig erst im Jahre 2012 – also ca. zwei Jahre nach den Arbeiten und retrospektiv – vom Assistenten H. erstellt wurde. Insoweit kommt der Aussage des Zeugen D. eine Bedeutung zu, welcher die vom Assistenten H. aufgelisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter der Nachunternehmerin geprüft und bestätigt hat (vgl. Sitzungsprotokoll v. 11.12.2013, S. 7 ff.). Er hat u.a. angegeben, dass er die Richtigkeit der Eintragungen jeweils anhand des Terminkalenders und anhand von Erfahrungswerten, wie lange die aufgeführten Arbeitsschritte üblicherweise dauern, nachvollzogen habe. d) Hinsichtlich der Höhe gilt das Vorhergesagte entsprechend. Im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens wurden die nachfolgend aufgeführten Stundenverrechnungssätze ermittelt. Gegen dieses Ergebnis haben die Prozessparteien keine Einwendungen erhoben. e) Zusammenfassend ergeben sich folgende Schadenspositionen: Bereichsleitung H. J. 110,0 h 153,45 €/h 16.879,50 € Teamleitung M. C. 155,5 h 102,85 €/h 15.993,18 € Beleuchtungsmanagement / Bearbeiter D. B. 96,5 h 70,85 €/h 6.837,02 € He. E. 123,5 h 83,02 €/h 10.252,97 € M. K. 8,0 h 77,17 €/h 617,36 € Assistenz P. H. 164,5 h 43,88 €/h 7.218,26 € Gesamt 57.798,29 € 3. Die Klägerin kann gegen die Beklagte mit Erfolg die ihrer Nachunternehmerin entstandenen Fremdkosten im Zusammenhang mit der weiteren Beteiligung am Vergabeverfahren ab dem 01.02.2010 in Höhe von 7.527,59 € durchsetzen. aa) Bei den geltend gemachten Fahrkosten i.H.v. 420,00 € handelt es sich um Aufwendungen für die Fahrt zum Verhandlungsgespräch zwischen der Beklagten und der Klägerin am 16.02.2010, zu dessen Durchführung die Anwesenheit der Mitarbeiter der Nachunternehmerin erforderlich war. bb) Die Ausgaben der Nachunternehmerin für das Studio L. für die Erarbeitung eines gestalterischen Konzepts für die Anstrahlung des ... auf dem Marktplatz der Beklagten sind spezifische, nur für die Ausschreibung getätigte Aufwendungen. Der Rechnungsbetrag i.H.v. 7.107,59 € ist deswegen erstattungsfähig. 4. Schließlich stellen auch die Aufwendungen der Konzernmuttergesellschaft der Klägerin für die vergabeverfahrensbezogene Rechtsberatung i.H.v. 3.318,90 € einen ersatzfähigen Teilschaden dar. a) Bei den Aufwendungen für die spezifische Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Angebotserstellung handelt es sich um in Anspruch genommene Fremdleistungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Aufwendungen nicht etwa deswegen nicht ersatzfähig, weil die Leistungserbringerin als Muttergesellschaft der Klägerin gesellschaftsrechtlich mit dieser verbunden ist. Auch der Umstand, dass für die Inanspruchnahme der zentralen Rechtsabteilung des Konzerns durch die Klägerin eine Jahrespauschale vereinbart wurde, lässt die Erstattungsfähigkeit der spezifisch auf das Vergabeverfahren bezogenen Kosten der Rechtsberatung nicht entfallen. Denn formal sind die zur Angebotserstellung notwendigen Rechtsberatungsleistungen auf die Muttergesellschaft als eine Dritte vertraglich ausgelagert bezahlt worden. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft eine Rahmenvereinbarung für die Inanspruchnahme der Rechtsabteilung existierte. Der konkrete, wegen der Beteiligung am Vergabeverfahren der Beklagten erfolgte Einzelabruf aus dieser Rahmenvereinbarung begründete ein Auftragsverhältnis. Die konkrete Schadensberechnung der Klägerin beruht hingegen nicht auf der Berechnung der hierfür aufgewandten Vergütung (einschließlich eines Gewinns); insoweit hat die Klägerin auf den Hinweis des Landgerichts eine Neuberechnung vorgenommen. Sie beruht auf der Ermittlung der Selbstkosten der Konzernmuttergesellschaft; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. b) Die Feststellungen des Landgerichts zur Anzahl der geleisteten Stunden und zu deren Erforderlichkeit sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, dass im Wesentlichen Dr. K. S. und während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit N. He. ab dem 01.02.2010 insgesamt 30 Arbeitsstunden rechtsberatende Leistungen erbracht hätten. Der Zeuge Dr. S. hat die Zeitaufstellung in seiner richterlichen Vernehmung bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll v. 11.12.2013, S. 8 ff.) und als wesentliches Arbeitsgebiet neben der Teilnahme an Besprechungen Fragen eines möglichen Betriebsübergangs i.S.v. § 613a BGB benannt. Diese Aussage hat das Landgericht fehlerfrei als nachvollziehbar angesehen. c) Im Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats ist von einem einheitlichen Stundenverrechnungssatz für beide Mitarbeiter der Konzernmuttergesellschaft i.H.v. 110,63 € auszugehen. d) Aus der Stundenanzahl von 30 Stunden und dem vorgenannten Stundenverrechnungssatz ergeben sich Selbstkosten i.H.v. 3.318,90 €. 5. Zusammenfassend sind Selbstkosten der Klägerin i.H.v. 11.412,27 €, Selbstkosten der Nachunternehmerin i.H.v. 57.798,29 €, Fremdkosten der Nachunternehmerin i.H.v. 7.527,59 € und Kosten der Konzernmutter i.H.v. 3.318,90 € zu berücksichtigen, woraus sich der Gesamtbetrag i.H.v. 80.057,05 € ergibt. 6. Wie vom Landgericht zu Recht erkannt und von der Beklagten nicht gesondert angegriffen, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf sog. Prozesszinsen auf die zuerkannte Hauptforderung nach §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 BGB. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 291 Rn. 6 m.w.N.). C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. IV. Die (bestätigende) Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (sog. Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.