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Urteil

2 U 33/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1007.2U33.21.00
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Leitsätze
1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1 BGB wird nur dann begründet, wenn die gesamte zu Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel erfolgt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung auch ein persönliches Gespräch zwischen einem der Bauherrn und dem Vertreter des Bauunternehmers stattgefunden hat.(Rn.42) 2a. Der Begriff eines außerhalb der Geschäftsräume des (Bau-)Unternehmens geschlossenen Vertrages i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB ist legaldefiniert unter Bezugnahme auf vier alternative Fallgruppen, so dass für die Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift die Feststellung des Vorliegens einer konkreten Fallgruppe erforderlich ist.(Rn.45) 2b. In der Fallgruppe 1 wird zur Voraussetzung der Begründung des Widerrufsrechts eine besondere Vertragsabschlusssituation erhoben, nämlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien an diesem Ort bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung.(Rn.45)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Zwischenfeststellungsklage (Klageantrag zu Ziffer 1) wird abgewiesen. 2. Die Klage (Klageanträge zu Ziffern 2 bis 4) wird abgewiesen. 3. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 15.673,51 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2020 sowie weitere 1.642,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1 BGB wird nur dann begründet, wenn die gesamte zu Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel erfolgt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung auch ein persönliches Gespräch zwischen einem der Bauherrn und dem Vertreter des Bauunternehmers stattgefunden hat.(Rn.42) 2a. Der Begriff eines außerhalb der Geschäftsräume des (Bau-)Unternehmens geschlossenen Vertrages i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB ist legaldefiniert unter Bezugnahme auf vier alternative Fallgruppen, so dass für die Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift die Feststellung des Vorliegens einer konkreten Fallgruppe erforderlich ist.(Rn.45) 2b. In der Fallgruppe 1 wird zur Voraussetzung der Begründung des Widerrufsrechts eine besondere Vertragsabschlusssituation erhoben, nämlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien an diesem Ort bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung.(Rn.45) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Zwischenfeststellungsklage (Klageantrag zu Ziffer 1) wird abgewiesen. 2. Die Klage (Klageanträge zu Ziffern 2 bis 4) wird abgewiesen. 3. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 15.673,51 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2020 sowie weitere 1.642,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Bauvertrages wegen eines Widerrufes geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Restwerklohn. Die Kläger beabsichtigten die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses in der R. Straße im Ortsteil G. von B. . Sie beauftragten das Architekturbüro W. aus L., insbesondere den Mitinhaber H. (künftig: der Architekt), mit der Objektplanung einschließlich der Vergabe der Einzelaufträge und bevollmächtigten den Architekten auch dazu, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Verträge abzuschließen. Am 19.03.2019 forderte der Architekt die Beklagte unter Übersendung eines konstruktiven Leistungsverzeichnisses zur Abgabe eines Angebotes über KS-Fenster und KS-Fenstertüren für das Bauvorhaben der Kläger auf. Die Beklagte legte ihr (erstes) Angebot am 30.04.2019. Im Rahmen intensiver Vertragsverhandlungen passte sie dieses Angebot mehrmals an die Wünsche der Kläger an. Am 26.07.2019 fand auf der Grundlage des fünften Angebotes der Beklagten eine Besprechung in den Geschäftsräumen des Architekten statt, an welcher neben dem o.a. Architekten der Kläger zu 2) und der Gesellschafter der Beklagten P. B. als deren Bevollmächtigter teilnahmen. Im Ergebnis dieses Gespräches wurde vom Architekten eine Endfassung eines Bauvertrages gefertigt. Diese Endfassung übersandte der Architekt der Beklagten, welche die Vertragsurkunde (in ihren Geschäftsräumen) unterzeichnete und sie dem Architekten zur Gegenzeichnung durch die Kläger zurücksandte. Der Kläger zu 2) unterzeichnete den Vertrag für die Kläger in den Geschäftsräumen seines Architekten. Mit dem so unter dem 15.08.2019 geschlossenen VOB-Bauvertrag übertrugen die Kläger der Beklagten die Ausführung der Fenster-, Metallbau- und Verglasungsarbeiten (Außenfenster und Haustüren) u.a. auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten vom 15.07.2019, einer Fensterliste vom 10.05.2019, dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis vom 19.03.2019 und dem (letzten) Angebot der Beklagten vom 09.08.2019. In diesem Vertrag bevollmächtigten die Kläger den Architekten zur Vornahme von Vertragsänderungen. Die auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses ermittelte Nettoauftragssumme betrug 43.609,37 €; die Vertragsparteien vereinbarten die Abrechnung der hieraus resultierenden Bruttoauftragssumme (51.895,15 €) und eine 50 %-ige Anzahlung durch die Kläger. Eine Widerrufsbelehrung wurde den Klägern nicht erteilt. Die Beklagte nahm das Aufmaß für ihre Arbeiten und bestellte die für die Montage benötigten Profile und Fenster bei ihrer Lieferantin. In der Folge führte sie weitere Vertragsleistungen aus und zeigte im August 2020 die Fertigstellung ihrer Bauarbeiten an. Die Kläger leisteten auf drei Teilrechnungen vom 27.08.2019, vom 28.01.2020 und vom 21.02.2020 insgesamt Vorauszahlungen in Höhe von 39.150,27 € brutto. Mit ihrem Schreiben vom 14.08.2020 erklärten beide Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer Vertragserklärung zum Bauvertrag und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der vorgenannten Vorauszahlungen bis zum 21.08.2020 auf. Der schriftliche Widerruf ging der Beklagten am 18.08.2020 zu. Der Geschäftsführer T. der Beklagten wies den Widerruf, von dem er bereits zuvor erfahren hatte, am 14.08.2020 telefonisch zurück, lehnte eine Rückzahlung der Abschlagszahlungen ab und kündigte eine Restvergütungsforderung in Höhe von 21.853,47 € an. Unter dem 18.08.2020 legte die Beklagte ihre Schlussrechnung, mit der sie eine Restzahlung in Höhe von 15.673,51 € verlangte. Die Kläger leisteten hierauf keine Zahlung. Die Kläger haben mit ihrer am 17.10.2020 erhobenen Klage jeweils die Feststellung des Nichtbestehens des VOB-Bauvertrages (Klageantrag zu Ziffer 1) und des Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten in Höhe von 21.853,47 € (Klageantrag zu Ziffer 2) begehrt sowie die Rückzahlung von 39.150,27 € einschließlich Verzugszinsen jeweils ab dem Tag nach der Gutschrift der Vorauszahlungen bei der Beklagten (Klageantrag zu Ziffer 3) sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.339,49 € nebst Prozesszinsen (Klageantrag zu Ziffer 4). Die Beklagte hat mit ihrer - den Klägern am 02.12.2020 zugestellten - Klageerwiderung Widerklage auf Zahlung von 15.673,51 € nebst Verzugszinsen seit dem 29.08.2020 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Prozesszinsen begehrt. Die Prozessparteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits, wegen des Wortlauts der Anträge und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit seinem am 04.03.2021 verkündeten Urteil der Klage vollständig stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass den Klägern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, weil der Anwendungsbereich des § 312g Abs. 1 BGB eröffnet sei; es handele sich um einen Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Es liege weder ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, noch sei das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.03.2021 zugestellte Urteil mit einem am 24.03.2021 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 10.05.2021 begründet. Unter (erstmaliger) vereinzelter Darstellung des Hergangs der Vertragsverhandlungen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Kläger zu einem Widerruf ihrer Vertragserklärung nicht berechtigt gewesen seien. Der VOB-Bauvertrag sei insbesondere nicht, wie von § 312b BGB vorausgesetzt, bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Kläger außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen worden. Im Übrigen habe sich die Vertrags-anbahnung über Monate hingezogen und die Kläger seien von ihrem Architekten beraten und vertreten worden. Letztlich sei der Vertragstext vollständig vom Architekten der Kläger gestellt worden; sie, die Beklagte, habe lediglich die Preisangaben beigesteuert. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils I. die Klage (vollständig) abzuweisen und II. im Wege der Widerklage die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen 1. an sie 15.673,51 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen und 2. an sie weitere 1.642,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen bzw. vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des neuen Sachvorbringens, welches sie nicht bestreiten, rügen sie das Eingreifen einer Präklusion. Der Senat hat am 22.09.2021 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht vom Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts der Kläger bezüglich des VOB-Bauvertrages vom 15.08.2019 ausgegangen. Auf das Nichteingreifen diverser Ausschlussgründe kommt es nicht an, weil in der hier vorliegenden Konstellation schon die Grundvoraussetzungen für die Begründung eines Widerrufsrechts nicht erfüllt sind. I. Entgegen der Vorgehensweise des Landgerichts ist der Klageantrag zu Ziffer 1 der Klageschrift prozessual als eine Zwischenfeststellungsklage zu bewerten; hierüber ist ein gesonderter Urteilsausspruch geboten. Die Zwischenfeststellungsklage ist, anders als das Landgericht meint, unbegründet. 1. Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist (nur) als Zwischenfeststellungsklage zulässig. a) Die von den Klägern mit diesem Antrag begehrte negative Feststellung des Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen den Prozessparteien, hier der Unwirksamkeit des am 15.08.2019 geschlossenen VOB-Bauvertrages von Anfang an, bezieht sich zwar auf ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag wäre nach dieser Vorschrift gleichwohl mangels eines Feststellungsinteresses der Kläger unzulässig, weil Leistungsanträge gestellt werden können (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 7a m.w.N.), wie die weiteren Klageanträge auch zeigen. b) Die Zulässigkeit des Klageantrags zu Ziffer 1 besteht lediglich nach § 256 Abs. 2 ZPO, weil von dem vorgenannten Rechtsverhältnis sowohl die Entscheidung über die Klageanträge zu Ziffern 2 bis 4 als auch - spiegelbildlich - über die Widerklageanträge abhängt (vgl. Greger, a.a.O., § 256 Rn. 21 und 25 m.w.N.). 2. Die Zwischenfeststellungsklage ist unbegründet. Die Prozessparteien haben wirksam den VOB-Bauvertrag vom 15.08.2019 geschlossen. Der am 14.08.2020 erklärte Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung der Kläger ist unwirksam, weil den Klägern ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zur Seite steht. a) In tatsächlicher Hinsicht sind die in Abschnitt A. der Urteilsgründe aufgeführten Umstände der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen. aa) Allerdings ist der Senat als Berufungsgericht primär und unter den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden. Das erstinstanzliche Urteil enthält jedoch nahezu keine Tatsachenfeststellungen zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt. Im Tatbestand wird insoweit lediglich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15.08.2019 (LGU S. 2) und der Umstand aufgeführt, dass dieser außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten und - jedenfalls auch - unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vollzogen worden sei (LGU S. 3). Den Entscheidungsgründen ist zwar zu entnehmen, dass sich das Landgericht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB stützen wollte und nicht etwa auf ein solches Recht gemäß § 312c BGB. Weitere tatsächliche Feststellungen hat es in diesem Zusammenhang aber nicht aufgeführt. bb) Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz geschilderten Einzelheiten zur Vertragsanbahnung und zur Abfolge der Vertragsunterzeichnung sind bereits deswegen zu berücksichtigen, weil sie in der Berufungsinstanz unstreitig sind. Die Kläger haben insbesondere die schriftliche Korrespondenz zwischen ihrem Architekten und der Beklagten - jeweils auf Initiative des Architekten - und den persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten im Beisein des Architekten am 26.07.2019 nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugestanden (vgl. Berufungserwiderung S. 6: „Tatsache ist, dass sich die Kläger niemals selbst in den Geschäftsräumen der Beklagten aufgehalten haben und die Kommunikation ausschließlich über Fernkommunikationsmittel und das einmalige Treffen erfolgte.“ - Hervorhebung durch den Senat). Neues unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (vgl. Heßler in: Zöller, a.a.O., § 531 Rn. 20 m.w.N.). cc) Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung auch im Falle eines Bestreitens nach §§ 520 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen gewesen wäre. Denn es betrifft die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen irgendeines gesetzlichen Widerrufsrechts. Das Landgericht hat offenkundig den Vortrag weiterer tatsächlicher Umstände als notwendige Voraussetzungen der Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 312b BGB für nicht erforderlich gehalten, was - wie noch zu zeigen ist - materiell-rechtlich fehlerhaft war. Es hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, entsprechenden Vortrag zu halten, denn die Kläger haben die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen desjenigen Rechts zu tragen, auf dessen Bestand sie sich anlässlich der Ausübung beriefen. Ein solcher Hinweis hätte auch der Beklagten Gelegenheit zum Vortrag solcher Tatsachen gegeben. Nach einer - hier hilfsweise angenommenen - Zulassung des neuen Vorbringens wäre festzustellen gewesen, dass die Beklagte die Richtigkeit ihrer Behauptungen - selbst wenn sie von den Klägern in Abrede genommen worden wären - nachgewiesen hätten, denn sowohl die Korrespondenz zwischen dem Architekten der Kläger und der Beklagten als auch die Verabredung des Gesprächs am 26.07.2019 sowie die im Ergebnis des Gesprächs vorgenommene Übersendung der Endfassung des Vertrags an die Beklagte und die Rücksendung des einseitig unterzeichneten Vertrags an die Kläger sind jeweils urkundlich belegt. b) In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht verkannt, dass nach dem Prozessstoff ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts der Kläger nach Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2 BGB (Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen) erfüllt sind. aa) Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB treten die Wirkungen der Ausübung eines Widerrufes einschließlich der von den Klägern geltend gemachten Folgen gemäß § 357 Abs. 8 BGB nur für den Fall des Bestehens eines gesetzlich geregelten Widerrufsrechts ein. (1) Der VOB-Bauvertrag vom 15.08.2019 ist allerdings ein sog. Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB, d.h. ein Vertragsverhältnis zwischen den Klägern als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und der Beklagten als Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB. Der Vertrag verpflichtet die Beklagte zur Erbringung und die Kläger zur Entgegennahme entgeltpflichtiger Leistungen. Nur vorsorglich ist darauf zu verweisen, dass der VOB-Bauvertrag vom 15.08.2019 kein sog. Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. § 350i BGB ist, so dass es auf die speziellere Vorschrift des § 350l BGB nicht ankommt. Denn ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn er entweder den kompletten Neubau eines Gebäudes oder dessen umfassende, einem Neubau wirtschaftlich gleichstehende Sanierung zum Gegenstand hat (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.08.2018, VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380, in juris Rz. 16; Retzlaff in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 650i Rn. 4 m.w.N.), was hier unstreitig jeweils nicht der Fall ist. (2) Nach dem vorgenannten Untertitel 2 werden Verbraucherverträge aus besonderen Vertriebsformen rechtlich privilegiert behandelt, d.h. Verbraucher werden in bestimmten Situationen vor einem unüberlegten Vertragsschluss geschützt, indem ihnen die Möglichkeit des nachträglichen Lösens von einem bereits geschlossenen Vertrag durch die Ausübung eines ihnen gesetzlich verliehenen Widerrufsrechts eröffnet wird. Voraussetzung für diese Privilegierung ist nicht allein die Eigenschaft des Vertrags als Verbrauchervertrag, sondern es muss ein weiteres Tatbestandsmerkmal, vornehmlich bezogen auf die Vertriebsform bzw. die Vertragsabschlusssituation, hinzutreten. bb) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Privilegierung des VOB-Bauvertrages vom 15.08.2019 als sog. Fernabsatzvertrag nicht in Betracht kommt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1 BGB wird nur dann begründet, wenn die gesamte zum Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen soll den Verbrauchern die Privilegierung durch Einräumung eines gesetzlichen Widerrufsrechts zukommen, weil sie keine Gelegenheit zu einem persönlichen Kontakt zum Unternehmer hatten. Diese Voraussetzung ist hier schon nach dem unstreitigen Vorbringen der Prozessparteien in erster Instanz nicht erfüllt gewesen, denn die Kläger haben schon nicht ausdrücklich dargelegt, dass die Vertragsverhandlungen ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geführt worden seien. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Vertragsanbahnung auch ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger zu 2) im Beistand seines Architekten und einem Vertreter der Beklagten am 26.07.2019 umfasste. cc) Entgegen der Auffassung der Kläger und - ihnen folgend - des Landgerichts sind die Voraussetzungen der Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 312b Abs. 1 BGB nicht erfüllt. (1) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm verkürzt, indem es allein die Eigenschaft des VOB-Bauvertrags vom 15.08.2019 als eines außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossenen Vertrages abgestellt hat (vgl. LGU S. 7 unter lit. b)). Es hat dabei auf keinen der vier in § 312b Abs. 1 BGB genannten alternativen Anwendungsfälle Bezug genommen. (a) Schon nach dem Wortlaut der Norm ist eine solche Feststellung des Vorliegens einer konkreten Fallgruppe erforderlich, denn in § 312b Abs. 1 BGB ist der Begriff „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ legaldefiniert unter Bezugnahme auf diese vier Fallgruppen („… sind Verträge, die …“). In der Fallgruppe 1 etwa wird der Begriff „außerhalb der Geschäftsräume“ als ein Ort definiert, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Zusätzlich wird jedoch eine konkrete Vertragsabschlusssituation geschildert, nämlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragspartner an diesem Ort. Die gleichzeitige persönliche Anwesenheit bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung ist aufgrund dieser Regelung eine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages (vgl. nur Wendehorst in: MüKo-BGB, Bd. III, 8. Aufl. 2019, § 312b Rn. 36). Das erfordert normalerweise einen Sicht- und Hörkontakt ohne Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln. (b) Gleiches ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Norm. Die Norm ist im Untertitel 2 unter der Überschrift „Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen“ angesiedelt. Den Fallgruppen Nr. 3 und Nr. 4 des § 312b BGB ist jeweils eine besondere Vertragsabschlusssituation gemeinsam, in Fallgruppe 3 das werbemäßige Ansprechen des Verbrauchers durch den Unternehmer an diesem besonderen Ort (i.S. von Zudringlichkeit) und in Fallgruppe 4 das Ansprechen auf Ausflugsveranstaltungen (i.S. von Überrumpelung). Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die Fallgruppen 1 und 2 eine im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher zumindest gleichwertige Vertragsabschlusssituation aufweisen müssen. Die beiden Fallgruppen 1 und 2 haben nun gemeinsam, dass der Verbraucher seine Willenserklärung während unmittelbarer körperlicher Anwesenheit des Unternehmers (bzw. von dessen Vertreter) abgibt (d.h. in einer möglicherweise empfundenen Beeinflussung durch die körperliche Präsenz des Unternehmers). (c) Zweck der Regelung ist eine Privilegierung des Verbrauchers in Fallkonstellationen, in denen er situationsbedingt überfordert gewesen sein könnte. Genügte für eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers allein der Umstand, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wurde, so ergäbe sich ein umfangreiches, wenig homogenes Anwendungsgebiet. Der Gesetzgeber hat stattdessen weitere (alternative) Tatbestandsmerkmale normiert, um den Anwendungsbereich auf einzelne schutzwürdige Konstellationen zu beschränken. (d) Diese Gesetzesauslegung wird durch die Gesetzesgenese bestätigt. Die Einführung der Norm erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012, dort noch Entwurf zu § 312a BGB (vgl. BR-Drs. 817/12, S. 5), wird zu Nummer 1 zunächst auf die gewollten Unterschiede zur bisherigen Regelung des Widerrufsrechts bei Haustürwiderrufsgeschäften verwiesen, sodann heißt es u.a.: „Unter einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag fällt zunächst ein Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen. … Hintergrund ist, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. …“ (vgl. BR-Drs. 817/12, S. 79). Zu Nummer 2 wird angeführt: „Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich der Nummer 1 auf Verträge, bei denen der Verbraucher unter den dort genannten Umständen ein bindendes Angebot abgegeben hat. Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht es keinen Unterschied, ob auch der Unternehmer seine Vertragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgeben hat.“ (vgl. BR-Drs. 817/12, S. 79). Der § 312a BGB ist - im Wortlaut unverändert - durch eine Einfügung auf Empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drs. 17/13951, S. 8 f.; S. 63) verschoben und in § 312b BGB umbenannt worden. (e) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass mit dem § 312b Abs. 1 BGB eine EU-rechtskonforme Umsetzung von Art. 2 Nr. 8 RL 2011/83/EU (ABl. EU L 304/64 v. 22.11.2011) erfolgte. Die Vorschrift zur Harmonisierung lautet - im Hinblick auf die Streitfrage ggf. noch eindeutiger als der Text der nationalen Norm des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB - insgesamt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke … ´außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag´ jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, … a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist …“ (vgl. ABl. EU L 304/72 f.). Hierauf nimmt der Erwägungsgrund 21 Bezug: „Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird… Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Die Begriffsbestimmung … sollte auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Die Begriffsbestimmung … sollte nicht Situationen umfassen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass der Vertrag unmittelbar, nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn der Verbraucher Zeit gehabt hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. …“ (ABl. EU L 304/66 f.). (2) Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegt hier kein außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossener Vertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB vor. (a) Es ist zwischen den Prozessparteien unstreitig, dass die Voraussetzungen der Fallgruppen 3 und 4 nicht vorliegen. (b) Die Fallgruppe 1 ist schon deswegen nicht erfüllt, weil die Beklagte ihre Vertragserklärung nach übereinstimmendem Prozessvorbringen beider Parteien in ihren eigenen Geschäftsräumen in Abwesenheit der Kläger abgab und an die Kläger zu Händen von deren Architekten übersandte. (c) Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 ebenfalls nicht festgestellt und die - insoweit die Darlegungslast tragenden - Kläger haben die weitere Voraussetzung dieser Fallgruppe auch nicht vorgetragen. Bereits auf der Grundlage des Prozessstoffs der ersten Instanz bestand damit kein gesetzliches Widerrufsrecht. Nach den nunmehr unstreitigen Umständen der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger zu 2) steht fest, dass der Kläger zu 2) seine Unterschrift in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten leistete und auch deswegen nicht schutzwürdig war, weil er sowohl ausreichend Zeit als auch fachliche Beratung zur Verfügung hatte, um vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung über das Angebot des Unternehmers nachzudenken. c) Stand den Klägern nach den Vorausführungen ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zu, so war die Widerrufserklärung der Kläger vom 14.08.2020 unwirksam. Das am 15.08.2019 begründete Vertragsverhältnis bestand über den 14.08.2020 fort; die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen waren (weiter) zu erfüllen. II. Aus der Unbegründetheit der Zwischenfeststellungsklage ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klageanträge zu Ziffern 2 bis 4 jeweils unbegründet sind. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie der Beklagten wegen eines wirksamen Widerrufes keine weiteren Entgeltzahlungen aus dem VOB-Bauvertrag vom 15.08.2019 schulden (Antrag zu Ziffer 2). 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Abschlagszahlungen, denn diese Leistungen haben ihren Rechtsgrund in dem fortbestehenden VOB-Bauvertrag vom 15.08.2019 (Antrag zu Ziffer 3). 3. Mangels eines Hauptanspruchs ist auch für die Nebenforderung - die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten - kein Raum. III. Demgegenüber sind die Anträge der Widerklage begründet. 1. Die Beklagte hat gegen die Kläger einen Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 15.673,51 €. Die Vergütung ist fällig, obwohl unstreitig keine Abnahme der Leistungen stattfand. Denn die Kläger haben durch die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Beklagten endgültig jede weitere Leistungserbringung durch die Beklagte abgelehnt. Damit ist das Vertragsverhältnis in ein bloßes Abrechnungsverhältnis übergegangen. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Bauleistungen mit einer prüffähigen Schlussrechnung i.S.v. § 14 Abs. 1 VOB/B 2016 abgerechnet. Die Kläger haben sich gegen diese Forderung ausschließlich damit verteidigt, dass sie sich auf die Wirksamkeit ihres Widerrufes berufen haben (vgl. GA Bd. I Bl. 45). Konkrete Einwendungen gegen die Schlussrechnung haben sie nicht erhoben. 2. Die Beklagte hat gegen die Kläger weiter einen Anspruch auf die Zahlung ihrer im Rahmen der Durchsetzung ihres Schlussrechnungsbetrages vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Verzug trat am 29.08.2020 ein, nachdem die in der Schlussrechnung eingeräumte und nach dem Kalender bestimmte Zahlungsfrist verstrichen war. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist schlüssig; die Kläger haben den Betrag nicht beanstandet. 3. Die Hauptforderung ist wegen Verzuges nach §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB, die Nebenforderung wegen Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.