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Urteil

2 U 166/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2022:1215.2U166.21.00
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Leitsätze
1. Hat die Verfügungsberechtigte i.S. des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) über ein Grundstück in anderer Weise als durch Veräußerung verfügt, so kann ein Anspruch der Zuordnungsberechtigten gegen die Verfügungsberechtigte auf Erlösauskehr nicht aus § 8 Abs. 4 VZOG, sondern nur aus einer entsprechenden Anwendung des § 988 BGB hergeleitet werden (Anschluss an BGH, Urteil v. 23. März 2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 29 ff.). (Rn.23) (Rn.24) 2. Im Verhältnis zwischen der Zuordnungsberechtigten und der Verfügungsberechtigten liegen die Voraussetzungen des § 990 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht vor, weil die Verfügungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 VZOG als berechtigte Fremdbesitzerin anzusehen ist. (Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.183,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Verfügungsberechtigte i.S. des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) über ein Grundstück in anderer Weise als durch Veräußerung verfügt, so kann ein Anspruch der Zuordnungsberechtigten gegen die Verfügungsberechtigte auf Erlösauskehr nicht aus § 8 Abs. 4 VZOG, sondern nur aus einer entsprechenden Anwendung des § 988 BGB hergeleitet werden (Anschluss an BGH, Urteil v. 23. März 2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 29 ff.). (Rn.23) (Rn.24) 2. Im Verhältnis zwischen der Zuordnungsberechtigten und der Verfügungsberechtigten liegen die Voraussetzungen des § 990 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht vor, weil die Verfügungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 VZOG als berechtigte Fremdbesitzerin anzusehen ist. (Rn.29) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.183,20 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der beklagten Kommune die Auskehrung der tatsächlich gezogenen Nutzungen sowie Schadensersatz für die vermeintlich schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen im Zusammenhang mit der Gestattung von Überflugrechten über ein im Eigentum der Klägerin stehendes Grundstück an eine Betreiberin einer Windenergieanlage (künftig: WEA). Streitgegenständlich ist das in der Gemarkung W., Flur ..., Flurstück ..., zu einer Größe von 5.100 Quadratmeter belegene und im Grundbuch von W. beim Amtsgericht Stendal, Blatt ..., zu lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück (künftig: das Grundstück). Dieses Grundstück stand am 03.10.1990 im Volkseigentum; als Rechtsträger war der Rat der Gemeinde W. im Grundbuch eingetragen. Am 05.10.1994 beantragte die damalige Gemeinde W. die Restitution des Vermögenswerts. Sie gab an, dass das Grundstück am sog. Zuordnungsstichtag, dem 03.10.1990, als Ödland und Ackerland genutzt worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung vermochte sie keine Nachweise über die Eigentumsverhältnisse vor der Überführung in Volkseigentum vorzulegen. Die ehemalige Gemeinde W. ist seit dem 01.05.2010 Teil der beklagten Kommune. Die beklagte Kommune schloss als nach § 8 Abs. 1 VZOG berufene Verfügungsberechtigte am 31.01.2014 mit der Betreiberin von WEA einen Gestattungsvertrag zum Windpark H. über Abstandsflächen und Rotorüberflug. Diese Abstandsflächen- und Rotorrechte wurden durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für eine Dauer von 25 Jahren dinglich gesichert. Die Vertragsparteien vereinbarten ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 2,50 €/m2, wobei sich die Ermittlung des Betrages am Planungsstand z. Zt. des Vertragsschlusses (Errichtung von insgesamt 55 WEA) orientierte. Mit einem am 06./15.12.2016 unterzeichneten 2. Nachtrag zu diesem Gestattungsvertrag wurden die Rechte und Pflichten des Gestattungsvertrages von der ursprünglichen auf eine neue Anlagenbetreiberin übertragen und die Liste der in Anspruch genommenen Grundstücke aktualisiert. Diese Liste erfasste nunmehr auch das streitgegenständliche Grundstück mit 5.006,60 m² für die WEA Nr. 6. Am 23.11.2016 beantragte die Klägerin, eine juristische Person privaten Rechts, welche von der unmittelbar dem Bundesministerium für Finanzen unterstehenden Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) mit der Umsetzung der Privatisierung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet beauftragt ist, die Zuordnung des Grundstücks an sich und stützte sich darauf, dass es sich am Zuordnungsstichtag um eine als Ackerland und deswegen landwirtschaftlich genutzte Fläche gehandelt habe. Durch den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16.04.2018 wurde festgestellt, dass das Eigentum am Grundstück am 04.09.1990 auf die später in BvS umbenannte Treuhandanstalt übergegangen ist. Zugleich wurde der Zuordnungsantrag der Gemeinde abgewiesen und der Vermögenswert in das Eigentum der Klägerin übertragen. Die Klägerin wurde am 05.07.2018 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin veräußerte das Grundstück mit Kaufvertrag zu UR.-Nr. S 241/2019 der Notarin Sch. in S. vom 29.08.2019 als Ackerland an D. H. zu einem Kaufpreis von 8.322,40 € (das entspricht einem Quadratmeterpreis von 1,63 €); inzwischen ist der Erwerber als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im November 2019 erhob die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf eine Auskehrung der Erlöse aus dem vorgenannten Gestattungsvertrag. Die Beklagte erkannte mit ihrem Schreiben vom 13.12.2019 einen Anspruch auf Erlösauskehrung als Herausgabeanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zwar dem Grunde nach an, vertrat aber die Ansicht, dass hiervon die durch die kommunale Verwaltung entstandenen Aufwendungen abzuziehen seien. Sie gab die Höhe der Erlöse mit 12.516,50 € an und ermittelte einen Betrag von 5.169,00 € für ihre Aufwendungen; den Differenzbetrag von 7.347,50 € überwies sie an die Klägerin am 30.10.2020. Die Zahlung der Nutzungsentschädigung von 12.516,50 € wurde durch den Betreiber der WEA erst zum 14.06.2021 bewirkt. Die Klägerin hat mit ihrer am 25.05.2020 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichten und der Beklagten am 29.05.2020 zugestellten Klage aus dem abgetretenen Recht der BvS einen Zahlungsanspruch in Höhe von ursprünglich 37.699,70 € nebst Prozesszinsen, ab 25.11.2020 abzüglich des am 30.10.2020 gezahlten Betrages, gegen die Beklagte geltend gemacht und sich darauf berufen, dass der Wert der Nutzung mindestens 7,53 €/m2 betrage. Diesen Entschädigungsbetrag habe sie bei dem Abschluss eines vergleichbaren Gestattungsvertrages für WEA im selben Windpark erzielt. Sie hat bestritten, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gestattungsvertrages Aufwendungen entstanden seien, hilfsweise seien diese nicht erstattungsfähig. Auf gerichtlichen Hinweis hat sie mit Schriftsatz vom 24.03.2021 erklärt, dass sie ihre Klageforderung nunmehr ausschließlich auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere §§ 987 ff. BGB i. V. m. §§ 812 ff. BGB, stütze, und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stendal beantragt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit seinem Beschluss vom 25.03.2021 (Az.: 3 A 141/20 MD) entsprochen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 2 BGB als bösgläubige Besitzerin verpflichtet sei, ihr im Wege des Schadensersatzes auch Nutzungen herauszugeben, welche sie selbst nicht gezogen habe, aber nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Besitzausübung hätte ziehen können. Die Beklagte habe bereits seit dem 03.10.1990 Kenntnis über ihre fehlende Besitzberechtigung gehabt, weil sie die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum maßgeblichen Stichtag gekannt habe. Zur Zeit des Abschlusses des Gestattungsvertrages im Jahre 2014 sei ihr bekannt gewesen, dass die im Jahr 1994 beantragte Vermögenszuordnung nicht erfolgt sei. Die Beklagte, welche Klageabweisung beantragt hat, hat u. a. behauptet, dass ihr im Zusammenhang mit dem Gestattungsvertrag insgesamt Aufwendungen in Höhe von 16.791,94 € entstanden seien, und zwei anwaltliche Kostenrechnungen (Anlagen B 2, B 3) vorgelegt. Auf gerichtlichen Hinweis hat sie dargelegt, dass diese Aufwendungen anteilig zu 26,5 % auf das streitbefangene Grundstück entfielen, also zu einem Betrag von 4.450,12 €. Mit seinem am 22.11.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 5.169,00 € nebst Zinsen seit dem 14.06.2021 teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 988, 667 BGB analog ein Anspruch auf die Herausgabe der tatsächlich erzielten, anteilig auf das Grundstück entfallenden Einnahmen aus dem Gestattungsvertrag zustehe. Der tatsächliche Gesamterlös sei um die am 30.10.2020 bewirkte Teilzahlung zu kürzen, woraus sich der im Urteilsausspruch bezifferte Betrag ergebe. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge bestehe weder aus §§ 990, 989 BGB analog noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Die spezifischen Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts seien bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu berücksichtigen. Zweck der – nicht einschlägigen, aber eine vergleichbare Konstellation regelnden – Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei es, den Vermögensvorteil aus einer Veräußerung fremder Vermögenswerte beim vorübergehend Verfügungsberechtigten abzuschöpfen, nicht aber, eine Kommune, welche eine gesetzliche Verwaltungspflicht ausübt, über Gebühr mit finanziellen Risiken zu belasten, falls sich nachträglich herausstelle, dass die Veräußerung wirtschaftlich nicht im höchsten Maße vorteilhaft war. Die Beklagte könne auch nicht einem bösgläubigen Besitzer gleichgestellt werden. Vielmehr sei die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG umfassend eingeräumt worden, um den Kommunen ein sofortiges Handeln, gerade zur Förderung von privaten Investitionen, trotz der noch nicht abschließend geklärten Vermögenszuordnung zu ermöglichen. Das Landgericht hat Aufwendungen der Beklagten nicht anspruchsmindernd berücksichtigt, weil trotz mehrfacher Hinweise von der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden sei, inwiefern ein innerer Zusammenhang der behaupteten Aufwendungen zu der Nutzung des Grundstücks bestanden haben soll. Gegen diese ihr am 30.11.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.12.2021 eingelegten und am 25.01.2022 begründeten Berufung, mit welcher sie die Klage im Umfang der teilweisen Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen, wonach eine analoge Anwendung der §§ 990, 987 BGB ausgeschlossen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei durch die Regelungen des VZOG die Anwendbarkeit der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zu Ansprüchen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, gerade nicht ausgeschlossen. Es bestehe auch kein Wertungswiderspruch zu § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, weil im Falle einer Verfügung durch Veräußerung eine Herausgabepflicht mindestens in Höhe des Betrages des Verkehrswerts des Grundstücks bestehe, so dass eine leichtfertige Veräußerung unterhalb des Verkehrswerts auszugleichen sei. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25.183,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Sie verweist u. a. darauf, dass sie kraft Gesetzes zur Verfügung in Gestalt des Abschlusses eines Gestattungsvertrages berechtigt gewesen sei, so dass eine mit einem unberechtigten Besitzer vergleichbare Konstellation von vornherein nicht vorgelegen habe. Zudem habe die Klägerin ein nach § 987 Abs. 2 BGB gefordertes Verschulden nicht dargelegt. Der Senat hat am 23.11.2022 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen (weitergehenden) Zahlungsanspruch wegen vermeintlich schuldhaft nicht gezogener Nutzungen gegen die Beklagte hat. I. Die Prozessparteien gehen inzwischen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin als Zuordnungsberechtigte gegen die Beklagte als Verfügungsberechtigte i. S. des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG hergeleitet werden kann. Unabhängig von der Reichweite des Begriffes der Verfügungsberechtigung in § 8 Abs. 1 VZOG bezieht sich der Pflichtenkatalog für Verfügungsberechtigte aus § 8 Abs. 4 VZOG – Mitteilungspflicht und Erlösauskehrpflicht – lediglich auf die Veräußerungen von Grundstücken oder Gebäuden, wie dem Satz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich sowie vor allem auch der Gesetzesgenese zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.03.2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 29 ff., 37; BGH, Beschluss v. 26.05.2011, V ZR 187/10, ZOV 2011, 162, in juris Rz. 7). II. Zwischen den Prozessparteien steht jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehr der vereinbarten Entgelte aus dem Gestattungsvertrag in dem Zeitpunkt erworben hat, zu dem der Beklagten diese Entgelte tatsächlich zugeflossen sind (vgl. zum Zeitpunkt nur BVerwG, Urteil v. 27.07.2006, 3 C 31/05, ZOV 2006, 369, in juris Rz. 17). Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch bei schuldrechtlichen Geschäften unter Berufung auf die Verfügungsberechtigung nach dem VZOG aus einer entsprechenden Anwendung des § 988 BGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil v. 23.03.2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 43 ff.; BGH, Beschluss v. 26.05.2011, V ZR 187/10, ZOV 2011, 162, in juris Rz. 7). Diesen Anspruch hat das Landgericht einschließlich Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt des Zuflusses zugesprochen; hiergegen hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. III. Gleiches gilt für die zwischen den Prozessparteien in erster Instanz streitige Rechtsfrage, ob und ggf. inwieweit die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Aufwendungen zu erstatten. Nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwar die im inneren Zusammenhang mit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen nach § 816 Abs. 3 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn es sich dabei nicht um Verwendungen i. S. v. § 994 ff. BGB gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.03.2000, III ZR 217/99, BGHZ 144, 100, in juris Rz. 45; so schon BGH, Urteil v. 12.12.1997, V ZR 81/97, BGHZ 137, 314, in juris Rz. 14). Das Landgericht hat aber festgestellt, dass die Beklagte solche Aufwendungen nicht schlüssig dargelegt habe, wogegen die Beklagte nicht vorgegangen ist. IV. Kern des Rechtsstreits ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhaft nicht gezogener Nutzungen hat. Ein solcher Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 987 Abs. 2 BGB, denn zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage war das Rechtsgeschäft des Gestattungsvertrages bereits abgeschlossen worden. Nach den – nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts traf dies auch auf den 2. Nachtrag zum Gestattungsvertrag zu, durch den das Grundstück in den Gestattungsvertrag einbezogen wurde. Nachdem der Vertrag bereits geschlossen war, war für eine Nachverhandlung der Höhe des einmaligen Entgelts kein Raum mehr. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, aus welchen konkreten Verhaltensweisen der Beklagten sie nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit auf ein Verschulden schließt. 2. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 990 BGB nicht vorliegen. Denn die Beklagte ist zwar als Besitzerin zu behandeln, aber sie war weder beim Erwerb des Besitzes noch nachträglich in einem bösen Glauben i. S. dieser Vorschrift. a) Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 VZOG n. F., eingeführt mit dem Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und der Förderung von Investitionen vom 22.03.1991 (BGBl. I, S. 766), eine umfassende Verfügungsbefugnis der Hauptanlaufstellen für Investoren, darunter Gemeinden wie die Beklagte, geschaffen bzw. klargestellt, welche neben das sich aus den Vermögenszuordnungsregelungen ergebende Eigentumsrecht oder die hieraus folgende treuhänderische Verwaltung treten sollte (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 12/449, S. 18 zu § 4b). Ziel der Vorschrift war es, die Zeit bis zum Erlass des Zuordnungsbescheides zu überbrücken und u. a. den Gemeinden sowohl dingliche als auch schuldrechtliche Geschäfte, diese Vermögenswerte betreffend, zu ermöglichen (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch für Investitionen in der ehemaligen DDR – RVI – Bd. III, Lsbl. , B 170: § 8 VZOG Rn. 3, 5 f. m. w. N.). Danach war der jeweilige Verfügungsberechtigte im Sinne der parallel geltenden zivilrechtlichen Vorschriften einem berechtigten Fremdbesitzer gleichgestellt, denn er hatte zumindest mittelbaren Besitz und war zum Besitz berechtigt. Hierfür war es gleichgültig, wem der betreffende Vermögenswert nach den Zuordnungsvorschriften in der Sache zustand oder zu übertragen war (vgl. RVI, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.). b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Beklagte Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 VZOG war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war sie während der gesamten Zeit ihres – bis zur Bestandskraft des Vermögenszuordnungsbescheides andauernden – Besitzes auch redliche Besitzerin. Gegenstand der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens i. S. v. § 990 Abs. 1 BGB sind nicht etwa die Eigentumsverhältnisse, sondern es geht um den Mangel des Besitzrechts beim Besitzer selbst. Maßgeblich ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels des Besitzrechts im Verhältnis zum Eigentümer (vgl. nur Raff in: MüKo-BGB, Bd. 8, 8. Aufl. 2020, § 990 Rn. 4 m. w. N.). Einen solchen Mangel des Besitzrechts gab es zu keinem Zeitpunkt, weil das Besitzrecht zumindest auch Ausfluss der gesetzlichen Regelung über die Verfügungsberechtigung in § 8 Abs. 1 VZOG war. Dem Gesetzgeber war gerade bewusst, dass die Eigentumsverhältnisse bis zum Abschluss des Vermögenszuordnungsverfahrens ungeklärt waren, und er wollte eine von dieser Ungewissheit unabhängige Verfügungsberechtigung statuieren. Das spiegelt sich auch bereits in der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. Denn der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des § 988 BGB entsprechend an, welche insbesondere für den redlichen Besitzer in Betracht kommt und eine Lücke schließen soll, wenn die strengere Haftung nach §§ 987, 990 BGB nicht eingreift (vgl. nur Raff, a. a. O., § 988 Rn. 4). c) Der Senat teilt darüber hinaus auch die Hilfserwägung des Landgerichts. Selbst wenn man davon ausginge, dass im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Vorschrift des § 990 BGB anwendbar wäre, so hätte die Klägerin keinen hinreichenden Sachvortrag dazu gehalten, dass die Beklagte in schuldhafter Weise ein zu geringes Entgelt für die Gestattung vereinbart hätte. Denn hierzu hat sie nur vorgetragen, dass sie selbst eine höherpreisige Vereinbarung erzielt hatte. Diesem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass das von der Klägerin vereinbarte Entgelt etwa dem objektiven Wert des Gestattungsrechts entsprochen hätte oder es erheblich überstieg. Es lässt sich auf der Grundlage dieses Vortrags nicht beurteilen, ob das von der Beklagten erzielte Entgelt u. U. gleichwohl vertretbar war. Zudem fehlen jegliche Angaben über eine Vergleichbarkeit der Verhandlungssituationen. Insoweit sind wesentliche Unterschiede zwischen der Klägerin und der Beklagten offenkundig, insbesondere bezüglich der sehr unterschiedlichen allgemeinen Marktposition als Anbieter, der Häufigkeit des Abschlusses vergleichbarer Rechtsgeschäfte und der Verwaltungskraft einschließlich einer hieraus resultierenden Professionalisierung. Selbst dann, wenn die Beklagte mit ihrer Vereinbarung unterhalb des am Markt erzielbaren Preises geblieben wäre, lässt das ohne weitere Umstände nicht den Schluss auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO und orientiert sich hier am Betrag des bezifferten, im Berufungsverfahren weiterverfolgten Leistungsantrages.