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Urteil

2 U 24/22 (Hs)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0607.2U24.22HS.00
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Leitsätze
1. Eine Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 3 BGB wegen des arglistigen Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier bei der Ausführung der Herstellung einer Unterdeckenkonstruktion im Hinblick auf das Brandschutzkonzept) setzt voraus, dass der Auftragnehmer diese Mängel (hier u.a. Vorlage nicht passender Prüfzeugnisse) kannte oder hätte wahrnehmen und erkennen müssen und diese Umstände zumindest bedingt vorsätzlich gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen hätte (hier: verneint).(Rn.62) (Rn.70) 2. Eine der Arglist gleichstehende Verletzung der sog. Organisationsobliegenheit kommt nicht schon bei jedem Fehler des Auftragnehmers bei der Auswahl seines Personals bzw. seiner Nachauftragnehmer in Betracht, sondern der Fehler muss ein solches Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Auftragnehmer demjenigen Unternehmen gleichzustellen, welches einen Mangel arglistig verschweigt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachgekommen wird oder nicht nachkommen kann.(Rn.88)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2022 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1 der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. III. Dieses Urteil und das o.g. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige Vollstreckungsgläubiger/-in vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 3 BGB wegen des arglistigen Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier bei der Ausführung der Herstellung einer Unterdeckenkonstruktion im Hinblick auf das Brandschutzkonzept) setzt voraus, dass der Auftragnehmer diese Mängel (hier u.a. Vorlage nicht passender Prüfzeugnisse) kannte oder hätte wahrnehmen und erkennen müssen und diese Umstände zumindest bedingt vorsätzlich gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen hätte (hier: verneint).(Rn.62) (Rn.70) 2. Eine der Arglist gleichstehende Verletzung der sog. Organisationsobliegenheit kommt nicht schon bei jedem Fehler des Auftragnehmers bei der Auswahl seines Personals bzw. seiner Nachauftragnehmer in Betracht, sondern der Fehler muss ein solches Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Auftragnehmer demjenigen Unternehmen gleichzustellen, welches einen Mangel arglistig verschweigt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachgekommen wird oder nicht nachkommen kann.(Rn.88) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2022 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1 der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. III. Dieses Urteil und das o.g. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige Vollstreckungsgläubiger/-in vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen mangelhafter Herstellung des Brandschutzes der (Unter-) Deckenkonstruktion eines Fachmarktzentrums in E. . Die Klägerin, die bei der Planung und in der Folge auch bei Baubesprechungen sowie der Abnahme von der Fa. G. mbH (im Folgenden: G. ), u.a. in Person deren ehemaligen Geschäftsführers, des Architekten H. K. , vertreten wurde, beauftragte die Beklagte mit Generalunternehmervertrag vom 14.01.2008 (im Folgenden: GUV) mit der schlüsselfertigen Erstellung des Fachmarktzentrums (Einkaufszentrum) H. Straße in E. (im Folgenden: EKZ) zu einem Pauschal-Festpreis von 2,58 Mio. €. Die Leistungen der Beklagten umfassten u.a. die Beschaffung aller Genehmigungen mit Ausnahme der Baugenehmigung, die die G. beantragte, sowie die Beantragung aller behördlichen und sonstigen Abnahmen (§ 2 Nrn. 2.1 und 2.5 des GUV, Anl. K1 Anlagenband Klägerin, im Folgenden: AK). Auch die Kosten der Brandschutzgutachten trug gem. § 2 Nr. 5.1 des GUV die Klägerin. Vertragsgrundlagen waren nach § 3 des GUV u.a. die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung, die Baugenehmigung nach deren Erteilung einschließlich der Auflagen sowie gem. § 14 Nr. 6 des GUV das Brandschutzkonzept des Ing. Büros I. , Dipl.-Ing U. L. (im Folgenden: I. bzw. Herr L. ), vom 12.11.2007 (Anl. K1, AK). Auf den Inhalt des GUV und des Brandschutzkonzepts wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In dem ursprünglichen Brandschutzkonzept der I. vom 12.11.2007, das die Klägerin durch Herrn K. in Auftrag gegeben hatte, hieß es unter dem Punkt 5.2, Baulicher Brandschutz, Unterpunkt 5.2.5, Decken u.a. zunächst: „Über dem Verkaufsraum des D. Marktes und den anderen Nutzeinheiten befindet sich der nicht ausgebaute Dachraum, in dem sich das Dachtragwerk ohne definierte Feuerwiderstandsdauer befindet; der obere Abschluss der Räume gegenüber dem Dachtragwerk ist frei von Brandschutzanforderungen.“ Am 01.02.2008 erstellte die I. ein geändertes Brandschutzkonzept, das nunmehr u.a. die unterseitige Verkleidung der mit Nagelbrettbindern verbundenen Fachwerkbinder der Dachkonstruktion mit Holzspanplatten, Ausführung F30 (Feuerwiderstandsklasse von mindestens 30 Minuten, sog. feuerhemmende Ausführung) vorsah. Die Stadt E. erteilte am 14.03.2008 die Baugenehmigung für den Neubau des EKZ (Anl. K5, AK). In Ziff. 5 der Auflagen hieß es: „Das Brandschutzkonzept vom 01.02.2008 von Herrn Dipl.-Ing. L. ist, wenn unten nicht anders bestimmt, umzusetzen. Er ist im erforderlichen Maß an der Baumaßnahme zu beteiligen und hat die vollständige und fachgerechte Umsetzung des Brandschutzkonzepts (…) zu prüfen und dem Bauordnungsamt zur abschließenden Besichtigung schriftlich zu bestätigen.“ Mit Schreiben vom 10.04.2008 (Anl. K4a und K4b, AK) unterbreitete die Beklagte der Klägerin u.a. für den geänderten Brandschutz ein Nachtragsangebot, das die Klägerin annahm, wovon gem. Ziff. 5.5. auf die unterseitige Verkleidung der Fachwerkbinder mit Holzspanplatten (Ausführung F30) 46.479,42 € entfielen. Gemäß Ziff. 27 des Protokolls der Baubesprechung vom 15.04.2008 erhielt Herr K. von der G. u.a. den Nachtrag zum Brandschutzkonzept (Anl. B10 Anlagenband Beklagte, im Folgenden: AB). Mit Schreiben vom 17.04.2008 übersandte die Beklagte der I. ein Prüfzeugnis der Fa. W. (Anl. B5 und B6, AB) und bat um Prüfung, ob sie die Verkleidung mit Mineralfaserplatten sowie einer unter den Untergurten angebrachten 19 mm starken Spanplatte vornehmen könne. In einer auf die Besprechung vom 22.04.2008 folgenden Baubesprechung sollte zwischen Herrn K. (G. ) und dem Bauleiter der Beklagten, Herrn B. , eine Abstimmung zum Brandschutzkonzept erfolgen. Laut Protokoll der Baubesprechung vom 12.06.2008 konnte die Beklagte sodann ihre 5. Abschlagsrechnung für Zusatzleistungen u.a. zum Brandschutz stellen. Mit Datum vom 01.06.2008 erstellte Dipl.-Ing. L. im Auftrag des Zeugen K. für die Klägerin eine sog. 1. Revision seines Brandschutzkonzeptes (Anl. Ast 17, Bl. II/42a ff. der Akte 11 OH 63/17), das in Abweichung von den Auflagen der Baugenehmigung in Nr. 8 (Herstellung der Trennwände zwischen den Nutzereinheiten bis unter die Dachhaut) und Nr. 12 (Herstellung einer Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen gem. § 50 BauO LSA im Verkaufsraum) u.a. in den Verkaufsräumen die Anbringung einer feuerhemmenden GKF-Decke (Gipskarton-Feuerschutzplatten) an den Untergurten der Dachbinder vorsah. Gem. Ziff. 5.2.6 des geänderten Konzepts sollte zur Vermeidung der Brandweiterleitung zwischen den einzelnen Läden und aus Verzicht auf dachhohe Trennwände insgesamt eine unterseitige Bekleidung des Dachtragwerks in mindestens feuerhemmenden Bauart (F30) erfolgen. Tatsächlich wurden die Fachwerkverbinder vom dem Streithelfer der Beklagten, ihrem Subunternehmer, in 22 mm starken Holzspanplatten mit einer Dämmung aus Mineralwolle verkleidet. Mit Schreiben vom 29.06.2008 bestätigte der Streithelfer zu 1 der Beklagten die Erstellung der Decken „(…) nach DIN 4102-2 F30 (…) (Unterseite Fachwerkverbinder und Mineralfaserdecke).“ (Anl. K6, AK). Am 24.07.2008 fand die Bauabnahme statt, an der u.a. Herr L. für die I. , die Brandschutzbeauftragte der Stadt E. sowie je ein Mitarbeiter der G. und der Beklagten teilnahmen. Dabei war – unstreitig – offen ersichtlich, dass als Unterdecken keine GKF-, sondern Spanplatten verbaut worden waren. Im Abnahmeprotokoll wurden zwar diverse Mängel aufgeführt, die bis zum 28.07.2008 erledigt werden sollten, jedoch keine am Brandschutz bzw. der Bauausführung der (Unter-) Decken. Die I. bescheinigte der Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2008 (Anl. K6a, AK), die Konformität der Bauausführung mit den im Brandschutzkonzept beschriebenen Anforderungen basierend „auf eigener visueller Prüfung vor Ort“ am 14.07. und 24.07.2008. Diese habe den Einbau der vorgenannten Bauteile an den im Brandschutzkonzept vorgesehenen Stellen bestätigt, so dass unter Voraussetzung der Beseitigung der am 24.07.2008 noch festgestellten Mängel keine Bedenken gegen die Nutzung des EKZ bestünden. Am 27.08.2008 erließ die Stadt E. einen Nachtrag zur Baugenehmigung (Anl. K5, AK), in dem unter Punkt 1 bestimmt wurde, das Brandschutzkonzept der I. vom 01.06.2008 sei umzusetzen, dessen vollständige und fachgerechte Umsetzung vom Aufsteller des Konzepts zu prüfen und dem Bauordnungsamt schriftlich zu bestätigen sei. Im Jahr 2013 beantragte die Klägerin eine Erweiterung des Bestandsbaus für den Nutzer „F. “, wobei wiederum zunächst die I. das Brandschutzkonzept erstellte. Mit Schreiben vom 16.09.2013 forderte die Stadt E. die Klägerin zur Vorlage eines prüffähigen Brandschutznachweises auf, da der mit der Überprüfung des Brandschutzkonzepts für den Erweiterungsbau beauftragte Dipl.-Ing. Sch. mitgeteilt hatte, diese könne wegen fehlender Unterlagen nicht erfolgen. In seinem an das Bauordnungsamt der Stadt gerichteten Prüfbericht vom 19.12.2013 gelangte Dipl.-Ing. Sch. u.a. zu dem Ergebnis, dass der bauliche Brandschutz des Bestandsgebäudes nicht umfänglich dargestellt sei. Am 20.01.2014 wurde dennoch die Baugenehmigung für den Erweiterungsbau erteilt. Mit Notarvertrag vom 03.03.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anl. K8, AK), veräußerte die Klägerin das EKZ an die Fa. O. B.V., die nunmehrige Streithelferin der Klägerin (im Folgenden: O. B.V.), unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel (§ 6.1.1) und trat in § 6.3.1 mit Wirkung auf den sog. „Übergabe- und Verrechnungstag“ „(...) alle zu jenem Zeitpunkt gegen Baubeteiligte noch bestehenden Gewährleistungs-, Mängel- und Ersatzansprüche (…)“ an die Käuferin ab. Gem. § 6.4.1 garantierte sie ihr u.a., dass für das Gebäude einschließlich der Erweiterung für den Mieter F. alle erforderlichen Bau- und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlägen und keine unerfüllten behördlichen Auflagen bestünden. Für den Fall der Unrichtigkeit ihrer Garantieerklärungen verpflichtete sich die Klägerin zur unverzüglichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes bzw. zum Schadensersatz (§ 7.1.1). Die Klägerin bestätigte der Käuferin den Eingang des Kaufpreises mit Schreiben vom 12.05.2014 (Anl. K15, AK). Spätestens Ende 2014 wurde der Klägerin bekannt, dass die Unterdecken des Gebäudes nicht den Brandschutzanforderungen an eine F30-Decke entsprächen. Mit Schreiben vom 07.03.2017 und vom 20.11.2017 teilte die Stadt E. der O. B.V. unter Wiederholung der Androhung einer Nutzungsuntersagung mit, dass die Unterdecken im Brandabschnitt West des EKZ (Mieter A. und F. ) insbesondere deswegen nicht den Anforderungen des § 30 BauO LSA entsprächen, da statt GKF-Platten Spanplatten verbaut worden seien und es bei Nagelbrettbinder-Konstruktionen, wie hier, immer wieder zu einem schnellen Totaleinsturz des Daches komme. Die O. B.V. kündigte der Klägerin mit E-Mails vom 28.11. und 15.12.2017 (Anl. K10 und im Anlagenkonvolut K14, AK) an, sie aus der Garantie in Anspruch zu nehmen und bat mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 04.12.2017 (Anl. K11, AK) um Mitteilung, welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegenüber der Beklagten unternommen worden seien. Seither befinden sich die Klägerin und die Käuferin in Verhandlungen über die Ansprüche. Die Klägerin forderte die Beklagte und die Nebenintervenientin sowie die I. in den Jahren 2016 und 2017 vergeblich auf, einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erklären. Am 29.12.2017 hat die Klägerin gegen die Beklagte, den Streithelfer und die I. ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Magdeburg zum Az. 11 OH 63/17 zu Fragen des Brandschutzes bei der Ausführung der Decken in dem streitgegenständlichen Fachmarktzentrum angestrengt. Der Antrag wurde den Antragsgegnern jeweils am 12.01.2018 zugestellt. Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten bzw. deren Streithelfer eingebauten Unterdecken entsprächen nicht den Vorgaben der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes, insbesondere nicht der geschuldeten Feuerwiderstandsklasse F30. Die vorgelegten Prüfzeugnisse der verwendeten Baumaterialien seien für die Konstruktion nicht einschlägig, die Decken somit brandschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die erforderliche Spanplattendicke über der Verschraubung von 8 mm sei nicht eingehalten. Sie habe erstmals im Dezember 2014 im Rahmen von Überprüfungen der Bauaufsicht von Mängeln der Bauausführung erfahren. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aktiv legitimiert zu sein. Die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche an die Käuferin des EKZ sei dahingehend auszulegen, dass dies nur für den Verzugsfall bzw. sicherungshalber erfolgt sei. Mängel der Ausführungsplanung, die der Beklagten oblegen habe, fielen nicht darunter. Jedenfalls sei sie von der Käuferin zur Geltendmachung der Ansprüche mittels E-Mail vom 28.11.2017 und Schreiben vom 04.12.2017 ermächtigt worden. Die Klägerin hat weiter gemeint, die Beklagte hafte wegen Organisationsverschulden für den Schaden, den sie der Käuferin des Objekts ggf. zu ersetzen habe und habe den Mangel am Brandschutz arglistig verschwiegen. Nach der ergänzenden Beweisaufnahme hat sie unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Eckert vorgetragen, die für die Befestigung der Spanplatten verwendeten Schrauben hätten kein ausreichendes Gewinde (nur 5 mm statt 8 mm), um ein Herunterrutschen der Platten im Brandfall zu verhindern. Die Klägerin hat mit der Klageschrift dem Streithelfer zu 1 und der I. den Streit verkündet. Der Streithelfer zu 1 ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 02.10.2020 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser dadurch entstehen, dass die Beklagte das Fachmarktzentrum H. Straße in E. nicht nach den Vorgaben der Baugenehmigung, ferner weder nach den Vorgaben des bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses der TU ... (Prüfzeugnis-Nr. P 1... ) vom 17. Februar 2003 noch nach den Vorgaben des bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses der TU ... (Prüfzeugnis-Nr. P 2... ) vom 12. Februar 2009 und nicht nach den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes Nr. ... vom 12. November des Herrn L. errichtet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sowohl die Klägerin als auch der Brandschutzsachverständige L. hätten der Ausführung der Unterdecken gemäß ihrem Schreiben vom 17.04.2018 zugestimmt. Die feuerhemmende Ausführung der Unterdecken (F30) habe dem Prüfzeugnis Nummer ... vom 23.12.2004 (Anl. B7, AB) entsprochen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu behauptet, die Klägerin habe mindestens seit dem 16.09.2013 Kenntnis davon gehabt, dass die Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten worden seien. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls keine Kenntnis von einem Mangel gehabt. Mit der Erbringung des Trockenbaus und der Erstellung der F30 Decke habe sie – unstreitig – eine Fachfirma, den Streithelfer zu 1, beauftragt. Sie hat unbestritten vorgetragen, mit der Überwachung des Bauvorhabens den seit 01.09.1996 im Unternehmen tätigen Bauleiter D. B. , einen ihrer erfahrensten Bauleiter, beauftragt zu haben und behauptet, dieser sei pro Woche dreimal auf der Baustelle gewesen und habe insbesondere die Anbringung der F30 Decken überwacht. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, die Klägerin sei aufgrund der Abtretung der Ansprüche an die Käuferin nicht aktivlegitimiert. Der Streithelfer hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und ergänzend behauptet, die Beklagte habe ihm die Art und Weise der Ausführung vorgegeben. Er habe weder die Baugenehmigung noch ein Brandschutzgutachten gekannt. Er hat unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 23.04.2008 (Anl. SH1, Blatt I/47) unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte habe ihm „nach Rücksprache mit dem Brandschutzprüfer“ den Aufbau der F 30-Konstruktion wie folgt mitgeteilt: „- 22 mm Spanplatte V100, gemäß LV, jedoch mit Dicke 22 mm - 160 mm Mineralwolle mit 25 kg/cbm, WLG 040, sonst gemäß LV. Weiterhin weisen Sie bitte als separate Zulageposition die Dämmung über dem D. -Markt wie folgt aus: - Mineralwolle WLG 035, d = 220 mm (…).“ Er hat unwidersprochen vorgetragen, die Holzspanplatten der Unterdecken des EKZ mit Rillennägeln verklammert zu haben. Auf Weisung der Beklagten habe er nur über dem D. -Markt Schrauben zur Befestigung verwendet, die er dem Brandschutzgutachter L. gezeigt habe, der diese mündlich freigegeben habe. Mit der Herstellung der Deckenkonstruktion im Erweiterungsbau sei er – ebenfalls unstreitig – nicht beauftragt gewesen. Das Landgericht Magdeburg hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 11 OH 63/17 beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. für Brandschutz J. M. vom 15.01.2019, das der Sachverständige im dortigen Termin vom 07.05.2019 erläutert hat (Bl. 108 ff. 11 OH 63/17), sowie dessen Ergänzung vom 09.12.2019 Bezug genommen. Gemäß Beschluss vom 13.07.2021 (Bl. II/37) hat das Landgericht zudem Beweis durch ergänzende Befragung des im selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen J. M. , des Zeugen H. K. sowie durch Vernehmung der prozessleitend geladenen Zeugen S. T. und Professor Dr. D. R. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2021 und 10.12.2021 Bezug genommen (Bl. II/59 ff. und 116 ff.). Mit dem am 25.01.2022 verkündeten Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen hat das Landgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe das erforderliche Feststellungsinteresse und sei aufgrund der gegenüber der Käuferin übernommenen Garantien aktivlegitimiert. Die Decken des EKZ seien im Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 13 Abs. 5 VOB/B, 634 Nr. 4 BGB stehe der Klägerin jedoch nicht zu. Reguläre Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien am 23.07.2013 verjährt. Der Beklagten könnten weder Arglist noch ein Organisationsverschulden gemäß § 634a Abs. 3 BGB angelastet werden. Der von der Klägerin beauftragte Brandschutzsachverständige habe den Einbau der maßgeblichen Bauteile an den im Brandschutzkonzept vorgesehenen Stellen bestätigt. Die Klägerin habe das Nachtragsangebot der Beklagten vom 10.04.2008 über die unterseitige Verkleidung mit Holzspanplattenausführung F30 angenommen. Jedenfalls Herr L. habe im Zeitpunkt der Abnahme gewusst, dass Spanplatten statt der vorgesehenen Gipskartonplatten eingebaut wurden. Es sei Aufgabe der Klägerin als Antragstellerin der Baugenehmigung gewesen, den von ihr beauftragten Brandschutzsachverständigen über die geänderten Anforderungen zu informieren und zu entsprechenden Nacharbeiten zu veranlassen. Diese Verpflichtung habe ihr auch gemäß § 2 Ziff. 5.1 des GUV oblegen. Die unsachgemäße Prüfung des Brandschutzes durch die I. müsse sich die Klägerin als eigene Kenntnis gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Da sich die arbeitsteilige Ausführung des Brandschutzes sowohl im Organisationsbereich der Klägerin als auch der Beklagten vollzogen habe, könne auch ein Organisationsverschulden nicht angenommen werden. Auf den Inhalt der Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Gegen das ihr am 28.01.2022 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 24.02.2022, die am selben Tage beim Oberlandesgericht Naumburg – per beA – eingegangen ist und die sie mit Schriftsatz vom 28.03.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht Naumburg – per beA – am selben Tage, begründet hat. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag vollumfänglich weiter. Sie behauptet nunmehr, entgegen den Vorgaben der Baugenehmigung seien Fugen an den Unterdecken nicht verschlossen und die verwendeten Spanplatten nicht so verbaut worden, dass der erforderliche Raumabschluss gewährleistet sei. Wiederholend behauptet sie, die Spanplatten seien mit falschen Schrauben befestigt worden. Die Erklärung des Streithelfers vom 29.06.2008 sei trotz ihrer Relevanz für die Nutzbarkeit des EKZ offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt, was sich die Beklagte ihrer Meinung nach zurechnen lassen müsse. Die Ausführung der Decken nach F30 sei nach ihrem Einbau visuell nicht mehr überprüfbar gewesen. Die Klägerin rügt, das Landgericht sei von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen und habe aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung den Brandschutzsachverständigen L. und den Zeugen K. als ihre Erfüllungsgehilfen bzw. Wissensvertreter behandelt. Ihrer Auffassung nach habe die Beklagte nicht auf die fachgerechte Ausführung der Leistungen durch ihren Streithelfer vertrauen dürfen, weil sie die ihr obliegende Detailplanung für die Ausführung der Brandschutzdecken nicht erstellt habe. Dass sie sich „ins Blaue hinein“ auf die Fachunternehmererklärung des Streithelfers zu 1 verlassen habe, komme einem arglistigen Verschweigen gleich. Dessen Vortrag zur Anordnung der Verwendung der Schrauben stünde zudem in Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten. Sie, die Klägerin, müsse sich hingegen eine etwaige Kenntnis des Herrn L. mangels entsprechender Vertragspflicht gegenüber der Beklagten nicht zurechnen lassen und bestreitet nunmehr vorsorglich die Freigabe der Schrauben durch Herrn L. . Auf die Berufungsbegründung vom 28.03.2022 sowie die Schriftsätze vom 23.09.2022 und 16.12.2022 wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 hat die Klägerin der O. B.V. den Streit verkündet und sich zur Konkretisierung ihres Vortrags zur Mangelhaftigkeit auf ein Brandschutzgutachten des Sachverständigen C. vom 07.01.2022 und dessen weitere, gutachterliche Stellungnahme vom 02.02.2022 bezogen (Anl. BK1 und BK2). Die Käuferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.11.2022 auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat ihre Auffassung, die Beklagte sei antragsgemäß zu verurteilen, mit Schriftsatz vom 16.05.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, begründet. Die Klägerin beantragt, das am 25.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (AZ.: 31 O 90/20 *066*) abzuändern und wie folgt zu erkennen: Festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass die Beklagte das Fachmarktzentrum H. Straße in E. nicht nach den Vorgaben der Baugenehmigung vom 14.03.2008 inkl. Nachtrag vom 27.08.2008, ferner weder nach den Vorgaben des bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses der TU ... (Prüfzeugnis-Nr. P 1... ) vom 17. Februar 2003 noch nach den Vorgaben des bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses der TU ... (Prüfzeugnis-Nr. P 2... ) vom 12. Februar 2009 und nicht nach den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes Nr. ... vom 12. November des Herrn L. errichtet hat; sowie hilfsweise, die Freistellung der Klägerin von Schadensersatzansprüchen der Streithelferin zu 2 aufgrund der im Hauptantrag genannten Tatsachen. Die Streithelferin zu 2 schließt sich den Anträgen der Klägerin an. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unwidersprochen vor, sich des Streithelfers bedient zu haben, weil sie keine eigenen Trockenbauer vorhalte und Leistungen in diesem Fachbereich nicht erbringe. Sie behauptet weiterhin, die Ausführung der Decke sei von der Klägerin unter Mitwirkung des Brandschutzsachverständigen angeordnet worden. Das Landgericht sei ihrer Meinung nach fehlerhaft von der Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen ausgegangen, da die Konstruktion feuerhemmend sei und bloß ein passendes Prüfzeugnis fehle. Auf die Berufungserwiderung vom 03.05.2022 (Bl. III/14 ff.) wird im Übrigen Bezug genommen. Der Streithelfer zu 1 beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Der Streithelfer trägt vor, er habe nach Erbringung seiner Arbeiten bei den Lieferanten der von ihm verwandten Baumaterialien die erforderlichen Prüfzeugnisse abgefordert und der Beklagten übersandt, die sie an die Klägerin weitergeleitet habe. Er sei davon ausgegangen, mit dem Einsatz der eingebauten Materialien eine F30-Konstruktion errichtet zu haben. Als Einzelunternehmen auf dem Gebiet des Trockenbaus habe er sich mangels Brandschutzkenntnissen darauf verlassen, dass die Prüfzeugnisse, die er von seinen Lieferanten erhalten habe, zu den eingebauten Baustoffen passten. Er behauptet nunmehr, die vom Sachverständigen M. über dem D. -Markt festgestellten Spalten zwischen den Spanplatten seien zur Zeit der Abnahme nicht vorhanden gewesen und bestreitet, dass diese in anderen Deckenabschnitten des EKZ vorhanden seien. Aufgrund der Verklammerung der zusammengesteckten Spanplatten mit Rillennägeln, außer im Bereich des D. -Marktes, sei eine Fugenbildung eigentlich nicht möglich. Hierzu wiederholt er seinen Vortrag zur Vorgabe der Schrauben über dem D. durch die Beklagte und deren Freigabe durch den Brandschutzsachverständigen. Auf die Berufungserwiderung vom 28.04.2022 und die Schriftsätze vom 07.12.2022 und 26.04.2023 wird ergänzend Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aufgrund mangelhafter Errichtung des EKZ aus § 13 Nr. 5 Abs. 1, Nr. 7 Abs. 2 und 3 VOB/B (2006) als der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VOB/B) oder aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB zu. I. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig. Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts zu bejahen, da die Klägerin gegenüber der Käuferin Garantien für die bauaufsichtliche Zulässigkeit und Betriebsfähigkeit des EKZ übernommen hatte und sich deswegen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht. II. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. 1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche bereits nicht aktivlegitimiert, da sie mit dem Kaufvertrag vom 03.03.2014 alle gegen Baubeteiligte noch bestehenden Gewährleistungs-, Mängel- und Ersatzansprüche aus Bau-, Reparatur- und Wartungsmaßnahmen am Kaufgegenstand an die Käuferin abgetreten hatte. Die Beklagte ist als Generalunternehmerin ohne weiteres als Baubeteiligte anzusehen. Für eine einschränkende Auslegung der Vertragsklausel finden sich demgegenüber weder im Wortlaut noch im Zusammenhang irgendwelche Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass die Klägerin gegenüber der Käuferin Garantien für die Mangelfreiheit der Kaufsache übernommen hat, lässt die Wirkung der Abtretung unberührt. Die fehlende Aktivlegitimation ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2023 durch den Senat problematisiert worden, ohne dass ein entsprechender Nachweis erbracht wurde. Deshalb fehlt es der Klägerin auch an der Prozessführungsbefugnis. Auch ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen der Klägerin sowie den von ihr hierzu vorgelegten Anlagen keine hinreichende Ermächtigung durch die Käuferin, die Ansprüche im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen. 2. Selbst wenn die Aktivlegitimation oder Prozessführungsbefugnis der Klägerin vorläge, hat die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB, weil sie sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen hat. a) Die Ansprüche der Klägerin wegen Sachmängeln des Werkvertrags aus § 13 Nr. 5 VOB/B, § 634 Nr. 4 BGB verjährten aufgrund der Regelung in § 8 GUV in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die Verjährung begann gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B, § 187 Abs.1 BGB mit der Abnahme der Werkleistung der Beklagten am 24.07.2008 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 24.07.2013, bevor die Klägerin verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hatte. b) Allerdings kann der Argumentation der Beklagten, ihre Werkleistung sei nicht mangelhaft, im Ergebnis der zutreffenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts mangelte es der Unterdecke oberhalb des D. -Marktes zum einen aufgrund der Anbringung mit Schrauben mit einem nicht bis zum Schraubenkopf durchgehenden Gewinde von nur 5 mm statt 8 mm und zum anderen aufgrund der vom Sachverständigen M. beobachteten Spalten zwischen den Spanplatten und des dadurch fehlenden Raumabschlusses an der erforderlichen feuerhemmenden (F30-) Eigenschaft, um eine Ausbreitung von Feuer in den darüber liegenden, aus einer Nagelbrettbinderkonstruktion bestehenden Dachstuhl mindestens 30 Minuten zu verhindern. Ein Mangel der schlüsselfertig zu erbringenden Werkleistung der Beklagten liegt zudem nach dem überzeugenden Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen M. darin, dass der in der Baugenehmigung geforderte Brandschutz sämtlicher Unterdecken des EKZ in der Ausführung F30 – selbst wenn er eingehalten wäre, wovon im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen ist – nicht hinreichend durch entsprechende, zur Konstruktion des Dachstuhls passende Prüfzeugnisse dokumentiert war. Bereits dadurch wurden der Betrieb und die Nutzung des EKZ gefährdet. Schließlich entsprach die Ausführung der Unterdecken schon deswegen nicht der geänderten Baugenehmigung vom 27.08.2008 auf der Basis der 1. Revision des Brandschutzkonzeptes der I. vom 01.06.2008, weil anstatt der dort geforderten GKF-Platten Spanplatten verwendet wurden. Ob dies einen Mangel der Bauausführung im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB in Gestalt einer Abweichung der vereinbarten Soll- von der Ist-Beschaffenheit darstellte, obwohl die offenbar einvernehmliche Verwendung der Spanplatten womöglich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Abnahmezeitpunkt entsprach, kann insoweit dahinstehen (dazu im Folgenden unter c) aa) (1)). Es kann ferner dahinstehen, ob die vom Sachverständigen bei seiner Begutachtung im Jahr 2018 in einem Teilbereich festgestellten Spalten zwischen den Spanplatten bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Werkleistung an die Klägerin im Jahr 2008 vorhanden waren, da jedenfalls die weiteren Mängel im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststehen. Der Senat ist insoweit an die zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit im Sinne von § 529 Abs. 1 ZPO zeigen auch die Beklagte und ihr Streithelfer demgegenüber nicht auf. c) Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Anwendung der §§ 634a Abs. 3, 195, 199 BGB wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln, die auf den hier streitigen VOB/B-Bauvertrag Anwendung finden (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, 21. Aufl./2020, § 13 Abs. 4 VOB/B Rz. 100 f. m.w.N.), liegen nicht vor. Gem. § 634a Abs. 3 BGB greift in Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist in den Fällen, in denen der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Diese beginnt nicht mit der Abnahme des Werkes, sondern nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB erst am Schluss des Jahres zu laufen, in dem einerseits der Anspruch entstanden ist und andererseits der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es kann insoweit auch dahinstehen, ob die Klägerin erst im Jahr 2014 von eventuellen Brandschutzmängeln an den (Unter-) Decken des Einkaufszentrums erfuhr. Selbst wenn dies zu ihren Gunsten unterstellt wird, greift die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 634a Abs. 3 BGB vorliegend nicht ein. Weder hat die Beklagte einen Mangel der Werkleistung arglistig verschwiegen, noch musste sie sich ein arglistiges Verschweigen ihres Subunternehmers, des Streithelfers zu 1, zurechnen lassen. Auch ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden der Beklagten ist nicht erkennbar. aa) Ein Unternehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat und ihm bewusst ist, dass diese für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (Grüneberg-Retzlaff, 82. Aufl., § 634a BGB Rn. 12; BGH, Urteil vom 11.10.2007, VII ZR 99/06 = BGHZ 174, 32 = NJW 2008, 145; BGH, Urteil vom 08.03.2012, VII ZR 116/10, NJW 2012, 1653 Rn. 18, beck-online). Eine bloß fahrlässige Unkenntnis, selbst die grob fahrlässige Unkenntnis, reicht hingegen nicht aus (BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 77/08, NJW-RR 2010, 1604, Rn. 11, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018, I-21 U 63/17, NJW-RR 2018, 1490 Rn. 41-46, beck-online; Werner/Pastor, 17. Aufl., Rn. 2773 ff.). Bei Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht; der Käufer (oder Besteller) kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. hierzu jeweils für den kaufrechtlichen Arglistbegriff die von der Klägerin in Bezug genommenen Urteile des BGH vom 14.06.2019 – V ZR 73/18, NJOZ 2020, 440 Rn. 11; vom 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 und vom 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, jeweils beck-online). Für das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens bzw. einer Verletzung der Organisationspflicht trägt der Besteller die Beweislast (Grüneberg-Retzlaff, 82. Aufl., § 634a BGB Rz. 20; BeckOGK/Raab-Gaudin, 1.7.2022, BGB § 634a Rn. 449, beck-online). (1) Soweit entgegen der Auflagen im Nachtrag zur Baugenehmigung der Stadt E. vom 27.08.2008 Holzspanplatten anstelle von GKF-Platten verwendet wurden, fehlt es schon an der Darlegung eines Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B, 633 Abs. 1 BGB. Die Ausführung der Unterdecken mit Holzspanplatten und nicht brennbarer Dämmwolle entsprach sowohl der 1. Änderung des Brandschutzkonzeptes der I. vom 01.02.2008 als auch der Baugenehmigung der Stadt E. vom 14.03.2008 und dem Nachtragsangebot der Beklagten vom 10.04.2008, das die Klägerin angenommen hatte. Die grundsätzliche Eignung der tatsächlich verwendeten Materialien für die Herstellung einer feuerhemmenden Unterdecke ergibt sich dabei sowohl aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen M. im selbständigen Beweisverfahren einschließlich der ergänzenden Erläuterungen im hiesigen Prozess, als auch aus dem von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Privatgutachten des Brandschutzsachverständigen C. (vgl. Anl. BK1 und BK2, im Folgenden: PG C. ). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte oder ihr Streithelfer von der Änderung des Brandschutzkonzepts oder von der mehr als einen Monat nach Fertigstellung und Abnahme ihrer Bauleistungen geänderten Baugenehmigung überhaupt Kenntnis hatten. Zwar datierte die sogenannte 1. Revision des Brandschutzkonzeptes der I. bereits vom 01.06.2008. Dass die Klägerin als Auftraggeberin und Adressatin des Konzepts jedoch die Beklagte informiert und zur Änderung der Bauausführung aufgefordert hätte, ist nicht vorgetragen. Zudem war die Verwendung von Span- statt GKF-Platten auch den Feststellungen des Sachverständigen M. nach offensichtlich und den Beteiligten, wie der Zeuge K. glaubhaft bekundet hat, auch allgemein bekannt, so dass ein arglistiges Verschweigen bereits deswegen ausscheidet. Die ohne nähere Differenzierung aufgestellte Behauptung der Klägerin, die konkrete Ausführung der Unterdecken sei bei der Abnahme nicht mehr erkennbar gewesen, ist diesbezüglich widerlegt. Die Kenntnis des Zeugen K. sowie der verantwortlich für die G. handelnden Mitarbeiter, derer sich die Klägerin nicht nur im Verlauf der Bauarbeiten, sondern auch während der Bauausführung und insbesondere bei der Abnahme der Bauleistungen der Beklagten bedient hatte, muss sie sich sowohl gem. § 166 Abs.1 BGB als auch nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung vom 14.03.2008 inklusive Nachtrag vom 27.08.2008 hat bereits deswegen keinen Erfolg. (2) Dass die Beklagte weitere Mängel ihrer Werkleistung in Gestalt der Nichteinhaltung der feuerhemmenden Ausbildung der Unterdecken (sog. F30- Ausführung) aufgrund von Spalten, der Verwendung falscher Schrauben oder durch die fehlende Dokumentation der feuerhemmenden Eigenschaft mittels Prüfzeugnissen arglistig verschwiegen hätte, steht jedoch ebenfalls nicht fest. (a) Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag der Klägerin zu Mängeln der Unterdeckenkonstruktion unter Bezugnahme auf die Anl. BK1 und BK2 (PG C. ) beachtlich im Sinne von §§ 529 Abs. 1 S. 2, 531 Abs. 2 ZPO ist, zumal es sich letztlich nur um Konkretisierungen der im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststehenden Mängel der Nichteinhaltung der feuerhemmenden Beschaffenheit der Unterdecken sowie des Fehlens entsprechender Nachweise handelt. Dass der Beklagten diese Mängel aber bekannt und bewusst gewesen wären, sodass sie sie gegenüber der Klägerin arglistig verschwiegen hätte, ist nicht erkennbar. (b) Weder die Verwendung der verbauten Holzspanplatten selbst noch der Dämmwolle stellten einen Mangel dar, den die Beklagte arglistig verschwiegen hätte; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dass der Beklagten die vom Sachverständigen M. im Dach oberhalb des D. - Marktes rd. 9 Jahre nach Fertigstellung des EKZ vorgefundenen Spalten zwischen den Spanplatten, ggf. auch Spalten an anderer Stelle der Unterdeckenkonstruktion bekannt gewesen wären, ist weder dargetan, noch, insbesondere wegen des Zeitablaufs nach der Fertigstellung, ersichtlich oder nachgewiesen. (c) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte, die mit dem Streithelfer unstreitig ein auf Trockenbau spezialisiertes Unternehmen mit der Bauausführung der Unterdecken beauftragt hatte, die fehlende Einhaltung der Feuerwiderstandsklasse F30 wegen der Verwendung ungeeigneter Schrauben für deren Befestigung oberhalb des D. -Marktes oder wegen der Vorlage nicht passender Prüfzeugnisse kannte oder hätte wahrnehmen und erkennen müssen und diese Umstände zumindest bedingt vorsätzlich gegenüber der Klägerin verschwiegen hätte. (aa) Das gilt auch, soweit der Vortrag des Streithelfers zu 1 im Schriftsatz vom 18.03.2021, der Bauleiter der Beklagten habe ihm die Verwendung von Schrauben anstelle von Klammern im Bereich über dem D. -Markt vorgegeben, die der Sachverständige L. mündlich freigegeben habe, in erster Instanz unstreitig geblieben ist. Soweit die Klägerin dies erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, ist sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, da ihr eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Streithelfers zu 1 bereits im Verfahren vor dem Landgericht möglich gewesen wäre. Der Vortrag ist auch nicht wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zum Vorbringen der Beklagten unbeachtlich, da auch die Beklagte dem Vortrag des Streithelfers in erster Instanz nicht entgegengetreten ist. (bb) Eine positive Kenntnis der Beklagten von Mängeln der Verschraubung oder der brandschutztechnischen Dokumentation der Unterdeckenkonstruktion wird von der Klägerin schon nicht behauptet. (cc) Da die verwendeten Materialien der zum Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Vertragslage zwischen den Parteien gemäß Nachtrag vom 10.04.2008 sowie dem Brandschutzkonzept vom 01.02.2008 entsprachen, mussten sich der Beklagten die vorgenannten Mängel auch nicht aufdrängen. Zwar oblag ihr nach § 7 Nr. 3 d des GUV die Ausführungsplanung des Bauvorhabens und dessen schlüsselfertige Fertigstellung einschließlich der Prüfung und Abnahme von Brandschutznachweisen, wobei die Fachunternehmererklärung konkret aufgeführt wurde. Die Beklagte hatte dem hierfür ausweislich der Baugenehmigung vom 14.03.2008, Auflage Nr. 5, zuständigen Brandschutzsachverständigen L. jedoch vor Ausführung der Arbeiten am 17.04.2008 schriftlich mitgeteilt, welche Materialien ihrer Planung nach verwendet werden sollten, u.a. Spanplatten von 19 mm Dicke und Dämmwolle von 160 mm Dicke, und um Freigabe gebeten. Dabei nahm sie ausdrücklich auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis der Firma W. vom 17.02.2003 „betr. eine belüftete Dachkonstruktion und Holzbalkendeckenkonstruktion der Feuerwiderstandsklasse F 30“ Bezug, das sich im Ergebnis der Beweisaufnahme als für die tatsächliche Dachkonstruktion nicht zutreffend herausstellte. Auch wenn keine schriftliche Antwort der I. hierzu vorliegt, ergibt sich aus dem unmittelbar darauffolgenden Schreiben der Beklagten an den Streithelfer zu 1 vom 23.04.2008, dass eine Abstimmung mit dem Brandschutzprüfer stattgefunden hatte, in deren Ergebnis höherwertige Materialien, unter anderem 22 mm statt 19 mm dicke Spanplatten und im Bereich über dem D. -Markt Mineralwolle mit 220 mm statt 160 mmm Dicke verbaut werden sollten. Auch die Bauprotokolle (u.a. vom 15.04.2008, Anl. B10 sowie vom 22.04.2008 und 10.06.2008, Anl. B 11 und B12, in Letzterem ausdrücklich in Bezug auf Zusatzleistungen der Beklagten zum Brandschutz) sowie letztlich das geänderte Brandschutzkonzept vom 01.06.2008 belegen, dass entsprechend der Auflagen der Baugenehmigung konkrete Abstimmungen hinsichtlich des Brandschutzes zwischen der G. für die Klägerin, der Beklagten, der Stadt E. und dem Brandschutzsachverständigen stattfanden. Der Streithelfer erklärte sodann am 29.06.2008 schriftlich, die „Decken im N. , A. , U. , Bäcker, D. (…) nach DIN 4102-2 F30 erstellt“ zu haben und die Beklagte leitete diese Fachunternehmererklärung an die Klägerin und den Brandschutzsachverständigen weiter. Wenn aber bei dieser Sachlage weder dem Streithelfer zu 1 als ausführenden Fachunternehmen noch dem Brandschutzsachverständigen L. , Letzterem in Kenntnis der Nagelbrettbinder-Dachkonstruktion und des Prüfzeugnisses der Fa. W. , auffiel, dass die verwendeten – und von Herrn L. zuvor mündlich genehmigten – Schrauben, die zur Befestigung oberhalb des D. -Marktes verwendet wurden, ein unzureichendes Gewinde auswiesen bzw. das vorgelegte Prüfzeugnis der verwendeten Materialien für die Dachkonstruktion mit Nagelbrettbindern nicht galt, kann nicht angenommen werden, die Beklagte hätte dies ihrerseits erkennen müssen bzw. sich dieser Erkenntnis in arglistiger Weise verschlossen. Angaben zur Gewindelänge der verwendeten Befestigungsmittel ergaben sich zudem aus den hier vorgelegten Prüfprotokollen nicht. (dd) Dass die Beklagte nach Einholung der Fachunternehmererklärung des Streithelfers zu 1 die Einhaltung der Brandschutzvorgaben „ins Blaue hinein“ behauptet hätte, was einem arglistigen Verschweigen gleichstehen könnte, ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht erkennbar. Dass ihr Bauleiter dem Streithelfer zu 1 vorgegeben hatte, die Spanplatten im Bereich über dem D. -Markt zu verschrauben statt zu verklammern, lässt nicht auf eine positive Kenntnis von der nicht ausreichend dimensionierten Ausführung des Gewindes der verwendeten Schrauben für die Befestigung unter Brandschutzgesichtspunkten schließen. Vielmehr durfte die Beklagte, die selbst keinen Trockenbau ausführt, insoweit ungeachtet der mündlichen Freigabe der Schrauben durch Herrn L. , die insoweit sogar dahinstehen kann, jedenfalls davon ausgehen, der auf Trockenbau spezialisierte Streithelfer werde Bedenken anmelden, falls die Schrauben für die von ihm geschuldete F30-Decke nicht ausreichen würden. Da die Beklagte die beabsichtigte Ausgestaltung der F30-Decken darüber hinaus unter Bezugnahme auf das von ihrem Streithelfer hierzu überreichten Prüfzeugnisses unter dem 17.04.2008 mit dem Brandschutzsachverständigen abgestimmt hatte, ist auch von einer hinreichenden Planung der Bauausführung auszugehen, die einer Überprüfung zugänglich war. Eine Kenntnis der Mangelhaftigkeit bzw. von deren Ursachen, insbesondere hinsichtlich der erst in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Tage tretenden Problematik der Länge des Gewindes der verwendeten Schrauben, die den Vorwurf der Arglist rechtfertigen könnte, ergibt sich daraus nicht. Das gilt umso mehr, als die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, einen erfahrenen, langjährig bei ihr tätigen Bauleiter mit der Überprüfung der Bauleistungen des Streithelfers zu 1 beauftragt zu haben. Die in den vorgelegten Bauprotokollen dokumentierten Abstimmungen der Beklagten mit dem von der Klägerin beauftragten Brandschutzsachverständigen sprechen ebenfalls gegen ein arglistiges Verschweigen als solcher erkannten Mängel an den F-30 Unterdecken. Gerade die schriftliche Unterrichtung des Brandschutzsachverständigen L. von den verwendeten Materialien und die anschließende Erhöhung u.a. der Dicke der verwendeten Spanplatten lässt vielmehr darauf schließen, dass die Beklagte in Abstimmung mit dem Sonderfachmann L. um Herstellung anforderungsgerechter F30-Unterdecken bemüht war. Dass sich ihr trotz der vorgelegten Fachunternehmererklärung bei der Bauüberwachung und/oder anhand der von ihrem Streithelfer vorgelegten Prüfprotokolle hätte aufdrängen müssen, dass diese für die tatsächlich vorhandene Dachkonstruktion nicht galten und dass das Gewinde der in einem Teilbereich des EKZ verwendeten Schrauben um 3 mm zu kurz war – was im hiesigen Verfahren erst im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme zutage trat – steht nach alldem nicht zur Überzeugung des Senats fest. (ee) Dass der Mangel derart augenfällig gewesen wäre, dass die Beklagte oder ihr Bauleiter diesen bereits nach der Lebenserfahrung erkannt und als Mangel eingeordnet haben mussten, sodass hier der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der die Arglist begründenden Umstände streiten würde, ist ebenfalls nicht erkennbar. Denn die Beklagte hatte die beabsichtigte Konstruktion entsprechend eines allgemeinen Prüfzeugnisses der Firma W. am 17.04.2008 gegenüber dem Ingenieurbüro L. offengelegt und um Prüfung gebeten; in der Folge wurde dann eine andere, dickere Spanplatte mit 22 mm verbaut. Soweit ein augenfälliger Mangel darin lag, dass Span- anstelle von GKF-Platten verbaut waren, war dieser dem Wissensvertreter der Klägerin bekannt und nicht offenbarungspflichtig. Auf die obigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen. (3) Die Beklagte muss sich auch kein arglistiges Verschweigen ihres Subunternehmers zurechnen lassen. (a) Ein arglistiges Verschweigen der Mangelhaftigkeit seiner Arbeit durch den Streithelfer zu 1 ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Umstand verschweigt. Dieses Bewusstsein fehlt jedoch, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 12.10.2006, VII ZR 272/05, NJW 2007, 366 Rn. 11, beck-online). Ungeachtet der Frage, ob ihm die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept bekannt waren, war der Streithelfer zu 1 mit der Herstellung der Unterdecken in feuerhemmender (F30) Qualität beauftragt. Die fehlende Eignung der von ihm im Deckenbereich über dem D. -Markt verwendeten Schrauben und der für die Konstruktion insgesamt vorgelegten Prüfzeugnisse stellt sich deswegen als Fehleinschätzung im Kernbereich der von ihm zu erbringenden Bauleistung dar. Hiermit wäre aber nur eine fahrlässige Unkenntnis des Streithelfers zu 1 von offenbarungspflichtigen Mängeln belegt, nicht aber der für die Arglist vorausgesetzte Eventualvorsatz. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es nicht, wenn sich das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Selbst ein bewusstes Sich-Verschließen reicht für die Annahme der Arglist nicht aus. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 73/18, NJOZ 2020, 440 Rn. 15; BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150, Rn. 21, jeweils beck-online). Vorliegend ist dabei zu beachten, dass der Streithelfer zu 1 auch nach dem Vortrag der Klägerin die Unterdecken, wie mit dem Brandschutzprüfer abgestimmt, aus einer 22 mm starken Spanplatte und aus nicht brennbarer Dämmung der Hersteller W. und V. herstellte. Ungeachtet der Gültigkeit der vorgelegten Prüfzeugnisse für die tatsächlich vorhandene Dachkonstruktion mit Nagelbrettbindern ergab sich daraus keine genaue Gewindelänge der Befestigung der Unterdecken bzw. der Lattung, die das Dämmmaterial hielt. Dass der Streithelfer als Einzelunternehmer auf dem Gebiet des Trockenbaus sich auf die von der Beklagten hinsichtlich der Materialien vorgegebene und von ihm mit dem Brandschutzsachverständigen abgestimmte Bauausführung verließ, stellt sich nach den vorgenannten Grundsätzen mangels Wahrnehmung des Mangels als solchem auch dann nicht als arglistiges Verschweigen eines Mangels dar, soweit es sich um eine gravierende, fachliche Fehleinschätzung handelte. (b) Der Auftragnehmer haftet zudem gem. § 278 BGB grundsätzlich nur für solche Erfüllungsgehilfen, deren er sich gerade in der Frage der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit seiner Leistung im Rahmen seiner Offenbarungspflicht bedient, die er also zur Beobachtung des Abnahmevorgangs einsetzt (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, a.a.O., § 13 Abs. 4 VOB/B Rz. 118 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 26.05.1999, 16 U 231/98, NZBau 2000, 145, beck-online; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.10.2007, VII ZR 99/06, a.a.O.). Danach muss sich die Beklagte ein arglistiges Verschweigen des Streithelfers zu 1 als ihrem Subunternehmer, dieses unterstellt, nicht zurechnen lassen. Denn der Streithelfer zu 1 war lediglich mit der Aufgabe selbst in Gestalt der Herstellung des Werkes beauftragt, nicht aber mit der Überprüfung oder Abnahme der (eigenen) Werkleistung. (4) Schließlich liegt auch kein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden der Beklagten vor. (a) Bei gravierenden Mängeln an besonders wichtigen Bauteilen oder bei offensichtlichen Mängeln, die durch nachfolgende Arbeiten alsbald verdeckt wurden, kann der Schluss auf eine mangelhafte Organisation/Überwachung gerechtfertigt sein. Fehleinschätzungen des Unternehmers bzw. der von ihm eingesetzten Hilfspersonen bei der Herstellung des Werks, die zu Mängeln des Werks führen, sind jedoch selbst dann, wenn es sich um Mängel schwerwiegender Art handelt, nicht notwendig auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen (BeckOGK/Raab-Gaudin, 1.7.2022, BGB § 634a Rn. 449, beck-online; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, NJW 2009, 582, beck-online). Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung des Werkunternehmers kann auch dann vorliegen, wenn ein Unternehmer die Erfüllungsgehilfen, derer er sich zur Erfüllung der Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen, so dass sie – die Erfüllungsgehilfen – auch nicht in der Lage sind, diese zu offenbaren. Eine Verletzung der Organisationsobliegenheit liegt indessen nicht vor, wenn der Unternehmer den Nachunternehmer sorgfältig aussucht. Darüber hinaus kommt eine Gleichsetzung mit einem arglistigen Verhalten, das zu einer entsprechenden Verjährungsfristverlängerung führt, nicht bereits bei jedem Fehler des Unternehmers bei der Auswahl seines Personals oder bei der Einsetzung auf der Baustelle in Betracht. Vielmehr muss der Fehler ein solches Gewicht haben, dass es gerechtfertigt ist, den Unternehmer demjenigen Unternehmer gleichzustellen, der einen Mangel arglistig verschweigt. Den Unternehmer muss mithin der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf ist gerechtfertigt, wenn der Unternehmer Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018, I-21 U 63/17, NJW-RR 2018, 1490 Rn. 84, 85, beck-online; BeckOGK/Raab-Gaudin, 1.7.2022, BGB § 634a Rn. 444-446). (b) Dass der Beklagten bewusst oder bekannt gewesen wäre, dass der Streithelfer zu 1 nicht über die erforderliche Fachkenntnis für die Herstellung feuerhemmender Unterdecken verfügte, oder aber ihr langjähriger Bauleiter fachlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Bauausführung hinreichend zu überprüfen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. (c) Der Mangel war auch nicht derart gravierend oder offensichtlich, dass er ein Organisationsverschulden der Beklagten im vorliegenden Einzelfall indiziert. Dabei war nicht zuletzt das vom Sachverständigen M. in seiner Anhörung bezeugte, aber insbesondere dem Senat aus seiner Tätigkeit in Bausachen bekannte, seit Mitte der 2000er Jahre aufgrund bundesweiter Medienberichterstattung über entsprechende Vorfälle gesteigerte Problembewusstsein der erhöhten Brandanfälligkeit von Nagelbrettbinder-Dachkonstruktionen bei Einkaufsmärkten zu berücksichtigen, dass das Gewicht der Fehleinschätzung der Beteiligten zum Zeitpunkt der Abnahme der hier streitgegenständlichen Leistungen zumindest relativiert. (aa) Soweit entgegen dem Nachtrag zur Baugenehmigung vom 27.08.2008 Holzspanplatten statt GKF-Platten verbaut wurden, war dies zwar offensichtlich. Die Änderung der Bauauflage erfolgte jedoch erst nach Fertigstellung und Abnahme der Werkleistung der Beklagten und ihres Streithelfers. Schon deswegen kann ein Organisationsverschulden der Beklagten insoweit nicht angenommen werden. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. (bb) Da weder der Vertreter der Klägerin, noch der Brandschutzsachverständige L. oder die zuständige Fachabteilung der Stadt E. Mängel an der Konstruktion oder Dokumentation der feuerhemmenden Ausführung der Unterdecken geltend machten, obwohl zumindest der I. und der Klägerin bei der Abnahme der Bauleistung der Beklagten am 24.07.2008 positiv bekannt war, dass die Deckenkonstruktion schon deswegen nicht dem am 01.06.2008 geänderten Brandschutzkonzept entsprach, weil keine GKF-, sondern Spanplatten verbaut worden waren, kann sich die Klägerin auf ein derartiges Organisationsverschulden nicht berufen. Bereits aufgrund dieses Umstands hätte sie nämlich konkreten Anlass gehabt, die Ausführung und die vorgelegten Prüfzeugnisse in Bezug auf die Einhaltung der feuerhemmenden Eigenschaft der Unterdecken zu überprüfen oder aber die Beklagte hierzu nach entsprechender Information aufzufordern. (cc) In Bezug auf die fehlende Dokumentation der F30-Eigenschaft der Unterdecken mittels passender Prüfzeugnisse sowie die verwendeten Schrauben lag kein derart gravierender bzw. offen zutage tretender Mangel vor. Eine denkbare Verletzung einer Organisationsobliegenheit, die darin besteht, dass sich die Beklagte überhaupt keiner Gehilfen bedient, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen müsste, scheidet hier aus. Denn die Beklagte setzte zur Erfüllung der Bauüberwachungsleistungen ihren langjährig tätigen Bauleiter ein, der dreimal pro Woche auf der Baustelle zugegen war. Zudem war mit der I. ein Sonderfachmann mit der Prüfung der Einhaltung des Brandschutzkonzepts betraut, den die Beklagte bei der Planung und der Streithelfer zu 1 auch bei der Ausführung beteiligte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, NJW 2009, 582, beck-online). Allein aus der Schwere eines Mangels kann dabei noch nicht auf eine unzugängliche Organisation geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mangel nach seiner Art und Entscheidungsform bis zur Abnahme nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (vgl. Werner/Pastor-Manteuffel, 17. Aufl., Rn. 2788 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, NJW 2009, 582, Rn. 23, beck-online). Das Prüfzeugnis der verwendeten Spanplatten und Mineralwoll-Konstruktion war der I. als Fachprüferin bereits vor der Bauausführung bekannt und war jedenfalls nicht beanstandet worden. Die fehlende Anwendbarkeit des Prüfzeugnisses der Fa. W. Nr. P-1... , das „für eine belüftete Dachkonstruktion und Holzbalkendeckenkonstruktion der Feuerwiderstandsklasse F30 gemäß DIN 4102 Teil 2 (…)“erstellt war, ergab sich zumindest nicht ohne weiteres aus dessen Bezeichnung. Das gilt gleichermaßen für die Eignung des Gewindes der verwendeten Befestigungsschrauben, zumal sich dazu in dem genannten Prüfzeugnis keine Angaben finden. Dass beide Mängel – die fehlerhafte Dokumentation und die fehlende Eignung der Schraubengewinde – somit bei ordnungsgemäßer Organisation der Bauüberwachung entdeckt worden wären, ist hier nicht ersichtlich. (dd) Die Beklagte hat sich auch nicht absichtlich bei der Herstellung der F30-Decken unwissend gehalten oder in einer den Vorwurf der Arglist begründenden Weise eigene Vertragspflichten verletzt, sei es bei der Überwachung des Subunternehmers durch ihren Bauleiter (dazu s.o.), sei es durch fehlende Vorgaben zur Herstellung der Unterdecken im Rahmen einer gesonderten Detailplanung. Angesichts der Tatsache, dass die Herstellung einer feuerhemmenden Unterdecke (F30) vorgegeben war und nach den Angaben des Sachverständigen diese entweder nach der entsprechenden DIN oder aber mit den verwendeten Materialien aufgrund passender Prüfprotokolle entweder durch die Verwendung von Schrauben mit längerem Gewinde, oder durch die – hier unstreitig außerhalb des D. -Marktes vorhandene – Verbindung mit Nut und Feder hätte hergestellt werden können, ist nicht erkennbar, welche konkrete Detailplanung die Klägerin vermisst. Eine gesonderte Bauteilzeichnung o. ä. war bei dieser Sachlage von der Beklagten nicht zu erwarten. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus den durch die Bauprotokolle und das Schreiben vom 17.04.2008 dokumentierten Abstimmungen zum Brandschutz u.a. mit Herrn K. für die Klägerin und dem Brandschutzsachverständigen L. , die nicht nur direkten Einfluss auf die Ausführung der Arbeiten z.B. hinsichtlich der Dicke der Spanplatten hatten, als auch auf die Fälligkeit der von der Beklagten hierfür gestellten Abschlagsrechnung (vgl. Baubesprechungsprotokoll vom 10.06.2008, Anl. B12, AB). (c) Entgegen der Auffassung der Klägerin schuldete zudem nicht die Beklagte, sondern in erster Linie sie selber die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung und Einhaltung des Brandschutzkonzeptes durch den Brandschutzsachverständigen nach dem GUV. Eine evtl. Verletzung der diesbezüglichen Organisationsobliegenheit geht damit auch zu Lasten der Klägerin; ein evtl. Mitverschulden der Beklagten wäre aufgrund überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin jedenfalls ausgeschlossen, § 254 Abs.1 BGB. (aa) Das Brandschutzkonzept war Gegenstand der Baugenehmigung. Der Klägerin oblag nach dem GUV dabei sowohl die Einholung der Baugenehmigung, als auch die Beauftragung und Bezahlung der Brandschutzgutachten (§ 2 Nr. 5.1 des GUV). Auch die Auflagen der Baugenehmigung richteten sich in Bezug auf die geforderte Prüfung der Bauausführung durch den Aufsteller des Brandschutzkonzepts daher zunächst an die Klägerin. Dass die Klägerin den Brandschutzsachverständigen tatsächlich auch über die Erstellung des ersten Konzepts hinaus mit weiteren Leistungen, insbesondere der Überwachung, beauftragte, ergibt sich bereits aus den im Bauverlauf geänderten Brandschutzkonzepten vom 01.02.2008 und vom 01.06.2008 sowie der Erklärung der I. vom 28.07.2008. Diese wurden unstreitig im Auftrag der Klägerin erstellt, die damit nicht nur gegenüber der Stadt E. , sondern auch im Vertragsverhältnis zur Beklagten primär für die in der Baugenehmigung geforderte Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Brandschutzauflagen verantwortlich war. (bb) Die Beklagte war zwar für die Detailplanung und Bauausführung des EKZ entsprechend der von der Klägerin eingeholten Baugenehmigung einschließlich der Auflagen verantwortlich. Das betraf aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzauflagen durch den Aufsteller des Brandschutzkonzepts, die I. als Sonderfachmann. Da der Brandschutzsachverständige für die Klägerin bei der Überwachung und der späteren Abnahme der Bauleistungen der Beklagten in Bezug auf den Brandschutz tätig wurde, muss sie sich dessen evtl. Fehler auch gem. § 278 BGB zurechnen lassen. 3. Die Ausführung der Unterdecken des EKZ stellt sich nach alldem zwar als erheblicher Baumangel dar, dessen fehlende Aufdeckung in unverjährter Zeit jedoch nicht auf einem arglistigen Verschweigen oder dem gleichstehenden Organisationsverschulden der Beklagten beruhte. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision wird nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. IV. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.