Urteil
2 U 27/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0307.2U27.23.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht eines Beauftragten zur Auskunft nach § 666 Alt. 2 BGB bzw. zur Rechenschaftslegung nach § 666 Alt. 3 BGB erstreckt sich nur auf solche Geschäfte im Namen des Geschäftsherrn, welche er tatsächlich wahrgenommen hat. Für den Umfang dieser Informationspflichten ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines umfänglich erteilten Auftrags oder im Rahmen mehrerer Einzelaufträge erfolgte.(Rn.12)
2. Erfüllt ist der Anspruch, wenn der Beauftragte Angaben macht, die nach seinem Willen den Gesamtumfang der Auskunft darstellen. Soweit im Rahmen der Pflicht zur Rechenschaftslegung grundsätzlich Belege beizufügen sind, kann auch diese Pflicht, insbesondere für weit zurückliegende Geschäfte, nur insoweit bestehen, wie dem Auftragnehmer solche Belege noch zur Verfügung stehen.(Rn.13)
3. Die Erklärung des Auftragnehmers, über die von ihm dargelegten Einzelaufträge hinaus keinen Gebrauch von der Generalvollmacht gemacht zu haben, ist als eine sog. Gesamterklärung zu bewerten.(Rn.20)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht eines Beauftragten zur Auskunft nach § 666 Alt. 2 BGB bzw. zur Rechenschaftslegung nach § 666 Alt. 3 BGB erstreckt sich nur auf solche Geschäfte im Namen des Geschäftsherrn, welche er tatsächlich wahrgenommen hat. Für den Umfang dieser Informationspflichten ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines umfänglich erteilten Auftrags oder im Rahmen mehrerer Einzelaufträge erfolgte.(Rn.12) 2. Erfüllt ist der Anspruch, wenn der Beauftragte Angaben macht, die nach seinem Willen den Gesamtumfang der Auskunft darstellen. Soweit im Rahmen der Pflicht zur Rechenschaftslegung grundsätzlich Belege beizufügen sind, kann auch diese Pflicht, insbesondere für weit zurückliegende Geschäfte, nur insoweit bestehen, wie dem Auftragnehmer solche Belege noch zur Verfügung stehen.(Rn.13) 3. Die Erklärung des Auftragnehmers, über die von ihm dargelegten Einzelaufträge hinaus keinen Gebrauch von der Generalvollmacht gemacht zu haben, ist als eine sog. Gesamterklärung zu bewerten.(Rn.20) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,00 € festgesetzt. A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat zwar als Miterbe gemäß § 2039 S. 1 BGB für die Erbengemeinschaft einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft und Rechenschaft aus § 666 BGB. Das Landgericht hat jedoch zu Recht darauf erkannt, dass dieser von der Beklagten erfüllt worden und deshalb gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Im Einzelnen: I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miterbe gemäß § 2039 S. 1 BGB für die Erbengemeinschaft grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft und Rechenschaft aus § 666 BGB hat. 1. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seiten 11, 12) Bezug genommen. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wegen der weitreichenden Befugnisse für den Auftragnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Auftraggeber auch in einer nahen familiären Beziehung wie der Eltern-Kind-Beziehung kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB besteht (z. B. Senatsurteil vom 29.09.2021, 2 U 40/21, unveröffentlicht). 2. Die Pflicht zur Auskunft aus § 666 Var. 2 BGB erstreckt sich, ohne dass eine klare Abgrenzung immer möglich und notwendig ist, auf den jeweiligen Stand des Geschäfts in seinem Zusammenhang als Ganzes, d. h. je nach erforderlichem Inhalt ggf. auch auf länger zurückliegende Vorgänge (z. B. BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 - 8, zitiert nach juris Rz. 15). Der Anspruch auf Rechenschaft aus § 666 Var. 3 BGB umfasst die gesamte Dauer der Geschäftsführung. Die im Rahmen der Rechenschaftslegung, die unter anderem zur Vorlage von Belegen verpflichtet, zu erteilenden Informationen werden oftmals, wie auch im vorliegenden Rechtsstreit, deckungsgleich mit den Auskünften sein, die nach § 666 Variante 2 BGB geschuldet werden (z. B. BGH, a. a. O., Rz. 16). II. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Auskunft und Rechenschaft inzwischen erfüllt. Die vom Kläger mit der Berufungsbegründung erhobenen Rügen greifen nicht durch. 1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte, wie es der Kläger behauptet, alle Finanzgeschäfte für die Erblasserin seit dem Tode von deren Lebensgefährten erledigt hat, oder ob die Beklagte, wie sie selbst behauptet, nur einzelne Geschäfte auf Einzelanweisungen der Erblasserin vorgenommen hat. Denn die Beklagte ist aus § 666 BGB ohnehin (nur) verpflichtet, über solche Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen, die sie für die Erblasserin als Auftragnehmerin wahrgenommen hat. Ob dies im Rahmen eines umfänglich erteilten Auftrages oder im Rahmen von Einzelaufträgen geschehen ist, ändert nichts am Umfang ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. 2. Erfüllt ist der Anspruch, wenn der Beauftragte Angaben macht, die nach seinem Willen den Gesamtumfang der Auskunft darstellen (vgl. Grüneberg-Grüneberg, 83. Aufl., § 666 Rz. 3). Soweit im Rahmen der Pflicht zur Rechenschaftslegung grundsätzlich Belege beizufügen sind, kann auch diese Pflicht, insbesondere für weit zurückliegende Geschäfte, nur insoweit bestehen, wie dem Auftragnehmer solche Belege noch zur Verfügung stehen. Dabei ist zwar eine eigene Auskunft des Schuldners erforderlich, die aber auch durch einen Boten, z. B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf. Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen. Dies kann aber auch in Form eines Anwaltsschreibens oder -schriftsatzes geschehen. Nicht erforderlich ist eine eigene, höchstpersönliche schriftliche oder zumindest selbst unterschriebene Erklärung des Schuldners (z. B. BGH, Beschluss vom 28.11.2007, XII ZB 225/05, zitiert nach juris Rz. 12 - 14, 20). 3. Solche umfassenden Angaben im Sinne einer Gesamterklärung hat die Beklagte jedenfalls im laufenden Rechtsstreit gemacht, wie auch das Landgericht zutreffend erkannt hat. Deshalb kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Beklagte der Erblasserin bereits zu deren Lebzeiten jeweils unmittelbar nach Ausführung der einzelnen Geschäfte Auskunft und Rechenschaft erteilt hat. a) Soweit es die Verfügungen vom Girokonto der Erblasserin betrifft, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2022 (Bd. I Bl. 116 ff.) ausführlich zu jeder Transaktion für die Kalenderjahre 2012 bis 2020, die sich aus den Kontoauszügen, die dem Kläger selbst vorliegen, ergeben, aus ihrer Erinnerung Auskunft dazu erteilt, welchem Zweck einzelne Abhebungen und Überweisungen dienten. Die Beklagte hat ferner angegeben, dass sie keine finanziellen Transaktionen mit der ihr in Kopie vorliegenden Generalvollmacht vorgenommen habe, sondern dass sie zum Zwecke der Durchführung von finanziellen Geschäften von der Erblasserin jeweils deren Bankkarte übergeben bekam. Darin liegt auch eine Gesamterklärung der Beklagten hinsichtlich der Transaktionen vom Girokonto, nämlich dahingehend, dass mehr als die aufgeführten Transaktionen von ihr nicht für die Erblasserin vorgenommen worden sind. Die Belege zu diesen Transaktionen liegen dem Kläger in Form der Kontoauszüge selbst vor. Weitere Ansprüche hat der Kläger insoweit nicht. Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers, die er mit dem Klage- und Berufungsantrag zu I. 1. ausdrücklich verlangt hat, erfüllt. b) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers aus § 666 BGB auch hinsichtlich der finanziellen Geschäfte der Erblasserin betreffend die SB-Spareinlagen ... 8 und ... 2, zu denen der Kläger mit den Klage- und Berufungsanträgen zu I. 2. und 3. ausdrücklich Auskunft verlangt hat, erfüllt. Denn die Beklagte hat zu allen finanziellen Transaktionen, die sich aus den Kontounterlagen zu diesen Spareinlagen ergeben und die der Kläger im Einzelnen aufgeführt hat, angegeben, zu welchem Zweck sie ausgeführt worden sind. Dabei handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verfügungen von der SB-Spareinlage ... 8 jeweils um Zahlungen, die an andere Personen erfolgt sind, insbesondere im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, den die Erblasserin geführt hat. Bei den Verfügungen von der SB-Spareinlage ... 2 handelt es sich zwar in nicht unerheblichem Umfang um Barabhebungen. Auch hierzu hat die Beklagte jedoch Auskunft erteilt und angegeben, dass das abgehobene Bargeld der Erblasserin jeweils ausgehändigt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, Seite 13, 14, Bezug genommen. Soweit der Kläger möglicherweise die Richtigkeit der Auskunft anzweifelt, ändert dies nichts daran, dass der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch mit diesen Angaben erfüllt worden ist. c) Die Beklagte hat auch umfassend Auskunft über andere, nicht von den vorstehenden Klageanträgen erfasste Geschäfte erteilt, die sie für die Erblasserin im Rahmen der ihr erteilten Vorsorgevollmacht vom 06.12.2011 gemacht hat. Denn die Beklagte hat, zuletzt mit Schriftsatz vom 05.01.2023, Seite 2, Bd. I Bl. 171, angegeben, überhaupt keine Geschäfte mit der ihr erteilten Vollmacht vorgenommen zu haben. Dies erfüllt die Anforderungen an eine sogenannte Gesamterklärung. d) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Kaufpreis das Hausgrundstück der Erblasserin veräußert worden ist, an wen die Kaufpreiszahlung wann erfolgt ist und ob und wenn, wann die Beträge an die Erblasserin wo und wie ausgehändigt worden sind (Klage- bzw. Berufungsantrag zu II. 2. Absatz). Denn jedenfalls hat die Beklagte, wie auch das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat (Seite 14, 15), auch hierüber dem Kläger umfassend Auskunft erteilt, nämlich im Schriftsatz vom 08.08.2022, Seite 6, Bd. I Bl. 99, dahingehend, dass das Hausgrundstück am 12.12.2013 für 35.000 € verkauft worden ist, und im Schriftsatz vom 30.11.2022, Seite 7, Bd. I Bl. 122, dass sie an der von der Erblasserin gewünschten Abhebung in Höhe von 32.000 € am 27.02.2014 von dem Girokonto der Erblasserin beteiligt gewesen sei. Das Geld habe die Erblasserin wiederum für Bargeldgeschenke an ihre Kinder in Höhe von jeweils 10.000 € verwendet. e) Schließlich hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits auch Auskunft über das Pflegegeld erteilt, das nach ihren Angaben auf einen Antrag der Erblasserin, den diese zusammen mit dem sozialen Dienst gestellt habe, auf ein Konto der Beklagten gezahlt worden ist. Auch insoweit ist ein Auskunftsanspruch des Klägers, der hier zu seinen Gunsten unterstellt wird, erfüllt worden. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO. Sie beruht auf den Angaben des Klägers zu seinem wirtschaftlichen Interesse an der Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, die der Kläger zunächst mit 15.000 € angegeben hat. Den Mehrwert der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.06.2022 hat der Kläger mit weiteren 4.000 € angegeben.