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Beschluss

2 W 28/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0726.2W28.24.00
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Leitsätze
1. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Prozessgerichts in dieser Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht eröffnet ist. Wenn das aussetzende Gericht jedoch diesen Weg nicht wählt, sondern isoliert im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen in einem vermeintlich gleichgelagerten Rechtsstreit eines anderen Gerichts die Aussetzung anordnet, gebietet es der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch zum Schutze der Parteien, dass die Identität der Vorlagefrage überprüfbar ist.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.23) 2. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, wenn der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon abhängt, dass eine in die ausschließliche Kompetenz des Gerichtshofs zur Auslegung von Unionsrecht fallende rechtliche Annahme richtig ist, diese Rechtsfrage in einem parallelen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung bereits vorgelegt worden, es vertretbar ist, dass das Prozessgericht nicht von einem acte claire ausgeht, und schließlich das Prozessgericht das ihm eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung aller für und wider die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte ausgeübt hat.(Rn.29) (Rn.32)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.03.2024 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Prozessgerichts in dieser Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht eröffnet ist. Wenn das aussetzende Gericht jedoch diesen Weg nicht wählt, sondern isoliert im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen in einem vermeintlich gleichgelagerten Rechtsstreit eines anderen Gerichts die Aussetzung anordnet, gebietet es der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch zum Schutze der Parteien, dass die Identität der Vorlagefrage überprüfbar ist.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.23) 2. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, wenn der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon abhängt, dass eine in die ausschließliche Kompetenz des Gerichtshofs zur Auslegung von Unionsrecht fallende rechtliche Annahme richtig ist, diese Rechtsfrage in einem parallelen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung bereits vorgelegt worden, es vertretbar ist, dass das Prozessgericht nicht von einem acte claire ausgeht, und schließlich das Prozessgericht das ihm eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung aller für und wider die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte ausgeübt hat.(Rn.29) (Rn.32) I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.03.2024 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt. A. Der Kläger macht Zahlungsansprüche wegen verlorener Einsätze bei Online-Glücksspielen geltend, an denen er auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat. Mit seiner Klage fordert er Verluste in Höhe von 45.327,35 € für den Zeitraum 2017 bis 2022 zurück. Die Klageschrift vom 03.08.2023 ist am 04.08.2023 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangen und der Beklagten am 26.09.2023 in Malta zugestellt worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass etwaige Verträge mit der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Totalverbot aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgende: GlüStV) 2012 gemäß § 134 BGB nichtig seien und er deshalb seine Einsätze gemäß § 812 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zurückfordern könne. Mit Beschluss vom 27.03.2024 hat das Landgericht Magdeburg den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: EuGH) im Verfahren C-440/23 ausgesetzt, weil in diesem Verfahren insb. die Klärung der Frage zu erwarten sei, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform gewesen sei. Im Übrigen wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses des Landgerichts Magdeburg Bezug genommen (Bl. 90 ff. d. A.). Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 28.03.2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.04.2024, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu C-440/23 betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Blick auf die in Art. 56 AEUV verkörperte Dienstleistungsfreiheit unionsrechtskonform ist. Der am 01.07.2012 in Kraft getretene und bis zum 30.06.2021 geltende GlüStV 2012 wurde im Jahr 2021 durch eine Neuregelung ersetzt. Der Kläger rügt mit der Beschwerde: Das Landgericht habe das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO aussetzen dürfen. Es gebe keinen Aussetzungsgrund. Die relevanten Rechtsfragen seien in der Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte dahingehend entschieden worden, dass von einer Unionsrechtskonformität auszugehen sei. Die zu erwartende Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 sei nicht vorgreiflich, da sie weder materielle Rechtskraft noch Interventions- oder Gestaltungswirkung entfalte. Außerdem habe der EuGH maßgebliche Grundsätze, nach denen sich die Unionsrechtsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 richte, selbst konkretisiert. Die Aussetzungsentscheidung sei überdies ermessensfehlerhaft, da das Interesse des Klägers, innerhalb angemessener Zeit Rechtsschutz zu erlangen, das Interesse der Beklagten, nicht an ein (rechtskräftiges) Urteil gebunden zu sein, das ihrer Ansicht nach unionsrechtswidrig sei, überwiege. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 10.04.2024 (Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27.03.2024 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beklagte hat bislang keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und im Beschwerdeverfahren nicht weiter Stellung genommen. Das Landgericht Magdeburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Der Senat entscheidet als Kollegialgericht, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. 1. Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die aufgrund der Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. a) Diese Möglichkeit der Überprüfung gilt zwar nach fast einhelliger Auffassung nicht für Aussetzungsentscheidungen, die mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht verbunden sind, also vor allem nicht für die Aussetzungsbeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 GG sowie für Vorlageentscheidungen anderer Art, etwa die Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV (z. B. KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 18 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024, 19 W 18/24, Rz. 8 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2024, 19 W 1/24, Rz. 8 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2008, 9 W 78/08, Rz. 1 m. w. N.; jeweils zitiert nach juris; Stackmann in: MüKo-ZPO, 6. Aufl., 2020, § 252 Rdnr. 17; Rother in: Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, 23. Aufl., § 252 Rdnr. 2; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rz. 2 m. w. N.). Hintergrund dieses einschränkenden Verständnisses von § 252 ZPO ist das Gebot der allgemeinen Prozessgrundsätze, nach denen die Instanzgerichte ihre eigentliche Prozessentscheidung unabhängig und ohne Steuerung von außen – grundsätzlich auch ohne eine solche durch die übergeordnete Instanz – finden und fällen dürfen, was etwa in § 355 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht wird (z. B. KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 18 m. w. N.). b) Ob eine Anfechtbarkeit nach § 252 ZPO allerdings auch für den Fall auszuschließen ist, wenn – wie hier – die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten (isolierte Aussetzung), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, solch isolierte Aussetzungsbeschlüsse, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, könnten angefochten werden (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2024, 19 W 1/24, Rz. 10, 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2023, 17 W 23/23, Rz. 5 f.; beide zitiert nach juris). Zur Begründung wird angeführt, dass die Parteien durch die isolierte Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliege und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt sei (z. B. KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 18; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024, 19 W 18/24, Rz. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2024, 19 W 1/24, Rz. 10, 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.04.2023, 4 W 4/23, Rz. 26 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022, 4 W 16/21, Rz. 34 ff.; alle zitiert nach juris). bb) Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom EuGH bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung treffe oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwarte. Mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2023, 15 W 19/23, Rz. 17, 19 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2014, 4 W 33/14, Rz. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2008, 9 W 78/08, Rz. 3; alle zitiert nach juris). cc) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen, verbietet zwar auch in der vorliegenden Konstellation eine umfassende Überprüfung der Aussetzungsentscheidung. Es muss im Rechtsweg jedoch zumindest geklärt werden können, ob eine „Parallelsache“ vorliegt, also eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dem Grunde nach in Betracht kommt. Denn wenn das aussetzende Gericht gerade nicht den unanfechtbaren Weg wählt, eine eigene Vorlageentscheidung zu treffen, gebietet es der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch zum Schutz der Parteien, dass zumindest die Identität der Vorlagefragen überprüfbar ist. Der Entscheidungsprärogative der Vorinstanz kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts entsprechend eingeschränkt wird. So ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen oder eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen (z. B. KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 22). 2. Die Beschwerde ist vom Kläger form- und fristgerecht gemäß den § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. III. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Nach dem vorgenannten eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ist auf der Tatbestandsseite allein zu prüfen, ob eine „Parallelsache“ in dem Sinne vorliegt, dass die Vorlage durch das andere Gericht überhaupt eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässt, ob also ein Aussetzungsgrund gegeben ist (z. B. BGH, Beschluss vom 24.07.2023, VIa ZB 10/21, Rz. 12; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 27 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.05.2024, 4 W 24/24, Rz. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.04.2024, 2 W 12/24, Rz. 6; alle zitiert nach juris und jeweils m. w. N.). b) Auf der Rechtsfolgenseite darf das Beschwerdegericht eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (z. B. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, II ZB 16/20, Rz. 20 m. zahlr. weiteren Nachw.; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 45 m. w. N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.05.2024, 4 W 24/24, Rz. 9; alle zitiert nach juris). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. a) Zu Recht hat das Landgericht einen Aussetzungsgrund angenommen, nämlich eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-440/23 für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn im Vorabentscheidungsverfahren ist insbesondere die Frage betroffen, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform sei, auf die es nach zutreffender Auffassung des Landgerichts auch im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidend ankommt. Die Klage beruht auf der Annahme, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gem. § 134 BGB nichtig und das darin angeordnete Totalverbot von Online-Glücksspielen verstoße nicht gegen Art. 56 AEUV. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt damit maßgeblich davon ab, ob diese Annahme richtig ist. b) Einer Aussetzung steht nicht entgegen, dass die entscheidungserheblichen Fragen wegen der bereits vom EuGH aufgestellten Grundsätze und der auf dieser Grundlage ergangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 offenkundig zu beantworten seien. Eines Vorabentscheidungsverfahrens und damit einer Aussetzung bedarf es dann nicht, wenn die aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte claire“) (z. B. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, zitiert nach juris Rz. 48). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren Az. I ZR 53/23, in dem es um die Rückforderung von verlorenen Spieleinsätzen eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels gegen eine in Malta ansässige Gesellschaft geht, mit Beschluss vom 10.01.2024 bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2024 vom 17.01.2024). Dies zeigt, dass der Bundesgerichtshof – anders als die obergerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, und die weit überwiegend vor dem Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs ergangen ist – nicht von einem acte claire ausgeht. Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht im angefochtenen Beschluss angeschlossen. c) Eine Überschreitung des dem Landgericht zustehenden Ermessens oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die angestellten Ermessenserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat die Aussetzung im angefochtenen Aussetzungsbeschluss ausführlich begründet und sich dabei insbesondere mit der von der Beschwerde hervorgehobenen Verfahrensverzögerung befasst. Es hat diese aufgrund der sich vordringlich stellenden ungeklärten unionsrechtlichen Fragen für hinnehmbar erachtet und zum Ausdruck gebracht, dass es, wenn die Vorlage durch das maltesische Gericht nicht bereits erfolgt wäre, eine eigene Vorlage bei dem EuGH für erforderlich gehalten hätte, hiervon aber aus prozessökonomischen Gründen abgesehen hat. Dies sind sachgerechte Gesichtspunkte, die in die Abwägung einzustellen sind. Eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Senat verwehrt. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach den §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (z. B. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, II ZB 16/20, Rz. 23; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2024, 21 W 5/24, Rz. 54 m. w. N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.05.2024, 4 W 24/24, Rz. 16 m. w. N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.04.2024, 2 W 12/24, Rz. 10 m. w. N., alle zitiert nach juris). 2. Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen zur Anwendbarkeit der §§ 252, 148 ZPO gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. 3. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht mit einem Fünftel der Hauptsache bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, II ZB 16/20, Rz. 24 m. w. N., zitiert nach juris).