Beschluss
2 Wx 5/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0918.2WX5.24.00
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Leitsätze
1. Nach der gegenüber §§ 22 und 24 KostO vom Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 GNotKG vorgenommenen Neuregelung der Bewertungsvorschriften kommt es für den Wert einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (hier: im Zusammenhang mit einer unterirdisch verlegten Ferngasleitung) ausschließlich auf den Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten nach objektiven Kriterien an. Eine Orientierung der Wertermittlung am Betrag einer einmaligen Gesamtentschädigung für den Belasteten ist ausgeschlossen.(Rn.12)
2. Der Betrag der Gesamtentschädigung bietet regelmäßig auch keinen Anhaltspunkt für die Ermittlung des Jahreswerts i.S.v. § 52 Abs. 3 und Abs. 5 GNotKG.(Rn.15)
3. Ist auf den Ersatzwert nach § 52 Abs. 5 GNotKG abzustellen, so ist lediglich die Grundstücksteilfläche zu berücksichtigen, welche die Nutzungen gewährt, also der unmittelbare Ausübungsbereich der Dienstbarkeit.(Rn.16)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu1 wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Oschersleben vom 4. Oktober 2023 (Kassenzeichen: ... ) aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 eine neue Kostenrechnung zu erteilen, bei der die Gebührenberechnung von einem Geschäftswert von 3.015,30 € ausgeht.
II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gegenüber §§ 22 und 24 KostO vom Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 GNotKG vorgenommenen Neuregelung der Bewertungsvorschriften kommt es für den Wert einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (hier: im Zusammenhang mit einer unterirdisch verlegten Ferngasleitung) ausschließlich auf den Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten nach objektiven Kriterien an. Eine Orientierung der Wertermittlung am Betrag einer einmaligen Gesamtentschädigung für den Belasteten ist ausgeschlossen.(Rn.12) 2. Der Betrag der Gesamtentschädigung bietet regelmäßig auch keinen Anhaltspunkt für die Ermittlung des Jahreswerts i.S.v. § 52 Abs. 3 und Abs. 5 GNotKG.(Rn.15) 3. Ist auf den Ersatzwert nach § 52 Abs. 5 GNotKG abzustellen, so ist lediglich die Grundstücksteilfläche zu berücksichtigen, welche die Nutzungen gewährt, also der unmittelbare Ausübungsbereich der Dienstbarkeit.(Rn.16) I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu1 wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Oschersleben vom 4. Oktober 2023 (Kassenzeichen: ... ) aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 eine neue Kostenrechnung zu erteilen, bei der die Gebührenberechnung von einem Geschäftswert von 3.015,30 € ausgeht. II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt. A. Am 12.09.2023 hat die G. GmbH namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1 die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im o.a. Grundbuch beantragt. Die begehrte Eintragung ist am 04.10.2023 erfolgt. Mit Kostenrechnung vom 04.10.2023 hat das Grundbuchamt eine 1,0-fache Gebühr nach KV Nr. 14121 GNotKG zu einem Wert von 12.061,20 € in Höhe von 83,00 € gegen die Beteiligte zu 1 festgesetzt. Der Betrag ist von der Beteiligten zu 1 ausgeglichen worden. Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1 am 01.11.2023 Erinnerung eingelegt. Sie beanstandet den dem Kostenansatz zugrunde gelegten Gegenstandswert und meint, dass lediglich in Höhe von 603,06 € gerechtfertigt sei, weil es sich um einen einmaligen Entschädigungsbetrag handele. Der Wert der Entschädigung sei nach § 52 Abs. 1 GNotKG für den Kostenansatz maßgeblich. Die Ermittlung eines – für eine Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GNotKG maßgeblichen – Jahreswerts sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Bei zutreffendem Gegenstandswert ergäbe sich eine Gebühr in Höhe von 19,00 €. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für unbegründet. Der Ansatz eines 20-fachen Jahreswerts, wobei der Betrag von 603,06 € als Jahreswert zu berücksichtigen sei, sei nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG geboten, weil es sich bei dem eingetragenen Recht um ein Recht von unbeschränkter Dauer handele. Mit Beschluss vom 28.11.2023 hat das Grundbuchamt die Erinnerung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Es hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Gegen diese ihr am 07.12.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer am 02.02.2024 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde vom 25.01.2024. Sie verfolgt das Ziel der Herabsetzung des Kostenansatzes weiter. Selbst wenn nicht § 52 Abs. 1 GNotKG, sondern § 52 Abs. 3 GNotKG einschlägig wäre, wäre dem Kostenansatz ein noch zu ermittelnder Jahreswert zugrunde zu legen. Dieser wäre nach § 52 Abs. 5 GNotKG – mangels anderer Anhaltspunkte – mit 5 % des Werts des Grundstücks zu bemessen, woraus sich allenfalls ein Jahreswert von 150,76 € und ein Geschäftswert von 3.015,30 € ergäbe, dem wiederum eine Gebühr in Höhe von 33,00 € entspräche. Hierzu hat die Beteiligte zu 2 am 13.02.2024 Stellung genommen. Das Grundbuchamt hat mit seinem Beschluss vom 26.02.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Rechtssache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung übersandt. B. I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zulässig. Zwar ist die Mindestbeschwer von 200,00 € nicht erreicht, das Grundbuchamt hat die Beschwerde aber ausdrücklich zugelassen. Das Rechtsmittel ist nicht fristgebunden. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die Rechnung ausgeglichen hat, ist darauf zurückzuführen, dass ihr Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfaltet; er beseitigt das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 nicht. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Beteiligten und das Grundbuchamt gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass nach § 52 Abs. 1 GNotKG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i.S.v. § 1090 Abs. 1 BGB in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsvorschrift fällt (vgl. nur Schwarz in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 52 Rn. 11a m.w.N., Leiß in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht , 3. Aufl. 2021, § 52 Rn. 45). Das betrifft auch das Recht der Beteiligten zu 1, die in einem Schutzstreifen von 6 Meter Breite unterirdisch verlegte Ferngasleitung zu betreiben, dauernd zu belassen und das gesamte Grundstück zum Zwecke des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Anlage jederzeit zu betreten, zu befahren und sonst zu benutzen, sowie das Recht, vom jeweiligen Grundstückseigentümer auf dem Schutzstreifen die Unterlassung der Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie sonstige Einwirkungen einschließlich Anpflanzungen verlangen zu können. Die vorliegende beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist als ein Recht auf unbeschränkte Dauer i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG zu bewerten, denn es ist ungewiss, ob der Anspruch in Zukunft überhaupt wegfallen wird. 2. Nach der gegenüber §§ 22 und 24 KostO vom Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 GNotKG vorgenommenen Neuregelung kommt es für die Wertbestimmung ausschließlich auf den Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Berechtigten an, nicht mehr auf die Wertminderung für den Belasteten oder auf einen Wertvergleich (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 171; Rohs in: Rohs/ Wedewer, GNotKG, Lsbl. Stand Juni 2024, § 52 Rn. 1; Schwarz, a.a.O., § 52 Rn. 50). Danach ist die frühere obergerichtliche Rechtsprechung, welche unter bestimmten Voraussetzungen auf den Betrag der einmaligen Gesamtentschädigung abgestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.07.1982 – 20 W 328/81 – JurBüro 1982, 1389; OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.01.1992 – 8 W 372/91 – JurBüro 1992, 691; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 22.04.2014 – 5 W 72/14 – nach juris), überholt. Etwas Anderes mag nur dann gelten, wenn sich in dem Betrag der einmaligen Entschädigung wirtschaftlich ein kapitalisiertes vorausbezahltes Nutzungsentgelt verbirgt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 3. Soweit es nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG auf den „Jahreswert“ des Anspruchs ankommt, muss dieser Jahreswert nach den Regeln des § 52 Abs. 5 GNotKG in der Reihenfolge ermittelt werden, ob (1) ein von den Beteiligten direkt bezifferter Jahreswert, z.B. ein Nutzungsentgelt, vereinbart wurde, oder (2) ein Jahreswert verhältnismäßig leicht bezifferbar ist, z.B. bei Akzessorietät des Nutzungsentgelts zu einem bestimmten Ertrag aus der Nutzung, oder ob (3), soweit die vorstehenden Ermittlungen keine Ergebnisse erbringen, der Auffangwert von 5 % des Werts des nutzbringenden Gegenstandes in Ansatz gebracht wird (vgl. nur Hartmann in: Hartmann, KostenG, online Stand 11/2022, § 52 Rn. 16 ff.). a) Ein bezifferter Jahreswert wurde nicht vereinbart. Insbesondere ist – entsprechend der Vorausführungen – zu bekräftigen, dass der einmalige Entschädigungsbetrag weder einen Monats- noch einen Jahreswert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit widerspiegelt. b) Gleiches trifft auf einen leicht bezifferbaren Jahreswert zu. Die Vereinbarung über die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit enthält keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des Werts des eingeräumten Rechts für die Beteiligte als Rechteinhaberin. c) Ist nach § 52 Abs. 5 GNotKG im ersten Schritt auf den Ersatzwert von 5 % des Werts des tatsächlich genutzten Gegenstands abzustellen, so ist lediglich die Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Grundstücksteilfläche, hier also des 6 Meter breiten Schutzstreifens in den Grundstücken, gerechtfertigt (vgl. auch Schwarz, a.a.O., § 52 Rn. 46, 49; Diehn in: Bormann/ Diehn/ Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 52 Rn. 9). Betroffen ist jeweils nur die Grundstücksteilfläche, welches die Nutzungen gewährt, also der unmittelbare Ausübungsbereich der Dienstbarkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.07.2016 – I-10 W 132/16 – JurBüro 2016, 536, in juris Rz. 2; OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.08.2017 – 20 W 265/16 – in juris Rz. 14; OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2021 – 2 Wx 243/21 – JurBüro 2022, 149, in juris Rz. 4; OLG Köln, Beschluss v. 13.12.2023 – I-2 Wx 218/23 – JurBüro 2024, 197, in juris Rz. 7). Das betrifft hier auf zwei Grundstücken eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von insgesamt 1.058 m2. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeschrift vom 25.01.2024 nebst Anlagen Bezug genommen, denen insoweit die Beteiligte zu 2 nicht entgegengetreten ist. Ebenso ist der Ansatz der Beteiligten zu 1, hinsichtlich des Grundstückswerts auf die amtlich veröffentlichten Bodenrichtwerte zurückzugreifen, nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 1 hat ihrer (hilfsweisen) Darlegung selbst den Höchstwert der Wertspanne zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Jahreswert des eingetragenen Rechts in Höhe von 150,76 €. 4. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GNotKG ist ein Vervielfältiger zu berücksichtigen, hier im Wert von 20, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Hieraus ergibt sich ein Geschäftswert der Angelegenheit in Höhe von 3.015,30 €. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist wegen der Gebührenfreiheit entbehrlich.