Beschluss
2 Wx 58/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0930.2WX58.23.00
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Leitsätze
1. Ein Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (hier: im Stadium des Beschwerdeverfahrens) ist mit dem Tod der Antragstellerin grundsätzlich weder erledigt noch unterbrochen.(Rn.14)
2. Bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Gemeinschaftlichen Erbscheins steht das Beschwerderecht nicht nur dem antragstellenden Miterben zu, sondern auch den im Antrag ausgewiesenen Miterben, die selbst keinen Antrag gestellt haben, aber den Antrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bzw. der Anschließung an die Beschwerde noch wirksam stellen können.(Rn.15)
3. Zur Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Magdeburg vom 18. Juli 2023 aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den vom Beteiligten zu 1 am 13. Juli 2023 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4 zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (hier: im Stadium des Beschwerdeverfahrens) ist mit dem Tod der Antragstellerin grundsätzlich weder erledigt noch unterbrochen.(Rn.14) 2. Bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Gemeinschaftlichen Erbscheins steht das Beschwerderecht nicht nur dem antragstellenden Miterben zu, sondern auch den im Antrag ausgewiesenen Miterben, die selbst keinen Antrag gestellt haben, aber den Antrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bzw. der Anschließung an die Beschwerde noch wirksam stellen können.(Rn.15) 3. Zur Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel.(Rn.22) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Magdeburg vom 18. Juli 2023 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den vom Beteiligten zu 1 am 13. Juli 2023 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4 zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt. A. Der Erblasser war verheiratet mit E. B. geb. A. . Sie errichteten am 01.03.2017 ein handschriftlich vom Erblasser verfasstes und von beiden Eheleuten unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament, das am 06.09.2022 vom Nachlassgericht eröffnet wurde (vgl. Beiakte 190 IV 121/22). Darin setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Sodann hieß es: „Der länger lebende Ehegatte ist befugt, diese Verfügungen zu widerrufen, zu ändern oder zu ergänzen. Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben oder der Weiterlebende unheilbar erkranken, sodass die geistige Zurechnungsfähigkeit nach ärztlicher Beurteilung nicht mehr gewährleistet ist, gilt unser hier festgelegter gemeinsamer Wille.“ Es folgen Verfügungen, betreffend das Eigentum an dem Wohngrundstück (das je zur ideellen Hälfte einerseits dem Beteiligten zu 3 und andererseits den Beteiligten zu 1 und zu 2 gemeinsam übertragen wird, Ziffer 1), ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht der Beteiligten zu 1 und zu 2 auf diesem Grundstück (Ziffer 2), weiter betreffend ein Geldvermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 4 (Ziffer 3) und einen weiteren Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 4 gegen die Erben im Falle des Verkaufs des Grundstücks (Ziffer 4), eine sog. Pflichtteilsstrafklausel (Ziffer 5) sowie eine hälftige Aufteilung des nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Guthabens unter den Beteiligten zu 1 und zu 4 (Ziffer 6). Die Ehefrau verstarb am 31.03.2022. Der Erblasser verstarb am 09.08.2022. Die Beteiligten zu 1 und zu 4 sind die gemeinsamen Kinder der testierenden Eheleute, die Beteiligte zu 2 ist die Schwiegertochter des Erblassers und Ehefrau des Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 3 ist der Enkelsohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 1 hat einen am 17.10.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, den das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.03.2023 zurückgewiesen hatte, im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen. Am 13.07.2023 hat der Beteiligte zu 1 nunmehr die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, welcher den Beteiligten zu 3 als Miterben mit einem Anteil von einem Halb und die Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils mit einem Anteil von einem Viertel ausweisen möge. Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 4 entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass mit dem gemeinschaftlichen Testament eine Schlusserbeneinsetzung nur für zwei gesondert aufgeführte Fälle verfügt worden sei; beide Fallkonstellationen seien aber nicht eingetreten. Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 18.07.2023 den Antrag zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Testament keine Regelungen für den hier eingetretenen Erbfall beinhalte, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Gegen diese, ihm am 20.07.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 02.08.2023 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 07.08.2023 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Inzwischen ist der Beteiligte zu 1 verstorben; die Beteiligte zu 2 hat sich seinen Antrag und sein Rechtsmittel zu Eigen gemacht. B. I. Die Beschwerde, nunmehr der Beteiligten zu 2., ist zulässig. 1. Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer ist überschritten. Der als Antragsteller nach § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigte Beteiligte zu 1 hat mit der Einlegung seines Rechtsmittels auch die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. 2. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Tod des Beteiligten zu 1 nicht erledigt oder auch nur unterbrochen. Eine Erledigung ist nicht eingetreten, weil mit dem Tode des Beteiligten zu 1 der Verfahrensgegenstand - die Feststellung des Erbrechts nach dem Erblasser - nicht weggefallen ist (vgl. allgemein zur Erledigung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit BGH, Beschluss v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75 - BGHZ 66, 297, in juris Rz. 13 ff.). Für Fälle der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Beteiligten ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass durch den Tod eines Beteiligten keine Unterbrechung stattfindet, sondern das Verfahren mit dem Rechtsnachfolger fortzuführen ist, der ggf. von Amts wegen ermittelt werden muss (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 05.11.1999 - 3 W 112/99 - FGPrax 2000, 66, in juris Rz. 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann jedoch aus den nachfolgend genannten Gründen offenbleiben, ob die Beteiligte zu 2 als dessen Alleinerbin oder Miterbin in die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 eingetreten ist. 3. Die Beteiligte zu 2 hat sich der Beschwerde des Beteiligten zu 1 ausdrücklich angeschlossen. Sie ist auch selbst beschwerdeberechtigt. Materiell ist sie - entsprechend § 59 Abs. 1 FamFG - in ihren Rechten beeinträchtigt, weil ihr die Ausweisung ihrer Erbberechtigung versagt worden ist. Formell ist sie zwar nicht etwa - neben dem Beteiligten zu 1 - als Antragstellerin bezüglich des zurückgewiesenen Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgetreten. Es ist aber als eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer formellen Beschwer anerkannt, dass bei einer Versagung der Erteilung eines Erbscheins das Beschwerderecht nicht nur dem antragstellenden Miterben zusteht, sondern auch demjenigen im Antrag ausgewiesenen Miterben, der selbst keinen Antrag gestellt hat, aber den Antrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bzw. - wie hier - der Anschließung an die Beschwerde noch wirksam stellen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 10.04.1990 - 1 W 5405/87 - FamRZ 1990, 1292, in juris Rz. 3 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.05.2018 - 8 W 302/16 - FamRZ 2019, 65, in juris Rz. 19; vgl. auch Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn.. 78; Abramenko in: Prütting/ Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 59 Rn. 20). Denn es wäre, wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, reine Förmelei, von dem weiteren Antragsberechtigten zu verlangen, denselben Antrag noch einmal zu stellen, über den das Nachlassgericht bereits befunden hat - hier sogar mit identischer Begründung bereits über zwei Anträge des Beteiligten zu 1 -, nur um dem Wortlaut der Vorschrift Genüge zu tun. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Dem Nachlassgericht obliegt es, durch die Auslegung des Testaments nach §§ 133, 2084 BGB den wirklichen Willen des jeweiligen Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln und ihm auch dann zum Erfolg zu verhelfen, falls er einen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck im Testament selbst gefunden hat. Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist zwar zunächst vom Wortlaut auszugehen, gleichwohl ist der Auslegung durch diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt, sondern es ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände der Testamentserrichtung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - BGHZ 86, 41, in juris Rz. 16 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - ZEV 2017, 629, in juris Rz. 15 m.w.N.). Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens ist darüber zu befinden, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit auch formgültig erklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.1982, a.a.O., in juris Rz. 17 m.w.N.). Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es nicht nur auf den Willen des Erblassers an, um dessen Verfügung es geht, sondern es ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGH, Urteil v. 07.10.1992 - IV ZR 160/91 - FamRZ 1993, 318, in juris Rz. 12 m.w.N.; BayObLG, Beschluss v. 30.09.1996 - 1Z BR 104/96 - FamRZ 1997, 389, in juris Rz. 32). 2. Die Testierenden haben in dem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, welche insgesamt zwei Erbfälle betreffen, und zwar den Tod des Erstversterbenden und den Tod des Letztversterbenden. Sie haben diese von ihnen getroffenen Verfügungen als ihren gemeinsamen, „hier festgelegten“ Willen bezeichnet. a) Das Nachlassgericht hat sich hinsichtlich des Geltungsbereiches der Verfügungen von Todes wegen für den zweiten Erbfall allein von dem Wortlaut eines Satzes in dem gemeinschaftlichen Testament leiten lassen, welcher letztlich - verkürzt ausgedrückt - einen sog. Katastrophenfall beschreibt. Dieser Auslegung steht bereits die Systematik und Struktur des Testaments entgegen. Während die Regelungen für den ersten Erbfall sehr übersichtlich sind - der weiterlebende Testierende soll „alleiniger Vollerbe“ des Erstversterbenden sein -, sind die Regelungen für den zweiten Erbfall sehr viel detailreicher und zeigen, dass sich die Testierenden hierüber sehr viele Gedanken gemacht und unterschiedliche Szenarien bedacht haben. Die Testierenden wenden zwar das Eigentum an ihrem Wohngrundstück letztlich dem „Stamm“ des Sohnes zu (Ziffer 1), sie erweitern diese Regelungen aber. Es war den Testierenden offenkundig wichtig, dass ihr Sohn und dessen Ehefrau unabhängig von den Eigentumsrechten am Grundstück jedenfalls ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht im Haus zuzuwenden (Ziffer 2). Die Testierenden sehen für die Tochter eine Geldentschädigung ausdrücklich in Form eines Vermächtnisses vor, also keine Erbenstellung, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben (Ziffer 3), legen aber zugleich fest, dass deren Auszahlung - offenkundig zur Vermeidung einer Überforderung der Erben durch eine sofortige Fälligkeit des Gesamtbetrages oder gar eines dadurch ausgelösten Zwangs zur Veräußerung der Immobilie - ratenweise zu erfüllen ist (ebenfalls Ziffer 3). Für den Fall des Verkaufs der Immobilie bestimmen sie eine Erhöhung der Geldentschädigung für die Tochter (Ziffer 4). Angesichts dieses Aufwands der Regelungen für den zweiten Erbfall ist es bereits fernliegend, dass lediglich die Rechtsnachfolge im Katastrophen- bzw. Ausnahmefall festgelegt werden sollte, das Testament aber keinerlei Verfügungen für den „Normal“fall des zeitlich versetzten Versterbens enthalten soll. b) Die Testierenden haben - ebenfalls einleitend und hinführend zu den Verfügungen für den zweiten Erbfall - weiter bestimmt, dass der länger lebende Ehegatte befugt sei, „diese Verfügungen“ zu widerrufen, zu ändern oder zu ergänzen. Damit bestimmten die Testierenden einerseits, dass der länger lebende Ehegatte berechtigt sein sollte, eigene Entscheidungen über die Schlusserbenfolge zu treffen, andererseits zugleich, dass diese Entscheidungsbefugnis in der Gestalt einer Befugnis zum Widerruf, zur Ergänzung oder Änderung der gemeinsam getroffenen Verfügungen eingeräumt wird. Der Gegenstand der Änderungsbefugnis („die Verfügungen“) sind eindeutig Verfügungen von Todes wegen für den zweiten Erbfall. Denn vor dem ersten Erbfall gibt es keinen „länger lebenden Ehegatten“; von der wechselbezüglich getroffenen Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten zum alleinigen Vollerben im Rahmen der Verfügungen zum ersten Erbfall war die Einräumung einer einseitigen Änderungsbefugnis rechtlich auch nicht zulässig. Diese Regelung hätte keinen praktischen Anwendungsbereich und liefe von vornherein ins Leere, wenn es für den Fall des zeitlich versetzten Versterbens der Testierenden (welcher in dieser Regelung vorausgesetzt wird) keine (widerrufbaren, ergänzbaren oder abänderbaren) Verfügungen gibt. c) Schließlich spricht ganz erheblich für eine Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments im Sinne einer Anwendbarkeit der in Ziffern 1 bis 6 getroffenen Verfügungen für sämtliche Fallgestaltungen des Eintritts des zweiten Erbfalls der Umstand, dass in Ziffer 5 eine sog. Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist. Die Regelung, dass ein gesetzlicher Erbe, welcher beim Eintritt des ersten Erbfalls seinen Pflichtteil gegenüber dem als Alleinerben eingesetzten weiter lebenden Ehegatten geltend macht, auch beim zweiten Erbfall auf seinen Pflichtteil „gesetzt“ wird, hat Bedeutung nur für den ersten Erbfall. Sie soll den Erben im ersten Erbfall vor der Geltendmachung von Ansprüchen bewahren. Dass die Testierenden die Anwendbarkeit dieser sog. Strafklausel“ darauf beschränken wollten, dass entweder beide Testierenden (nahezu) gleichzeitig versterben oder der weiter lebende Ehegatte nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr testierfähig ist, ergibt keinen Sinn. Die Regelung knüpft gerade an ein zeitlich versetztes Versterben der Testierenden an. 3. Folgt man den Vorausführungen, so wird dadurch der vom Nachlassgericht hervorgehobene Satz im gemeinschaftlichen Testament nicht etwa bedeutungsleer. Gerade bei der sog. Katastrophenklausel, also einer Regelung für den Fall, dass beiden Ehegatten oder auch einem Dritten gleichzeitig oder sehr kurze Zeit nacheinander etwas zustößt, ist im Rahmen der Auslegung zu differenzieren, ob hiermit eine Bedingung geregelt werden sollte oder ggf. nur eine Erläuterung, insbesondere ein Motiv benannt wurde (vgl. nur BayObLG, Beschluss v. 30.09.1996 - 1Z BR 104/96 - FamRZ 1997, 389, in juris Rz. 32 ff.). Im vorliegenden Fall kann der Satz bei isolierter Betrachtung durchaus auch so interpretiert werden, dass trotz der umfassenden Verfügungsbefugnisse des weiter lebenden Ehegatten insbesondere in den Fällen des (nahezu) gleichzeitigen Versterbens oder des Wegfalls der Testierfähigkeit des weiter lebenden Ehegatten eine unmittelbare Fixierung der Regelungen für den zweiten Erbfall für erforderlich angesehen wird. Dieses Verständnis steht im Einklang mit den Vorausführungen zur Ermittlung des wirklichen Willens beider Testierenden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weswegen die gewollte Absicherung der Beteiligten zu 1 und zu 2 bezüglich ihres mietfreien Wohnrechts im gemeinsam mit den Testierenden genutzten Wohnhaus nur im Katastrophenfall gelten sollte. Gleiches gilt für die Entscheidung der Testierenden, wonach die Beteiligte zu 4 auch beim zweiten Erbfall nicht Miterbin, sondern nur Begünstigte eines - bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Vorstellungen der Testierenden wohl gleichwertigen - Vermächtnisses werden soll. 4. Der Senat folgt der Auffassung des Beteiligten zu 1 in seinem Antrag vom 13.07.2023, wonach Schlusserbeneinsetzung dahin auszulegen ist, dass nur die Beteiligten zu 1 bis zu 3 Miterben sein sollen und dass der Erbanteil des Beteiligten zu 3 mit der Hälfte und die Erbanteile der Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils mit einem Viertel zu bewerten sind. a) Die Testierenden haben den einen Teil ihres Vermögens - die Immobilie - auf die Beteiligten zu 1 bis zu 3 zu unterschiedlichen Anteilen übertragen wollen und den anderen Teil ihres Vermögens in Form von Kontoguthaben mit einem Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 4 belastet, welches nach ihrer Vorstellung und abgesehen von sonstigen Nachlassverbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Aufzehrung führen sollte. Der Beteiligten zu 4 wird der Geldbetrag ausdrücklich als Vermächtnis zugewendet, in diesem Zusammenhang wird ausdrücklich eine Differenzierung zwischen Vermächtnisnehmerin und Erben vorgenommen. b) Da die Testierenden keine Zuwendungen des gesamten Nachlasses nach Bruchteilen vorgenommen haben, sind die Erbquoten durch Auslegung zu bestimmen. Diese Auslegung folgt hier der Zuwendung der ideellen Miteigentumsanteile an der Immobilie. Dem steht die Bestimmung in Ziffer 6 nicht entgegen. Zwar hat auch der erkennende Senat in Einzelfällen bereits angenommen, dass die quotenmäßige Verteilung des sog. „Rest-Nachlasses“ (hier hälftig zwischen den beiden Nachkommen der Testierenden, also den Beteiligten zu 1 und zu 4) ein Indiz für die Höhe der jeweiligen Gesamterbquoten sein kann, und jedenfalls dann, wenn diese Aufteilung zusätzlich mit Bestimmungen verbunden wird, welche die Zuweisung einer Verantwortung für die Abwicklung des Erbfalls beinhaltet, auch auf die Erbenstellung der genannten Personen hinweisen kann. Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls trifft das nicht zu. Während der Beteiligte zu 1 im Testament ausdrücklich als Erbe bezeichnet ist, ist die Beteiligte zu 4, wie vorausgeführt, nur Vermächtnisnehmerin. Die Frage der Bestimmung der Erbquote der Beteiligten zu 4 stellt sich damit nicht. Die anderen Erben sind in die Regelung der Ziffer 6 nicht einbezogen. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. II. Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.