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Beschluss

2 Wx 82/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0108.2WX82.23.00
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Leitsätze
1. Die individuelle Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments i.S.v. § 2263 BGB hat Vorrang vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB.(Rn.18) 2. Ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB zweifelsfrei zu ermitteln, dass der Längerlebende von beiden Testatoren jeweils als Vollerbe des Erstversterbenden eingesetzt wurde, so ergibt sich hieraus auch ohne Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB, dass die Eheleute das Gestaltungsprinzip der sog. Einheitslösung wählten.(Rn.23) 3. Auch in sog. Patchwork-Familien bedarf es konkreter Anhaltspunkte im gemeinschaftlichen Testament für die Wahl einer sog. Trennungslösung. Allein der Umstand, dass die Eheleute zu Lebzeiten getrennte Konten führten, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass sie ihre jeweiligen Vermögen auch im Todesfalle als getrennte Vermögen weiterführen (lassen) wollten.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Naumburg vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - gerichtliche Gebühren und Auslagen sowie notwendige Aufwendungen der Beteiligten zu 1 - hat die Beteiligte zu 2 zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die individuelle Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments i.S.v. § 2263 BGB hat Vorrang vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB.(Rn.18) 2. Ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB zweifelsfrei zu ermitteln, dass der Längerlebende von beiden Testatoren jeweils als Vollerbe des Erstversterbenden eingesetzt wurde, so ergibt sich hieraus auch ohne Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB, dass die Eheleute das Gestaltungsprinzip der sog. Einheitslösung wählten.(Rn.23) 3. Auch in sog. Patchwork-Familien bedarf es konkreter Anhaltspunkte im gemeinschaftlichen Testament für die Wahl einer sog. Trennungslösung. Allein der Umstand, dass die Eheleute zu Lebzeiten getrennte Konten führten, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass sie ihre jeweiligen Vermögen auch im Todesfalle als getrennte Vermögen weiterführen (lassen) wollten.(Rn.25) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Naumburg vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - gerichtliche Gebühren und Auslagen sowie notwendige Aufwendungen der Beteiligten zu 1 - hat die Beteiligte zu 2 zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.000 € festgesetzt. A. Der Erblasser war zuletzt verheiratet mit der am 12.12.2021 vorverstorbenen D. W. geb. K. (künftig: die Eheleute). Aus dieser Ehe gingen keine Nachkommen hervor. Der Erblasser war zuvor in erster Ehe verheiratet mit R. D. ; diese Ehe ist am 07.10.1970 rechtskräftig geschieden worden. Die Beteiligte zu 1 (geboren am 15.06.1966) ist Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe. Die Beteiligte zu 2 (geboren am 02.12.1958) ist Tochter der zweiten Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute errichteten am 20.07.2010 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, welches sie am 22.07.2010 in amtliche Verwahrung gaben und das am 04.02.2022 vom Nachlassgericht eröffnet wurde (vgl. Beiakte 14 IV 111/10 AG Naumburg). Darin heißt es auszugsweise: „Testament 1der Eheleute ... (es folgen die Personenstandsdaten der Eheleute) setzen sich gegenseitig als Erbe ein. 2Da wir jeder eine Tochter mit in die Ehe gebracht haben, sollte nur die jeweilige Tochter des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen das Pflichtteil der finanziellen Ersparnisse erhalten. ... (sodann folgen Personenstandsdaten der Töchter) 5Da wir eine Eigentumswohnung unser eigen nennen können, sollte dem Überlebenden die Wohnung verbleiben, um ihn nicht in eine unangenehme Lage zu bringen. 6Erst nach dessen Tod können die beiden Töchter darüber verfügen. ...“ (Satzzählung ergänzt durch den Senat.) Die Eheleute führten getrennte Konten. Die im jeweils hälftigen Miteigentumsanteil stehende Eigentumswohnung der Eheleute wurde bereits zu deren Lebzeiten im Zusammenhang mit deren Umzug in ein Pflege- bzw. Seniorenheim der Beteiligten zu 2 zugewendet. Bezüglich der Erbfolge nach der vorverstorbenen Ehefrau D. W. geb. K. ist beim Nachlassgericht ein Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins mit denselben Beteiligten anhängig, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist (vgl. Beiakte 14 VI 399/22 AG Naumburg). Am 05.12.2022 hat die Beteiligte zu 1 mit einem zu UVZ-Nr. 711/2022 des Notars B. L. in B. vom 21.07.2022 beurkundeten Antrag u.a. die Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser beantragt, welcher sie als Alleinerbin ausweisen möge. Sie hat sich auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge berufen. Das Nachlassgericht hat in beiden Verfahren darauf hingewiesen, dass neben der von der hiesigen Beteiligten zu 1 vertretenen Auslegung - Berliner Testament mit Einheitslösung, wobei lediglich hinsichtlich der Eigentumswohnung eine Verfügung von Todes wegen getroffen worden und im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei - und der von der hiesigen Beteiligten zu 2 vertretenen Auslegung - Berliner Testament mit Trennungslösung, so dass abgesehen von der Eigentumswohnung jede Tochter in ihrem Strang erbe - auch eine Auslegung dahin in Betracht komme, dass ein Berliner Testament mit Einheitslösung errichtet worden sei, wonach beide Töchter nach dem Tode des Letztversterbenden Erben zu gleichen Teilen werden sollten. Hinsichtlich der Wohnung sei ggf. von einer nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft auszugehen. Hierzu haben die Beteiligten Stellung genommen. Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 31.08.2023 die Tatsachen, die zur Erteilung des am 21.07.2022 beantragten Erbscheins erforderlich sind, festgestellt. Das gemeinschaftliche Testament sei dahin auszulegen, dass sich die Eheleute wechselseitig als sog. Vollerben eingesetzt und somit die Einheitslösung gewählt hätten. Da durchaus Zweifel begründet seien, sei die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Für den zweiten Erbfall hätten die Eheleute beide Töchter jeweils als Erben zu gleichen Anteilen bezüglich der Eigentumswohnung eingesetzt, weitere Verfügungen von Todes wegen aber nicht getroffen, so dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Gegen diese, ihr am 09.09.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer am 09.10.2023 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Feststellung begehrt, dass die Ehegatten ein Berliner Testament mit Trennungslösung errichtet hätten. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist nochmals auf die besondere familiäre Situation in der Patchwork-Familie. Hierzu hat die Beteiligte zu 1 am 30.10.2023 Stellung genommen. Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 30.11.2023 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren vor dem Senat Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. B. I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Eheleute ihre gemeinschaftliche letztwillige Verfügung als ein Berliner Testament nach dem Einheitsprinzip gestaltet haben, wobei die Regelungen zum zweiten Erbfall nicht vollständig sind. 1. Die Eheleute haben, wovon auch beide Beteiligte übereinstimmend und zutreffend ausgehen, ein gemeinschaftliches Testament i.S.v. §§ 2263, 2267 BGB formwirksam errichtet. a) Ein gemeinschaftliches Testament unterliegt, wie jedes Testament, der Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB, wobei bei einem gemeinschaftlichen Testament zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit Verfügungen von Todes wegen jedes einzelnen Testatoren auch im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Erwägungen stehen oder gar wechselbezüglich sind (vgl. nur Raff in: Staudinger, BGB, 2022, Vorbem zu §§ 2265 ff. Rn. 64 ff. m.w.N.). b) Die vom Nachlassgericht herangezogene Vorschrift des § 2269 BGB enthält, wie vom Nachlassgericht zutreffend angewandt, keine gesetzliche Vermutung, sondern eine Auslegungsregel. Sie schreibt vor, dass „im Zweifel“ eine Auslegung nach dem sog. Einheitsprinzip vorzunehmen ist. Das bedeutet jedoch, dass die individuelle Lösung der beiden Testatoren, welche durch Auslegung zu ermitteln ist, gegenüber der Auslegungsregel Vorrang hat. Sie entbindet daher nicht von der Notwendigkeit, zunächst den Sinn eines gemeinschaftlichen Testaments und den wirklichen Willen beider Testatoren nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen zu erforschen, nötigenfalls auch unter Heranziehung von Umständen, die außerhalb des Testaments liegen. Nur wenn diese Untersuchung nicht zu einem sicheren Ergebnis führt, wenn also nach Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände begründete, auf andere Weise nicht zu lösende Zweifel über die Bedeutung der letztwilligen Verfügung bleiben, ist die Auslegungsregel des § 2269 BGB anzuwenden (vgl. Raff, a.a.O., § 2269 Rn. 9 m.w.N.). 2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind zunächst die Anordnungen der Testatoren zum ersten Erbfall - also die Verfügungen für den Tod des Erstversterbenden - zu prüfen; diese sind zweifelsfrei auf eine Einsetzung des Längerlebenden als alleinigen Vollerben gerichtet. a) In Satz 1 legen die Eheleute fest, dass sie sich „gegenseitig als Erbe“ einsetzen. Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine uneingeschränkte Erbeinsetzung, also eine Erbeinsetzung als Vollerbe. Auch im weiteren Text des gemeinschaftlichen Testaments finden sich keine Regelungen, welche auf eine Beschränkung des Längerlebenden hindeuten (vgl. Weidlich in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2269 Rn. 7 m.w.N.). Es ist weder verfügt, dass der Längerlebende zwei getrennte Vermögensmassen beibehalten muss, um später - beim zweiten Erbfall - zwischen dem Eigenvermögen des Längerlebenden und dem ererbten, nur in einer Vorerbenstellung erlangten Sondervermögen des Erstversterbenden trennen zu können, noch sind etwa besondere Verfügungsbeschränkungen für den Nachlass des Erstversterbenden angeordnet worden. b) In Satz 2 folgt eine Regelung zum Umgang mit den Pflichtteilsansprüchen der jeweiligen weiteren gesetzlichen Erbin beim ersten Erbfall, also der neben dem Ehegatten (§ 1931 BGB) zur gesetzlichen Erbin der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) berufenen Tochter des Erstversterbenden. Auch diese Regelung spricht für die Einsetzung des Längerlebenden als Vollerben. Mit der Vollerbschaft des Längerlebenden ist ein Ausschluss der weiteren gesetzlichen Erbin von der Erbfolge verbunden und mithin ein Pflichtteilsanspruch i.S.v. § 2303 BGB begründet. Dieser soll auch befriedigt werden, aber aus den vorhandenen Bankguthaben und Barmitteln, ohne die Notwendigkeit der Veräußerung des - aus Sicht beider Testatoren wohl bedeutsamsten - Nachlassgegenstandes, des hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung der Eheleute. Dies ergibt sich unter weiterer Heranziehung der Regelung in Satz 5 des gemeinschaftlichen Testaments. c) Satz 6 des gemeinschaftlichen Testaments bezieht sich ausschließlich auf den zweiten Erbfall. Hieraus könnte zwar der Rückschluss gezogen werden, dass der Längerlebende zumindest in der Verfügung über die Eigentumswohnung beschränkt sei; er ist aber fernliegend. In der Gesamtschau der letztwilligen Verfügungen ergibt sich aus Satz 6 lediglich, dass die Töchter der Eheleute ein Verfügungsrecht über die Eigentumswohnung erst nach dem zweiten Erbfall erlangen sollen, nicht aber eine Beschränkung dahin, dass der Längerlebende über die Eigentumswohnung nicht verfügen dürfe. Tatsächlich haben beide Eheleute schon zu Lebzeiten eine Verfügung über die Eigentumswohnung getroffen, indem sie sie nach dem Wegfall der Möglichkeit der Eigennutzung der Beteiligten zu 2 zuwendeten. 3. Ist im Wege der Auslegung, wie vorausgeführt, zweifelsfrei zu ermitteln, dass der Längerlebende von beiden Testatoren jeweils als Vollerbe des Erstversterbenden eingesetzt wurde, so ergibt sich hieraus auch ohne Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB, dass die Eheleute das Gestaltungsprinzip der sog. Einheitslösung wählten (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 21.12.2020 - 3 W 134/20 - ErbR 2021, 616, in juris Rz. 9-12). a) Das Einheitsprinzip bzw. die Einheitslösung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Eheleute die beiderseitigen Vermögensmassen als einheitliches Vermögen behandeln, also regelmäßig sich wechselseitig zu alleinigen Vollerben beim ersten Erbfall einsetzen und für den zweiten Erbfall Verfügungen über einen einheitlichen Nachlass treffen (vgl. Raff, a.a.O., § 2269 Rn. 6 ff.), was nicht ausschließt, dass auch einzelne Vermögensgegenstände dabei gesondert behandelt werden. Demgegenüber ist das Trennungsprinzip bzw. die Trennungslösung als Gestaltungsmittel dadurch gekennzeichnet, dass die Eheleute ihre jeweiligen Eigenvermögen auch über den Tod des Erstversterbenden hinaus als gesonderte Vermögensmasse behandeln wollen, was nur dadurch bewirkt werden kann, dass der Längerlebende lediglich als Vorerbe eingesetzt wird und Nacherben ausdrücklich bestimmt werden (vgl. zur Abgrenzung auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss v. 16.07.1991 - 1 W 31/93 - in juris Rz. 3 f. m.w.N.). b) Allein der Umstand, dass die Eheleute zu Lebzeiten getrennte Konten führten, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass ihre jeweiligen Vermögen auch im Todesfalle als getrennte Vermögen weiterführen (lassen) wollten. Diese Vorgehensweise entspricht dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und stellt mithin eine Gestaltungsmöglichkeit der ehelichen Vermögensverwaltung dar, welche aber nach dem gesetzlichen Leitbild durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird (vgl. §§ 1931, 1371 BGB). Die Beteiligte zu 2 verweist zwar auch zutreffend darauf, dass gerade in sog. Patchwork-Familien das Gestaltungsmittel der Trennungslösung attraktiv sein kann, um den möglichst uneingeschränkten Übergang des eigenen Vermögens eines Ehegatten auf seine Nachkommen bzw. von ihm bestimmte Dritte sicherzustellen (vgl. z.B. Reymann in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 2269 Rn. 10 f. m.w.N.). Gleichwohl bedarf es entsprechender Anhaltspunkte im gemeinschaftlichen Testament für die tatsächlich getroffene Wahl dieser Gestaltungsvariante. Hieran fehlt es. c) Die Testatoren haben ihr Vermögen letztlich als einheitliche Vermögensmasse behandelt. Sie haben zwar zwischen den sog. „finanziellen Mitteln“ und der Eigentumswohnung differenziert, also nach bestimmten Vermögensgegenständen bzw. -kategorien, nicht jedoch nach ihrer eigentumsrechtlichen Zuordnung. Der Vermögensgegenstand Eigentumswohnung wird ebenfalls als einheitliches Vermögen, nicht etwa getrennt nach den Miteigentumsanteilen, vererbt (ebenso in BayObLG, Beschluss v. 19.12.1996 - 1Z BR 107/96 - FamRZ 1997, 1177, in juris Rz. 22). Die Testatoren haben keine Regelungen getroffen, welche auf die Behandlung des Nachlasses des Erstversterbenden als Sondervermögen während der gesamten Lebensdauer des Längerlebenden hindeuten könnten (ebenso Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 20.01.2023 - 3 W 133/22 - ErbR 2023, 370, in juris Rz. 26 f.; KG Berlin, Beschluss v. 04.02.2021 - 19 W 1118/20 - ErbR 2022, 233, in juris Rz. 65; OLG Bamberg, Beschluss v. 02.05.2013 - 3 W 53/13 - ErbR 2013, 397, in juris Rz. 34 und 38 ff.). Sie haben keine zwei verschiedenen Rechtsverhältnisse für den Längerlebenden und insbesondere auch keine zwei Berufungsgründe für einen Schlusserben geschaffen. Im Vordergrund stand, wie sowohl Satz 1 als auch Satz 2 als auch Sätze 5 und 6 in ihrer Gesamtheit zeigen, die optimale Absicherung des Längerlebenden, um ihm dauerhaft ein Leben unter möglichst unveränderten wirtschaftlichen Umständen zu ermöglichen. Diese Komponenten weisen zweifelsfrei auf eine sog. Einheitslösung hin. 4. Zwangsläufige Folge der Auslegung der letztwilligen Verfügungen von Todes wegen im Sinne einer Einheitslösung ist es, dass der Nachlass des Letztversterbenden ebenfalls als einheitliche Vermögensmasse zu behandeln ist (vgl. Weidlich, a.a.O., § 2269 Rn. 3 m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Testatoren für den zweiten Erbfall nur eine partielle Regelung getroffen, so dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt. a) Die einzige Regelung im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute, welche sich auf den zweiten Erbfall, den Tod des Längerlebenden, bezieht, findet sich in Satz 6 und betrifft den aus Sicht der Testatoren wesentlichsten, als einheitlich behandelten Vermögensgegenstand: die Eigentumswohnung. Über diese Eigentumswohnung sollten nach dem zweiten Erbfall „die beiden Töchter ... verfügen“, was nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB als eine Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil i.S.v. § 2093 BGB auszulegen ist. Das kann aber dahinstehen, weil die Eigentumswohnung entgegen der Vorstellung der Testatoren bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments weder als Sache noch durch ein Surrogat (z.B. einen Kaufpreis) Gegenstand des Nachlasses des Letztversterbenden war. b) Im Übrigen erfolgte keine Bestimmung eines oder mehrerer Schlusserben des Letztversterbenden. Nach § 2088 Abs. 1 BGB tritt insoweit die gesetzliche Erbfolge ein. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 82 und 84 FamFG. II. Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat dabei die Angaben der Beteiligten zu 1 im Antrag vom 21.07.2022 zugrunde gelegt.