Urteil
2 U 77/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0528.2U77.24.00
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Leitsätze
1. Die besondere Kündigungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B beruht auf dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb kommt eine Kündigung nicht in Betracht, wenn Unterbrechungen vorliegen, die schon bei Vertragsabschluss bekannt waren oder mit denen zu jener Zeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen war.
2. Beruht eine (weitere) Verschiebung des Beginns der vertraglichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf einer nachträglich eintretenden, vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Baubehinderung, so ist für die Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 7 VOB/B isoliert auf diese Unterbrechung abzustellen.
3. Nach § 6 Abs. 5 VOB/B sind dem Auftragnehmer u.a. die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind. Das betrifft u.a. Materialkosten nebst Kosten der Anlieferung und Entladung abzüglich nicht ersatzfähiger Lagerkosten, aber regelmäßig nicht Mehrkosten wegen zwischenzeitlich eingetretener Materialpreissteigerungen.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.09.2024 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 94 % und die
Beklagte zu 6 % zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 256.118,45 € festgesetzt (Berufung: 241.011,45 €; Anschlussberufung: 15.107,00 €).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die besondere Kündigungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B beruht auf dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb kommt eine Kündigung nicht in Betracht, wenn Unterbrechungen vorliegen, die schon bei Vertragsabschluss bekannt waren oder mit denen zu jener Zeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen war. 2. Beruht eine (weitere) Verschiebung des Beginns der vertraglichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf einer nachträglich eintretenden, vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Baubehinderung, so ist für die Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 7 VOB/B isoliert auf diese Unterbrechung abzustellen. 3. Nach § 6 Abs. 5 VOB/B sind dem Auftragnehmer u.a. die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind. Das betrifft u.a. Materialkosten nebst Kosten der Anlieferung und Entladung abzüglich nicht ersatzfähiger Lagerkosten, aber regelmäßig nicht Mehrkosten wegen zwischenzeitlich eingetretener Materialpreissteigerungen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.09.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 % zu tragen. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 256.118,45 € festgesetzt (Berufung: 241.011,45 €; Anschlussberufung: 15.107,00 €). A. Die Klägerin begehrt Vergütung aus einem Bauvertrag über Erdarbeiten für eine Grundschule in E. , der von der Beklagten wegen fortlaufender Verzögerungen gekündigt worden ist, bevor die Klägerin mit den Arbeiten beginnen konnte. Mit Schreiben vom 24.03.2021 (Anlage K1, Bd. I Bl. 15 f.) beauftragte die Beklagte die Klägerin auf Grundlage einer Ausschreibung für das Objekt „Grundschule C. “ in der S. Straße in E. und des von der Klägerin abgegebenen Angebotes mit dem Los 303 Erdarbeiten zu einer Auftragssumme nach rechnerisch geprüftem Angebot von 288.180,25 € brutto, entsprechend 242.168,28 € netto. Als Leistungszeitraum war darin angegeben „April bis Juli 2021“. Weiter hieß es: „Insbesondere weisen wir Sie nochmals auf die in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ enthaltenen Termine der Leistungserfüllung hin.“ Gemäß Ziff. 1.1 der – beigefügten – Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage K2, Bd. I Bl. 17 f.) war am 07.04.2021 mit der Ausführung zu beginnen und die Leistung am 21.06.2021 zu vollenden. Gemäß Ziff. 1.2 handelte es sich um verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B. Von der Klägerin wurde der Zeuge St. D. als Bauleiter eingesetzt. Mit der Bauüberwachung hatte die Beklagte die Firma H. Plan-Consult GmbH beauftragt, konkret den Zeugen B. H. . Bei der Beklagten selbst war der Zeuge U. M. im Rahmen der Koordinierung und Überwachung eingesetzt. Die erste gemeinsame Bauberatung der Parteien erfolgte am 16.04.2021. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Gebäude im Wesentlichen an Fassade und Dach im eingerüsteten Zustand. Der Zeuge H. erstellte einen „Aktenvermerk“ (Anlage B3, AB Beklagte) über die „Besprechungspunkte Bauanlaufberatung“. Unter Ziff. 1 hielt er zum Bautenstand fest, dass keine Baufreiheit für die Erdarbeiten bestehe – Fassade und Rohbau behinderten die Ausführung sowie: „Verschiebung der Ausführungszeit mit Beginn im Juli 2021“. Unter Ziff. 2 heißt es, dass die Klägerin wegen derzeit steigender Materialpreise ein vorzeitiges Bestellen und Einlagern der Dämmung vorschlage und hierzu ein Nachtragsangebot formulieren werde. Der Klägerin wurde ein Bauablaufplan vom 25.05.2021 (Anlage K14, Bd. I Bl. 93 f.) übersandt, in dem als Bauzeit für die Erdarbeiten ein Zeitraum vom 30.08. bis 09.11.2021 ausgewiesen war. Mit Schreiben vom 28.05.2021 (Anlage B5, AB Beklagte) zeigte die Klägerin der Beklagten Mehrkosten wegen der Verschiebung der Bauzeit, wegen Kosten für die Einlagerung von Material und damit verbundener Materialtransporte und Mehrkosten für unkalkulierbare Preissteigerungen von Material- und die Fahrkosten an. Die Klägerin kaufte von der T. GmbH Perimeterdämmung und lagerte diese ab der 18. KW 2021 (beginnend am 03.05) kostenpflichtig ein. Mit Schreiben vom 14.06.2021 (Anlage K3, Bd. I Bl. 19 f.) unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein 1. Nachtragsangebot „Perimeterdämmung Preissteigerung“ und bat um schriftliche Bestätigung für eine besondere Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 (2) S. 2 VOB/B für die Angebotssumme von 11.991,00 € netto. Die Klägerin übersandte der Beklagten eine 1. Abschlagsrechnung über die Perimeterdämmung. Mit Schreiben vom 15.06.2021 (Anlage B6, AB Beklagte) meldete der von der Beklagten beauftragte und auf der Baustelle tätige Dachdecker Bedenken an, da die Befestigungen der Photovoltaikanlagen nicht fachgerecht seien. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten ein 2. Nachtragsangebot vom 06.08.2021 über Zusatzkosten für den Einsatz eines Autokrans bei Bodenaushubarbeiten über 86.956,20 € brutto (Anlage B13, AB Beklagte). Unter Bezugnahme auf die am 18.08.2021 erfolgte Bauberatung wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sich der Baubeginn bis November 2021 verschiebe, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage (Anlage B11, AB Beklagte) unter anderem darauf hinwies, dass die weiteren Kosten für Materialeinlagerung und Bauzeitenverzögerungen nicht von ihr verursacht seien. Mit E-Mail vom 22.09.2021 (Anlage K4, Bd. I Bl. 37) teilte die T. GmbH der Klägerin mit, dass sie es nicht als sinnvoll ansehe, wie ihr gegenüber gefordert, die eingelagerte Perimeterdämmung nunmehr auf der Baustelle einzulagern; es gebe insbesondere ein Transportproblem, aber auch Probleme bei den zukünftigen Abläufen auf der Baustelle. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2021 (Anlage K5, Bd. I Bl. 29) dazu auf, ihre „Festlegung zur Materialeinlage“ zu prüfen und die Entscheidung zeitnah vor dem 01.10.2021 – Beginn der Einlagerung – mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28.09.2021 (Anlage B12, AB Beklagte) teilte die Beklagte durch den Zeugen M. der Klägerin mit, dass sowohl der 1. Nachtrag als auch die 1. und 2. Teilrechnung zurückgewiesen würden. Zum einen seien die Materialmehrkosten nicht belegt. Zum anderen sei die Einlagerung der Materialien mit der Beklagten weder vorher besprochen noch angeboten und beauftragt worden. Die Preise seien auch hier pauschal ohne Nachweis. Mit weiterem Schreiben vom 28.09.2021 (Anlage B14, AB Beklagte) wies die Beklagte den 2. Nachtrag (Einsatz des Autokrans) zurück, da der Nachtrag nicht überprüfbar sei und überteuert erscheine. Mit E-Mail vom 29.09.2021 (Bd. II Bl. 93) teilte die Klägerin dem Zeugen M. mit, dass die Ablehnung der Nachträge nicht hingenommen würde und – soweit diese nicht bestätigt würden – die Arbeiten am 01.11.2021 nicht begonnen würden. Mit Schreiben vom 08.12.2021 (Anlage K6, Bd. I Bl. 30) erklärte die Beklagte die Kündigung des Bauvertrages gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf den bereits geführten Schriftwechsel aus, dass der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass die Unterbrechung der Ausführungsarbeiten länger als 3 Monate dauere; auch der Beginn der Arbeiten zum 01.11.2021 habe nicht stattfinden können. Unter dem 28.02.2022 rechnete die T. GmbH gegenüber der Klägerin eine Summe von 21.151,45 € netto für die Abdichtung des Materials, Material, Anlieferung und Lagerkosten ab (Anlage K7, Bd. I Bl. 31). Mit Anwaltsschreiben vom 11.03.2022 (Anlage K8, Bd. I Bl. 34) bot die Klägerin der Beklagten die Übergabe der Perimeterdämmung an Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung und Mehrkosten für Beschaffung und Einlagerung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28.03.2022 (Anlage K9, Bd. I Bl. 38) ab, bot aber die Übernahme der Dämmung zu der ursprünglich im Bauvertrag vereinbarten Vergütung an. Die Klägerin legte unter dem 30.08.2022 ihre Schlussrechnung Nr. 22 08-61 (Anlage K10, Bd. I Bl. 40 ff.) über die vertraglich vereinbarten (nicht erbrachten) Leistungen zu einer Gesamtsumme von 241.751,08 € netto, wovon sie für entfallene Leistungen einen Betrag von 23.760,25 € in Abzug brachte, so dass sich ein Nettobetrag von 217.990,83 € ergab. Mit weiterer Schlussrechnung vom 30.08.2022 (Anlage K11, Bd. I Bl. 47 f.) rechnete die Klägerin ergänzende Leistungen für die Perimeterdämmung (Preissteigerung, Anlieferung, Lagerkosten, Entsorgung) in Höhe von 32.040,02 € netto ab. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2022 (Anlage K12) zur Zahlung bis zum 13.01.2023 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2023 (Anlage K13) zurückwies, verbunden mit der Aufforderung, eine Abrechnung nach § 6 Abs. 7 VOB/B zu erstellen. Die Klägerin hat gemeint, dass die Verschiebung des Baubeginns in der 1. Bauberatung vom 16.04.2021 für sie als Anordnung der Beklagten zu verstehen gewesen sei. Sie hat behauptet, dass sie ebenfalls am 16.04.2021 aufgrund der Problematik von Materialbeschaffung in Coronazeiten darauf hingewiesen habe, dass die ausgewiesenen Preise, insbesondere für Perimeterdämmung, aufgrund der Preissteigerungen und der fehlenden Verfügbarkeit nicht mehr zu halten seien, woraufhin der Zeuge H. einen Ankauf und eine Einlagerung der benötigten Perimeterdämmung ausdrücklich angeordnet bzw. beauftragt habe. Das nachfolgende Nachtragsangebot habe insoweit rein deklaratorischen Charakter gehabt und sei deswegen erst am 14.06.2021 (Anlage K3) nach erfolgter Bestellung und Einlagerung unterbreitet worden. Nachdem die Perimeterdämmung zunächst noch bei der Firma T. GmbH eingelagert worden sei, habe die Beklagte zur Vermeidung weiterer Lagerkosten am 14.09.2021 angeordnet, dass die Dämmung im Schulgebäude eingelagert werden solle, was von der Klägerin und der Firma T. ausweislich der Anlagen K4 und K5 abgelehnt worden sei. Danach sei die Perimeterdämmung insgesamt nicht mehr verwendbar gewesen und sei nach Ablehnung der Übernahme durch die Beklagte entsorgt worden. In der Folgezeit seien fortlaufend weiter unkonkrete Angaben zum Baubeginn gemacht worden. Die Klägerin sei daran interessiert gewesen, mit ihren Leistungen zu beginnen. Deshalb habe sie zu keinem Zeitpunkt der jeweils neuen Anordnung des Bauzeitenbeginns zugestimmt. Am 14.09.2021 sei angeordnet worden, dass die Erdarbeiten nunmehr am 01.11.2021 beginnen sollten. Der Beklagten sei bereits bei Auftragserteilung bekannt gewesen, dass Baufreiheit nicht bestehe und auch nicht in absehbarer Zeit geschaffen werden könne. Die Beklagte habe ausweislich des nur ihr bekannten Bauzeitenplans vom 17.03.2021 (Anlage B4, AB Beklagte) gewusst, dass sich die Bauzeit mindestens bis August verschieben würde aufgrund der Einrüstung. Die Beklagte habe zudem die zunächst vorgesehene Reihenfolge der Gerüstarbeiten bewusst geändert und dadurch in Kauf genommen, dass sich sämtliche Risiken aus den problematischen Dach- und Fassadenarbeiten auf den weiteren Bauablauf auswirkten. Die Beklagte dürfe sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf ein besonderes Kündigungsrecht aus § 6 Abs. 7 VOB/B berufen, da sie sich widersprüchlich zu selbst gesetzten Fristen verhalten habe. Deshalb könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ihr ein Festhalten am Bauvertrag unzumutbar gewesen sei. Eine angemessene Kündigungsfrist sei spätestens am 07.07.2021 abgelaufen. Die von der Beklagten behaupteten Tatsachen im Oktober 2021 (geplanter Wiederaufbau der PV-Anlage, fehlende Fertigstellung Fenster und Wärmedämmverbundfassade, zu niedrige Außentemperaturen) hat die Klägerin bestritten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 256.118,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie sei zunächst davon ausgegangen, dass die vertraglichen Fristen einzuhalten wären. In der 1. Bauanlaufberatung am 16.04.2021 sei gemeinsam ein neuer Baubeginn abgestimmt worden, worauf der dann neu erstellte Bauzeitenplan vom 25.05.2021 den Beginn der Erdarbeiten auf den 30.08.2021 vorgesehen habe bis zum 09.11.2021. Es sei klar geworden, dass auch ein Beginn im Juli nicht möglich gewesen sei, weil sich erst zu diesem Zeitpunkt herausgestellt habe, dass eine umfassende Dachsanierung notwendig sei aufgrund einer entsprechenden Bedenkenerklärung durch den Dachdecker (Anlage B6) und der erforderlichen Neuberechnung der Statik (Anlagen B7 und B8). Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Beklagte zu einer konkreten Baufreigabe aufgefordert, ihre Arbeit angeboten oder konkrete Zeitangaben abgefragt, sondern selbst mit Schreiben vom 18.08.2021 (Anlage B11) bestätigt, dass der Baubeginn dann für November 2021 zugrunde gelegt werde. Einseitige Vorgaben oder Anordnungen des Arbeitsbeginns habe es nicht gegeben. Erheblich seien vor allem die weiteren Verzögerungen im Zeitraum Oktober/November 2021; zu diesem Zeitpunkt sei die Fortsetzung des Bauvertrages für die Beklagte unzumutbar geworden aus folgenden Gründen: Der Wiederaufbau der Photovoltaik (PV)-Anlage sei für die 42. Kalenderwoche vorgesehen gewesen. Daraus habe der Plan resultiert, dass zum 01.11.2021 die Erdarbeiten begonnen werden könnten, da nach Aufbau der PV-Anlage eine Abrüstung vorgesehen gewesen sei. Ende Oktober 2021 habe sich jedoch herausgestellt, dass die Fenster nicht eingebaut gewesen seien und deshalb auch die Wärmedämmfassade nicht habe fertiggestellt werden können. All dies sei nur bei einer dauerhaften Außentemperatur von über 5°C und ohne Frost möglich. Die klimatischen Verhältnisse im November 2021 hätten sich dann so verschlechtert, dass weder der Einbau der Fenster noch die Fertigstellung der Fassade möglich gewesen seien. Es sei nicht erkennbar gewesen, wann der Bau fortgeführt werden könne und wann im Frühjahr eine dauerhafte Temperatur über 5°C und Frostfreiheit den Weiterbau möglich machen würden. Dies sei eine erneute Unterbrechung der geplanten Bauausführung von 3 Monaten mit einem offenen Ausgang gewesen, weshalb die Fortsetzung des Vertrages mit der Klägerin für die Beklagte unzumutbar gewesen sei, da nunmehr auch erhebliche Mehrkosten im Raum gestanden hätten. Hinsichtlich der Materialbeschaffung hat die Beklagte behauptet, dass sie aufgrund der notwendigen Verschiebung die Beschaffung der Materialien lediglich vorsorglich angeregt bzw. dazu geraten habe. Dies sei dann aber nur im eigenen Interesse der Klägerin erfolgt, um Preissteigerungen zu vermeiden, die ihrem eigenen unternehmerischen Risiko unterlegen hätten. Außerdem habe der Bauleiter mangels Vertretungsbefugnis keine Nachtragsleistungen in Auftrag geben können. Die behaupteten Lagerkosten seien weder angemessen noch ortsüblich und hätten höchstens 60 Quadratmeter Platz benötigt. Das Angebot der Lagerung des Materials in der Grundschule sei allein dem Kooperationsgedanken geschuldet gewesen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2023 den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn R. , angehört. Es hat außerdem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. ,H. und M. . Auf die Sitzungsprotokolle vom 01.11.2023 (Bd. I Bl. 190 ff.) und vom 04.06.2024 (Bd. II Bl. 76 ff.) wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und sie überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer nicht erbrachten Leistungen keine dem § 6 Abs. 5 und 6 VOB/B entsprechende Abrechnung erstellt habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B die Kündigung des Bauvertrages zu erklären. Im Zeitpunkt der Kündigung sei der Beklagten ein weiteres Festhalten am Vertrag aufgrund der Unabsehbarkeit des Gerüstabbaus nicht zumutbar gewesen. Die Kündigung der Beklagten sei auch nicht treuwidrig gewesen. Die mit der weiteren Schlussrechnung geltend gemachten Kosten für die Perimeterdämmung könne die Klägerin nur in Höhe von 15.107,00 € netto verlangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 03.09.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.10.2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.11.2024, am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Zahlung von 217.990,83 € netto aus der Schlussrechnung vom 30.08.2023 über nicht erbrachte Leistungen auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, nachdem die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2021 als freie Auftraggeberkündigung anzusehen sei. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte kein besonderes Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB/B gehabt habe. Der Vertrag zwischen den Parteien sei mit dem Zuschlag vom 24.03.2021 zustande gekommen und nicht erst mit der Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer der Klägerin am 06.04.2021; diese habe ausschließlich der Bestätigung des Empfangs des Auftragsschreibens gedient. Die Klägerin habe bei Erhalt des Auftragsschreibens davon ausgehen können, dass der Ausführungsbeginn der 07.04.2021 sei. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Verschiebungen der Bauzeit keine einseitigen Anordnungen der Beklagten gewesen seien. Die Klägerin habe sich damit nicht einverstanden erklärt, sondern die Erklärungen lediglich jeweils zur Kenntnis genommen. Das Schweigen der Beklagten stelle keine Willenserklärung dar. Der Beklagten sei hingegen bei Abschluss des Bauvertrages, bei Abfassung ihres Schreibens vom 24.03.2021, bewusst gewesen, dass die Klägerin nicht am 07.04.2021 mit den Arbeiten würde beginnen können, sondern dass sich der Beginn auf unbestimmte Zeit, mindestens aber um mehr als 3 Monate bis mindestens Juli 2021 verschieben würde. Dies sei vom Zeugen H. bestätigt worden. Denn die Probleme mit der Sanierung der Fassade und der Fenster des Schulgebäudes hätten sich bereits Mitte 2020 abgezeichnet. Deshalb sei die Beklagte nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Ihre Kündigung sei als freie Auftraggeberkündigung zu bewerten. Die Klägerin stützt auch den Anspruch aus der 2. Schlussrechnung auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Hinsichtlich der Beschaffung und Einlagerung der Perimeterdämmung sei es zwischen den Parteien zur Vereinbarung eines Nachtrags gekommen. Selbst wenn man – wie das Landgericht – die Anspruchsgrundlage § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B heranziehe, hätte das Landgericht der Klägerin zusätzlich die Kosten für die Einlagerung und Entsorgung sowie Umsatzsteuer zusprechen müssen. Eine Einlagerung der Perimeterdämmung sei erforderlich gewesen, weil diese insbesondere lichtgeschützt habe gelagert werden müssen. Der Verbringungsaufwand zunächst in das Schulgebäude und sodann von dort zu den Einbauorten wäre unverhältnismäßig gewesen. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf die Entsorgungskosten zu. Die Klägerin habe sich nicht auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 28.03.2022 (Anlage K9) einlassen müssen, dass diese die Perimeterdämmung zu dem ursprünglich vereinbarten Einheitspreis erwerben könne. Das Urteil des Landgerichts sei hier widersprüchlich. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. September 2024, 5 O 55/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 256.118,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagte hat zunächst außerdem beantragt, im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Halle vom 02.09.2024, 5 O 55/23, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Am Schluss der Berufungsverhandlung vom 07.05.2025 hat die Beklagte ihre Anschlussberufung zurückgenommen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass die Annahme einer sogenannten freien Auftraggeberkündigung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil eine Umdeutung ihrer Kündigungserklärung, die ausdrücklich auf § 6 Abs. 7 VOB/B gestützt gewesen sei, nicht dem Willen der Beklagten entsprochen habe. Die Parteien hätten veränderte Termine zum Beginn der Arbeiten vereinbart. Die Unterbrechung von mehr als 3 Monaten ab Oktober/November 2021 sei wegen der Erweiterung der Dachdeckerarbeiten durch die Photovoltaikanlage, die erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gewesen sei, erfolgt. Noch im August 2021 seien beide Seiten bemüht gewesen, eine Vertragserfüllung herbeizuführen. Erst ab Oktober/November 2021 sei der Beklagten bewusst geworden, dass auf absehbare Zeit keine Arbeiten von der Klägerin ausgeführt werden könnten und deshalb die Unterbrechung von deutlich mehr als 3 Monaten vorliegen würde. Die Bedenkenanmeldung des Dachdeckers wegen der Solaranlage vom 15.06.2021 habe die Beklagte noch nicht veranlasst, über eine Kündigung nachzudenken. Erst im Oktober 2021 sei eine erhebliche Verzögerung im Bereich der Fenster und des Nachfolgegewerkes WDVS verursacht worden, weshalb das Gerüst immer noch nicht habe abgebaut werden können. Deshalb habe sie sich im Dezember 2021 zum Ausspruch der Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B entschlossen. Das baubehindernde Außengerüst habe, jedenfalls größtenteils, auch erst im Juni 2022 abgebaut werden können. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus der 2. Schlussrechnung über einen Betrag von 38.127,62 € wegen angefallener Mehrkosten. Der Senat hat die Sache am 07.05.2025 mündlich verhandelt. Die Klägerin macht mit Schriftsatz vom 20.05.2025 ergänzenden Vortrag. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B auf Vergütung der von ihr aufgrund der Kündigung durch die Beklagte nicht mehr erbrachten Leistungen. Denn dieser Anspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber, hier die Beklagte, eine sog. freie Auftraggeberkündigung erklärt hat. Dies ist indes nicht der Fall, denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Bauvertrag wirksam gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B gekündigt hat. Dessen Voraussetzungen liegen vor: 1. Die Ausführung des Bauvorhabens war für mehr als drei Monate unterbrochen. a) Eine Vertragskündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B kommt grundsätzlich nur nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn der Unterbrechung in Betracht bzw. dann, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung mindestens 3 Monate andauern wird (z. B. BGH, Urteil vom 13.05.2004, VII ZR 363/02, in juris Rz. 16). Möglich ist eine Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B auch, wenn mit der Ausführung der Leistung noch nicht binnen 3 Monaten nach dem hierfür eindeutig festgelegten Zeitpunkt begonnen worden war. Das Kündigungsrecht setzt außerdem voraus, dass die Unterbrechung im Zeitpunkt der Kündigung fortdauert. Wenn die Leistungsfortführung für den betreffenden Vertragspartner erkennbar möglich wird und wird erst dann gekündigt, ist eine solche Kündigung unzulässig (z. B. BGH, Urteil vom 13.05.2004, VII ZR 363/02, in juris Rz. 14; Ingenstau/Korbion, 22. Aufl., § 6 Abs. 7 VOB/B Rz. 3 und 4). b) Eine Unterbrechung der Arbeiten im Sinne von § 6 Abs. 7 VOB/B bestand seit dem vertraglich vorgesehenen Beginn, der nach den Besonderen Vertragsbedingungen am 07.04.2021 vorgesehen war, weil die Klägerin ihre Arbeiten nicht einmal begonnen hatte. Die Unterbrechung hat danach im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 08.12.2021 seit acht Monaten bestanden. c) Die Unterbrechung dauerte im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung auch fort. Denn es war für die Beklagte nicht abzusehen, wann die Klägerin mit den Leistungen aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag vom 24.03.2021 würde beginnen können. Denn die Beklagte hat behauptet, dass wegen der noch nicht eingebauten Fenster und der nicht erstellten Wärmedämmfassade spätestens im November 2021 nicht habe abgesehen werden können, wann diese Arbeiten – angesichts der Wintermonate Dezember, Januar, Februar – würden ausgeführt werden können, weil dafür Frostfreiheit und dauerhafte Temperaturen von über 5°C erforderlich waren. Erst daran anschließend hätte Baufreiheit für die Erdarbeiten der Klägerin bestanden. Die Klägerin hat diese Behauptungen zwar bestritten. Es ist aber zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aussage des Zeugen H. und des gesamten Akteninhalts erwiesen, dass jedenfalls im November 2021 nicht abzusehen gewesen ist, wann die Erdarbeiten der Klägerin würden beginnen können. Der Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2024 die Behauptungen der Beklagten bestätigt. Er hat ausgeführt, dass es im August 2021 unabsehbar gewesen sei, „wie lange das noch mit dem Dach und den Fenstern dauern würde mit der vollständigen Sanierung“. Es sei ihm allerdings erst im November 2021 klar geworden, dass das in dem Jahr gar nicht mehr klappen würde. Die Aussage des Zeugen ist plausibel und überzeugend. Es war seit Beginn des Bauvorhabens immer wieder zu Verschiebungen im Bauablauf gekommen. Die Parteien wollten aber offenbar dennoch am geschlossenen Bauvertrag festhalten, weil offenbar die beiderseitige Hoffnung und Erwartung bestand, dass die Klägerin ihre Arbeiten zeitnah, jedenfalls noch im Kalenderjahr 2021 würde ausführen können. Dies ergibt sich u. a. aus dem Aktenvermerk des Zeugen H. über die gemeinsame Bauberatung vom 16.04.2021 (Anlage B3), aus dem Bauablaufplan vom 25.05.2021 (Anlage K14) und aus der Bauberatung vom 18.08.2021; zu diesen Terminen nannte die Beklagte der Klägerin jeweils andere spätere Termine für den Beginn ihrer Arbeiten. Zuletzt war davon ausgegangen worden, dass die Klägerin ihre Arbeiten im November 2021 würde beginnen können, was die Klägerin dazu veranlasste, mit Schreiben vom 18.08.2021 (Anlage B11) darauf hinzuweisen, dass die weiteren Kosten für Materialeinlagerung und Bauzeitenverzögerungen nicht von ihr verursacht seien. Die Aussage des Zeugen H. , für ihn sei erst im November 2021 klar geworden, dass die Klägerin ihre Arbeiten im Jahr 2021 nicht mehr ausführen könne und dass der Beginn der Arbeiten wegen der Wintermonate Januar und Februar 2022 ungewiss war, ist in hohem Maße plausibel und überzeugend. Damit steht fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung vom 08.12.2021 die Fortführung bzw. der Beginn der Arbeiten der Klägerin nicht unmittelbar bevorstand. 2. Die Kündigung der Beklagten war auch nicht gemäß Treu und Glauben etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Unterbrechung von mehr als drei Monaten für die Beklagte von Anfang an abzusehen war. a) Die besondere Kündigungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B beruht auf dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb hat sie aus demselben Grunde auch ihre Grenzen. So kommt eine Kündigung nicht in Betracht, wenn Unterbrechungen vorliegen, die schon bei Vertragsabschluss bekannt waren oder mit denen zu jener Zeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen war. Einen solchen Kündigungsausschluss muss der Vertragsgegner des Kündigenden beweisen. Nach Treu und Glauben wird eine Kündigung auf der Grundlage von Abs. 7 auch dann nicht mehr berechtigt sein, wenn mit Sicherheit die Möglichkeit der Leistungsfortführung in aller Kürze bevorsteht. In erster Linie gilt auch hier der Grundsatz der Vertragstreue, falls es zumutbar ist. Dann muss allerdings in dem für die Kündigung vorgesehenen Zeitpunkt feststehen, dass die Fortführung der Leistung in vollem nach dem Vertrag vorgesehenen Umfang möglich ist (z. B. Ingenstau/Korbion, 22. Aufl., § 6 Abs. 7 VOB/B Rz. 5). b) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kündigung vorliegend nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen gewesen ist. aa) Die Beklagte hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 08.12.2021 (Anlage K6, Bd. I Bl. 30) nicht angegeben, welches Datum sie als Beginn der Unterbrechung ansah. Sie hat lediglich auf den bereits geführten Schriftwechsel verwiesen. Sie hat ihre Kündigung jedoch ausdrücklich auf § 6 Abs. 7 VOB/B gestützt. bb) Im Rechtsstreit hat sich die Beklagte vor allem auf die Verzögerung berufen, die im Oktober/November 2021 offenbar geworden sei, insbesondere, dass die Erdarbeiten, die die Klägerin aufgrund des am 24.03.2021 erteilten Auftrages ausführen sollte, voraussichtlich erst im Frühling 2022 würden beginnen können. Das Landgericht hat zutreffend auf einen Unterbrechungszeitraum seit dem 18.08.2021 abgestellt. Hierzu ist unstreitig, dass der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Bauberatung vom 18.08.2021 mitgeteilt worden ist, dass sich der Baubeginn bis November 2021 verschiebe, wie sich aus ihrer eigenen Reaktion mit Schreiben vom gleichen Tage (Anlage B 11, AB Beklagte) ergibt. Die Frist von 3 Monaten ist sodann am 18.11.2021 abgelaufen, so dass die Kündigung vom 08.12.2021 erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt worden ist. Jedenfalls die Fortdauer der Unterbrechung der Arbeiten ab dem 18.08.2021 war für die Beklagte bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Klägerin, dass bei Vertragsabschluss, der mit dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 24.03.2021 erfolgt ist, absehbar gewesen ist, dass die Klägerin ihre Arbeiten nicht am 07.04.2021 würde beginnen können. Dies ergibt sich aus dem Zustand der Baustelle, wie er bei der 1. Bauberatung der Parteien am 16.04.2021 bestanden hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude an Fassade und Dach eingerüstet, so dass – unstreitig – keine Baufreiheit für die Erdarbeiten der Klägerin bestand, was der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannt und bewusst gewesen ist. Die Beklagte ging am 16.04.2021 von einer Verschiebung der Ausführungszeit mit Beginn im Juli 2021 aus, wie sich aus dem Aktenvermerk des Zeugen H. über diesen Termin (Anlage B3) ergibt. Auch hier hätte zwar am 08.07.2021 bereits eine dreimonatige Unterbrechung der Bauausführung bestanden, die indes – wegen der Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss – die Beklagte nicht zur Kündigung gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B berechtigt hätte. Die weitere Verschiebung des Beginns der vertraglichen Leistungen der Klägerin beruhte jedoch zunächst auf einer Bedenkenanmeldung des bei dem Bauvorhaben tätigen Dachdeckers vom 15.06.2021 (Anlage B6), dass die Befestigungen der Photovoltaikanlagen nicht fachgerecht seien. Diese Bedenkenanmeldung und hieraus resultierende Verzögerungen für die Arbeiten der Klägerin, die daraus herrührten, dass für die länger dauernden Dacharbeiten das die Arbeiten der Klägerin behindernde Gerüst länger stehen bleiben musste, war für die Beklagte nicht vorhersehbar. Es handelte sich hier um gänzlich andere Mängel am Bestandsgebäude, die die Beklagte nicht vorhergesehen und deshalb für die Bauausführung nicht berücksichtigt hatte, weshalb es der Bedenkenanmeldung des Dachdeckers bedurfte. Hinzu traten weitere Verzögerungen beim Einbau der Fenster und dem Anbringen des Wärmedämmverbundsystems (WDVS), wie der Zeuge H. überzeugend bekundet hat. Dennoch ging die Beklagte in der Bauberatung vom 18.08.2021 davon aus, dass die Klägerin ihre Arbeiten im November 2021 beginnen könne, so dass es im Juni 2021 und in den Sommermonaten zu keiner Kündigung gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B kam. Auch wenn der Beklagten erst im November 2021 klar geworden ist, wie der Zeuge H. wiederum überzeugend bekundet hat, dass die Klägerin ihre Erdarbeiten erst im Frühjahr des Folgejahres 2022 würde beginnen können, hat damit spätestens ab dem 18.08.2021 eine Unterbrechung der Leistungsausführung vorgelegen, die die Beklagte ab dem 18.11.2021 zum Ausspruch einer Kündigung gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B berechtigt hat. Der Senat teilt nicht die von der Klägerin insbesondere in der Berufungsverhandlung vertretene Auffassung, dass bei einem Unterbrechungszeitraum von mehr als drei Monaten eine Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B für einen Auftraggeber auf Dauer ausgeschlossen ist, wenn die Verschiebung des Beginns der Arbeiten für ihn absehbar gewesen ist. Vielmehr trifft es zwar zu, dass die Beklagte wegen der durch die anfängliche Verschiebung hervorgerufenen Unterbrechung nicht hätte kündigen dürfen. Wenn aber – wie vorliegend – im weiteren Bauverlauf unvorhergesehene Verschiebungen hinzutreten, stellt die dadurch eingetretene weiter andauernde Unterbrechung von mehr als drei Monaten einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. § 6 Abs. 7 VOB/B ist vertraglich konkretisiertes Billigkeitsrecht. Die Regelung differenziert nicht nach Risikosphären oder nach Verschulden. Die Kündigung kann auch die Vertragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ursache der Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, soweit das Festhalten an dem Vertrag für die kündigende Partei nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt regelmäßig nicht vor, wenn die kündigende Partei bei Vertragsschluss von dem drohenden Eintritt einer Unterbrechung Kenntnis hat oder sie ohne Weiteres in der Lage ist, die Unterbrechung zu verhindern oder zu beenden (z. B. BGH, Urteil vom 13.05.2004, VII ZR 363/02, in juris Rz. 17, 18). Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.05.2025 behauptet, dass es der Klägerin bei hinreichender Organisation der Baustelle ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Unterbrechung zu verhindern bzw. sie zu beenden, kann dahinstehen, ob dieser neue Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zuzulassen wäre. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, den Bauablauf unbedingt so zu organisieren, dass der Klägerin der Beginn ihrer Leistungen ermöglicht wurde. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass nach der Bedenkenanmeldung des Dachdeckers sich die Dacharbeiten verzögerten und zunächst fertigzustellen waren. Auch wegen der weiter eingetretenen Verzögerungen im Bereich der Fenster und des Nachfolgegewerkes der Fassadendämmung, weshalb die Beklagte insbesondere die Vertragskündigung erklärt hat, musste nach der überzeugenden Aussage des Zeugen H. das Gerüst länger stehen bleiben, das aber die Arbeiten der Klägerin weiter behinderte. Nach den Angaben des Zeugen H. war für ihn überraschend, dass auch im Juli 2021 noch keine Fenster vorhanden gewesen seien, so dass das Gerüst habe weiter bestehen müssen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass sich die Parteien gemeinsam hätten um Lösungen bemühen wollen, was ja auch üblich gerade im öffentlichen Bereich sei. Auch der Senat kann keinen Verstoß der Beklagten gegen das Kooperationsgebot erkennen; jedenfalls ist die Klägerin fortlaufend über die Verschiebung des Baubeginns informiert worden. Die Klägerin war demgegenüber auch nicht schutzlos. Auch sie hätte den Vertrag nach § 6 Abs. 7 VOB/B oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B kündigen können. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 VOB/B kann sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2021 nicht mit Erfolg wehren. Ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben ist nach alldem nicht erkennbar. 3. Rechtsfolge der wirksamen Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B ist ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers, der nach § 6 Abs. 5 und 6 VOB/B zu berechnen ist. Danach hat die Klägerin lediglich einen Zahlungsanspruch aus § 6 Abs. 5 VOB/B in Höhe von 15.107,00 € netto. a) Eine Berechnung nach § 6 Abs. 7 i. V. m. den Absätzen 5 und 6 VOB/B hat die Klägerin nicht vorgenommen. Sie ist auch im Berufungsverfahren bei ihrer schon erstinstanzlich ausschließlich vertretenen Auffassung geblieben, dass ihr ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B zustehe, den sie mit den beiden Schlussrechnungen vom 30.08.2022 (Anlagen K10 und K 11) berechnet hat und der auch Grundlage ihrer Klage ist. b) Da der Klägerin jedoch der geltend gemachte Anspruch in dieser Weise nicht zusteht, kann der Klägerin lediglich insoweit eine Vergütung zugesprochen werden, als ihre Abrechnung und ihr Vortrag den ihr zustehenden Anspruch aus § 6 Abs. 7 i. V. m. den Abs. 5 und 6 VOB/B rechtfertigt. aa) Einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, da hierfür Voraussetzung wäre, dass die hindernden Umstände von der Beklagten zu vertreten waren. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verzögerter Vorleistungen anderer Unternehmer sind jedoch vom Auftraggeber nicht zu vertreten. Dass es von der Beklagten zu vertreten ist, dass es zu weiteren Verzögerungen gekommen ist, insbesondere wegen der Befestigung der Photovoltaikanlage, nachfolgend an der Fassade, dem Einbau der Fenster und der Erbringung des WDVS, hat die Klägerin nicht dargelegt. bb) Auch einen Anspruch aus § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB hat die Klägerin nicht dargetan. cc) Aus der Abrechnung der Klägerin lassen sich indes einige Tatsachen entnehmen, die einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 VOB/B ausfüllen. (1) Gemäß § 6 Abs. 5 VOB/B sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. (2) Da die Klägerin vor der Vertragskündigung keinerlei Leistungen ausgeführt hat, kann sie lediglich Vergütung ihrer bereits entstandenen Kosten verlangen. Kosten sind der Klägerin dadurch entstanden, dass sie das Material für die Perimeterdämmung beschafft hat, das sie indes aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr eingebaut hat. Soweit das Landgericht der Klägerin für die ihr insoweit entstandenen Kosten einen Betrag von 15.107,00 € zugesprochen hat, ist die Berechnung ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat jedenfalls keinen über diesen Betrag hinausgehenden Anspruch, worüber der Senat nach der Rücknahme der Anschlussberufung auf die Berufung der Klägerin allein zu entscheiden hat. Die der Klägerin entstandenen Materialkosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind (hier Position 01.05.0081), ergeben sich jedenfalls aus der Rechnung der Firma T. GmbH vom 28.02.2022 in der dortigen Positionsnummer 002 mit 10.383,48 € netto nebst den Kosten für Anlieferung und Entladung in der Positionsnummer 03.002, die das Landgericht nach Abzug der nicht ersatzfähigen Lagerkosten zutreffend mit 1.075,83 € angesetzt hat. Ein Anspruch der Klägerin auf einen erhöhten Preis wegen Preissteigerungen gemäß der Rechnungsposition 03.001 ist nicht erkennbar, da ein solcher nicht in den ursprünglichen Vertragspreisen enthalten war, ebenso wenig ein Anspruch auf Lagerkosten. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Seite 16 der angefochtenen Entscheidung verwiesen; der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts und macht sie sich zu Eigen. (3) Ein Anspruch der Klägerin auf Mehrkosten hinsichtlich der Perimeterdämmung, wie ihn die Klägerin mit der 2. Schlussrechnung vom 30.08.2023 (Anlage K11) geltend macht, steht ihr nicht zu, da sie nicht bewiesen hat, dass die Beklagte sie konkret mit der Beschaffung des Materials beauftragt hat oder eine Anordnung hierzu getroffen hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, hier Seite 15, verwiesen. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts gebunden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. 4. Zinsen kann die Klägerin aus den §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB in bereits zuerkannter Höhe verlangen. C. Der Senat hat die Schlussberatung unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 20.05.2025 durchgeführt. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht nicht. D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO. Die Festsetzung eines geringeren Streitwertes aufgrund der Rücknahme der Anschlussberufung am Schluss der Berufungsverhandlung vom 07.05.2025 ist entbehrlich, da zu diesem Zeitpunkt alle gerichtlichen Gebühren bereits angefallen waren.