Beschluss
4 UF 120/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Legt ein Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung Beschwerde gegen den erstinstanzlich durchgeführten Versorgungsausgleich wegen unzutreffender Anwendung des § 18 VersAusglG des bei ihm bestehenden Anrechts ein, so hat das Beschwerdegericht auch den Versorgungsausgleich bezüglich der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Hinblick auf § 18 VersAusglG von Amts wegen gemäß § 26 FamFG zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.(Rn.5)
2. Sind gleichartige Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte West) auszugleichen, da für diese § 18 Abs. 1 VersAusglG, der die Anwendung für diese Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschließt, nicht greift, so sind die weiteren gleichartigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte Ost) ebenfalls auszugleichen, auch wenn für diese isoliert betrachtet die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG vorliegen ( zum Ausgleich in diesen Fällen auch der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - ; anderer Ansicht der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen -).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. April 2012, Az.: 11 F 393/09 S, hinsichtlich Ziffer 2 und von Amts wegen hinsichtlich Ziffer 3 und 4 der Entscheidungsformel zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
2. Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,0902 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., übertragen.
3. Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,0278 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., übertragen
4. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,3096 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.
2. Von Amts wegen wird des Weiteren unter Abänderung von Ziffer 7 des Tenors in dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. April 2012 der – dort als Streitwert bezeichnete – Verfahrenswert für die erste Instanz auf 3.165,-- € festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Das Gesuch des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt ein Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung Beschwerde gegen den erstinstanzlich durchgeführten Versorgungsausgleich wegen unzutreffender Anwendung des § 18 VersAusglG des bei ihm bestehenden Anrechts ein, so hat das Beschwerdegericht auch den Versorgungsausgleich bezüglich der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Hinblick auf § 18 VersAusglG von Amts wegen gemäß § 26 FamFG zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.(Rn.5) 2. Sind gleichartige Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte West) auszugleichen, da für diese § 18 Abs. 1 VersAusglG, der die Anwendung für diese Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschließt, nicht greift, so sind die weiteren gleichartigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte Ost) ebenfalls auszugleichen, auch wenn für diese isoliert betrachtet die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG vorliegen ( zum Ausgleich in diesen Fällen auch der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - ; anderer Ansicht der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen -).(Rn.10) 1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. April 2012, Az.: 11 F 393/09 S, hinsichtlich Ziffer 2 und von Amts wegen hinsichtlich Ziffer 3 und 4 der Entscheidungsformel zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert: 2. Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,0902 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., übertragen. 3. Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,0278 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., übertragen 4. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,3096 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen. 2. Von Amts wegen wird des Weiteren unter Abänderung von Ziffer 7 des Tenors in dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. April 2012 der – dort als Streitwert bezeichnete – Verfahrenswert für die erste Instanz auf 3.165,-- € festgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Das Gesuch des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. April 2012 (Bl. 96 - 100 UA VA) wurde der Versorgungsausgleich zwischen den seit dem 14. Juli 2011 rechtskräftig geschiedenen Ehegatten geregelt. Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 20. Juni 2012 (Bl. 105 UA VA), die moniert, hinsichtlich der beiderseits von den geschiedenen Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte in der allgemeinen Rentenversicherung hätte nur eine Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, nicht jedoch, wie vom Amtsgericht praktiziert, auch noch nach § 18 Abs. 2 VersAusglG stattfinden dürfen, weshalb die entsprechenden Anrechte der Antragstellerin ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. II. Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. April 2012 hat in der Sache Erfolg (1) und gibt zugleich von Amts wegen Veranlassung, die unzutreffenderweise trotz nicht geringfügiger Differenz der Anrechte gleicher Art gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG noch generell von einer Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgehende Entscheidung zum Versorgungsausgleich ergänzend abzuändern (2). 1. Die Beschwerde der Rentenversicherung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht unter Ziffer 2 der Beschlussformel das während der Ehezeit erworbene Anrecht der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,0902 Entgeltpunkten wegen der Geringfügigkeit des einen korrespondierenden Kapitalwert von 554,27 € aufweisenden Ausgleichswertes gemäß § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG (in Verb. mit § 9 Abs. 4 VersAusglG) für nicht ausgleichsfähig erachtet. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art, welche beide geschiedenen Ehegatten hier während der Ehezeit auch in der allgemeinen Rentenversicherung erworben haben, lässt nur eine – im vorliegenden Fall (bei korrespondierenden Kapitalwerten von 8.267,99 € und 554,27 €) offensichtlich nicht nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 VersAusglG gegebene – geringe Differenz zwischen den Anrechten gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt erscheinen, wohingegen die nur einzelne, aber nicht beiderseitige Anrechte im Sinne des Absatzes 1 betreffende Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesen Fällen zutreffenderweise keine Anwendung mehr findet (so BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, abgedruckt in: NJW 2012, S. 312 - 316, sowie FamRZ 2012, S. 192 - 197, jeweils Rdnr. 31 - 35). Der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten war deshalb, wie nunmehr unter Abänderung von Ziffer 2 der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel beschwerdehalber tenoriert, auch unter Einbeziehung des Anrechts der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung mittels interner Teilung nach § 10 Abs. 1 in Verb. mit § 9 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmen, da weder die einen partiellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erlaubende Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG noch die des § 18 Abs. 2 VersAusglG in concreto über § 9 Abs. 4 VersAusglG Anwendung finden. 2. Darüber hinaus war aufgrund der Beschwerde nach § 26 FamFG von Amts wegen eine weitere Korrektur der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der unrichtigerweise in Ziffer 3 und 4 des Entscheidungstenors vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) geboten. Trotz der nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG offenkundig geringfügigen Differenz der beiderseits insoweit von den geschiedenen Ehegatten erworbenen Anrechte mit korrespondierenden Kapitalwerten von 1.603,02 € und 143,94 € – die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG fand aus den vorstehend genannten Gründen entgegen der allein darauf abstellenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung von vornherein keine Anwendung mehr – hat zutreffenderweise auch insoweit der Versorgungsausgleich nach den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 VersAusglG mittels interner Teilung stattzufinden. Denn der gesetzlich beabsichtigte Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung für den Rentenversicherungsträger findet seine – bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beachtende – Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des für den Versorgungsausgleich gemäß § 1 VersAusglG fundamentalen Halbteilungsgrundsatzes (so nam. wiederum BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, abgedruckt in: NJW 2012, S. 312 - 316 = FamRZ 2012, S. 192 - 197, jeweils Rdnr. 37 - 43). Davon ist namentlich dann auszugehen, wenn ohnehin, wie hier bei den für beide Ehegatten schon ausgleichshalber zu korrigierenden Konten in der allgemeinen Rentenversicherung, weitere Transaktionen bzw. Umbuchungen gemäß § 10 VersAusglG im Wege des internen Versorgungsausgleichs von den zuständigen Versicherungsträgern vorzunehmen sind und deshalb eine nennens- und beachtenswerte Verwaltungsvereinfachung, die allein den Ausschluss des für den Versorgungsausgleich grundlegenden Halbteilungsgrundsatzes bei einer geringfügigen Differenz der beiderseitigen Anrechte nach § 18 Abs. 1und 3 VersAusglG zu rechtfertigen vermöchte, in Bezug auf die angleichungsdynamischen Anrechte, um die es hier noch geht, nicht mehr gegeben sein kann. III. Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren sind, der Billigkeit entsprechend und ob der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht erhoben worden. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht erstattet. Ein Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz brauchte daher nicht festgesetzt zu werden. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet infolgedessen gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nicht statt, weshalb eine sonst nach § 39 FamFG gebotene Rechtsbehelfsbelehrung sich erübrigt. V. Der abweichend von der Vorankündigung des Amtsgerichts gemäß Verfügung vom 22. März 2012 (Bl. 89 a UA VA) fälschlicherweise, aber korrekt ausgehend von fünf zu regelnden Anrechten, nach dem kompletten Wert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG bemessene Verfahrenswert für die Regelung des Versorgungsausgleichs in erster Instanz war gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen in der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, das sich hier auf 6.330,-- € belaufen hat. Bei fünf regelungsbedürftigen Anrechten ergibt dies einen Verfahrenswert von 3.165,-- € (= 50 % von 6.330,-- €). Entgegen der zwar nicht begründeten, aber zu vermutenden Annahme des Amtsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall des nach Maßgabe der §§ 6 bis 19 VersAusglG durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht um – mit jeweils 20 % des maßgeblichen Nettoeinkommens nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG zu bemessende – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. die nach der entsprechenden Überschrift des Abschnitts 3 in Teil 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich speziell in den – hier gerade nicht einschlägigen – §§ 20 bis 26 VersAusglG geregelt sind. VI. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Antragsgegner wegen der gemäß § 114 Satz 1 ZPO (in Verb. mit § 76 Abs. 1 FamFG) mutwillig erscheinenden Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden. Ein Beteiligter, der selbst ohne Erwartung staatlicher Verfahrenskostenhilfe für die Kosten des Verfahrens hätte aufkommen müssen, hätte im vorliegenden Fall keinen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung in der Beschwerdeinstanz beauftragt, da es sich um eine allenthalben von Amts wegen nach Maßgabe des Gesetzes zu regelnde und zu überprüfende Materie handelt. Das gegenteilige Verhalten des Antragsgegners, der im Übrigen auch entgegen der Ankündigung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 (Bl. 117 UA VA) weder eine – notwendige – aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht noch innerhalb der ihm gesetzten Frist bis dato eine Stellungsnahme zur Sache abgegeben hat, mutet mutwillig im Sinne jener Vorschrift an und schließt daher die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus.