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Beschluss

4 UF 61/17

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0830.4UF61.17.00
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Leitsätze
Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht, solange der gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes nicht ausgeräumt ist.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht, solange der gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes nicht ausgeräumt ist.(Rn.9) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller ist der Vater des am 28. September 2009 geborenen Kindes M. R. . Er hat mit der Antragsgegnerin - der Mutter des Kindes - in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bis zum Frühjahr 2010 zusammengelebt. Das Kind befindet sich seit der Trennung in der alleinigen Obhut der Mutter. Im August 2016 bezogen die Eltern eine gemeinsame Wohnung in E. , wobei es zu keiner Wiederaufnahme der nichtehelichen Beziehung kam. Wegen erneuter Streitigkeiten zwischen den Eltern zog der Antragsteller wieder aus. Der Antragsteller begehrt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Durch Beschluss vom 27. April 2017 hat das Amtsgericht Wernigerode nach Anhörung der Eltern und des Jugendamtes den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Aufgrund der Anzeige der Mutter wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs des Kindes und der vom Kind bei der Polizei getätigten Aussage sei zumindest gegenwärtig für eine gemeinsame elterliche Sorge kein Raum. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er bestreitet den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und wirft der Mutter vor, alles zu unternehmen, um ihm das Umgangsrecht und die gemeinsame Sorge zu versagen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB. Vorrangiger Maßstab der Entscheidung ist also das Kindeswohl. Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, zitiert nach juris). Wie bei § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 19). Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH, FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 ff.). Aufgrund der im Raum stehenden und bisher nicht abschließend aufgeklärten Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von M. kann gegenwärtig eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet werden. Mit den Vorwürfen geht eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern einher. Diese lässt befürchten, dass den Eltern eine gemeinsame am Kindeswohl orientierte Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und es das Kind erheblich belasten würde, wenn die Eltern gezwungen wären, die Sorge gemeinsam zu tragen. Unter solchen Bedingungen kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, Rn. 24, zitiert nach juris). Die Anhörung des Kindes ist entbehrlich. Zwar kann auf die Anhörung des Kindes grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, Rn. 44, zitiert nach juris). Im konkreten Fall darf die Anhörung aber unterbleiben, da die Neigungen, Bindungen oder der Wille von M. für die Entscheidung derzeit nicht i.S.v. § 159 Abs. 2 FamFG von Bedeutung sind. Solange die nach den Äußerungen des Kindes vor der Polizei nicht aus der Luft gegriffenen Vorwürfe im Raum stehen, werden die Eltern nicht in der Lage sein, sich im Interesse des Kindes zu verständigen, selbst wenn M. beiden Elternteilen gleichermaßen zugeneigt wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Hinweise des Senats vom 19. Juli 2017 Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels ist dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, § 76 Abs. 1 FamFG in Verb. mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. gez. Krause gez. Sauer gez. Grimm