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Beschluss

4 UF 32/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1029.4UF32.24.00
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Leitsätze
Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der Inflationsausgleichsprämie und der Energiepreispauschale.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wernigerode vom 19. Februar 2024 abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerinnen von Mai bis November 2023 jeweils 2.538 Euro an Unterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Januar 2024 für beide Antragstellerinnen jeweils 81,9 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds, mithin als Zahlbetrag jeweils 327,00 Euro, zu zahlen, und zwar zu Händen der Kindesmutter und, soweit Unterhaltsvorschussleistungen gewährt worden sind, an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts .... Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens werden zu 28 Prozent den Antragstellerinnen und zu 72 Prozent dem Antragsgegner auferlegt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Stufe bis 6.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der Inflationsausgleichsprämie und der Energiepreispauschale.(Rn.15) (Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wernigerode vom 19. Februar 2024 abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerinnen von Mai bis November 2023 jeweils 2.538 Euro an Unterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Januar 2024 für beide Antragstellerinnen jeweils 81,9 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds, mithin als Zahlbetrag jeweils 327,00 Euro, zu zahlen, und zwar zu Händen der Kindesmutter und, soweit Unterhaltsvorschussleistungen gewährt worden sind, an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts .... Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens werden zu 28 Prozent den Antragstellerinnen und zu 72 Prozent dem Antragsgegner auferlegt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Stufe bis 6.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner ist leiblicher Vater der 2013 und 2014 geborenen Antragstellerinnen, die im Haushalt der Kindesmutter leben, von dieser betreut und versorgt werden und die den Antragsgegner auf Zahlung von 100 Prozent des Mindestunterhalts für die Zeit ab Mai 2023 in Anspruch nehmen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat das Familiengericht des Amtsgerichts Wernigerode dem Begehren lediglich in Höhe von 63,7 Prozent des Mindestunterhalts stattgegeben, weil es von einem Mangelfall ausgegangen ist, das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners mit 1.507 Euro monatlich und das aus einer ihm zumutbaren Nebentätigkeit im Umfang von 8 Stunden je Woche fiktiv hinzuzurechnende Nettoeinkommen mit nur 250 Euro monatlich angenommen hat, so dass einer Verteilungsmasse über 524 Euro je Monat ein Unterhaltsbedarf beider Kinder von 754 Euro je Monat gegenübersteht. Für Einzelheiten wird auf den am 21. Februar 2024 den Antragstellerinnen zugestellten Beschluss vom 19. Februar 2024 Bezug genommen und verwiesen. Unter dem 20. März 2024 haben die Antragstellerinnen Beschwerde eingelegt, die sie innerhalb der durch den Senat verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 begründet haben. Sie monieren die Höhe des zugrunde gelegten bereinigten Nettoeinkommens als zu niedrig sowie die inhaltliche Behandlung des mit 450 Euro brutto je Monat angenommenen fiktiven Hinzuverdienstes, der aus ihrer Sicht höher als 250 Euro netto je Monat liege. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung Bezug genommen und verwiesen (Bl. 113 ff. d.A.). Die Antragstellerinnen beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wernigerode vom 19. Februar 2024 den Antragsgegner zu verpflichten, zu Händen der Kindesmutter Kindesunterhalt zu zahlen wie folgt: 1) für die Antragstellerin zu 1), S. D., geb. am xx.xx.2013, rückwirkend ab Mai 2023 in Höhe von monatlich 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes, mithin einen derzeitigen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 426,00 Euro, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils bis zum 1. des Monats, und zwar mit der Maßgabe, dass in Höhe der für die Antragstellerin zu 1) gewährten Unterhaltsvorschussleistungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung die fälligen Unterhaltsbeträge an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes ... zu zahlen sind; 2) für die Antragstellerin zu 2), R. D., geb. am xx.xx.2014, rückwirkend ab Mai 2023 in Höhe von monatlich 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes, mithin einen derzeitigen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 426,00 Euro, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils bis zum 1. des Monats, und zwar mit der Maßgabe, dass in Höhe der für die Antragstellerin zu 2) gewährten Unterhaltsvorschussleistungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung die fälligen Unterhaltsbeträge an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes ... zu zahlen sind. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Für Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 Bezug genommen und verwiesen (Bl. 128 ff. d.A.). Unter dem 8. Juli 2024 hat der Senat Hinweise erteilt, zu denen der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. August 2024 Stellung genommen hat (Bl. 162 f. d.A.). II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie hat aber nur zum Teil Erfolg. Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich und sieht deshalb von ihr ab, § 68 Abs. 3 FamFG. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit hat das Familiengericht für 2023 mit 1.507 Euro angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Die Lohnbescheinigungen ergeben für 2023 einen Durchschnittsverdienst des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit von 1.903 Euro netto monatlich. Offenbar bezieht der Antragsgegner ein Festgehalt. Die dem Antragsgegner nach §§ 112 ff. EStG im September 2022 über 300 Euro gewährte Energiepreispauschale über 300 Euro brutto (bzw. 216 Euro netto) ist unterhaltsrechtlich nicht einkommenserhöhend hinzuzurechnen. Es handelt sich bei der Energiepreispauschale um eine Einmalleistung des Staates, deren Auszahlung zur Vereinfachung des Auszahlungsvorgangs über den jeweiligen Arbeitgeber vorgesehen wurde. Sinn und Zweck dieser Pauschale, die zwar steuerpflichtig ist, auf die aber keine Sozialversicherungsbeiträge entfallen, liegt darin, die energiepreisbedingte Mehrbelastung durch gestiegene Energiekosten und Wegeaufwendungen u.a. für erwerbstätige Arbeitnehmer auszugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, BT-Drs. 20/1765, S. 23). Nach § 112 Abs. 1 EStG handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Staates, der die Annahme zugrunde liegt, dass tatsächlich gestiegene Energiekosten zu einer zusätzlichen Belastung geführt haben, die die Pauschale kompensiert. Der Senat hält eine Anrechnung auf das Einkommen nicht für angebracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung liegen nur wenige Entscheidungen vor (OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2023, Az. 16 WF 616/23 e, Rn. 8 (keine Anrechnung bei der Verfahrenskostenhilfe); OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2023, Az. II-7 UF 68/22, Rn. 120 (1/12-tige Anrechnung im Unterhalt) - juris). Auf eine spürbare Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage eines Unterhaltsschuldners lässt die Gewährung der Pauschale keinen Schluss zu. Dem positiven Effekt stehen Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüber, so dass von einer Einkommensverbesserung nicht die Rede sein kann. Die im Juni 2023 über 500 Euro brutto gewährte Inflationsausgleichsprämie stellt dagegen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum regulären Lohn oder Entgelt dar, die nach § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung des am 25. Oktober 2022 in Kraft getretenen „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 2022, 1743) bis zur Höhe von jährlich 3.000 Euro bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei und ferner abgabenfrei gestellt ist. Zwar liegt auch dieser Leistung der Gedanke zugrunde, hierdurch die Folgen von Inflation abzumildern (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 20/3763, S. 6). Es handelt sich aber um eine freiwillige Leistung aus Mitteln des Arbeitgebers, der über die Gewährung an sich und über deren Umfang frei bestimmen kann. Ob und in welcher Höhe die Leistung tatsächlich Mehrkosten des Leistungsempfängers abmildert (kompensiert), lässt sich ohne konkreten Vortrag zu etwaigen Mehrkosten nicht beurteilen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner hierzu Näheres schon nicht vorgetragen, so dass die Prämie als Einkommensbestandteil zu werten und für 2023 auf 12 Kalendermonate mit jeweils 41,66 Euro umzulegen ist. Dasselbe gilt für 2024, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Antragsgegner diese Pauschale erneut erhält. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners liegt damit bei 1.944,66 (1.903 + 41,66) Euro, dem die Einkommensteuerrückerstattung mit monatlich 25,25 Euro hinzuzurechnen ist und von welchem beruflich bedingte Fahrtkosten mit 462,00 Euro je Monat abzuziehen sind. Das entspricht einem Nettoeinkommen über 1.507,91 (1944,66 + 25,25 - 462,00) Euro. Zu Unrecht hat das Familiengericht die Einnahmen des Antragsgegners aus einer mit acht Stunden wöchentlich fiktiv zugerechneten Nebentätigkeit nur in Höhe von monatlich 250 Euro netto angenommen. Zutreffend moniert die Beschwerde die Einkommensanrechnung aus dieser Nebentätigkeit. Der Unterschied zwischen dem Brutto- und dem Nettoeinkommen liegt nicht bei 200 Euro je Monat. Das Familiengericht hat zwar fehlerfrei angenommen, dass es dem Antragsgegner zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit zumutbar sei, eine Nebentätigkeit mit wöchentlich acht Arbeitsstunden aufzunehmen und daraus ein Nebeneinkommen über monatlich mindestens 450 Euro zu erzielen. Dagegen wendet die Beschwerdeerwiderung auch nichts Konkretes ein. Die Stellungnahme vom 7. August 2024 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Der Mindestlohn lag 2023 bei 12 Euro je Stunde. Er liegt seit 2024 bei 12,41 Euro je Stunde. Offenbar hat das Familiengericht bei einem Verdienst von 450 Euro einen Bruttostundenlohn von ungefähr 14 Euro zugrunde gelegt, der sich aus acht Stunden zu je 14 Euro bei vier Wochen errechnet und bei Ausübung einer (beliebigen) Nebentätigkeit für gelernte Arbeitskräfte nicht zu beanstanden ist. Nicht nachzuvollziehen ist die Annahme des Antragsgegners, in einer Nebentätigkeit „nur“ zum Mindestlohn beschäftigt zu werden. Ferner hat das Familiengericht offenbar zugrunde gelegt, dass es sich bei der aufzunehmenden Tätigkeit um eine reguläre steuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln müsse, so dass der Antragsgegner nach Abzug von Steuern ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 250 Euro erziele. Dem ist aber nicht so. Das Familiengericht hat nicht bedacht, dass der Antragsgegner die Nebentätigkeit als sogenannten Minijob mit Verdienstgrenze, die 2023 bei 520 lag und seit 2024 bei 538 Euro je Monat liegt, ausüben kann und er weder einer Rentenversicherungspflicht unterliegen noch Einkommensteuer von dem ihm gewährten Arbeitslohn zahlen muss. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich ein Minijobber befreien lassen, was zur Folge hätte, dass sowohl der Eigenanteil als auch ein Lohnabzug entfallen. Das ergäbe für den Antragsgegner im konkreten Fall Sinn, weil er in seiner Haupttätigkeit bereits der Rentenversicherungspflicht unterliegt und dafür der Eigenanteil monatlich abgeführt wird. Aus Senatssicht ist jedenfalls der gesteigert Unterhaltspflichtige bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt gehalten, sich von der Rentenversicherungspflicht für die Nebentätigkeit befreien zu lassen, auf deren Ausübung er zur eigenen Alterssicherung auch nicht angewiesen ist. Der Vorteil, den Minijob rentenversichert auszuüben, liegt darin, später eine höhere Altersrente zu beziehen. Ein höherer Nettoverdienst kommt unterhaltspflichtigen Kindern unmittelbar zugute und wiegt höher. Ob ein Arbeitgeber für einen Minijobber die Pauschalsteuer an das Finanzamt abzuführen hat oder ein Minijobber nach dem persönlichen Steuersatz zur Einkommensteuer herangezogen und jeden Monat vom gewährten Arbeitslohn Einkommensteuer einbehalten wird, entscheidet nicht der Minijobber, sondern dessen Arbeitgeber. Da der individuelle Steuersatz für den Antragsgegner 2022 bei 13,1685 Prozent gelegen hatte (Anlage AG 2 - Bl. 42 d.A.) und der Steuerabzug größer als bei einer Pauschalbesteuerung wäre, ist davon auszugehen, dass den Antragsgegner Steuerabzüge nicht träfen, weil vom Arbeitgeber die günstigere und niedrigere Pauschalsteuer gewählt werden würde. Aus der fiktiv hinzugerechneten Nebentätigkeit ergeben sich danach Einnahmen über 450 Euro netto monatlich. Folgt man - wie der Senat - dieser Ansicht, lag das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners bei monatlich rd. 1.957,91 (1.507,91 + 450) Euro, das nach Abzug des um 10 Prozent reduzierten Selbstbehalts aufgrund einer Haushaltsersparnis durch ein Zusammenleben mit der Lebensgefährtin (u.a. BGH, Beschluss vom 20. März 2019, Az. XII ZB 365/18, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014, Az. XII ZB 25/13, Rn. 27 - juris) zu einem für Unterhaltszwecke verfügbaren Monatseinkommen in 2023 über 724,91 (1.957,91 - 1.233,00) Euro und in 2024 - durch Anhebung des notwendigen Selbstbehalts auf 1.450 Euro - über 652,91 (1.957,91 - 1.305) Euro führt. Den Unterhaltsbedarf der Antragstellerinnen konnte der Antragsgegner 2023 und 2024 jeweils nur zum Teil decken. Für beide Antragstellerinnen ergibt sich der Bedarf aus der ersten Einkommensstufe der Naumburger Tabelle. Er lag nach Abzug des hälftigen Kindergelds bei jeweils 377 Euro und ohne den Abzug bei jeweils 502 Euro. 2024 lag der Unterhaltsbedarf bei 426 Euro bzw. ohne Abzug des hälftigen Kindergelds bei 551 Euro. Daraus ergibt sich eine Mangelfallquote in 2023 über 97,1 Prozent (§ 1612a Abs. 2 Satz 1 BGB) und in 2024 über 81,9 Prozent. Für die Monate Mai 2023 bis November 2023 beläuft sich der monatliche Rückstand je Kind auf (gerundet) 363 (502 Euro x 97,1 Prozent - 250 ./. 2) Euro, so dass sich für sieben Monate ein Betrag über 2.537,09 (7 x 362,44) Euro ergibt, während das Familiengericht jedem Kind für dieselbe Zeit 1.834 (7 x 262) Euro zugesprochen hat. Ab Januar 2024 beläuft sich der monatliche Zahlbetrag je Kind auf (gerundet) 327 (551 x 81,9 Prozent - 250./.2) Euro. Zutreffend weist der Antragsgegner in der Stellungnahme vom 7. August 2024 darauf hin, dass von seinem Arbeitseinkommen seit April 2023 ein Teil aufgrund von Forderungspfändung einbehalten werde. Dass es sich hierbei um Pfändungen der Unterhaltsvorschusskasse für den Unterhalt handelt, haben die Antragstellerinnen nicht bestritten. Der Betrag über 389,98 Euro ergibt sich aus den vorgelegten Entgeltabrechnungen der Monate April bis Juni 2023 (Anlage AG 1 - Bl. 25 bis 27 d.A.). Den Umfang der Pfändungen haben die Antragstellerinnen ebenfalls nicht bestritten. Ob der Antragsgegner im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 4 ZPO über den tatsächlichen Umfang der Lohnpfändung noch zutreffend im Bilde war, vermag der Senat nicht zu beurteilen. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat er am 3. Juli 2024 die Höhe der Lohnpfändung mit „89,98 Euro“ angegeben - möglicherweise irrtümlich um exakt 300 Euro zu niedrig oder aber auch zutreffend. Die gepfändeten Beträge mindern, ungeachtet davon, ob in Höhe von 398,98 oder 98,98 Euro, den Rückstandsbetrag und den Zahlbetrag für den laufenden Unterhalt. Der Senat geht ohne nähere Erkenntnisse davon aus, dass der monatlich gepfändete Betrag beiden Antragstellerinnen zugutekommt und daher zu gleichen Teilen zu verrechnen ist - jedenfalls solange sich beide Kinder in der derselben Altersstufe befinden. Da die Beschwerde einen Teilerfolg hat, ist die angefochtene Entscheidung abzuändern. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen zu 28 Prozent und der Antragsgegner zu 72 Prozent zu tragen, § 243 FamFG. Die Kostenquote entspricht billigem Ermessen und richtet sich nach dem Beantragten, nicht nach dem Betrag, der nach erfolgreicher Forderungspfändung offen bleibt. Gefordert: 1. Instanz: 2. Instanz: Rückstand (Monatsbetrag) 377 Euro 262 Euro 363 Euro Laufender Unterhalt (Monatsbetrag) 377 Euro 226 Euro 327 Euro Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren war nach §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 FamGKG festzusetzen. 3 Monate für den Rückstand x 2 Kinder x (426-262) Euro und 12 Monate für den laufenden Unterhalt, davon 4 Monate x 2 Kinder x (426 - 262 Euro) und 7 Monate x 2 Kinder x (426-226) Euro, ergeben 5.096 (984 + 1.312 + 2.800) Euro. § 51 Abs. 1 FamGKG stellt auf die in den ersten zwölf Monaten „geforderten Beträge“ ab, so dass der Monat Dezember 2023 nicht mitzählt und 11 Monatsbeträge einzubeziehen sind. Weil die Leistungsanträge mit der Anbringung der Auskunftsstufe am 31. Juli 2023 anhängig geworden sind, gehören zum Rückstandsbetrag nach § 51 Abs. 2 FamGKG nur die bis dahin fälligen Monatsbeträge für Mai, Juni und Juli 2023. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 Abs. 2 FamFG hat der Senat geprüft. Solche liegen aber nicht vor.