Urteil
3 U 36/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Von der Rechtsprechung beispielhaft anerkannte wichtige Kündigungsgründe, die ein Architekt zu vertreten hat, sind die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten und die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und Baukosten.(Rn.24)
2. Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung in der Regel ein Toleranzrahmen von 20–25% gegenüber den tatsächlichen Kosten zur Verfügung.(Rn.32)
3. Wird um eine Vertragslösung oder eine ordentliche Kündigung gerungen und soll ein anderer Planer das Objekt fortsetzen, kann der Auftraggeber nicht erwarten, dass der Auftraggeber auf Einzelprobleme der Ausführungsplanung mit der gebotenen Sorgfalt und Vertragstreue eingeht und deshalb auch nicht erwarten, dass Vertragsfristen gewahrt werden.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 9 O 815/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 351.888,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des von ihr beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 354.415,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Rechtsprechung beispielhaft anerkannte wichtige Kündigungsgründe, die ein Architekt zu vertreten hat, sind die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten und die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und Baukosten.(Rn.24) 2. Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung in der Regel ein Toleranzrahmen von 20–25% gegenüber den tatsächlichen Kosten zur Verfügung.(Rn.32) 3. Wird um eine Vertragslösung oder eine ordentliche Kündigung gerungen und soll ein anderer Planer das Objekt fortsetzen, kann der Auftraggeber nicht erwarten, dass der Auftraggeber auf Einzelprobleme der Ausführungsplanung mit der gebotenen Sorgfalt und Vertragstreue eingeht und deshalb auch nicht erwarten, dass Vertragsfristen gewahrt werden.(Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 9 O 815/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 351.888,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des von ihr beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 354.415,29 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten nach einem gekündigten Architektenvertrag um restliches Honorar und entgangenen Gewinn. Nach dem ursprünglich zwischen dem Kläger und der Verwaltungsgemeinde „E.“ ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 eines Bauvorhabens der „Grundschule Z. mit Umbau und Erweiterung der alten Turnhalle zum Theater“ (Anlage K 1) abgeschlossen worden war, beauftragte die Beklagte den Kläger mit Vertrag vom 25.02.2011 mit dem „Umbau/Modernisierung der Grundschule Z. (Modul A)“ und dem Bauvorhaben „Umbau/Erweiterung der Turnhalle zu einem Theater (Modul B)“ (Anlage K 2-hier Modul 1). Die auf Grund des Erstvertrages durch den Kläger erbrachten Leistungsphasen 1 und 2 wurden mit der Verwaltungsgemeinschaft abgerechnet, so dass mit dem fortgeführten Vertrag die Leistungsphasen 3-9 Leistungsgegenstand wurden. Nach dem unter dem 11./22.01.2013 der Architektenvertrag für den Bereich der Sekundarstufe Altbau (Modul 2) und den Hort (Modul 3) erweitert worden war (Anlage K 3 - später als Modul 2 zusammengefasst - vgl. Schreiben vom 27.08.2013, Anlage B 12 zum Schriftsatz vom 28.08.2014 -) Schriftsatz vom 27.08.2013, kündigte die Beklagte am 16.12.2013 nach diversem Schriftverkehr den Architektenvertrag, dem der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2013 widersprach und sodann am 28.01.2014 mittels Schlussrechnung abrechnete. Das Landgericht hat mit am 27.04.2017 verkündetem Urteil die Beklagte zur Zahlung von 354.415,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 verurteilt. Das Landgericht ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass es sich um eine freie Kündigung des Architektenvertrages nach §§ 649 S. 2 BGB gehandelt habe und nicht, wie die Beklagte meine, um eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB analog. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Gutachten vom 04.04.2016 des Sachverständigen S.-Gutachtenband, nebst Ergänzung im Termin vom 01.09.2016 - Bd. 2 Bl. 37 ff. - und weiterer gutachterlicher Stellungnahme vom 05.12.2016 - Bd. 2 Bl. 119 ff.-) die Abrechnung des gesamten Architektenvertrages unter Berücksichtigung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nebst ersparter Aufwendungen für begründet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. 3 Bl. 31 ff.) verwiesen. Das Landgericht vertritt im Wesentlichen die Ansicht, der Beklagten habe kein Recht zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund zur Seite gestanden. Der Sachverständige habe überzeugend darlegen können, dass die Planungsleistung des Klägers, sofern er sie abgerechnet habe, vollständig und mangelfrei sei. Er habe die Leistung zutreffend mit einem Leistungsstand von 21,25 % der vereinbarten 25 % abgerechnet. Soweit die Planung Leistungsfehler erkennen ließe, würden diese nur Randbereiche der Planungsleistung betreffen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen vermögen. Der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger über die zusätzlich beauftragten Planungsleistungen des Moduls 2 den Hort der Schule unberechtigt in seine Planungsleistung mit einbegriffen habe, sei unsubstantiiert. Insoweit habe die Beklagte trotz des Schreibens vom 07.10.2013 (Anlage B 14 zum Schriftsatz 28.08.2014 - für die Umplanung des Horts bestände kein Bedarf) mit Schreiben vom 14.11.2013 (Anlage B 17 zum Schriftsatz 16.10.2014) die gesamten Planungsleistungen nach dem Vertrag, eingeschlossen den Ergänzungsvertrag zum 25.11.2013, angemahnt und erneut mit Schreiben vom 28.11.2013 (Anlage B 18 zum Schriftsatz 16.10.2014) unter Anmahnung der Entwurfsplanung bis zum 06.12.2013, ohne den Hort ausgenommen zu haben. Aus dem Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016 würde sich ergeben, dass nach den vorgelegten Unterlagen zur Kostenberechnung Mängel nicht ersichtlich seien. Eine Kostenabweichung von 21 % läge noch im Toleranzbereich, wobei die zunächst behauptete Überschreitung von 36 % nicht mehr von der Beklagten weiterverfolgt worden sei. Substantielle Einwendungen gegen die Schlussrechnungen seien zudem nicht erhoben worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin meint, es liege eine Kündigung aus wichtigem Grund vor, so dass nicht der gesamte Architektenvertrag unter Abzug ersparter Aufwendungen, wie vom Kläger geschehen, abrechnungsfähig sei. Sie führt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass auch unwesentliche Gründe in ihrer Gesamtheit Anlass zur außerordentlichen Kündigung geben würden. Die Ausführungsplanung für das Modul 1 habe trotz Aufforderung weder vollständig noch fristgerecht vorgelegen. Eine Würdigung, inwieweit die vertraglich vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vom Kläger erbracht worden seien, sei nicht erfolgt. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei zum Zeitpunkt der Kündigung unwiderruflich zerrüttet gewesen. Die Kostenberechnung sei nicht prüfbar gewesen. Die Planung zum Modul 2 sei unvollständig gewesen. Der Kläger habe trotz Fristsetzung keine vollständige Entwurfsplanung zum Modul 2 ohne Hort vorgelegt. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung die Klage unter Abänderung des am 27.04.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az. 9 O 815/14, abzuweisen, hilfsweise das am 27.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az. 9 O 815/14, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist erstmals auf urheberrechtliche Ansprüche wegen der Weiternutzung der Planung durch die Beklagte. II. 1. Die nach § 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise, nur geringfügig Erfolg. Der Kläger kann abweichend vom angefochtenen Urteil nicht die volle Klageforderung, sondern, nur die Zahlung von 351.888,73 € aus freier Kündigung des Architektenvertrags beanspruchen. In Höhe dieses Betrages ist der Anspruch gemäß §§ 631, 649 S. 2 BGB a.F. begründet. 1.1 Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich vorliegend, wie das Landgericht zutreffend angenommene hat, um eine „freie Kündigung“ nach §§ 649 S. 2 BGB a.F.. Dem Honoraranspruch des Klägers gemäß den Schlussrechnungen vom 28.01.2014 (Anlage K 17 und K 18) steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 16.12.2013 aus wichtigem Grund kündigte. Mit dem Landgericht ist in der Kündigungserklärung vom 16.12.2013 eine „freie Kündigung“ im Sinne von § 649 BGB zu sehen. Hiernach ist für den Vergütungsanspruch zu unterscheiden: Liegt eine ordentliche Kündigung nach § 649 S. 1 BGB vor, zu der ein Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, behält der Architekt den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte (volle) Vergütung. Er muss sich nach § 649 Satz 2 BGB jedoch anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart hat (u. a. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999, Az. VII ZR 277/97, Rn. 11 m.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. November 2001, Az. 3 U 238/97, Rn. 15 - zitiert nach juris). Anders verhält es sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Sie kommt in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zerstört und deshalb dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In welchen Fällen ein wichtiger Grund anzunehmen ist, hängt somit vom Einzelfall ab. a) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung liegen in Anlehnung an die Grundsätze der Vorschrift § 314 BGB nicht vor. Ein wichtiger Grund, den die Beklagte zur Überzeugung des Senats darzulegen und zu beweisen hätte, ist nicht gegeben. Die Bewertung des Landgerichts ist zutreffend. Auf die Entscheidungsgründe wird zunächst Bezug genommen. Der Senat sieht sich allerdings zu den nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst, da das Landgericht nicht alle Gesichtspunkte/Argumente berücksichtigt hat. Von der Rechtsprechung werden als wichtige Kündigungsgründe des Bauherrn, die ein Architekt zu vertreten hat, beispielhaft anerkannt, die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten aber auch die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und von Baukosten. aa) Eine wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben liegt nicht vor. Insbesondere, was mit der Berufung auch nicht mehr aufgegriffen wird, war weder eine Wirtschaftlichkeitsberechnung noch die Akustikplanung am Theaterobjekt vom Kläger geschuldet. Auch hinsichtlich des Moduls 3, welches als Hort dem Schulkomplex in dem Schriftverkehr in diverser Weise zugeschlagen und unter dem Modul 2 teilweise einheitlich benannt wurde, liegt eine wesentliche Vertragsabweichung nicht vor. Denn für den Empfänger der Aufforderungen gemäß Schreiben der Beklagten vom 14.11.2013 - Anlage B 17 -, und 28.11.2013 - Anlage B 18 - im Anschluss an das Schreiben vom 07.10.2013 - Anlage B 14 - ist nicht nachvollziehbar, ob die Hortplanung nunmehr weiter Gegenstand der Architektenleistung sein sollte bzw. ob nicht. Gefordert wurde diese Leistung allerdings mit dem Aufforderungsschreiben. Eine Kündigung des Vertragsteils (Hort) ist durch die Beklagte nicht erfolgt und auch sonst wurde dieser Vertragsbestandteil nicht anderweitig vertraglich abgeändert. Die einseitige Ursprungserklärung der Beklagten, dass der Hortumbau nicht mehr weiter verfolgt werde, widerspricht ihrer nachfolgenden Aufforderung zur fristgerechten Gesamtumsetzung der Planung. ab) Mängel erheblichen Ausmaßes sind bei der Architektenleistung des Klägers nicht ersichtlich geworden. Zutreffend verweist die Berufung zwar darauf, dass die Kostenberechnung bis zur Beendigung des Architektenvertrages anhand der bis dahin vorgelegten Unterlagen zunächst nicht hinreichend für den Sachverständigen nachvollziehbar gewesen ist und ferner die Unterlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich zum 08.12.2011, zum Stand vom 18.12.2012 und mit Stand vom 12.09.2013, jeweils unterschiedlichen Inhalts gewesen sind. Zu beachten ist dabei aber, dass der Planer als Grundlage für seine Kostenberechnung nur solche Informationen heranziehen kann, die ihm in dem Zeitpunkt, in dem er die Entwurfsplanung erstellt, unter Berücksichtigung der entsprechenden Mengen und Massen und etwaiger Kostenkennwerte zur Verfügung gestanden haben. Betreffend Modul 1 ist zu beachten, dass es insgesamt den 2. Wechsel bei der Tragwerksplanung (Statiker U. und G. als Vorbefasste) gab. So wurde diese Leistung nicht als Vertragsbestandteil dem Kläger übertragen. Ursprünglich war ein Statikbüro U. hierfür zuständig. Nach einer kurzen Begleitung durch das Statikbüro G. ist abschließend das Statik- und Planungsbüro A. mit der Statik befasst gewesen. Einhergehend damit hat sich auch die Statik insbesondere des Theaters des Moduls 1 erheblich geändert. Ausgehend von dem vertraglichen Umbau und der Erweiterung der Turnhalle zu einem Theater und dem Umbau und der Modernisierung der Grundschule kam es letztendlich nicht nur zu einer unterschiedlichen Dach- und Baugestaltung, sondern vielmehr zum Abriss der Turnhalle und zum gänzlichen Neuaufbau. Dass der Kläger dabei Statikprobleme ansprach, die einer Klärung bedurften, führt zudem nicht zu einer mangelhaften Leistung im erheblichen Umfang. Darüber hinaus ist die Statik ohne Kenntnis des Klägers dem Nachtragsverfahren zum Bauantrag beigefügt worden. Erst nach dem 1. Nachtrag zur Baugenehmigung hat der Kläger Kenntnis von der abschießenden Statik zu seiner Planung erlangt. ac) Eine wesentliche und damit erhebliche Kostenabweichung bei der Kostenberechnung, welche im Übrigen im abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren und im Nachtragsverfahren von der Beklagten verwendet wurde, ist beim vorliegenden Bauen nicht im Bestand anzunehmen. Durch die anderweitige Statik, die bei der Kostenberechnung der Entwurfsplanung, der Mengenermittlung, den Preisansatz und dem Zeitpunkt der Berechnung letztlich maßgeblich ist, führt dies regelmäßig und nicht nur vorliegend zu tolerierenden Kostenabweichungen zwischen Kostenberechnung und Kostenfeststellung bzw. den tatsächlichen Kosten. Dabei geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass beim Bauen im Bestand der Toleranzbereich mit der Abweichung von 21 % noch nicht erreicht bzw. überschritten ist. Dieser ist regelmäßig zwischen 20-25% anzunehmen (Locher/Koeble/Frick HOAI, 13. Aufl. Einleitung Rn. 192 - für HOAI 2013 auch für HOAI 2009). Von 1.945.938,44 € netto zu 1.536.017,53 € netto liegt die Abweichung, wie vom Landgericht zutreffend ermittelt, innerhalb der Toleranz. Auch sind spätere anderweitige Kosten, welche durch das Statik- und Architekturbüro A., das nach der Kündigung die weitere Planung und Baubetreuung übernommen hat, ermittelt worden sind, insbesondere wegen anderweitiger Verwendung von Materialien und Baustoffen (z.B. Ortbeton) und sich anderweitig entwickelnden Kosten (ev. durch anderweitige Rahmen- und Rabattverträge), nicht geeignet, eine wesentliche Kostenabweichung zu begründen. Eine mangelhafte Planungsleistung liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen S. (Gutachtenband, Bl. 37 ff. Bd. 2 und 119 ff. Bd. 2) darüber hinaus ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Gutachter nach seinem schriftlichen Gutachten vom 04.04.2016 und der Vorlage der weiteren Unterlagen des Klägers und zum Vergleich derer der Beklagten durch das Büro A. nur eine stichprobenartige Begutachtung am 05.12.2016 vorgenommen. Dies war der Tatsache geschuldet, dass die Parteien unstreitig übereingekommen sind, dass die ergänzende Begutachtung in dieser Form erstinstanzlich durchgeführt wird. Dass der Beklagte nach der stichprobenartigen Plausibilitätsprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen zu keinem für den Kläger nachteiligem Ergebnis kam, berührt den weiteren Inhalt des Gutachtens als solches nicht. Die Meinungen und Erfahrungen des Gutachters sind zwar dabei eines Beweises oder Bewertung nicht weiter zugänglich. Anhand der vorliegenden Arbeit und den Grundsätzen der Logik ist das Ergebnis nach dem Umfang der vorliegenden Planung und der Vergleichsunterlagen sowie sich der daraus ergebenen Tatsachen als in dem vorliegenden Umfang plausibel anzusehen. Damit ergeben sich für den Senat, dem Landgericht folgend, keine Einwände gegen die Höhe der durchzuführenden Abrechnung der Ausführungsplanung des Moduls 1 im vorliegenden vollen Umfang und des Moduls 2. Eine neuerliche ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO kommt, weil sich der Senat die entsprechend dargestellte Überzeugung bilden konnte, nicht in Betracht. ad) Ferner ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten seinen Mitarbeits- und Kooperationspflichten nachgekommen. Der Kläger hat sich dementsprechend beim Modul 1 eingebracht und Statikprobleme angesprochen und in der Folge die jeweiligen Umplanungen und Berechnungen vorgenommen. Nachdem der Abriss der alten Turnhalle zwischen dem 02. und 27.08.2013 unmittelbar nach der Baugenehmigung (1. Nachtrag) und erst dann gewährter Einsicht in die Statikunterlagen erfolgt ist, hat der Kläger die Beklagte auf die unsichere Standsicherheit der weiteren Gebäude hingewiesen. Demgegenüber hat die Beklagte im Planungsgespräch vom 12.09.2013 diese Bedenken zum Neuaufbau der Halle lediglich zurückgewiesen. Auch hinsichtlich des Moduls 2, dem Umbau der Sekundarstufe, ist der Kläger um eine umfassende Klärung der weiteren Beplanung noch im November 2013 ergebnislos bemüht gewesen. ae) Eine äußerst schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung ist beim Kläger nicht ersichtlich geworden. Auch ist eine schuldhafte und zudem erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen vorliegend nicht anzunehmen. Zwar kommt ein Schuldner nach § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug, wenn auf eine Mahnung nach Fälligkeit oder aber nach einem Ereignis innerhalb angemessener nach dem Kalender zu berechnenden Zeit nicht geleistet wird. Hinsichtlich des Moduls 1 ist die Ausführungsplanung vorliegend innerhalb von 3 Monaten ab der Baugenehmigung (1. Nachtrag) vom 03.07.2013 nicht fristgerecht und damit verzögert erfolgt. Auch steht fest, dass die Beklagte den Kläger mehrfach in unterschiedlichster Weise auf die vertragsgerechte Erfüllung seiner Pflichten zur fristgerechten Ausführungsplanung am Modul 1 hinwies und hierzu aufforderte (Aufforderung vom 08.10.2013 mit Fristsetzung zum 15.10.2013, Vorlage der Ausführungsplanung, Aufforderung vom 14.11.2013 mit Fristsetzung zum 25.11.2013 einhergehend mit Ablehnungsandrohung-Anlage B 17). Ein Verzug kommt aber nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Betracht, solange die Leistung in Folge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Vorliegend ist dies der Fall. Zu beachten ist, dass vor der Baugenehmigung die Statikänderung des Fremdplaners dem Kläger nicht zugänglich gemacht wurde. Wann diese vollständig dem Kläger übergeben oder aber zugänglich gemacht worden ist und die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht vollends nachkam, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde ein Abriss der Sporthalle vorgenommen und damit ein wesentlicher Vertragsbestandteil geändert. Zudem hat der Gemeinderat bereits am 20.10.2013 während der Planungsphase die Kündigung des Architektenvertrags beschlossen. Dementsprechend sollte in der Folge eine Aufhebung des Architektenvertrags erfolgen. Zu diesem Zweck, bei dem noch die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen des Klägers thematisiert wurde, fanden die Gespräche am 21.10.2013, 29.10.2013 und 05.11.2013 statt (Anlage K 13), welche letztlich scheiterten. Wenn allerdings ein Auftragnehmer, wie hier der Kläger, weiß, dass um eine Vertragsauflösung gerungen wird oder aber der Vertrag ordentlich gekündigt werden und ein anderer Planer die Fortsetzung des Projekts vornehmen soll (Statikbüro A.) und auf Einzelprobleme der Ausführungsplanung nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt und Vertragstreue seitens des Auftraggebers eingegangen wird, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Wahrung von Vertragsfristen berufen. Zudem ist das nachfolgende Handeln der Beklagten als treuwidrig nach § 242 BGB zu werten, weil es ab dem 05.11.2013 ersichtlich nur darauf ausgerichtet war, zeitnah Gründe für eine außerordentliche Kündigung zu schaffen. Denn eine Gefährdung der Projektumsetzung bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist nicht ersichtlich geworden, insbesondere ergibt sich nichts für die plötzliche Eilbedürftigkeit. Darüber hinaus kann ein Verzug des Klägers beim Modul 2 (Schule und Hort) nicht angenommen werden. Es mag sein, dass die Beklagte durch den von ihr benannten Zeugen M. nach der Gemeinderatssitzung vom 20.06.2013 nebenbei gegenüber dem Kläger, welcher sein Konzept vorgetragen habe, die Entwurfs- und Genehmigungsplanung mündlich abgerufen hat. Diese mündliche Abforderung kann aber dahinstehen, denn zu diesem Zeitpunkt wurde erst das Raumprogramm beschlossen, auch lag ein Brandschutzkonzept noch nicht vor. Auch hatte der Abruf schriftlich zu erfolgen, nämlich nach schriftlicher Freigabe der Beklagten (§ 4 des Architektenvertrags-Anlage K 2). Grundsätzlich schuldet ein Architekt darüber hinaus eine genehmigungsfähige Planung, welche zum Abschluss der Leistungsphase 4 in der Stellung eines genehmigungsfähigen Bauantrages mündet. Dazu gehören aber vorliegend keine umfangreichen Leistungen durch den Kläger für den Brandschutz, weil dieses Modul diese ausdrücklich nicht vorsieht. Da diese Leistungen auch der HOAI 2009 nicht zu entnehmen sind, sind sie gesondert zu erbringen und nicht Gegenstand des vorliegenden Architektenvertrages. Eine solche Zuarbeit lag beim behaupteten Abruf seitens der Beklagten nicht vor. Zur Entwurfsplanung des Modul 2 sollten überdies nach dem Gespräch vom 05.11.2013 erst am 12.11.2013 Festlegungen getroffen werden. Dass die sodann gerügten Fristüberschreitungen nachhaltig gewesen sind und den Ablauf des Gesamtprojekts in zeitlicher oder aber organisatorischer Hinsicht gefährdet haben, ist ferner nicht ersichtlich geworden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die abschließend auch digital von der Beklagten abgeforderten Planunterlagen für die weitere Planung und Umsetzung des Gesamtobjekts weiter verwandt worden sind. Darüber hinaus konnte die Beklagte mit Ablauf der von ihr gesetzten Frist den Vertrag nicht aus wichtigem Grund kündigen. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ihr wegen dieser Umstände ein Festhalten an dem Vertrag künftig nicht mehr zuzumuten war. So kann von der Beklagten, welche nicht als Laie in Bau- und Architektensachen bezeichnet werden kann - schließlich ist der Bürgermeister von Beruf Bauleiter und die Mitarbeiter des Bauamts koordinieren das Gesamtprojekt -, gefordert werden, dass sie an der Mitwirkung und Problemlösung bei der Umsetzung des Projekts konkret mitwirkt. Pauschale Anmerkungen zu Mängeln und Fehlleistungen des Auftragnehmers, welche nach dem Entschluss zur Beendigung des Architektenvertrags und der entsprechenden Mitteilung an den Auftragnehmer zu Tage treten, hat der Auftraggeber unter Wahrung nicht nur seiner Interessen, hier günstig den Vertrag beenden zu können, sondern aller Vertragsparteien im angemessenen Umfang zu wahren. Dies ist nicht geschehen. af) Die Beklagte war erkenntlich vor der Kündigung nicht mehr geneigt, das Projekt gemeinsam mit dem Kläger umzusetzen. Die Beklagte hat den Kläger nicht eindeutig zu einer konkreten Abhilfe aufgefordert und für den Vertragspartner damit in nachvollziehbarer Weise eine Handlungsanleitung gegeben, damit dieser im Sinne der Gesamtumsetzung des Projekts verfahren konnte. Die Beanstandungen blieben oberflächlich und orientierten sich im Wesentlichen an den Termini der HOAI. Die Beklagte ist nach den gescheiterten Vertragsauflösungsverhandlungen und dem bei ihr danach aufkommenden Eilbedürfnis nicht hinreichend ihrer Verpflichtung zu einer vertragsgerechten Rüge nachgekommen. Sie hat es letztlich dem vorliegenden Verfahren und dem hier bestellten Gutachter überlassen, ihre Auffassung und damit die pauschalen Behauptungen zu hinterlegen. Die Beklagte hat zwar bezüglich des Abstimmungsbedarfs zur Komplettierung der Entwurfsplanung, der Integration der Fachplaner und des Brandschutzes, der Erstellung der Genehmigungsplanung und der Ausführungsplanung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Vergabe und Realisierung der Bauleistungen (Schreiben vom 26.09.2013, Anlage B 15) darauf hingewiesen, dass die Fachplaner ihre Leistungen entsprechend erfüllen werden. In der Folge führte die Beklagte weiter an, dass für das Modul 3 /Hort seitens der Gemeinde kein Bedarf mehr besteht (Schreiben vom 07.10.2013, Anlage B 14) und die Planungen angepasst werden sollen. Kurz hiernach äußerte die Beklagte ferner ihr Unverständnis, dass der Kläger die Statik mit dem letzten Fachplaner nicht abgestimmt habe und auch die Genehmigungsstatik nicht erarbeitet wurde (Schreiben 08.10.2013, Anlage B 16), obgleich nicht der Kläger der Vertragspartner des zuletzt befassten und eine andere Auffassung zur Umsetzung vertretenen Statikbüros gewesen ist (Schreiben vom 14.11.2013, Anlage B 17). Gerügt wurde ferner, dass die Ausführungsplanung auf der Basis der Baugenehmigung seit Monaten vor dem 12.07.2013 geschuldet gewesen sei, obgleich hiernach eine Umplanung erfolgte (Ergebnis: 1. Nachtrag zur Baugenehmigung) und dann auch danach die Ausführungsplanung weder bis zum 12.10.2013 noch bis zu diesem Schreiben erfolgt sei. Auf die Verwendung der Fördermittel bis zum 30.09.2014, ohne entsprechende zeitliche Beeinträchtigung darzulegen, wurde lediglich verwiesen. Verhinderungsanzeigen durch den Kläger seien nicht erfolgt, obgleich diverse Gespräche geführt wurden. Und neben dem Modul 1 wurde der gesamte Schul- und Hortkomplex wieder zu Umsetzung angefordert. Zwar wurde dem Kläger die Ablehnung der Entgegennahme weiterer Leistung bis zum 25.11.2013 angedroht und diese Frist bis zum 05.12.2013 - nunmehr ohne Hort - (Schreiben vom 28.11.2013, Anlage B 18) verlängert. Letztendlich blieb die Beklagte auf den konkreten Vorhalt des Klägers - hier zur Behinderung, fehlenden Abstimmungen, Konkretisierung der Beanstandungen unter Herausgreifen einzelner Sachverhalte - nunmehr genau zu beschreiben, wie er Abhilfe schaffen kann (Schreiben des Klägers vom 04.12.2013, Anlage B 19) weitere Erklärungen schuldig. Es folgte vor der Kündigung lediglich eine erneute Fristsetzung zum 12.12.2013 unter der Anmerkung, dass ernsthafte Zweifel an der vollständigen Vorlage der Unterlagen bestehen (Schreiben der Beklagten vom 10.12.2013, Anlage B 20). ag) Auch rechtfertigt die Gesamtheit der letztlich vorliegenden Gründe, von denen jeder Einzelne als nicht schwerwiegender Verstoß des Klägers gegen Vertragspflichten anzusehen ist, in der Gesamtschau nicht die Annahme einer erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. In einem solchen Fall würde die Arbeit des Klägers überwiegend entwertet, wohingegen die Beklagte unter Ausnutzung der bisherigen Planungsleistungen entsprechende Vorteile generiert, welche bei der erneuten Beauftragung von Planungsleistungen zu einer Verkürzung der entsprechenden Leistungsphasen und damit der Entlohnungspflicht gegenüber dem neuen Planer führen könnte. b) Die Zahlung ist überdies fällig. Das hängt von drei Voraussetzungen ab, welche erfüllt sind. Dazu genügt Abnahmefähigkeit, was der Kläger darzulegen und zu beweisen hat, und nicht mit Mangelfreiheit gleichzusetzen ist. Die Leistungen bedurften keiner förmlichen Abnahme im Sinne von § 640 BGB. § 15 Abs. 1 HOAI in der seit dem 17. Juli 2013 gültigen Fassung sieht zwar eine Abnahme für die Fälligkeit des Honoraranspruchs vor. Die 7. Novelle zur HOAI hat mit Einführung der Abnahme einen Gleichlauf zum Werkvertragsrecht herbeigeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist aber die HOAI 2009 anzuwenden, so dass es - früherem Recht folgend - allein auf eine Abnahmefähigkeit ankommt, die der Kläger beweisen muss (Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auf. 2016, Grundl., Rn. 269 f.). Dieser Nachweis ist dem Kläger gelungen. Die Leistungen des Klägers sind abnahmefähig. Dies haben die Ausführungen des Sachverständigen S. in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.04.2016 und den mündlichen Anhörungen in den Terminen vom 01.06.2017 und 05.12.2016 ergeben (Gutachtenband, Bl. 37 ff. Bd. II und 119 ff. Bd. II). Da die Leistungen des Klägers aber letztlich unvollständig waren, reduziert sich der Betrag zum Modul 1. Der Kläger hat nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen S. in den Leistungsphasen 3 mit 11,0 % von 11,0 % und 4 mit 6,0 % von 6,0 % (Erteilung der Baugenehmigung) sowie der Leistungsphasen 5 mit 21,25 % von 25,0 %, 6 mit 5,1 % von 10,0 %, 7 mit 2,0 % von 4,0% und der Leistungsphase 8 mit 2,05 von 31 % letztlich nur insgesamt 47,4 % anstatt der vom Kläger angesetzten 49 % erbracht. Bei einem Gesamthonorar von 159.174 € sind folglich zunächst nur 75.448,48 € als Honorar zu verlangen. Hierauf ist der Umbauzuschlag mit 40 % mit 30.179,39 € zu insgesamt 105.627,87 € hinzu zu setzen. Bei den Stundenkosten erachtet der Senat eine Abweichung mit gerundet (47,4 % zu 49 %) 3,3% als angemessen, sodass (6.565,- € - 3,3 %) der Kläger 6.348,36 € beanspruchen kann. Auf das Gesamthonorar ist mit 111.976,23 € weiteren 5 % pauschalen Nebenkosten zu 5.598,81 € zu insgesamt 117.575,04 € zu summieren. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 19 % errechnen sich 139.914,29 €. Das Honorar für nicht erbrachte Leistungen errechnet sich aus 42,6 % des Gesamthonorars von 159.174 € mit 67.808,12 € zuzüglich Umbauzuschlag von 40 % zu 94.931,37 €. Die ersparten Kosten für die Mitarbeiter nimmt der Senat auch hier mit 3,3 % an, sodass anstatt 36.000,- € nunmehr 37.188,- € und mit pauschal 5 % weitere Bürokosten mit 4.746,56 € abzusetzen zu insgesamt 52.996,81 € anzusetzen sind. Unter Zusammenrechnung des Honorars für die erbrachten und der um die angerechneten ersparten Aufwendungen nicht erbrachten Leistungen mit 139.914,29 € und 52.996,81 € zu 192.911,10 € sind Abschlagszahlungen mit 8.202,97 € und 88.040,12 € zu insgesamt 96.243,09 € abzusetzen, sodass 96.668,01 € verbleiben. Hinsichtlich des Moduls 2 sind keine Abzüge vorzunehmen, da diese letztlich dem Leistungsstand entsprechen. Diese sind unter Verweis auf die Abrechnung vom 28.01.2018 (Anlage K 18) und der auch dort geleisteten und aufgeführten Abschlagszahlungen mit verbleibenden 255.220,72 € zu berücksichtigen. 2.) Aus der Weiterverwendung der Planungsunterlagen zur Umsetzung des Umnutzungsvorhabens kann ein höherer Anspruch nach §§ 97 Abs.1, 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG nicht abgeleitet werden. Trotz gegenteiliger Auffassung des Klägers ist der Beklagten mit der Zahlung des Honorars eine Verwendung der Planungsunterlagen urheberrechtlich gestattet, Das Urheberrecht des Architekten an den von ihm erstellten Planungsunterlagen folgt aus § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG. Danach genießen Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke urheberrechtlichen Schutz. Der Urheber ist berechtigt, andere von einer Verwertung auszuschließen. Bei einer Vollbeauftragung des Architekten nach § 33 HOAI (a. F.) ist jedoch eine Übertragung der urheberrechtlichen Befugnisse an den Plänen anzunehmen, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt werden (Koeble, in: Locher/Koeble/ Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 297). Mit dem Honorar wird die Leistung abgegolten (OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 1989, 3 U 1203/88, NJW-RR 1989, 407). Nichts anderes gilt nach Ansicht des Senats in Fällen, in denen keine Vollbeauftragung erfolgt war. Denn im konkreten Fall folgt die Berechtigung der Beklagten, die ihr übergebenen Unterlagen weiter nutzen zu dürfen, bereits aus dem Vertragsinhalt, was durch Auslegung zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB). Die Parteien können die Erbringung einzelner Leistungsphasen vereinbaren. Wäre es dem Auftraggeber verwehrt, die vertraglichen Leistungen im Falle einer Fortsetzung des Vorhabens weiter zu verwenden, wäre die Beauftragung von Teilleistungen sinnlos. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung würde außerdem der gesamte Auftrag nutzlos werden. In der Teilbeauftragung liegt deshalb die Gestattung, dass der Auftraggeber die Planungen und Entwürfe des Auftragnehmers zur Fortsetzung seines Vorhabens in den weiteren Leistungsphasen verwenden darf. Da es für die Gestattung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (OLG Nürnberg, a.a.O.), gewinnt der nachträgliche einseitige Vorbehalt keinerlei Bedeutung. Darin ist vielmehr eine missbräuchliche Berufung auf ein vermeintliches Urheberrecht zu sehen (§ 242 BGB). Bezogen auf das geplante Bauwerk auf dem konkreten Grundstück der Beklagten ist also von einer urheberrechtlichen Gestattung durch den Kläger auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, Az. VII ZR 259/11, Rn. 21 a.E. - zitiert nach juris). Für einen höheren Schadensersatz durch die Weiterverwendung der Planung im Vergleich zum letztlich beanspruchbaren Werklohn bestehen vorliegend keine Ansatzpunkte. 3.) Die nach §§ 280, 286, 288 Abs.1 BGB zu verzinsende Honorarforderung beträgt folglich (96.668,01 € und 255.220,72 € zu insgesamt) 351.888,73 €. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, zumal die geringfügige Mehrforderung des Klägers nicht mit höheren Prozesskosten verbunden ist. IV. Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung durch das Revisionsgericht weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). V. Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 GKG nach den Berufungsanträgen der Beklagten.