Beschluss
3 U 52/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. u.a. BGH, 21. Dezember 2021, VI ZR 875/20).(Rn.10)
2. Es besteht kein Anlass, mit Blick auf eine in der Rechtssache C-100/21 durch den Europäischen Gerichtshof zu erwartende Entscheidung das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen.(Rn.11)
3. Bei einer die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie einem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei dem Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.(Rn.28)
4. Bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Jahr 2014 konnte der Hersteller noch davon ausgehen, dass ein sog. Thermofenster ausnahmsweise (aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes) zulässig war.(Rn.29)
Tenor
I.
Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 10 O 1123/21 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll jeweils auf die Gebührenstufe von bis zu 8.000 € festgesetzt werden.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Hinweises.
II.
Der Antrag des Klägers vom 11.07.2022, das Verfahren bis zu den Entscheidungen des EuGH in dem Verfahren C-100/21 entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. u.a. BGH, 21. Dezember 2021, VI ZR 875/20).(Rn.10) 2. Es besteht kein Anlass, mit Blick auf eine in der Rechtssache C-100/21 durch den Europäischen Gerichtshof zu erwartende Entscheidung das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen.(Rn.11) 3. Bei einer die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie einem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei dem Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.(Rn.28) 4. Bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Jahr 2014 konnte der Hersteller noch davon ausgehen, dass ein sog. Thermofenster ausnahmsweise (aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes) zulässig war.(Rn.29) I. Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 10 O 1123/21 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll jeweils auf die Gebührenstufe von bis zu 8.000 € festgesetzt werden. 3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Hinweises. II. Der Antrag des Klägers vom 11.07.2022, das Verfahren bis zu den Entscheidungen des EuGH in dem Verfahren C-100/21 entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wird zurückgewiesen. I. 1.1. Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Erwerb (Anlage K 1, Anlagenband K) eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Opel Typ Insignia, welcher mit einem 2.0 l-Dieselmotor mit der EU-Abgasnorm 5 ausgestattet ist und am 21.11.2014 erstmals zugelassen wurde, im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes des ersten Rechtszugs einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der dort ergangenen Entscheidung wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 31.03.2022 (Bl. 114 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit vorbezeichnetem Urteil die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil nicht vom Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte und dem Fehlen eines Schadens beim Kläger auszugehen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Schadensersatzbegehren auf Zahlung von Schadensersatz unter Änderung der Höhe und Berechnungsweise einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weiterverfolgt. 1.2. Der Senat beabsichtigt, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Sache keine entscheidungserhebliche und grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die thematisierte sog. Dieselproblematik aufwirft, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hierzu eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und überdies keine mündliche Verhandlung geboten ist, das Rechtsmittel des Klägers durch einstimmigen Beschluss – vorbehaltlich der eingehenden Stellungnahmen – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach diesen Maßgaben kommt eine Abänderung des angefochtenen Urteils, welches sich als richtig erweist, nicht in Betracht. Denn dem Kläger steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, kein Schadensersatzanspruch zu. Auch steht dem Kläger die sonstige Nebenforderung in Form der begehrten Erstattung von Rechtsanwaltskosten und der Feststellung des Annahmeverzugs nicht zu. Hierzu ist ergänzend Folgendes auszuführen: Zuvorderst ist davon ausgegangen, dass keine vertraglichen Ansprüche noch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder darüber hinaus aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB oder sogar nach § 831 BGB im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Dieselskandals gegenüber der Beklagten bestehen (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20 –, juris). Der Kläger kann insbesondere seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB In Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2021, VI ZR 875/20, vom 20. Juli 2021, VI ZR 1154/20; Beschluss vom 15. Juni 2021, VI ZR 566/20). An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Generalanwalts ... in seinem Schlussantrag vom 02. Juni 2022 an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 nichts zu ändern. Vor allem besteht kein Anlass, mit Blick auf eine in der Rechtssache C-100/21 durch den Europäischen Gerichtshof zu erwartende Entscheidung das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) – dazu unten zu Ziffer II. – auszusetzen. Dass der Generalanwalt aufbauend auf einer ähnlichen Einschätzung der Europäischen Kommission in Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 Richtlinie 2007/46 EG vom 05. September 2007 Vorschriften sieht, die die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere dessen Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, seien diese Vorschriften dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten für den Erwerber eines Fahrzeugs einen Erstattungsanspruch gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen hätten, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-663/19 mit der Frage des drittschützenden Charakters der EU-Typengenehmigungsvorschriften bereits befasst und zu einer Änderung der Auffassung, dass ein acte clair vorliege, keinen Anlass gesehen (Beschluss vom 15. Juni 2021, Az.: VI ZR 566/20). Diese Ansicht des VI. Zivilsenats vertreten auch die mit Rechtmitteln im sog. Dieselabgasskandal befassten anderen Senate des Bundesgerichtshofs ausdrücklich (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2021, VII ZR 415/21, vom 24. November 2021, VII ZR 217/21, vom 26. Januar 2022, VII ZR 516/21, vom 10. Februar 2022, III ZR 87/21, vom 14. Februar 2022, VIa ZR 204/21 vom 02. Mai 2022, VIa ZR 137/21, und vom 23. Mai 2022, VIa ZR 433/21). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er hat ferner keinen Anlass zu der Annahme, dass der Bundesgerichtshof in Kenntnis der Schlussanträge des Generalanwalts ... vom 02. Juni 2022 an den tragenden Erwägungen eines acte clair nicht festhält. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Revisionsgerichts nicht erforderlich (vgl. zuletzt dazu BGH, Beschluss vom 14. September 2021, VI ZR 491/20 m. w. N.). Hinzukommt, dass der BGH durchaus anerkennt, dass Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 jedenfalls daran scheitern, dass es sich bei den genannten Vorschriften der EG-FGV und der Verordnung (EG) 715/2007 nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (zuletzt BGH Urteil vom 26.4.2022 – VI ZR 435/20, BeckRS 2022, 12054 Rn. 25, beck-online), aber mit dem Wort jedenfalls offenlässt, dass auch bei Vorliegen eines Schutzgesetzes, der einen Schadensersatz auslösende Tatbestand nicht erfüllt sei. Denn weiterhin tritt hinzu, dass es bereits an einem schuldhaften Handeln der Beklagten mangelt. Der Beklagten kann bereits kein einfacher Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Der schuldhafte Verstoß gegen das Schutzgesetz ist bei Unterstellung des Individualschutzes stets für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB erforderlich, auch wenn die Zuwiderhandlung gegen das Schutzgesetz selbst ohne Verschulden erfolgen kann. Bei der Bewertung, ob der Beklagten der Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der dann gilt, wenn wie hier keine abweichende vertragliche Vereinbarung greift. Zur Ermittlung der jeweils erforderlichen Sorgfalt wird ermittelt, welchem Verkehrskreis der möglicherweise Haftpflichtige angehört und welche Sorgfaltsstandards innerhalb dieses Verkehrskreises gelten. Dabei können sich möglicherweise auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe ergeben. Erst wenn der für den jeweiligen Verkehrskreis geltende Standard nicht eingehalten ist, wird regelmäßig Fahrlässigkeit angenommen. Maßgeblich für die Bewertung, ob Fahrlässigkeit gegeben ist, ist das Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Beklagte. Selbst wenn danach unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2207 EG und §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV vorgelegen haben sollten, hat weder das KBA noch die gängige Ansicht zu diesem Zeitpunkt als auch bei dem späteren Erwerb durch die Klägerin das Kraftfahrtbundesamt als Fachbehörde die EG-Typengenehmigung für diesen Fahrzeugtyp erteilt und die Abschaltsysteme nicht als unzulässig ausgelegt. An dieser Auffassung, die vom KBA bis heute vertreten wird, konnte sich die Autoindustrie, darunter die Beklagte, orientieren, so dass jedenfalls unter objektiven Gesichtspunkten kein Fahrlässigkeitsvorwurf auch in Bezug auf die von ihr erteilte Übereinstimmungserklärung nach § 27 EG-FGV zu machen ist. Darüber hinaus greift zugunsten der Beklagten in doppelter Hinsicht der Verbotsirrtum nach § 17 Abs. 1 StGB ein, der auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB anzuwenden ist. Die Beklagte bzw. deren Organe haben mit dem Vorliegen der erteilten Betriebserlaubnis durch das KBA einerseits über die Widerrechtlichkeit bei Erteilung der Übereinstimmungserklärung geirrt. Andererseits lag bei der Beklagten auch der sog. Erlaubnissubsumtionsirrtum vor. Wenn nämlich die Beklagte gewusst haben sollte, dass ihr Verhalten gegen die Schutznormen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2207 EG und §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verstieße, sie aber ihr Verhalten ausnahmsweise – so wie das des KBA und anderer Hersteller teils über Jahrzehnte – für erlaubt hielten, weil sie die Reichweite eines tatsächlich existierenden Rechtfertigungsgrundes überschätzt und damit zu weit auslegt hätten, bestehe keine schuldhafte Handlung. Die weitere technische Entwicklung und aufgrund weiterer Überprüfungen hervortretende Rückschaufehler, die allerdings hier nicht in Betracht kommen, sind dabei ebenso wie eine bislang anderweitig vertretene rechtliche Auffassung von Belang. Abschließend ermangelt es an der notwendigen Kausalität und letztlich an einem beim Kläger vorliegenden – weiter unten noch auszuführenden – Schaden. Der Kläger kann dementsprechend seine Klage, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, allenfalls auf die Vorschriften der §§ 826, 31 BGB stützen. Hierzu ist lediglich wiederholend und ergänzend auszuführen, dass die Manipulation der Abgaswerte durch Einsatz einer gesetzeswidrigen Abschaltlogik nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten zulasten des Klägers im Sinne von § 826 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, juris). Der Kläger dringt mit seinem Schadensersatzverlangen nach §§ 826, 31 BGB aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht durch, weil der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann. In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kann zwar grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Der Käufer eines Fahrzeugs – gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt – setzt die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV) verfügt, bei der die von dem Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgelegen hat, § 6 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 25, juris). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, Rn. 11 - 12, juris). Im Falle des Einsatzes einer die Anzeige der Abgaswerte manipulierenden Software, wie sie in den VW-Motoren der Baureihe EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie einem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn von objektiv unzulässigen Abschalteinrichtungen auszugehen sein sollte, eine möglicherweise unzutreffende, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (in Bezug auf das Thermofenster: OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019, 12 U 246/19, Rn. 42 m. w. Nachw.). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hinsichtlich des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der für dieselbe charakteristischen Funktionsweise in Motoren von Kraftfahrzeugen hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass das Handeln der Beklagten von dem Bewusstsein getragen war, hierdurch möglicherweise gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, Rn. 28, juris). Dies lässt sich hier, wie das Landegericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen. Arglist im Sinne von § 826 BGB zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors und zur Zeit des Inverkehrbringens des Fahrzeugs im Jahr 2014 durch die Beklagte liegt jedoch weder im Hinblick auf die Abschalteinrichtung „Thermofenster“ noch hinsichtlich der übrigen vom Kläger pauschal gerügten Einrichtungen, vor. Die Beklagte konnte zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgehen, dass ein sog. Thermofenster ausnahmsweise (aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes) zulässig war. Soweit die Beklagte – jedenfalls bis zu der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (c-693/18) – vom Eingreifen dieser Rechtfertigung ausging, mag dies rechtswidrig, aber nicht vorsätzlich gewesen sein (OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021, 7 U 68/20). Auch mag die Europäische Kommission im Januar 2017 Leitlinien herausgegeben haben, die Anzeichen auf unzulässige Abschalteinrichtungen aufzeigen (Leitlinie C (2017) 352 vom 26.01.2017; Bl. 90 der Akte). Eine entsprechende Auslegung war damals zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Jahr 2014 vertretbar, schließlich ist sie sogar ausdrücklich im April 2016 in dem seinerzeit vom Bundesverkehrsministerium veranlassten VW-Bericht der Untersuchungskommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/207/EG bestätigt worden. In dem Bericht heißt es auf Seite 123: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2. 2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztendlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. Schließlich scheidet eine Sittenwidrigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beklagten – jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 – wegen des seit Jahren andauernden Meinungsstreits über die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters aus (OLG Koblenz, Urteil vom 20. April 2020, 12 U 1570/19). Dies ist vom Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt worden. Auch sonst haben sich nach diversen Überprüfungen des KBA zum entsprechenden Fahrzeugtyp ergeben, dass eben keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden sind. Auch fehlt es darüber hinaus an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Dieser setzt voraus, dass ein Schädiger den Schadenseintritt erkannt und als mögliche Folge seines Handelns in seinen Willen aufgenommen hat. Daran fehlt es jedoch erkennbar, denn die Beklagte müsste dann gewusst und nicht nur für möglich gehalten haben, dass sie den Motor erneut mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Während die millionenfache Täuschung von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des immer wieder herangezogenen Motors EA 189 aufgrund einer bewussten Manipulation der Abgasrückführung durch eine Abschaltlogik eindeutig feststellbar gewesen ist, verhält es sich hier anders. Eine etwaige zukünftige Einordnung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung führt nicht rückwirkend zu der Annahme eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Gerade der Umstand, dass die diesbezüglichen technisch-rechtlichen Fragen streitig sind, spricht nämlich gegen die Annahme, die Beklagte habe mit der Verwendung eines Thermofensters bewusst erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, weshalb es schon am erforderlichen Wissenselement des Vorsatzes fehlt. Schließlich wäre ein kausaler Schaden nur anzunehmen, wenn man hierfür allein die Gefahr einer Stilllegung oder eines Rückrufs genügen ließe, weil eben ein verpflichtender Rückruf insbesondere zur Installation eines „notwendigen“ Updates erfolgt ist. Das ist alles beim Fahrzeug des Klägers nicht der Fall, was das Landgericht darüber hinaus zutreffend ausgeführt hat. Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht, scheiden, wie schon nach den Ausführungen des Landgerichts, mangels Hauptsacheanspruchs auch die geltend gemachten Nebenansprüche des Klägers aus. Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 GKG nach den Berufungsanträgen des Klägers. Dieser berechnet sich aus dem Hauptantrag auf die Gebührenstufe von bis zu ... €. 1.3. Sollte sich der Kläger entschließen, die Berufung zurückzunehmen, würden sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren vom Vierfachen auf das Zweifache der Gebühr ermäßigen (KV-Nrn. 1220, 1222, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). II. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil die Vorlagen des Landgerichts Ravensburg auf einer vom Senat nicht geteilten, von der überzeugenden diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 31.02.2021, 2 O 339/19, 2 O 183/20, 2 O 193/20, 2 O 304/20, 2 O 238/20, Rn. 67, zitiert nach juris), woran auch die am 02.06.2022 gestellten Schlussanträge des Generalanwaltes ... in der Rechtssache C-100/21 nichts ändern (vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2022, VII ZR 602/21, Rn. 26, zitiert nach juris).