Beschluss
4 W 7/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es stellt keinen widersprüchlichen oder unbeachtlichen Vortrag dar, wenn sich der Partner einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber seinem ursprünglichen Partner einerseits auf eine zugrundeliegende Darlehensabrede andererseits jedoch (hilfsweise) auch auf Bereicherungsrecht und Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2012, Az.: 5 O 195/12, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt keinen widersprüchlichen oder unbeachtlichen Vortrag dar, wenn sich der Partner einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber seinem ursprünglichen Partner einerseits auf eine zugrundeliegende Darlehensabrede andererseits jedoch (hilfsweise) auch auf Bereicherungsrecht und Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.(Rn.5) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2012, Az.: 5 O 195/12, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (Bl. 37 - 40 d. A.) des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2012, Az.: 5 O 195/12 (Bl. 18 d. A.), welcher das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 05. April 2012 (Bl. 41, 42 d. A.) nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, kommt in der Sache insoweit Erfolg zu, als das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur neuerlichen Entscheidung über das in subjektiver Hinsicht noch aufklärungsbedürftige Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht zurückzuverweisen war. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO sind als erfüllt anzusehen (1), während die Frage der subjektiven Bedürftigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 114 Satz 1, 115 ZPO noch der weiteren Aufklärung in erster Instanz bedarf (2). 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts verspricht die offenkundig nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung des Antragstellers auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, womit die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO gegeben sind. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller seine Behauptung, seine unstreitigen Zahlungen über 51.000,-- € und 11.000,-- € beruhten auf einer mit der Antragsgegnerin getroffenen Darlehensvereinbarung, nicht unter Beweis gestellt hat. Denn selbst das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Zahlungen unterstellt, kommen hier nichtvertragliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebenspartnerschaft aus ungerechtfertigter Bereichung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB) und vor allem nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgversprechend in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 2008, Az.: XII ZR 179/05, zitiert nach juris). Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss demgegenüber darauf verweist, der Antragsteller habe zu solchen Ausgleichsansprüchen nicht ausreichend vorgetragen bzw. sein Vorbringen erscheine widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf einen Darlehensvertrag berufe und andererseits nichtvertragliche Ausgleichsansprüche geltend mache, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Antragsteller zu den tatsächlichen Voraussetzungen nichtvertraglicher Ausgleichsansprüche, insbesondere zu den Hintergründen der unstreitigen Zahlungen und den Umständen und der Dauer der Lebensgemeinschaft, vor allem im Schriftsatz vom 02. April 2012 (Bl. 37 - 40 d. A.) ausreichend vorgetragen und auf die entsprechende Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen, womit er sich in prozessual unbedenklicher Weise das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Fehlen einer Darlehensvereinbarung hilfsweise zu eigen gemacht hat. Zum anderen verkennt das Landgericht aber auch, dass hier vertragliche und sonst in Betracht kommende Ausgleichsansprüche verbunden über die beiden unstreitigen Zahlungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und mithin einen gemeinsamen Streitgegenstand bilden, welchen das Gericht nicht allein auf vertragliche Ansprüche hin, sondern umfassend auf alle denkbaren Anspruchsgrundlagen hin zu überprüfen hat. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung würde nämlich sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche – sei es auf vertraglicher oder sonstiger rechtlicher Grundlage – erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1997, Az.: KZR 44/95, zitiert nach juris, Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris, Rdnr. 9 - 12) und es damit dem Antragsteller unmöglich machen, sich in einem gesonderten weiteren Verfahren auf die nichtvertraglichen Ausgleichsansprüche berufen zu können. 2. Unklar bleibt allerdings, ob und wenn in welcher Höhe der Antragsteller in der Lage ist, sich wenigstens ratenweise an den Kosten der beabsichtigten Prozessführung zu beteiligen. Diese vom Landgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig nicht beantwortete Frage bedarf insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller angegebenen, für einen Ein-Personen-Haushalt unangemessen hohen Stromkosten und Zahlungen für Wasser und Abwasser weiterer Aufklärung. Das Verfahren war daher, zwecks notwendiger weiterer Aufklärung hierzu, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur neuerlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht zurückzuverweisen. II. Gerichtsgebühren fallen bei einer erfolgreichen Beschwerde wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Außergerichtliche Kosten sind, wie § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.