Urteil
4 U 32/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0214.4U32.17.00
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Leitsätze
1. Ist die Klageänderung im Berufungsrechtszug sachdienlich, können die sie betreffenden Tatsachen nicht wegen Nachlässigkeit präkludiert sein.(Rn.37)
2. Die Beitragspflicht zu einem umlagefinanzierten, solidarischen Selbstversicherungssystem für Haftpflichtschäden kann auch nach seinem Ausscheiden für das einzelne Mitglied fortbestehen. Die Fälligkeit des jährlich erhobenen Beitrages setzt eine zumindest im Ansatz nachprüfbare und der Satzung bzw. den darunter angesiedelten Verrechnungsgrundsätzen entsprechende Umlageberechnung voraus.(Rn.39)
(Rn.41)
3. Eine Änderung der Abrechnungsgrundsätze ist den nach der Satzung zuständigen Organen des Vereins vorbehalten. Für eine ergänzende Auslegung ist kein Raum, wenn es verschiedene taugliche Abrechnungsalternativen gibt, für die sich der Verein entscheiden könnte.(Rn.47)
(Rn.53)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervention.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.973.343,56 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Klageänderung im Berufungsrechtszug sachdienlich, können die sie betreffenden Tatsachen nicht wegen Nachlässigkeit präkludiert sein.(Rn.37) 2. Die Beitragspflicht zu einem umlagefinanzierten, solidarischen Selbstversicherungssystem für Haftpflichtschäden kann auch nach seinem Ausscheiden für das einzelne Mitglied fortbestehen. Die Fälligkeit des jährlich erhobenen Beitrages setzt eine zumindest im Ansatz nachprüfbare und der Satzung bzw. den darunter angesiedelten Verrechnungsgrundsätzen entsprechende Umlageberechnung voraus.(Rn.39) (Rn.41) 3. Eine Änderung der Abrechnungsgrundsätze ist den nach der Satzung zuständigen Organen des Vereins vorbehalten. Für eine ergänzende Auslegung ist kein Raum, wenn es verschiedene taugliche Abrechnungsalternativen gibt, für die sich der Verein entscheiden könnte.(Rn.47) (Rn.53) Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervention. Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.973.343,56 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die jährliche Umlage von Schadensbeträgen, Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen der Verrechnungsstelle Heilwesen auf (ausgeschiedene) Vereinsmitglieder. Zum Umlageverfahren heißt es in § 9 I der Satzung des Klägers: "Die Schadenbeträge, die Verwaltungskosten und die sonstigen Aufwendungen des KSA werden nach Abschluss des Geschäftsjahres auf die Mitglieder nach den für die Verrechnungsstellen geltenden Schlüsseln umgelegt. Für die Verrechnungsstellen wird getrennt Rechnung gelegt...". Gemäß § 9 V S. 1 der Satzung ist die Umlage innerhalb eines Monats nach Anforderung zu zahlen. Die jährliche Umlage, welche auch die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin bis zum Ausscheiden am 30.06.2009 unter den Mitgliedsnummern ... 6 und ... 5 zahlten, wurde auf der Grundlage der vereinsinternen Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden zumindest einschließlich des Jahres 2007 wie folgt berechnet: Für das abgeschlossene Geschäftsjahr bildete der Kläger eine Umlagequote. Diese setzte sich aus dem Jahresgesamtaufwand des KSA im Umlagejahr zusammen, der durch die Gesamtzahl der Jahresrisikopunkte aller der Verrechnungsstelle zugehörigen Vereinsmitglieder dividiert wurde. Die Risikopunkte wurden nach Auskunft des einzelnen Mitgliedes (Vgl. zur Pflicht der Mitglieder, die für die Berechnung der Umlagen erforderlichen Angaben vollständig und richtig zumachen, § 9 IV der Satzung.) vorab auf der Grundlage der Verrechnungsgrundsätze mitgliedsbezogen ermittelt und zur Bildung der Umlagequote addiert. Ergebnis war ein bestimmter Geldbetrag pro Risikopunkt, den der Verwaltungsrat des Klägers anschließend billigte. Für das Jahr 2012 errechnete sich beispielsweise eine Umlagequote von 8,73 EUR, die der Verwaltungsrat auf 7,00 EUR herab- bzw. festsetzte. Abschließend wurde die Risikoquote mit den individuellen Risikopunkten multipliziert. Für ausgeschiedene Mitglieder, wie die Beklagte, hält die Satzung in § 9 II folgende Regelung bereit: "Scheidet ein Mitglied aus dem Deckungsschutz einer Verrechnungsstelle ganz oder teilweise aus bzw. reduzieren sich seine Wagnisse, wird es weiterhin für die Schadensfälle zur Umlage herangezogen, die in der Verrechnungsstelle während der Zeit seiner Zugehörigkeit eingetreten sind". Absatz 3 lässt unter Umständen für ausgeschiedene Mitglieder eine Einmalzahlung zu. Auf der Grundlage von Absatz 2 hat der Kläger die Umlageverbindlichkeiten der Beklagten des Geschäftsjahres 2012 zu den beiden Mitgliedsnummern mit 373.734,01 EUR und 243.736,81 EUR ermittelt. Hierbei ging er, ohne dass dem eine Änderung der Satzung oder der Verrechnungsgrundsätze voraus ging, entsprechend der von ihm erstellten Anlage "Ermittlung der anteiligen Umlage für das Jahr 2012 nach Schadenabschnitten im Bereich Heilwesen" wie folgt vor: Zunächst wurde der Gesamtbetrag der Schadensersatzzahlungen auf die Jahre des zugrunde liegenden Schadensereignisses (= Versicherungsfalls) verteilt. Danach errechnete der Kläger den prozentualen Anteil des jeweiligen Ereignisjahres an dem Gesamtbetrag. Um nun aus der Umlagequote 2012 i.H.v. 7,00 EUR eine solche des jeweiligen Ereignisjahres zu machen, verteilte der Kläger den Betrag von 7,00 EUR entsprechend dem zuvor berechneten Prozentsatz auf die jeweiligen Schadensereignisjahre. Abschließend wurde dann die jeweilige Jahresquote mit den Risikopunkten der Beklagten lt. Umlageschlüssel des betroffenen Jahres multipliziert. Für die Jahre 2010 bis 2012, in denen die Beklagte keine Risikopunkte aufwies, wurden die Aufwendungen des Klägers anders verteilt, ohne dass ersichtlich ist, wie dies geschah. Ab dem Geschäftsjahr 2013 ging der Kläger ohne Mitgliederversammlungs- oder Verwaltungsratsbeschluss dazu über, die Umlage für aktive und ausgeschiedene Mitglieder entsprechend der Anlage "Ermittlung des Umlagebeitrags nach Schadensabschnitten - Geschäftsjahr ..." folgendermaßen zu errechnen: Die Umlagequote des abzurechnenden Geschäftsjahres wurde nicht mehr Bestandteil der Umlageermittlung. Vielmehr verteilte der Kläger zunächst die Schadensersatzzahlungen des Geschäftsjahres wiederum auf die Jahre des die jeweiligen Kosten auslösenden Ereignisjahres. Hieraus bildete er den Anteil des Ereignisjahres am Gesamtersatzaufkommen in Prozent. Entsprechend dieser Prozentzahl verteilte der Kläger im nächsten Schritt seine übrigen Aufwendungen auf die einzelnen Schadensjahre. Aus der Summe der Schadensersatzzahlungen und der übrigen Aufwendungen ergab sich ein für jedes Ereignisjahr umzulegender Betrag. Jetzt errechnete der Kläger für jedes Schadensereignisjahr die Umlagequote, indem er den jahresbezogenen Gesamtaufwand durch die für das jeweilige Jahr ermittelten Gesamtrisikopunkte teilte. So entstand eine (neue) Risikoquote des jeweiligen Schadensjahres, die mit der jeweiligen Jahrespunkteanzahl des einzelnen Mitgliedes multipliziert, sich zur Gesamtmitgliedsumlage summierende Teilumlagebeträge ergab. Auf diesem Weg kam der Kläger für die Mitgliedsnummern der Beklagten für das Jahr 2013 auf 314.760,18 EUR und 211.309,20 EUR. Der Kläger hat die Beklagte verpflichtet gesehen, die Umlage auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzubringen. Hierzu hat er behauptet, die Rechnungsgrundlagen entsprächen der Richtigkeit und der Rechenweg werde von den Bestimmungen der Satzung gedeckt. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.143.540,20 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 10% auf 617.470,82 EUR seit dem 14.05.2013 und auf 526.069,38 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Umlage für ausgeschiedene Mitglieder für intransparent, unangemessen benachteiligend und systemwidrig gehalten. Die Berechnung der Umlage und ihre Dauer seien nicht bestimmt. So habe sich der Kläger eines Abrechnungsverfahrens bedienen können, das ausgeschiedene zum Vorteil von neu gewonnenen Mitgliedern überproportional belaste und auf willkürlichen Festlegungen (bspw. Umlagequote von 7,00 EUR für 2012) beruhe. Nicht zuletzt dadurch sei es dem Kläger gelungen, entgegen seines Vereinszwecks ein dreistelliges Millionenvermögen anzuhäufen. Der Kläger sei über Schadensersatzzahlungen hinaus nicht berechtigt, Aufwand auf die Beklagte umzulegen. Längstens werde sowieso nur bis zum Schluss des Jahres des Ausscheidens gehaftet. Schließlich beruhten sämtliche Zahlen nur auf unzulässigen und unrichtigen Schätzungen. Die verwendeten Rechenwege seien falsch und nicht rechtens. Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 23.11.2016, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, seit dem Geschäftsjahr 2008 rechne der Kläger die Umlage entsprechend den im Schadensereignisjahr eingebrachten Risiken ab. Dieses Vorgehen sei nicht von der Satzung gedeckt. Auch neue Mitglieder seien für den Aufwand des Geschäftsjahres einschränkungslos zur Umlage heranzuziehen, was die neue Abrechnungsweise gerade verhindere. Dies führe zur Abweisung der Klage, obwohl die Heranziehung der Beklagten zur „Nachhaftung“ im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe die für ausgeschiedene Mitglieder geltenden Satzungsbestimmungen unrichtig ausgelegt und deshalb für unzureichend gehalten. Tatsächlich entspräche die "neue" Abrechnungsweise des Klägers der Satzung. Der Satzung sei nicht zu entnehmen, dass die Umlage auf der Grundlage der Jahresrisikopunkte des Geschäftsjahres erfolgen müsse. Gerade der Zusammenhang zwischen den Absätzen 1 und 2 mache deutlich, dass die Umlage nach § 9 der Satzung für alle Mitglieder, aktiv oder ausgeschieden, unter Berücksichtigung der Risikopunkte des Schadensjahres zu ermitteln sei. Andernfalls würden für die Jahre der nachlaufenden Umlage für die Beklagte keine Risikopunkte mehr zur Verfügung stehen. Damit sei die vom Landgericht für zutreffend gehaltene Umlageberechnung gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern überhaupt nicht möglich. Der Berechnung des Klägers liege der richtige Gedanke zugrunde, dass der Umlageberechnung als Umlageschlüssel nur diejenigen Jahrespunkte zugrunde gelegt werden könnten und müssten, die das ausgeschiedene Mitglied in dem jeweiligen Geschäftsjahr aufgewiesen habe, in dem die Schadensfälle eingetreten seien, um deren Aufwand es im umzulegenden Geschäftsjahr gehe. Es handele sich um die angemessenste und interessengerechteste Lösung. Es gäbe keine alternativen Berechnungsmethoden mit nennenswerten Änderungen der verlangten Umlagebeträge. Natürlich erfolge die Umlagebeteiligung der aktiven Mitglieder nicht anders als im Falle der Beklagten. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug die Umlageforderungen des Jahres 2014 mit 293.302,47 EUR und 191.830,03 EUR sowie des Jahres 2015 mit 197.676,86 EUR und 146.994,00 EUR zusätzlich geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Forderungen wird auf die Anlagenkonvolute BK 1 und BK 13 Bezug genommen. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, dass es sich um keine Klageänderungen, sondern Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handeln würde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.973.343,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 10% auf 617.470,82 EUR seit dem 14.05.2013, auf 526.069,38 EUR seit 06.02.2016, auf 485.132,50 EUR seit Rechtshängigkeit sowie auf 344.670,86 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Umlage einheitlich gegenüber aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern erhoben und berechnet werden müsse. Dies habe in der Konsequenz zur Folge, dass in den Jahren nach dem Ausscheiden der Beklagten ihre Risikopunktezahl Null betrage. Also habe die Beklagte seither nichts mehr beizutragen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Streithelfer hält bereits die Klageerweiterungen für unzulässig, da sie sich auf neue Tatsachen stützten. § 9 II der Satzung des Klägers sei intransparent. Für ein verständiges Mitglied werde nicht ersichtlich, wie ein einheitliches Umlagesystem ausgeschiedener sowie aktiver Mitglieder sichergestellt werde und für welche Positionen und auf welche Art und Weise nachlaufende Umlagen zu erheben seien. Mit seiner Berechnung umgehe der Kläger die Satzung im Interesse neu gewonnener Mitglieder, indem diese nicht für Altverbindlichkeiten herangezogen werden würden. Der Kläger habe zudem in der Vergangenheit gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern auch Abrechnungen auf der Grundlage der Risikopunkte des Jahres des Austritts erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist in Gestalt der nach §§ 533; 263; 529 I Nr. 2; 531 II S. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Klageänderungen unbegründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO. Es trifft in der tragenden Begründung, die auch für die Abrechnungen der Geschäftsjahre 2014 und 2015 Geltung beansprucht, insoweit zu, als der Kläger die Beklagte derzeit nicht zur Umlage heranziehen kann. Die Abrechnungen des Klägers der Jahre 2012 bis 2015 haben den Anspruch auf den Umlagebeitrag der Beklagten nicht zum Entstehen gebracht, da sie ohne rechtliche Grundlage willkürlich einen Umlagemaßstab wählen, der neben der Satzung dem Wesen der externen Selbstversicherung in Form des kommunalen Schadensausgleichs zuwider läuft und jeder Nachprüfbarkeit entbehrt. 1. Der parteifähige Kläger (vgl. § 50 II ZPO) hat im Berufungsrechtszug die Abrechnungen der Geschäftsjahre 2014 und 2015 der Sachentscheidung des Senats unterstellt, obwohl es sich nicht um bloße quantitative Erweiterungen des Klageantrages nach §§ 525 S. 1; 264 Nr. 2 ZPO handelt. Mit den zugrunde liegenden Abrechnungen weiterer Geschäftsjähre müssen auch neue Tatsachen zur Rechtfertigung des Klagebegehrens vorgetragen werden. Sobald sich aber der Klagegrund ändert, liegt eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 264 Rdn. 3a). Der Senat hält die Klageänderungen für sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Prozesswirtschaftlichkeit gebietet, den Streit der Parteien möglichst weitgehend zu entscheiden, zumal sich in jedem Abrechnungsjahr nahezu die gleichen Fragen stellen. Die Klageänderungen stützen sich auch auf Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Grundlage für die dahingehende Prüfung sind die §§ 529 I Nr. 2; 531 II S. 1 ZPO. Der Kläger greift mit den Klageänderungen auf neue Tatsachen zurück. Solche Tatsachen sind zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf Nachlässigkeit des Klägers beruht (§ 531 II S. 1 Nr. 3 ZPO). Es kann dem Kläger nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden, die Berechnungsgrundlagen der Umlagen 2014 und 2015 in erster Instanz nicht vorgetragen zu haben, solange die Umlagen selbst nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren. Für den neuen Sachvortrag bestand erst mit der jeweiligen Klageänderung, also mit dem Angriff selbst, für den §§ 529 I; 531 II ZPO nicht gelten, Anlass. Ist die Klageänderung sachdienlich, können daher auch die insoweit vorgetragenen Tatsachen nicht präkludiert sein (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15 Rdn. 18, 20). 2. Zutreffend geht das Landgericht in Ziff. 1. seiner Entscheidungsgründe von einer Verpflichtung der Beklagten aus, sich auch nach ihrem Ausscheiden an den jährlichen Umlagen des Klägers zu beteiligen. Dies ergibt sich schon aus der Natur der Sache eines umlagefinanzierten solidarischen Selbstversicherungssystems für Haftpflichtschäden, hier im Bereich Heilwesen. Die in § 9 II der Vereinssatzung für ausgeschiedene Mitglieder vorgesehene nachwirkende oder fortgesetzte Beitragspflicht dient der planmäßigen Verteilung des vom Kläger übernommenen Wagnisses auf die Gemeinschaft aller von der gleichen Gefahr bedrohten Mitglieder (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09) und ist letztlich die Konsequenz und das „Entgelt“ des in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes. Diese in der Satzung getroffene Grundentscheidung (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 25 Rdn. 2) ist auch nach ihrem Ausscheiden für die Beklagte verbindlich (Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 39 Rdn. 8). In dieser Beziehung hält die Satzung einer Inhaltskontrolle (vgl. zur Inhaltskontrolle von Satzungsbestimmungen - BGH, Urteil vom 08.10.1997 - IV ZR 220/96; Otto, in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., IV. Rdn. 56 f. - und speziell des KSA - OLG Dresden, VersR 2009, 1260 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2011 - 2 U 8/10; KG, Urteil vom 26.11.2012 - 8 U 222/11), insbesondere mit Blick auf das Transparenzgebot, stand (BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09). Es kann die Beklagte auch nicht überraschen, in den streitgegenständlichen Jahren zu Umlagen herangezogen zu werden, nachdem in der Zeit ihrer Mitgliedschaft Schadensfälle eingetreten sind, die bis ins Jahr 2015 hinein und wahrscheinlich auch noch bis heute mit jährlichen Aufwendungen für den Kläger und damit die Gemeinschaft der Versicherten verbunden waren und sind. Schon deshalb liegt der eine zeitliche Begrenzung für erforderlich haltende Hinweis der Beklagten auf § 180 I VAG neben der Sache und interpretiert die Argumentation des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09 und Beschluss vom 16.10.2013 - IV ZR 6/13) offensichtlich falsch. Die nachlaufende Umlagepflicht ist begrenzt, jedoch richtigerweise nicht zeitlich, sondern gegenständlich. Die Einzelheiten der Berechnung der Umlage (das „Wie“) müssen sich nicht aus der Satzung ergeben, sondern sie können unterhalb der Satzung angesiedelten Regelwerken vorbehalten bleiben, wie hier den Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden. Soweit die Beklagte und der Streithelfer beim Kläger das Bedarfsdeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht gewahrt sehen, steht dies der mit der Vereinsmitgliedschaft begründeten Umlagepflicht nicht entgegen. Allenfalls wird die Frage nach der Höhe der Umlage aufgeworfen, mit der sich der Senat an dieser Stelle nicht auseinander setzen muss. 3. Ebenso zutreffend ist das Landgericht zur Abweisung der Klage gelangt. Die Abrechnungen des Klägers, wie sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ließen den satzungsmäßigen Anspruch auf die Umlagen nicht zum Entstehen kommen. Sie haben mit der Satzung nichts gemein, denn sie verstoßen nicht nur in der Art und Weise der Abrechnung gegen das Vereinsrecht, sondern lassen in ihrer Willkürlichkeit die Beachtung des grundlegenden Prinzips der Gleichbehandlung bzw. gleichmäßigen Heranziehung aller (aktiven und ausgeschiedenen) Mitglieder zur Umlage vermissen. a) Satzungen sind aus sich heraus so auszulegen, wie sie ein vernünftiges, sorgfältiges und aufmerksames Vereinsmitglied nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des Vereinszwecks und des berechtigten Interesses aller Vereinsmitglieder verstehen muss (Staudinger/Weick, § 25 Rdn. 16; Erman/H.P. Westermann, BGB, 15. Aufl., § 25 Rdn. 12; Otto, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 25 Rdn. 24; Palandt/Ellenberger, § 25 Rdn. 4). Danach erschließt sich den Parteien mit Rücksicht auf das umlagefinanzierte Solidarprinzip aus §§ 9 I; 10 der Satzung, dass die Schadensbeträge, Verwaltungskosten und die sonstigen Aufwendungen des KSA nach dem Schluss jedes Kalenderjahres ausnahmslos gleichmäßig auf die Mitglieder nach den für die Verrechnungsstelle Heilwesen geltenden Schlüsseln umgelegt werden. Die Verrechnungsschlüssel folgen dabei nach der bekannten und jahrelang gebilligten Vereinspraxis den ergänzend heranzuziehenden Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden. Werden die Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres umgelegt, kann es für die heranzuziehenden Mitglieder und die zugrunde zu legenden Punktzahlen konsequenterweise nur auf das betroffene Jahr ankommen (BGH, NJOZ 2014, 1616, 1617; KG, Urteil vom 26.11.2012 - 8 U 222/11). Eine andere Abrechnungsweise erschließt sich dem einzelnen Vereinsmitglied weder aus der Satzung noch aus den Verrechnungsgrundsätzen. Die Vereinspraxis war zudem zumindest bis zum Jahr 2007 durch eine so gestaltete Rechnungslegung des Klägers geprägt, was zusätzlich dieses Verständnis der Satzung stützt. Durch § 9 II der Satzung wird u.a. für ausscheidende Mitglieder der nach dem Vereinszweck und der Vereinsorganisation folgerichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass ein Austritt keineswegs die Pflicht zur Teilnahme an der Umlage entfallen lässt. Nach dem Ausscheiden beschränkt sich die Umlage allerdings auf die in der Verrechnungsstelle Heilwesen während der Zeit der Mitgliedschaft eingetretenen Schadensfälle. Damit wird für jedes Vereinsmitglied ersichtlich weiterhin die Solidarität eingefordert, in deren Genuss das ausgeschiedene Mitglied in der Vergangenheit gelangte (OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2011 - 2 U 88/10 Rdn. 59,70). Mit der Formulierung „wird ... weiterhin ... zur Umlage herangezogen“ macht § 9 II der Satzung außerdem deutlich, dass darüber hinaus für ausgeschiedene Mitglieder keine Besonderheiten gelten, es also bei der Umlage im Sinne von Absatz 1 verbleibt. § 9 Abs. 2 verweist auf § 9 Abs. 1 der Satzung. Auch ausgeschiedene Mitglieder nehmen an der Umlage der Schadensbeträge, der Verwaltungskosten und der sonstigen Aufwendungen nach den für die Verrechnungsstelle Heilweisen geltenden Schlüsseln des betroffenen Kalenderjahres teil. b) So rechnete der Kläger die Jahre 2012 bis 2015 gegenüber der Beklagten nicht ab, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Kläger hat zunächst versucht, den Umlageschlüssel des abzurechnenden Geschäftsjahres mit einer schadensjahrbezogenen Risikobetrachtung zu kombinieren (2012), bevor er gänzlich dazu überging, das Geschäftsjahr schadensjahrbestimmt umzulegen. Für dieses Herangehen findet sich in der Satzung und den Verrechnungsgrundsätzen kein Anhalt. Es gibt auch keine Entscheidung eines hierfür zuständigen Organs des Klägers, nunmehr so und nicht anders abzurechnen (so auch BGH NJOZ 2014, 1616, 1617, Rdnrn. 20 f.). Gemäß § 6 I Nr. 3 der Satzung kann zwar der Verwaltungsrat eine Änderung der Verrechnungsgrundsätze beschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Mitgliedern unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gegeben wurde. Dieses Verfahren hat nicht stattgefunden. Hätten bei Einhaltung der Satzung mehr als 10% der Mitglieder der beabsichtigten Änderung widersprochen, wäre gemäß § 4 II Nr. 6 der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig. Ging dementsprechend die Geschäftsführung im Rahmen der laufenden Rechnungslegung dennoch mehrfach zu abweichenden Abrechnungen über (der Streithelfer hat in zweiter Instanz unbestritten sogar behauptet, die Umlage für ausgeschiedene Mitglieder sei auch schon auf der Basis der Risikopunkte des Jahres des Ausscheidens erfolgt), fehlte dem jede Legitimation, was die Rechnungslegung willkürlich erscheinen lässt. Es wird in den streitgegenständlichen Jahren außerdem ein Grundprinzip des Zusammenschlusses der Mitglieder verletzt. Die Verteilung des Aufwandes der Geschäftsjahre entsprechend der Jahre des jeweils aufwandsbegründenden „Versicherungsfalls“ führt nicht mehr zu einer gleichmäßigen Verteilung. Neue Mitglieder werden nämlich nicht oder nur in geringem Umfang herangezogen, da sie an Schadensfällen der Vergangenheit nicht als Mitglied beteiligt waren. Die Last der Vergangenheit tragen so ausschließlich (aktive und ausgeschiedene) Altmitglieder. Damit wird das Prinzip der „Nachhaftung“ des § 9 II der Satzung auf den aktiven Mitgliederbestand im Sinne von Absatz 1 übertragen und der Verein entsolidarisiert. Tatsächlich sind beim KSA aber sämtliche Mitglieder gleichmäßig in die Umlageverpflichtung einzubeziehen (BGH, NJOZ 2014, 1616, 1617; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09). c) Der Kläger kann seine Abrechnungen nicht damit rechtfertigen, ihm sei sonst die Geltendmachung der Umlage gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern unmöglich, was zu einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Satzung führe. Wie bereits dargelegt, ist in der Satzung eindeutig geregelt, dass es für die Berechnung der Umlage für aktive und ausgeschiedene Mitglieder nur einen Unterschied gibt. Während für aktive Mitglieder der Gesamtjahresaufwand die Basis der Umlage bildet, können ausgeschiedene Mitglieder nur in dem Umfang zur Umlage herangezogen werden, wie sich umzulegender Geschäftsjahresaufwand aus Schadensereignissen der Zeit ihrer Mitgliedschaft ergibt. Das heißt, auch für die Risikopunkte der ausgeschiedenen Mitglieder kommt es auf das umzulegende Geschäftsjahr an. Deren Anzahl beträgt nicht Null, wie die Beklagte und ihr Streithelfer meinen. Die betroffenen Krankenhäuser werden weiter betrieben, sodass sich auch weiterhin Risikopunkte wie zur Zeit ihrer Mitgliedschaft ermitteln lassen. Die Auskunftspflicht aus § 9 IV der Satzung ist in Bezug auf die fortbestehende Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder weiterhin verbindlich. Am Verfahren der Umlageermittlung ändert sich also auch nach dem Ausscheiden nichts. Diese Umlageermittlung des Vereins mag vor dem Hintergrund der mit dem Austritt einzelner Mitglieder oft einher gehenden Umstrukturierung oder möglicherweise sogar Einstellung des Krankenhausbetriebes als ungünstig empfunden werden, zumal das im Geschäftsjahr wirksam gewordene Risikopotential der ausgeschiedenen Mitglieder (eher) gegen Null tendiert oder nicht mehr vorhanden ist. Aber auch bei aktiven Mitgliedern wird das Risikopotential des laufenden Geschäftsjahres wahrscheinlich erst in den folgenden Jahren richtig wirksam. Gerade in der Verrechnungsstelle Heilwesen führen Schadensereignisse (Versicherungsfälle) des laufenden Geschäftsjahres erst in den folgenden Jahren zu Zahlungsverpflichtungen. Außerdem führt die Heranziehung ausgeschiedener Mitglieder nur für Teile des Gesamtaufwandes ersichtlich dazu, dass sich die Aufwandsverteilung normalerweise nicht in einem Umlageschritt realisieren lässt. Teile des Aufwandes des umzulegenden Geschäftsjahres bleiben möglicherweise unverteilt. Insoweit ließe sich von Lücken sprechen. Dann ist es jedoch die Aufgabe der hierzu berufenen Organe des Vereins, autonom für eine Änderung der Rechtsgrundlagen und damit für eine Schließung der Lücken Sorge zu tragen (Palandt/Ellenberger, § 25 Rdn. 5). Die Geschäftsführung darf nicht als Maßnahme laufender Verwaltung eigenmächtig unterschiedliche Abrechnungsmodelle praktizieren. Damit überschreitet sie die Grenzen der nur für einen kurzen Übergangszeitraum für zulässig gehaltenen ergänzenden Auslegung (Palandt/Ellenberger, § 25 Rdn. 5). Es ist in gleicher Weise nicht Aufgabe der Rechtsprechung, in ergänzender Auslegung ein tragfähiges Abrechnungskonzept zu entwickeln. Neben der Satzungsautonomie des Vereins stehen dem die allgemeinen Grenzen ergänzender Auslegung (Staudinger/Weick, § 25 Rdn. 16) entgegen. Die ergänzende Auslegung ist ausgeschlossen, wenn es verschiedene Möglichkeiten gibt, für die sich die Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und der Mitgliederinteressen nach Treu und Glauben entscheiden könnten (Palandt/Grüneberg, § 306 Rdn. 14). Mit seiner Abrechnungspraxis hat der Kläger dies bereits belegt, indem er auf unterschiedliche Verfahren zurückgriff. Es lassen sich darüber hinaus die unterschiedlichsten mathematischen Rechenmodelle vorstellen, die eine gleichmäßige Aufwandsverteilung unter Berücksichtigung des Zeitraums beendeter Mitgliedschaften erlauben. Diese Möglichkeiten auszuloten, ist Aufgabe des Klägers und seiner Mitglieder. d) Nach alledem haben die Abrechnungen des Klägers nicht zum Entstehen von Umlageansprüchen geführt. Aus dem Zusammenspiel von § 9 I Satz 2 der Satzung und § 9 V Satz 1 der Satzung und damit aus den Umständen im Sinne von § 271 I BGB folgt für das verständige Vereinsmitglied, dass erst die Anforderung der Umlage in Form einer gelegten Rechnung zur Fälligkeit des Anspruchs führt. Ohne die Abrechnung des Klägers vermag kein Mitglied zu erkennen, in welcher Höhe es zur Umlage herangezogen wird (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rdn. 17). Der Anspruch entsteht in solchen Fällen erst mit einer nachprüfbaren Abrechnung (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90 Rdn. 15). Inhaltlich unrichtige Rechnungen mögen dem genügen. Die streitgegenständliche Rechnungslegung des Klägers beschränkt sich jedoch nicht auf bloße Inhaltsmängel. Sie entbehrt jeder nachprüfbaren Grundlage, da sie willkürlich Umlageverfahren anwendet und kombiniert sowie eine die gleichmäßige Umlage erlaubende Ermittlung der Risikopunkte des jeweiligen Geschäftsjahres vermissen lässt. Das einzelne Mitglied kann so nicht ansatzweise einschätzen, wie hoch seine satzungsgemäße Umlageverbindlichkeit tatsächlich sein könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I; 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 S. 1, 2; 709 S. 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1; 39 I; 43 I; 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Krause Scholz Grimm