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Urteil

4 U 142/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs konnte die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG ergeben, dass hiervon auch das sogenannte Thermofenster und/oder die Kühlmittelsolltemperaturregelung umfasst sind.(Rn.8) 2. Hat ein Hersteller die Rechtslage womöglich fahrlässig verkannt, fehlt es am erforderlichen Schädigungsvorsatz, an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Geschäftszeichen 2 O 607/19, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtzuges trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs konnte die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG ergeben, dass hiervon auch das sogenannte Thermofenster und/oder die Kühlmittelsolltemperaturregelung umfasst sind.(Rn.8) 2. Hat ein Hersteller die Rechtslage womöglich fahrlässig verkannt, fehlt es am erforderlichen Schädigungsvorsatz, an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände.(Rn.10) Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Geschäftszeichen 2 O 607/19, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtzuges trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die gem. § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1. 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung steht dem Kläger nicht zur Seite. Nach den in der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2021 erläuterten Ausführungen des Klägers ist die von ihm beanstandete unzulässige Abschalteinrichtung in dem in seinem Fahrzeug integrierten sogenannten Thermofenster zu sehen. Auf die ebenfalls behauptete unzulässige Beeinflussung der Kühlmitteltemperatur komme es daneben schon nach dem Vortrag des Klägers nicht entscheidend an. Selbst unter der Annahme, der Vortrag des Klägers sei substantiiert genug, um in eine Beweisaufnahme eintreten zu können – woran durchaus Zweifel bestehen – besteht kein Schadenersatzanspruch. Ob die vom Kläger behaupteten Vorrichtungen, vor allem das Thermofenster, tatsächlich eine unzulässige technische Einrichtung darstellen oder gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG zulassungsfähig sind, kann letztlich aus Rechtsgründen dahinstehen. Denn jedenfalls die Möglichkeit der Zulassung einer derartigen Einrichtung lässt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit entfallen. Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019, 3 U 148/18, juris. Rn. 6). Eine derartige Feststellung kann der Senat nicht treffen, weil sich jedenfalls zur maßgeblichen Zeit des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art, 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG ergeben konnte, dass hiervon auch das sogenannte Thermofenster und/oder die Kühlmittelsolltemperaturregelung umfasst ist. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass sich das Kraftfahrbundesamt (KBA) wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sogenannten Thermofensters in Motoren der Beklagten haben überzeugen können. Wenn daher eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 a.a.O.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019 – 5 U 1670/18 – juris: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19 –, juris), reichen die feststellbaren Umstände nicht für die Feststellung, die Beklagte habe insoweit sittenwidrig gehandelt, aus. Hat nämlich die Beklagte die Rechtslage womöglich fahrlässig verkannt, fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Sprau, in: Palandt, 79. Aufl, 2020, § 826, Rn. 8) wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten insbesondere im Hinblick auf das vom Kläger als maßgeblich bezeichnete Thermofenster das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (ebenso OLG München, Urteil vom 20. Januar 2020 – 21 U 5072/19 –, juris Rn. 30-35; OLG Naumburg, Urteil vom 21. September 2020, 12 U 46/20). Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1. § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG zur Seite. Die vorgenannten Regelungen sind kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Weder die objektiven noch die subjektiven Merkmale des Betrugstatbestandes im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Der Kläger hat mangels Hauptanspruchs auch keinen Anspruch auf Verzinsung. Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Dabei hat der Senat die den Schadenersatzanspruch vermindernde Nutzungsentschädigung, ermittelt auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km, berücksichtigt. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt. noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat hat hier einen Einzelfall entscheiden. Erne Grundsatzbedeutung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass derzeit zahlreiche Klagen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bundesweit bei Gerichten anhängig sind. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung auf gefestigten Rechtsgrundsätzen des Schadensrechts sowie der danach erforderlichen tatrichterlichen Wertung der Umstände des hiesigen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers durch den Senat beruht.