Beschluss
4 U 78/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder die Normen der VO (EG) Nr. 715/2007 dienen nicht dem Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Auslegung der genannten Vorschriften ist nicht veranlasst (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, VII ZR 391/21).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder die Normen der VO (EG) Nr. 715/2007 dienen nicht dem Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Auslegung der genannten Vorschriften ist nicht veranlasst (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, VII ZR 391/21).(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Nach dem Ermessen des Senats ist der Antrag des Klägers zurückzuweisen, das Berufungsverfahren entsprechend § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in dem dort anhängigen Verfahren C 100/21 auszusetzen. Zwar kann nach Rechtsprechung des BGH die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof grundsätzlich zulässig sein, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012, VIII ZR 236/10), vorliegend das von dem Kläger in Bezug genommene Vorabentscheidungsverfahren C 100/21 vor dem Gerichtshof. In der Sache teilt der Senat allerdings nicht die Ansicht des Klägers, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits der Klärung der von dem Landgericht Ravensburg aufgeworfenen Fragen durch den Gerichtshof bedarf. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Fahrzeughersteller nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 haftet, denn diese Vorschriften dienen nicht dem Schutz des Erwerbers eines Fahrzeugs vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises (z. B. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020. VI ZR 252/19). Der Senat folgt auch regelmäßig der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20; Urteil vom 16. September 2021, VII ZR 190/20; Beschluss vom 29. September 2021. VII ZR 72/21; Beschluss vom 12. Januar 2022, VII ZR 391/21), wonach ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften nicht veranlasst ist. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair"). Zuletzt hat der BGH dies im Beschluss vom 04. Mai 2022 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das den Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02. Juni 2022 bildende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg ausgesprochen. Selbst wenn die VO 715/2007/EG dem Schutz der Käufer eines Fahrzeugs vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften in den Verkehr zu bringen, diente, besage dies nichts für die Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Vertrages hätte knüpfen wollen (BGH, Beschlüsse vom 04. Mai 2022, VII ZR 656/21 und vom 12. Januar 2022, VII ZR 391/21: OLG München, Beschluss vom 1 Juli 2022, 8 U 1671/22, sämtlich zitiert nach juris). An dieser Sach- und Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, dass mittlerweile der Generalanwalt seine Schlussanträge vom 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 vor dem Gerichtshof gestellt hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Schlussanträge den Gerichtshof nicht binden Auch wenn der Gerichtshof ihnen in der Regel folgt, haben die Schlussanträge ebenso wenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der Europäischen Kommission Die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu den in dem Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 vor dem Gerichtshof aufgeworfenen Fragen nach wie vor eindeutig und weiterhin gültig. Daran vermag die gerichtsbekannte und an "abwartende" Gerichte gerichtete bloße Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2022 zu der Anberaumung eines Termins in einem vom sog. Abgas-Skandal betroffenen Verfahren für den November 2022 nichts zu ändern.